GB) gegen den Antragsteller ein (Az. N06). Ihm wurde zur Last gelegt, als Polizeibeamter bei der Polizeistation C. insgesamt 32 Vorgänge nicht oder nicht richtig bearbeitet zu haben und dadurch die Bestrafung der Verdächtigen wissentlich vereitelt zu haben. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 00.00.0000
§ N25 Abs. N05 Strafprozessordnung (StPO) wegen geringer Schuld eingestellt (Bl. N07 ff. K.). Hiernach wurde in sieben Fällen von einer Verwirklichung des Straftatbestandes des § 258a StGB ausgegangen. In den anderen untersuchten Fällen gelangte die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass unsorgfältig oder fehlerhaft gearbeitet worden sei, gleichwohl aber kein Anfangsverdacht der Strafverteilung bestehe, weil dem Antragsteller keine absichtliche oder wissentliche Vereitelung zu Ermittlungsverfahren habe nachgewiesen werden können. In dem Bericht des S. vom 00.00.0000 zu dem bisher geleisteten Dienst des Antragstellers nach dessen Umsetzung zur Polizeidirektion W. (Bl. N08 ff. Beiakte E.) heißt es unter anderem, der Antragsteller habe sich bei Gesprächen sehr offen für geäußerte Kritik und dankbar für Anregungen zur Verbesserung seiner Leistung gezeigt. Im Rahmen der Dienstaufsicht sei aufgefallen, dass er sehr engagiert umfangreiche Sachverhalte verfolge und dabei einfache Sachverhalte vernachlässigt habe. Es sei angeregt worden, seine Sachbearbeitung umzustrukturieren; dies sei von ihm weitgehend umgesetzt worden. Anfänglich seien Vorgänge angemahnt worden, in denen getroffene Maßnahmen nicht in Berichten aufgelistet gewesen seien, was zum Eindruck geführt habe, dass er nachlässig ermittelt habe. Ihm sei verdeutlicht worden, dass alle getroffenen Maßnahmen und Ermittlungsschritte in Berichten zwingend aufgeführt werden müssten. Dies sei von ihm umgesetzt worden. Die von ihm gewählte Berichtstruktur habe in manchen Fällen zu Missverständnissen bei der Qualitätssicherung geführt, so dass mit ihm besprochen worden sei, wie er bei der Strukturierung und Wortwahl/Satzbau eine Tatbestandsmäßigkeit deutlicher darstellen könne. Dieser Prozess sei derzeit noch in der Entwicklung. Des Öfteren sei beobachtet worden, dass der Antragsteller Sachverhalte aus den Zuständigkeiten anderer Fachdienststellen im Rahmen der Erstaufnahme über die notwendigen Sofortmaßnahmen hinaus in seiner Sachbearbeitung behalten habe. Über mehrere Wochen hinweg sei zu beobachten gewesen, dass die Sachbearbeitung durch ihn erneut in zeitlichen Verzug geraten sei. In einem Personalgespräch habe der Antragsteller dies auf Belastungen im privaten Bereich sowie auf die Mehrbelastung "durch das Bewusstsein, in der Beobachtung zu stehen" zurückgeführt. Der Antragsteller habe erklärt, dass er sich nunmehr wieder auf seine Dienstverrichtung konzentrieren wolle. Der Antragsteller versehe seinen Dienst mit Freude und enormen Engagement und lege eine dem Dienstherrn und dem Bürger zugeneigte Einstellung an den Tag. Er nehme jeden Auftrag bereitwillig an und leiste Unterstützung, wo es angebracht sei. Angebrachte Kritik nehme er an. Insgesamt sei seine Entwicklung als Sachbearbeiter positiv zu sehen. Sein Potenzial habe er bisher noch nicht voll ausgeschöpft, zeige aber alle dafür notwendigen Ansätze. In dem von Q. am 00.00.0000 erstellten Abschlussbericht betreffend den Berichtszeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 (Bl. N09 ff. Beiakte E.) heißt es, der Antragsteller sei ein ruhiger, eher zurückhaltender, aufgeschlossener und kritikfähiger Beamter. Er habe sich nach einer kurzen Einarbeitungszeit gut in die N10 integriert. Seine Aufgaben erledige er grundsätzlich zufriedenstellend. In der Sachbearbeitung zeige er einerseits großes Engagement und gute Ermittlungsansätze, vernachlässige dafür andererseits einfachere Vorgänge. Seine Organisationsfähigkeit und Arbeitsstruktur seien steigerungsfähig. Er besitze ein solides Fachwissen, ein gutes Denk- und Urteilsvermögen, sei einfallsreich und initiativ. Außerdem zeige er große Arbeitsbereitschaft und unterstütze die Kollegen und Kolleginnen, insbesondere bei technischen Unklarheiten und der modernen Informationstechnologie. Angebrachte Kritik nehme er an, setze sich ständig mit ihr auseinander und sei sehr bemüht und willens, Fehler nicht zu wiederholen. Es sei bei ihm eine positive Entwicklung festzustellen, er habe sein Potenzial bisher noch nicht voll ausgeschöpft, auch wenn er dafür die notwendigen Ansätze zeige. Das Gesamturteil lautete, dass der Beamte sich bewährt habe. Mit Verfügung des Y. vom 00.00.0000 wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren
§ N14 Abs. 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) wegen des Verdachts eines Dienstvergehens
