Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf 96,02 €. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagte die Erstattung von 96,02 € für die Behandlung des bei der Beklagten versicherten Herrn C. Der Kläger betreibt eine physiotherapeutische Praxis und verfügt über eine Zulassung als Leistungserbringer zu den gesetzlichen Krankenversicherungen. Der bei der Beklagten versicherte C. suchte den Kläger mit einer Verordnung der Hausärztlichen und internistischen Gemeinschaftspraxis Dres. E. und G., D-Stadt, vom 12.9.2017 für 6 Behandlungseinheiten Manuelle Therapie auf. Die Verordnung enthielt die Indikationsschlüssel "WS 1c, M 6298, M 5389" – Dysbalance im Wirbelsäulenbereich, Muskeldysbalance, -insuffizienz, -verkürzung (Bl. 7 Gerichtsakte). Nach eigenen Angaben stellte der Kläger fest, dass das Rezept seitens des Arztes nicht korrekt ausgefüllt worden war. Ein Versuch des Klägers vor der Behandlung gegenüber dem behandelnden Arzt das Rezept zu korrigieren, scheiterte. Daraufhin führte der Kläger die Behandlung durch und reichte gegenüber dem Abrechnungsdienstleister DAVASO das Rezept zur Abrechnung mit 96,02 € ein. Das Rezept enthielt den Hinweis (gestempelt), trotz schriftlichem Vorschlag und persönlichem Vorsprechen des Patienten habe sich die Arztpraxis geweigert, das Rezept heilmittelrichtlinienkonform auszustellen und bestehe auf die Behandlung wie angegeben. Mit Schreiben vom 9.1.2018 erklärte die DAVASO, dass eine Abrechnung für diese Verordnung nicht erfolgen könne. Die abgerechnete Leistung sei für die Indikation nicht verordnungsfähig und dürfe nicht erbracht werden. Der Arzt solle den passenden Indikationsschlüssel dem Heilmittelkatalog entsprechend korrigieren. Mit Schreiben vom 30.8.2018 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Abrechnungsdienstleister mit Fristsetzung auf, die offene Forderung von 96,02 € zu begleichen. Eine Zahlung der Forderung erfolgte nicht. Mit bei Gericht am 28.12.2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger – anwaltlich vertreten - Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, es sei seitens des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen gegenüber den Berufsverbänden der Physiotherapeuten bestätigt worden, dass eine Erstattungspflicht der Krankenkassen bestehe, wenn für die Korrektheit des Rezepts der Therapeut bzw. der Patient beim Arzt vorstellig geworden wären, um eine Änderung durchzuführen und diese Änderung dann vom Arzt verweigert werde. Aus diesem Grund gebe es auch den vom Kläger genutzten Stempel. Der Kläger sei seinen Pflichten nachgekommen. Andere Krankenkassen zahlten auch üblicherweise nach Vorlage der dargelegten Informationen Verordnungen, die formell fehlerhaft seien, wenn der Arzt keine Änderung vornehmen wolle. Der Kläger habe alles ihm zumutbare unternommen, um eine Gültigkeit der Verordnung herbeizuführen. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie keine Absetzung vornehme. Da sich die Beklagte in Verzug befunden habe und das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten notwendig gemacht habe, habe sie die außergerichtlichen Kosten des Tätigwerdens zu übernehmen. Es seien Gebühren in Höhe von 83,54 € entstanden. Ergänzend trägt er vor, die Bestätigung des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen und den Berufsverbänden sei nur mündlich gegeben worden und nicht schriftlich fixiert worden (Schreiben vom 6.1.2022, Bl. 15 Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 96,02 € zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € gegenüber den Rechtsanwälten B. & Partner, B-Straße, B-Stadt, freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger gehe fehl in der Annahme, er sei aufgrund der Verweigerung des Arztes berechtigt gewesen, die Behandlung trotz der fehlerhaften Verordnung durchzuführen. Nach § 16 Abs. 1 Heilmittel-Richtlinie könne die Behandlung nur durchgeführt werden, wenn auf dem Verordnungsvordruck die in § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten seien. Hierzu gehöre nach § 13 Abs. 2 Buchstabe I der vollständige Indikationsschlüssel. Wenn die