Obsah (4)
§ 22§ 173§ 86b§ 177SGB II Leitsatz Den nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft steht nur ein anteiliger Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten gegen den SGB II-Leistungsträger nac
§ 22Abs.
8 SGB II könnten, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht werde, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Die darlehensweise Gewährung von Mietschulden zugunsten der Antragsteller hätte vorliegend jedoch keine Sicherung der Unterkunft zur Folge. Denn gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werde eine bereits ausgesprochene vermieterseitige Kündigung nur dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt werde. Dies setzte voraus, dass die gesamte bei Zahlungseingang fällige Miete bzw. Nutzungsentschädigung bezahlt werden müsse (BGH 24.08.2016 – VIII ZR 261/15, NJW 2016, 3437; Häublein, in: MüKo-BGB,
- Aufl. 2023, § 569 Rn. 46 m.w.N.). Eine vollständige Übernahme der Mietschulden durch den Antragsgegner komme vorliegend aufgrund des dargestellten Kopfteilprinzips jedoch nicht in Betracht, zumal lediglich Herr C. A. Vertragspartei des die Räumungsklage betreffenden Mietvertrags sei. Die Antragsteller hätten zudem nicht glaubhaft gemacht, dass eine anteilige Begleichung der für die Wohnung bestehenden Mietschulden entgegen der gesetzlichen Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB zur Sicherung des Wohnraums beitrüge. Der Beschluss ist den Antragstellern am
- November 2025 zugestellt worden. Die Antragsteller haben mit Schreiben vom
- Dezember 2025 Beschwerde beim Sozialgericht Darmstadt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eingelegt. Sie verweisen u.a. darauf, dass das Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin mit 502,84 Euro unter dem Existenzminimum liege. Ein Mietanteil von 1/3 wäre rechtswidrig. Nach Abzug eines fiktiven Mietanteils von 198,33 Euro würden ihm nur 228 Euro zum Leben bleiben. Für den Zeitraum Januar bis Mai 2025 sei keinerlei Miete gezahlt worden. Dieser für den Mietrückstand entscheidende Umstand sei in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Zudem weisen die Antragsteller auf eine akute Räumungsgefahr hin. Vom Vermieter sei eine Räumungsklage eingereicht worden. Der neue Verhandlungstermin finde am
- Januar 2026 statt. Die Familie sei dadurch konkret und unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Darmstadt vom
- November 2025
- den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufige die Kosten der Unterkunft der Antragsteller ohne Berücksichtigung eines Mietanteils von Herrn C. A. bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen und
- den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die bestehenden Mietschulden zu übernehmen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat erwidert, dass die Beschwerde zulässig, aber unbegründet sei. Er vertritt, wie auch das Sozialgericht Darmstadt in erster Instanz, die Auffassung, dass es hier bereits am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs fehle. Für Herrn C. A. seien keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, da er aufgrund des Bezugs einer Altersrente vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Weiterhin lägen auch die Voraussetzungen für eine darlehensweise Übernahme von Mietschulden nicht vor, da auch hier kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei.
§ 22Abs.
8 SGB II könnten, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht werde, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Die darlehensweise Gewährung von Mietschulden hätte vorliegend jedoch keine Sicherung der Unterkunft zur Folge. Eine solche könnte allenfalls kopfteilig für die Beschwerdeführer erfolgen, da für Herrn A. ein Leistungsausschluss bestehe und, wie oben ausgeführt, ein Abweichen vom Kopfteilprinzip nicht geboten sei. Mit Eingangsverfügung vom
- Dezember 2025 sind die Antragsteller aufgefordert worden mitzuteilen, ob der Ehemann der Antragsteller inzwischen Leistungen beim zuständigen SGB XII – Träger beantragt habe. Die Antragstellerin zu 1 hat daraufhin im Verfahren die Geltendmachung ihrer Ansprüche bekräftigt und auf Verfahrensfehler des Antragsgegners verwiesen. Sie hat des Weiteren ausgeführt: Weiter heißt es in dem Schreiben vom
- Dezember 2025: Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die Beschwerde ist insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Landessozialgericht eingegangen. Sie ist auch statthaft
§ 173Abs.
3 Ziffer 1 SGG. Das Begehren wird nach § 123 SGG dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller neben der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft die Übernahme von Mietschulden in Höhe von 7.140,- Euro begehren. Damit wird der Beschwerdewert von mehr als 750,- Euro zweifelsfrei überschritten. Die Beschwerde ist allerdings hinsichtlich beider Anträge unbegründet.
§ 86bAbs.
2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- März 2022 – L 3 AS 29/22 B ER –, juris Rn. 28 - 29). Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Mangels Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen. Von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe wird nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG abgesehen, da das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist. Ergänzend wird lediglich darauf verwiesen, dass vom Sozialgericht zutreffend sowohl der Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe als auch der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II verneint wurde. Mit Blick auf die intensive Grundrechtsbetroffenheit der Antragsteller und die daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist insofern klarzustellen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf vollständige Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Berücksichtigung eines Kopfteils für den Ehemann bzw. Vater der Antragsteller und auf Übernahme der Mietschulden aus den vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht nur unwahrscheinlich, sondern nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ausgeschlossen erscheinen. Denn entgegen der Ansicht der Antragsteller, steht den nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nur ein anteiliger Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten gegen den SGB II-Leistungsträger nach § 22 Abs. 1 SGB II zu, wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft es unterlässt, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen. Auch einen Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass eine darlehensweise Übernahme der Mietrückstände zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Eine solche Übernahme kommt immer nur dann in Betracht, wenn durch sie die innegehabte Wohnung erhalten und so Obdachlosigkeit vermieden werden kann. Diesbezüglich haben das Sozialgericht und der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Mietschulden nur anteilig für die Antragsteller, nicht aber für den Ehemann übernommen werden könnten und daher mit einem Darlehen die Mietschulden nicht vollständig ausgeglichen werden könnten. Es ist nicht ersichtlich und trotz entsprechender Ausführungen bereits durch das Sozialgericht von Seiten der Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass der Vermieter sich mit einem entsprechenden Teilausgleich der Schulden zufriedengeben und dementsprechend Kündigung und Räumung der Wohnung nicht weiter betreiben würde. Darüber hinaus verkennen die Antragsteller, dass lediglich einer fristlosen Kündigung durch einen Ausgleich des Mietrückstandes innerhalb der 2-monatigen Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach Zustellung der Räumungsklage der Boden entzogen werden (Eicher/Luik-Luik, SGB zwei,
- Aufl. 2017, § 22 Rn. 261; SG Köln, Beschluss vom
- März 2018 – S 4 AS 477/18 ER –, Rn. 17, juris). Hat der Vermieter jedoch – wie hier mit Schreiben vom
- Mai 2025 bzw.
- Juni 2025 – eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochen, so bleibt diese von der Schonfristregelung unberührt (BGH, Urteil vom
- Oktober 2012 – VIII ZR 107/12 –, BGHZ 195, 64-73, Rn. 27, juris), d.h., dass die Wohnung auch im Falle der Begleichung des Mietrückstandes nicht dauerhaft erhalten bleibt, es sei denn, der Vermieter erklärt sein Einverständnis, im Falle der Begleichung des Mietrückstandes das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen (Eicher/Luik-Luik, SGB zwei,
- Aufl. 2017, § 22 Rn. 261f.; juris-PK-Piepenstock, § 22 SGB II Rn. 243f.). Von diesen Maßstäben ausgehend haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, durch eine Begleichung der Rückstände ihre Wohnung dauerhaft halten zu können. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist
§ 177SGG unanfechtbar.
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