StG) eingeleitet (Bl. N11 ff. K.). Das Ergebnis der disziplinaren Ermittlungen ist in einem Bericht vom 00.00.0000 zusammengefasst (Bl. N12 K.). Darin heißt es, der Antragsteller habe polizeiliche Vorgänge weder fachlich noch zeitlich in angemessener Art und Weise bearbeitet, womit er gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen habe. Durch das von ihm im Dienst gezeigte strafrechtlich relevante Verhalten habe er auch gegen die ihm
StG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Indem der Antragsteller es unterlassen habe, seine unmittelbaren Vorgesetzten über die aufgetretenen Fehler und Versäumnisse, auch anlässlich diesbezüglich geführter persönlicher Gespräche, rechtzeitig und umfänglich zu unterrichten, habe er darüber hinaus auch gegen die ihm obliegende Beratungs- und Unterstützungspflicht im Sinne von § 35 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Weiterhin sei dem Antragsteller anzulasten, dass er ihm anvertraute Asservate, wie beispielsweise USB-Sticks, CD's, zwei präparierte Diebesrucksäcke und einen Generalschlüssel für ein Gymnasium in C. usw., nicht als solche gekennzeichnet habe und diese nicht wie vorgeschrieben in der Asservatenkammer, sondern in Schubladen, Kartons und in seinem Schrank im Büro aufbewahrt habe.
StG i.V.m. Punkt 1.3 der Asservatenverordnung gelte für Polizeibeamte die Verpflichtung, Asservate mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und gegen Verlust, Verderb, Wertminderung oder Beschädigung zu schützen. Über diese Verpflichtung sei er nachweislich zuletzt am 00.00.0000 belehrt worden. Sein Verhalten im Umgang mit den ihm anvertrauten Asservaten begründe daher den Verstoß gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht aus § 35 Abs. N05 Satz 2 BeamtStG. Mit Verfügung des Y. vom 00.00.0000 wurde die Probezeit des Antragstellers um sechs Monate bis zum 00.00.0000 verlängert (Bl. N13 Beiakte E.). Aufgrund der laufenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen sei seine Bewährung zum momentanen Zeitpunkt nicht feststellbar. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 00.00.0000 Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden worden ist (Bl. N14 Beiakte E.). Am 00.00.0000 erstattete das Y. Strafanzeige gegen den Antragsteller (Bl. N15 Behördenordner "R."). Zur Begründung wurde angeführt, dass der Antragsteller anlässlich einer am 00.00.0000 durchgeführten Überprüfung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs im Verdacht stehe, das Fahrzeug ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz geführt zu haben. Weiterhin hätten sich zwei unterschiedliche Kennzeichen an dem Fahrzeug befunden, wovon eines von einem alten Fahrzeug aus 2012 stamme. Da beide Kennzeichen gesiegelt seien, bestehe zudem der Verdacht der Urkundenfälschung und des Kennzeichenmissbrauchs. In dem von N. am 00.00.0000 verfassten Eindrucksvermerk zum Zustand des Fahrzeuges und der Wohnung (Bl. N16 Behördenordner "R."; Bl. N17 Beiakte E.) heißt es, der Innenraum des Fahrzeugs sei extrem vermüllt gewesen. Auf dem Beifahrersitz habe nach dem äußeren Erscheinungsbild (Aussehen der Hülle) das dienstlich gelieferte iPhone der Hessischen Landespolizei gelegen. Nachdem der Antragsteller an seiner Wohnanschrift aufgesucht worden sei und die Tür einen Spalt geöffnet habe, habe dieser angegeben, krank zu sein. Aus der Wohnung sei ein unangenehmer Geruch und "schlechte Luft" wahrgenommen worden. Es habe den Eindruck gemacht, als würde sich hinter der leicht geöffneten Tür eine sehr unaufgeräumte und ungepflegte Wohnung befinden. Am 00.00.0000 wurde dem Antragsteller die Dienstwaffe "weggenommen" und mit ihm nach Rückkehr aus einer Erkrankungszeit am 00.00.0000 ein Personalgespräch geführt (Bl. 77 Beiakte E.). Am 00.00.0000 wurde die Wohnung des Antragstellers von der Landespolizei betreten, nachdem von einem Nachbar gemeldet worden war, dass aus der Wohnung des Antragstellers seit bereits mehreren Stunden lautes Hundegebell zu vernehmen gewesen sei. In dem Einsatzbericht heißt es, bei einem Eintreffen am Einsatzort um 14:55 Uhr sei die Wohnungstür offen gestanden und Bellen von Hunden vernommen worden. Es seien keine Personen, dafür jedoch drei Hunde und eine Katze anwesend gewesen. Die Wohnung habe sich in einem stark verwahrlosten Zustand befunden. In allen Zimmern hätten Hundekot, Kleidungsstücke, Verpackungsmaterialen etc. quer verteilt herumgelegen. Es sei in der gesamten Wohnung kein Futter und kein Wasser gesichtet worden. Ein Hund habe sich in einem desolaten Zustand befunden; ihm habe ein Auge gefehlt. Als man mithilfe der hinzugerufenen Feuerwehr versucht habe, die Tiere zwecks Verbringung in ein Tierheim bzw. zum Tierarzt einzufangen, sei der Antragsteller aufgetaucht. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass er die Wohnung seit zwei Tagen nicht mehr aufgeräumt habe und er die Hunde erst vor einer Woche übernommen habe. Der verletzte Hund sei vor einem Monat am Auge operiert worden. Es sei dann von einer Verbringung der Tiere in das Tierheim durch die hinzugerufene Feuerwehr abgesehen worden (Bl. N18 ff. Behördenordner "R."). Nach erneuten Kontrollbesuchen des Veterinäramts am 00. und 00.00.0000 sei festgestellt worden, dass der Name des Antragstellers an seinem Briefkasten und der Klingel überklebt worden sei. Auf Klingeln und Klopfen sei nicht reagiert worden (Bl. N19 und N20 Behördenordner "R."). In einem Vermerk des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, S., vom 00.00.0000 (Bl. N21 ff. Behördenordner "R.") heißt es, der Antragsteller sei nach wie vor bereit, ihm aufgetragene Dienste und Aufgaben anzunehmen, sei jedoch mit der Verrichtung der täglich erwarteten Leistungsstandards überfordert. Die zu Beginn seiner Tätigkeit beim I. gezeigte Änderung im Verhalten und bei der Annahme von Hinweisen zur Sach- und Vorgangsbearbeitung sei nicht mehr erkennbar. Zwar würden Bekenntnisse und Zusagen in Dienstgesprächen gemacht, jedoch praktisch nicht umgesetzt. Sein Engagement zur Ermittlung von Straftätern sei weiterhin hoch und habe zu Erfolgen geführt. Die Bearbeitung der Vorgänge über eine Initialphase hinaus erfolge jedoch zögerlich und bedeute eine ungebührliche Vernachlässigung bereits angefangener Ermittlungsvorgänge. Unter Berücksichtigung aller bekannten Probleme im persönlichen/privaten Bereich des Antragstellers müsse festgestellt werden, dass es in seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit keine Kontinuität gebe. Vereinbarungen und Zusagen würden trotz Anmahnung nicht eingehalten. Seine Leistungen zeigten keine Steigerung, sondern stagnierten, trotzdem eine Steigerung angebracht wäre. In der Stellungnahme des L. vom 00.00.0000 (Bl. N22 ff. Behördenordner "R.") führt dieser zum Persönlichkeits- und Leistungsbild des Antragstellers aus, der vereinbarte Dienstbeginn werde vom Antragsteller nicht eingehalten, obwohl dieser täglich darauf hingewiesen werde. Eine zeitnahe Bearbeitung der ihm zugewiesenen Vorgänge erfolge nicht. Darüber hinaus weise er immer wieder kurzfristige Krankheitstage auf. Im Weiteren sei bekannt geworden, dass der Antragsteller selbst eine Strafanzeige wegen Verleumdung gegen die eingesetzten Beamten als Gegenreaktion auf die gegen ihn erstattete Strafanzeige erstattet habe. Da die Tatsachenlage des an dem betreffenden Fahrzeug angebrachten rückwärtigen Kennzeichens den Tatbestand des § 22 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erfülle und somit keine Verleumdung darstellen könne, liege bei dem Antragsteller möglicherweise ein falsches Rechtsempfinden als Polizeibeamter vor. Im Hinblick auf den Einsatz in der Wohnung des Antragstellers am 00.00.0000, bei dem dieser dann persönlich in seiner Wohnung erschienen sei, sei festgestellt worden, dass der Antragsteller am besagten Tag bis 19:57 Uhr ohne Arbeitszeitunterbrechung in der IZEMA-Buchung eingebucht worden sei. Eine Abwesenheit von der Dienststelle sei der Dienststellenleitung nicht bekannt gewesen. Eine Gesamtbetrachtung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes ergebe, dass dem Antragsteller wesentliche Grundtugenden, welche für die polizeiliche Aufgabenerledigung und Erfüllung beamtenrechtlicher Pflichten erforderlich seien, fehlten. Hierzu zählten insbesondere Zuverlässigkeit, eigenständiges Arbeiten, Ordnung, Verlässlichkeit, Vorbildfunktion und Unrechtsbewusstsein. Die Defizite in der Dienstgestaltung sowie seiner Aufgabenerledigung seien ihm mehrmalig aufgezeigt worden, ohne dass eine Änderung des Verhaltens erfolgt sei. Trotz bereits erfolgter strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Ermittlungen wegen ähnlich gelagerter Vorhaltungen scheine er keine Motivation zu haben, sein Verhalten zu ändern, und er verfalle in bereits in diesen Verfahren gezeigte Verhaltensmechanismen. Darüber hinaus lasse sein auf die verkehrsrechtlichen Strafanzeigen reflexartig durchgeführtes Handeln gegen die eingesetzten Beamten auf ein fehlendes Unrechtsbewusstsein schließen. In einem am 00.00.0000 von S. verfassten Vermerk (Bl. N23 ff. Behördenordner "R.") heißt es, am 00.00.0000 habe die Leiterin des Veterinäramtes W. mitgeteilt, dass seitens des Veterinäramtes in Bezug auf die Haltung von Hunden schriftliche Vorgaben an den Antragsteller erlassen worden seien, nachdem bekannt geworden sei, dass die Hunde augenscheinlich nicht artgerecht und nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes gehalten würden. Diese Vorgaben seien erlassen worden, nachdem die Wohnung des Antragstellers