Behandlung trotz Vorliegens einer fehlerhaften Verordnung durchgeführt werde, bestehe hierfür kein Vergütungsanspruch. Auf die grundlegende Entscheidung des BSG vom 13.9.2011, B 1 KR 23/10 R werde verwiesen. Dies werde nicht dadurch geheilt, dass sich der Kläger um die Berichtigung der Verordnung bemüht habe. Ein solcher Heilungstatbestand sei nicht ersichtlich. Ob und inwieweit seitens des GKV-Spitzenverbandes entgegenstehende Aussagen getätigt worden seien, könne nicht nachvollzogen werden und wäre im Übrigen auch nicht rechtsverbindlich. Auch der verwendete Stempel vermag keine andere Rechtslage herbeizuführen. Dazu erklärt der Kläger, wenn der Prüfpflicht nachgekommen worden sei und der Arzt dennoch ohne Änderungen auf der Ausführung der Verordnung bestehe, liege eine Schutzbedürftigkeit des Heilmittelerbringers vor. Die Krankenkasse könne den Arzt in Regress nehmen, falls dies für notwendig erachtet werde. Letztlich sei die Praxis nur der ärztlichen Anordnung nachgekommen und es handele sich nur um eine Formalie. Wenn der Indikationsschlüssel vom Arzt korrigiert worden wäre, was lediglich einer Änderung von Buchstaben gleich komme, wäre die Verordnung korrekt und erstattungsfähig gewesen. Dazu erwidert die Beklagte, ein Heilmittelerbringer sei nicht verpflichtet, eine fehlerhafte Verordnung auszuführen, auch wenn der Arzt darauf bestehe. Dieser sei nicht weisungsbefugt. Der Heilmittelerbringer sei gegenüber dem Arzt nicht weisungsgebunden, Fehler der Verordnung zu ignorieren. Ansonsten könne man auf die Prüfpflichten des Heilmittelerbringers auch verzichten. Auch durch den Vertrag mit der Krankenkasse sei er nicht verpflichtet, fehlerhafte Verordnungen durchzuführen. In Folge der seit Jahren schwelenden Problematik gebe es inzwischen in dem aktuellen bundeseinheitlichen Vertrag nach § 125 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung eine Anlage 3a, die die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung beschreibe und Erleichterungen in Bezug auf Korrekturmöglichkeiten vorsehe. Ungeachtet dessen, dass dieser Vertrag für die hier zu beurteilende Abrechnung nicht maßgeblich ist, sondern der im Jahr 2017 geltende Vertrag, verdeutlicht aber selbst die aktuelle Anlage 3a des Bundesvertrages, dass die Angabe des ICD 10 Code eine Pflichtangabe sei, die vor Beginn der Behandlung durch den Arzt korrigiert werden müsse. Das Gericht hat mit Verfügung vom 2.11.2023 die Beteiligten zu einer Entscheidung per Gerichtsbescheid angehört. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Eine Entscheidung des Gerichtes durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war möglich, denn der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden angehört. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abrechnungsvergütung in Höhe von 96,02 € für die auf Grundlage der Heilmittelverordnung vom 12.9.2017 durchgeführte Behandlung des Versicherten C. (Manuelle Therapie). Die Voraussetzungen des gesetzlichen Vergütungsanspruchs sind nicht erfüllt, denn die ärztliche Verordnung vom 12.9.2017 war hinsichtlich des Indikationsschlüssels (unstreitig) fehlerhaft durch den verordnenden Arzt ausgefüllt worden und wurde auch anlässlich der Abrechnung nicht berichtigt. Der hier eingetragene Indikationsschlüssel WS 1c (Diagnosegruppe/ Leitsymptomatik) sieht laut Heilmittel-Richtlinie, Anlage I A 1, als verordnungsfähiges Heilmittel die allgemeine Krankengymnastik und die gerätegestützte Krankengymnastik vor – nicht aber eine Manuelle Therapie. Diese wäre verordnungsfähig bei dem Indikationsschlüssel WS 1a oder 1d. Der Vergütungsanspruch des Klägers – als zugelassener Heilmittelerbringer – ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und dem jeweils gültigen Rahmenvertrag gem. § 125 Absatz 1 SGB V. Er hängt von der Einhaltung der nach der Heilmittel-Richtlinie und dem Rahmenvertrag geltenden Regeln ab. Ein Anspruch auf die Vergütung von Leistungen, für die keine regelgerechte Verordnung vorliegt, besteht nicht (dazu Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
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