von Mitarbeitern des Veterinäramts zwecks Überprüfung am 00.00.0000 aufgesucht worden sei. Auf eine nichtartgerechte Haltung angesprochen, habe sich der Antragsteller verwundert gezeigt. Konkrete Nachfragen habe er ignoriert und mit abfälligen Bemerkungen kommentiert. Er habe sich während des gesamten Gesprächs unkooperativ gezeigt und augenscheinlich kein Interesse an der Klärung der Situation gehabt. Daraufhin habe Q. den Antragsteller in einem Personalgespräch mit dem Vorgefallenen konfrontiert. Der Antragsteller habe keine plausible Antwort geben können. Ein Unrechtsbewusstsein oder eine Einsicht habe nicht festgestellt werden können. Die Tragweite seines Verhaltens scheine ihm nicht bewusst zu sein oder ihn zu interessieren. Ihm sei deutlich erklärt worden, dass das vollkommene Ignorieren von Anordnungen oder Verboten von benachbarten Behörden nicht zu dem Verhalten eines Polizeibeamten passe. Diese Erklärung habe er reglos hingenommen und sich weiterhin uneinsichtig gezeigt. Es sei im Gespräch auch deutlich geworden, dass er zu seinen Lebensumständen, wie zum Beispiel zu den Besitzverhältnissen an den Hunden, bewusst Unwahrheiten angegeben habe. Unter dem 00.00.0000 wurden mit dem Antragsteller die zuvor mündlich mit ihm vereinbarten Zielvereinbarungen im Hinblick auf die Einhaltung des Dienstbeginns, die Einreichung von Krankmeldungen, die Vorgangssachbearbeitung und das Mitführen von Hunden in den Dienst, schriftlich fixiert (Bl. N24 Beiakte E.). Am 00.00.0000 wurde gegenüber dem Antragsteller durch die Leitung der F. mündlich das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte
StG ausgesprochen (Bl. 138 Behördenordner "R."), wogegen der Bevollmächtigte des Antragstellers am 00.00.0000 Widerspruch einlegte (Bl. N25 Behördenordner "R."), über den noch nicht entschieden worden ist. Mit am 00.00.0000 gezeichnetem Schreiben des Y. wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ihn
3 HBG zu entlassen und er zu dieser Maßnahme noch mit gesondertem Schreiben angehört werde. Zur Einhaltung der gesetzlichen Entlassungsfristen werde
§ N14 HBG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 HPolV seine Probezeit bis zum 00.00.0000 verlängert (Bl. N26 ff. Beiakte E.). Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. In einem Bericht vom 00.00.0000 schilderte M. ihren Eindruck zur Vorgangsübergabe am 00.00.0000 anlässlich des gegen den Antragsteller ausgesprochenen Verbots des Führens der Dienstgeschäfte (Bl. N27 ff. Behördenordner "R."). Darin heißt es, sie habe nach Überprüfung der Vorgangsbearbeitung durch den Antragsteller u.a. festgestellt, dass bereits an die Staatsanwaltschaft abverfügte Vorgänge weiterhin im Büro gelagert worden seien (teilweise sechs 6 Monate nach Abverfügung), regelmäßig seien Kopien an die Staatsanwaltschaft verschickt worden, die nicht unterschrieben gewesen seien, obwohl der Originalvorgang im Büro gewesen sei, teilweise seien Geschädigte nicht ermittelt worden und teilweise sei mit Geschädigten nicht in Kontakt getreten worden. Weiterhin habe sie festgestellt, dass in dem Büro des Antragstellers schlichtweg ein Vorgangschaos geherrscht habe, sodass es nicht verwunderlich sei, dass Originalvorgänge nicht mehr gefunden worden seien. Es sei nicht sorgfältig mit den Akten umgegangen worden. Eine DNA-Probe eines Beschuldigten, die schon vor über einem Jahr zur DNA-Auswertung und Speicherung hätte übersandt werden können, sei in dem Büro gefunden worden. Zu den fachlichen Fähigkeiten des Antragstellers wird ausgeführt, dass er sich sowohl mündlich als auch schriftlich nicht gut ausdrücken könne; seine Wortgewandtheit sei limitiert, es würden immer dieselben Phrasen verwendet, die fast immer in einem falschen Zusammenhang genutzt würden; Sätze ergäben oftmals keinen Sinn; er könne Ermittlungsrelevantes von nicht Ermittlungsrelevantem nicht unterscheiden; er ziehe falsche Schlussfolgerungen; er habe kein kriminalistisches Gespür; er könne seine Arbeit, aber auch seine Berichte und Vernehmungen nicht gut strukturieren; er könne sich zeitlich nicht strukturieren und sei nicht in der Lage, seine Vorgänge innerhalb vorgegebener Zeiten mit zufriedenstellendem Ergebnis abzugeben. Wenn sie eine Qualitätssicherung der Vorgangsausgänge des Antragstellers durchgeführt habe, habe sie diese immer wieder abgelehnt. Sie habe mehrfach Kritik an der Struktur von Berichten geäußert, angeregt, weitere Ermittlungen durchzuführen, Rückfragen gestellt, weil sie sein Arbeiten nicht habe nachvollziehen können und ihn gebeten, seine Arbeitsschritte zu dokumentieren. Er habe trotz mehrmaligen Hinweisen, wie ein Vorgang zeitlich und inhaltlich sortiert werde, keine sinnvolle Sortierung seiner Vorgänge umsetzen können. Es seien Schmierzettel in Vorgänge geheftet und Dokumente einsortiert worden, die im Vorgang für die Staatsanwaltschaft nichts zu suchen hätten. Entscheidende Dokumente seien nicht oder an falscher Stelle eingeheftet worden. Trotz offen und verständlich geäußerter Kritik sei er nicht in der Lage gewesen, die Kritik dauerhaft umzusetzen und seine Leistungen zu verbessern. Er habe weder bei ihr noch bei S. um fachlichen Rat gebeten. Sie habe – wie andere Kollegen auch – das ein oder andere Mal festgestellt, dass der Antragsteller bereits mit schmutziger Kleidung oder völlig verdreckten Dienstschuhen auf der Dienststelle erschienen sei. Sein Büro sei immer unordentlich gewesen. Allein durch das Lagern von Lego und anderen Dekorartikeln habe es zugestellt gewirkt. Er habe oft über mehrere Tage dreckiges Geschirr, angefangene Getränkeflaschen und verderbliche Lebensmittel in seinem Büro gelagert. Sie persönlich hätte unter diesen Umständen keinen Bürger in ihr Büro gelassen. Es seien zahlreiche Hinweise in seinem Büro gefunden werden, dass er seine Dienstzeit nutze, um private Angelegenheiten zu regeln. Er sei immer wieder zu spät zum Dienst erschienen, ohne sich zu entschuldigen. Es sei ferner durch die Geschehnisse der letzten Monate und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse klargeworden, dass der Antragsteller gegenüber anderen Mitarbeitern Unwahrheiten über seine Person und seine persönlichen Umstände verbreitet habe. Das Vertrauen in ihn in privater Hinsicht sei geschädigt. Das Vertrauen in ihn hinsichtlich dienstlicher Angelegenheiten sei nach Sichtung eines Teils der aufgefundenen Vorgangsunterlagen zerstört und nicht wiederherzustellen. Nach ihrer Einschätzung handele es sich bei den festgestellten Versäumnissen und Fehlern sowie Nachlässigkeiten nicht um ein kürzlich aufgetretenes Problem, da Unterlagen und Vorgänge aus den Jahren "2021 bis 2003" aufgefunden worden seien. Dies zeige, dass er von Beginn an Probleme mit der Sachbearbeitung oder mit sich selbst gehabt habe, die er jedoch nie bei ihr oder S. angesprochen habe. Aus ihrer Sicht sei er aus charakterlicher und fachlicher Sicht nicht als Polizeibeamter geeignet. In einem Nachtrag zum Leistungsbild des Antragstellers vom 00.00.0000 (Bl. N28 ff. Behördenordner "R.") führt S. u.a. aus, dass bei Durchsicht gefertigter Gesprächsnotizen Aufzeichnungen gefunden worden seien, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller wiederholt auf Mängel in seinem Verhalten hin sowie bei der Dienstaufsicht festgestellte Defizite in der Sachbearbeitung angesprochen worden sei. Bei jedem Gespräch habe der Antragsteller angegeben, die Hinweise verstanden zu haben und diese zukünftig zu berücksichtigen. Er habe sich für die geleistete Hilfestellung und Art der Vermittlung/Ansprache bedankt. Trotz aller Bekenntnisse zur Verbesserung hätten über die Dauer seiner Tätigkeiten hier immer wieder dieselben Mängel angesprochen werden müssen. Die gezeigten Leistungen in der Sachbearbeitung lägen letztendlich weit unterhalb dessen, was von einem Sachbearbeiter bei der Polizei erwartet werde. Sein Verhalten außerhalb des dienstlichen Kontextes zeige ebenfalls Züge, die nicht mit der Vorstellung eines Polizeibeamten vereinbar seien. So sei bekannt geworden, dass der Antragsteller etwa bei der Handwerkskammer Koblenz angegeben habe, im Rahmen "eines Vorgangs" Informationen zu benötigen, obwohl es sich dabei um eine rein private Angelegenheit gehandelt habe. Ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten mit dem Antragsteller sei nicht möglich. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde die Probezeit des Antragstellers erneut
§ N14 HBG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 HPolV um sechs Monate bis zum 00.00.0000 verlängert. Zur Begründung wurde angeführt, dass aufgrund noch laufender Ermittlungsverfahren seine Anhörung zu der beabsichtigten Entlassung noch nicht habe erfolgen können. Zur Einhaltung der gesetzlichen Entlassungsfristen werde seine Probezeit daher verlängert (Bl. N29 Behördenordner "R."; Bl. N30 Beiakte E.). Über den hiergegen durch den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 5. Juli 2023 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wegen neuer Handlungen, welche den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten,
1 HDG ausgedehnt (Bl. N31 ff. Behördenordner "R."). Die wesentlichen Ergebnisse sind unter dem 00.00.0000 in einem Bericht zusammengefasst worden (Bl. N32 K.). Auf den Inhalt des Berichts wird verwiesen. Mit am 00.00.0000 dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellten Schreiben (Bl. N33 Behördenordner "R.") wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angehört. Mit getrennten Schreiben des Y jeweils unter dem 00.00.0000 wurden die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Personalrat beim Y. über die beabsichtigte Entlassung des Antragstellers informiert. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte stimmten mit Schreiben jeweils mit Schreiben unter dem 00.00.0000 der beabsichtigten Personalmaßnahme zu (Bl. N34 und N35 Behördenordner "R.I"). Mit Verfügung des Y. vom 00.00.0000, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt, wurde der Antragsteller
StG i.V.m. § 29 Abs. 3 HBG mit Wirkung zum 00.00.0000 aus dem Beamtenverhältnis des Landes Hessen entlassen (Nr. 1).
GO) wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet (Nr. 2). Der Antragsgegner hat in der Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 unter I. zunächst auf das unter dem 00.00.0000 zusammengefasste Ergebnis der gegen den Antragsteller am 00.00.0000 eingeleiteten disziplinaren Ermittlungen, auf die Ausdehnungsverfügung vom 00.00.0000 sowie auf die Feststellungen der damaligen Vorgesetzten des Antragstellers, M., Bezug genommen und ausgeführt, dass insgesamt gegen den Antragsteller der Verdacht bestehe, ein Dienstvergehen
StG begangen zu haben. Unter N
GO begründet, wenn eine durch das Gericht vorzunehmende Interessensabwägung ergibt, dass das Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (sog. Suspensivinteresse) das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (sog. Vollzugsinteresse) überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär nach den durch das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu bewertenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Entlassungsbescheid vom 00.00.0000
GO ist formal hinreichend und begegnet keinen Bedenken. Dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stehen lediglich floskel- oder formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Formulierungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster und die bloße Wiederholung des Gesetzestextes entgegen. Erforderlich ist vielmehr eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, den Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft zu verwirklichen, umzusetzen oder zu vollziehen. Dabei muss die Vollziehbarkeitsanordnung zugleich erkennen lassen, "dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist" (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
§ N17 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ist mit am 00.00.0000 dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellten Schreiben erfolgt. Nach Beteiligung des Personalrats
§ N16 Abs. 4 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) und der Gleichstellungsbeauftragten
1 Satz 3 Nr. 2 Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (HGlG) haben diese jeweils mit Schreiben vom 00.00.0000 ihre Zustimmung erteilt. Die Entlassungsverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Begriff der mangelnden Bewährung stellt entsprechend der in § N09 BeamtStG für die Ernennung positiv formulierten Kriterien auf die Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ab. Dies ergibt sich in Hessen unmittelbar auch aus § N09 Abs. 1 Satz 1 HLVO. Der Entlassungstatbestand steht dabei im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (VGH München, Beschluss vom
2 HLVO umfasst der Begriff der Eignung die allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben hat der Antragsgegner ohne Rechtsfehler die charakterliche und damit persönliche Nichteignung des Antragstellers angenommen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Die Einschätzung des Antragsgegners von der Nichtbewährung des Antragstellers beruht auf den in der Entlassungsverfügung ausführlich in Bezug genommenen und in den beigezogenen Behördenakten ebenso ausführlich dokumentierten Sachverhalten, die sich über den gesamten Zeitraum der bisher vom Antragsteller geleisteten Probezeit erstrecken. Entgegen der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vertretenen Auffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers den gesamten Zeitraum der Probezeit, einschließlich des Zeitraums der verlängerten Probezeit nach dem Ablauf der regelmäßigen Probezeit, mithin die Zeiträume vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 (erster Verlängerungszeitraum), vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 (zweiter Verlängerungszeitraum) und 00.00.0000 bis 00.00.0000 (dritter Verlängerungszeitraum), zur Feststellung der (Nicht-)Bewährung des Antragstellers berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ausgehend von der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG Grundlage des prognostischen Bewährungsurteils des Dienstherrn grundsätzlich allein das Verhalten des Beamten in der Probezeit sein. Sachverhalte nach Ablauf der – gegebenenfalls verlängerten – laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden hat. Auch nach dem Ablauf der Probezeit eingetretene Umstände sind allerdings zu berücksichtigen, wenn sie Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
LV kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt werden kann. Die Verlängerungsverfügung vom 00.00.0000 stellt fest, dass aufgrund der laufenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller seine Bewährung zum momentanen Zeitpunkt nicht feststellbar sei. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Ergebnis der am 00.00.0000 eingeleiteten disziplinaren Ermittlung zum Zeitpunkt der Verlängerungsverfügung noch nicht feststand und erst im Bericht vom 00.00.0000 zusammengetragen wurde. Die zweite Verlängerungsverfügung vom 00.00.0000 erging mit der Begründung, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller zu entlassen und deshalb zur Einhaltung der gesetzlichen Entlassungsfristen seine Probezeit verlängert werde. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Die dritte und letzte Verlängerungsverfügung vom 00.00.0000 führt zur Begründung an, dass aufgrund noch laufender Ermittlungsverfahren die Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten Entlassung nicht habe erfolgen können. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die (Nicht-)Bewährung als Grundlage einer Entlassung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit wegen der Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener formeller Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verlängerungsverfügung nicht festgestellt werden konnte (und auch nicht durfte). Eine schuldhafte Verzögerung durch den Antragsgegner, nach Ablauf der verlängerten Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Antragstellers herbeizuführen, kann darin nicht erkannt werden. Selbst wenn die zweite und dritte Verlängerung der Probezeit sich als rechtswidrig erweisen würden, wären nach Ablauf der Probezeit eingetretene Umstände allerdings dann für die Beurteilung der (Nicht-)Bewährung berücksichtigungsfähig, wenn sie Rückschlüsse auf das Verhalten des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen. So liegt der Fall hier. Denn die ab dem 00.00.0000 (Beginn des zweiten Verlängerungszeitraumes) vom Antragsteller zusammengetragenen Berichte und Vermerke, insbesondere der Dienstvorgesetzten des Antragstellers, über das Verhalten des Antragstellers beziehen sich größtenteils auf zurückliegende Zeiträume, da dem Antragsgegner erst zwischenzeitlich das wahre Ausmaß des vom Antragstellers gezeigten Verhaltens durch weitergehende Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung bekannt geworden war. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen einer Gesamtschau zur Begründung der Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers auf die Vielzahl seiner Verfehlungen abstellt. Die Gesamtschau der in der Entlassungsverfügung ausführlich aufgelisteten bzw. in Bezug genommenen einzelnen Vorkommnisse und Verfehlungen rechtfertigen die Beurteilung, dass es dem Probebeamten an der charakterlichen Eignung fehlt. Dabei ist anzumerken, dass der Antragsgegner nicht daran gehindert ist, aus Sachverhalten, die zugleich Gegenstand eines (laufenden) Disziplinarverfahrens sind, eigene Rückschlüsse für ein parallel laufendes Verwaltungsverfahren zu ziehen, das auf die Entlassung des betreffenden Beamten gerichtet ist. Das Disziplinarverfahren und das Entlassungsverfahren sind eigenständige und voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren. Sie sind auf Disziplinarmaßnahmen bzw. auf die Entlassung des betreffenden Bediensteten und damit auf unterschiedliche Rechtsfolgen gerichtet. Der Antragsgegner ist nicht daran gehindert, im Entlassungsverfahren einen Sachverhalt, der zugleich Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist, eigenständig zu würdigen, ohne zuvor den Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2023 - 1 B 1076/23 -, juris Rn. 14 ff.). Im Übrigen hat der Antragsgegner die fehlende charakterliche Eignung nicht nur mit dem Sachverhalt begründet, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, sondern insbesondere auch mit dem Sozialverhalten des Antragstellers, welches dieser nach Einleitung des Disziplinarverfahrens bzw. außerhalb des Disziplinarverfahrens zeigte. Es ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Dienstherr zunächst auf die im Rahmen des Disziplinarverfahrens, das wiederum auf die strafrechtlichen Ermittlungen Bezug nimmt, festgestellten Verstöße des Antragstellers gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 1 BeamtStG abgestellt hat, wonach sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben. Ferner sind die Ausführungen, dass das vom Antragsteller im Dienst gezeigte strafrechtlich relevante Verhalten gegen seine
StG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe, schlüssig und nicht zu beanstanden. Der dem Dienstherrn bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG zustehende Beurteilungsspielraum lässt es vorliegend zu, dass aus dem
§ N25 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellten Ermittlungsverfahren, das zu dem Ergebnis gelangte, dass in sieben Fällen von einer Verwirklichung des Straftatbestandes des § 258a StGB auszugehen sei, auf Zweifel an der charakterlichen Nichteignung des Beamten geschlossen wird (vgl. zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens
PO: Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 1 B 1895/N15 - juris, Rn. 66). Dies ist mit der Tätigkeit eines Polizeibeamten, der selbst Straftaten aufzudecken hat, nicht vereinbar. Weiter ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine Verletzung der Beratungs- und Unterstützungspflicht i.S.v. § 35 Satz 1 BeamtStG angenommen hat, da der Antragsteller seine unmittelbaren Vorgesetzten über seine immer wiederkehrenden Fehler und Versäumnisse, trotz diesbezüglich geführter persönlicher Personalgespräche, nicht rechtzeitig und umfänglich von sich heraus unterrichtet hat. Weiterhin ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr einen Verstoß gegen die den Antragsteller aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG treffende Gehorsamspflicht angenommen hat. Der Antragsgegner führt nachvollziehbar aus, dass der Antragsteller Asservate nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat, obwohl dieser über den ordnungsgemäßen Umgang damit belehrt worden war. Der Antragsgegner geht ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass jedenfalls der Verdacht gegen den Antragsteller bestehe, dass dieser gegen seine Gehorsamspflicht
StG verstoßen habe, indem er eine Arbeitszeitunterbrechung zur Erledigung privater Angelegenheiten nicht eingetragen habe. Es begegnet angesichts des vom Antragsteller auch sonst gezeigten Verhaltens, eigene Fehler zu relativieren bzw. zu verheimlichen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner in der am 00.00.0000 vom Antragsteller erstatteten Strafanzeige gegen N. ein unkollegiales Verhalten und einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) erkannt haben will. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung ausführlich auf den Vermerk der damaligen stellvertretenden Leiterin der Ermittlungsgruppe beim I., M., vom 00.00.0000 sowie auf ihren ergänzenden Vermerk vom 00.00.0000 abstellt und daraus folgert, dass der Verdacht bestehe, dass der Antragsteller eine Vielzahl polizeilicher Vorgänge weder fachlich noch zeitlich in angemessener Art und Weise bearbeitet und erledigt habe. Damit steht eine Verletzung der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz
StG im Raum. Aus dieser Vorschrift resultiert die Pflicht des Beamten, dass er auch ohne ständige Kontrolle und Anweisungen durch Vorgesetzte aus eigenem Antrieb und in eigener Verantwortung das Amtserforderliche zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben beiträgt. Hiermit lässt sich das gezeigte Verhalten nicht vereinbaren. Das beschriebene Verhalten des Antragstellers über den gesamten Zeitraum seiner Probezeit hinweg, insbesondere nach seiner Umsetzung zur F., vermag die prognostische Einschätzung des Antragsgegners zu tragen, dass es ihm an für den Polizeivollzugsdienst grundlegenden und unabdingbaren Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Leistungsbereitschaft, Kritikfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit mangele und damit Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründe. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers rügt, dass der Antragsteller ein entsprechendes Verhalten zwischenzeitlich abgestellt und im Hinblick auf sein mangelhaftes Verhalten in der Vergangenheit eine "Wesensveränderung" vollzogen habe, vermag dem aufgrund der entgegenstehenden Aktenlage nicht gefolgt werden. Vielmehr lässt sich den zahlreichen, in der Behördenakte dokumentierten Berichten und Stellungnahmen entnehmen, dass sich die zuvor über den Antragsteller noch vereinzelt getroffenen positiven Feststellungen, etwa im Bericht von Q. vom 00.00.0000, im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt haben. Besonders deutlich wird dies durch den ausführlichen und nachvollziehbaren Bericht von M. sowie durch die vom Antragsgegner vorgelegten nachträglichen bzw. ergänzenden Vermerken der Vorgesetzten des Antragstellers, etwa der Stellungnahmen von RH. vom 00.00.0000 und von S. vom 00.00.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.