gehend BSG,
2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint, d.h. dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare
teile entstehen, sodass ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und ihm aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung bzw. Unterlassung zusteht (Anordnungsanspruch).
2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar,
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund ab dem
juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12, zitiert
juris Rdnr. 9). Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers auf ein Persönliches Budget ist § 29 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) i.V.m. §§ 76, 78, 102 Abs. 1, 103 Abs. 2, 109, 113 SGB IX. In der Sache setzt die Erbringung eines Persönlichen Budgets einen Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung voraus. Besteht ein solcher Anspruch, besteht auch auf die Erbringung der Leistungen in der Leistungsform des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R, zitiert
juris; Egbert Schneider in: Hauck/Noftz SGB IX, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 29 SGB 9, Rdnr. 15). Das Persönliche Budget wird dabei von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann aber auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden, § 29 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die personenbezogenen Voraussetzungen der §§ 90, 99 SGB IX im Sinne einer wesentlichen Behinderung des Antragstellers im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft gemacht worden.
1 SGB IX erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe
Menschen mit Behinderungen sind dabei Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Eine Beeinträchtigung
Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Diese Voraussetzungen sind hier glaubhaft gemacht. Insoweit stützt sich der Senat auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom
vollziehbar. Trotz mehrfacher Anforderungen durch den Senat erfolgte diesbezüglich keine detaillierte Auseinandersetzung durch den Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mittels einer fachkundigen Stellungnahme ihrer Pflegesachverständigen. Auch der von dem Antragsteller begehrte Leistungsumfang, der der ursprünglichen Bewilligung durch den Antragsgegner vom
gang der Erstellung des PiT, dass sich insgesamt der Umfang des Hilfebedarfes des Antragstellers nicht verändert habe („30 Minuten mehr pro Woche auf exakt 11 Stunden“). Das konkrete Ausmaß der bei dem Antragsteller bestehenden Behinderungen mit einem
folgenden Eingliederungshilfebedarf und die daraus unter §§ 76ff SGB IX zu subsumierenden Leistungsumfänge sind von dem Antragsgegner im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens im Blick auf den bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz weiter aufzuklären. Der Verpflichtung zur Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets im Wege einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass bisher noch keine Zielvereinbarung mit dem Antragsteller abgeschlossen worden ist. § 29 Abs. 4 SGB IX verpflichtet die Leistungsträger und Leistungsberechtigten zwar zum Abschluss einer das Persönliche Budget umsetzenden Zielvereinbarung. Durch eine solche Zielvereinbarung, die vor der Neufassung des § 29 SGB IX in der Budgetverordnung geregelt war, soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung während der Laufzeit des Persönlichen Budgets bestehen bleiben (vgl. BR-Drucks. 262/04 S. 7). Die Rechtsnatur und das Verhältnis einer Zielvereinbarung zu der durch Verwaltungsakt ergehenden Bewilligung eines Persönlichen Budgets sind jedoch
wie vor ungeklärt (Luthe in jurisPR-SozR 16/2021 Anm. 4 D zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R, zitiert
juris; Schneider in: Hauck/Noftz SGB IX,
juris Rdnr. 27). Das Erfordernis einer Zielvereinbarung hindert
der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R, zitiert
juris Rdnr. 30) aber jedenfalls nicht, dass ein Anspruch auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bestehen kann. Durch die gesetzliche Ausgestaltung des Persönlichen Budgets als Rechtsanspruch ergibt sich, dass der Bestand, die Höhe und die Durchsetzung des Anspruchs auf ein Persönliches Budget zumindest im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
der Auffassung des Senats nicht von dem vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung abhängig sind. Nicht hinzunehmen wäre nämlich, wenn ein Leistungsträger die Möglichkeit hätte, durch die Verweigerung des Abschlusses einer Zielvereinbarung auf Dauer das Zustandekommen eines Persönlichen Budgets zu blockieren (so: Gutzler - Von der Integration zur Inklusion -
juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2020, 2 B 66/20, zitiert
juris; Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom
juris). Eine Leistungsgewährung mit
gelagerter Rechnungslegung sieht der Senat vor diesem Hintergrund im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz als sachgerecht an. Die Vorlage von
weisen über die Deckung der festgestellten Bedarfe sichert die zweckentsprechende Verwendung der Budgetleistungen. Ein Anordnungsgrund ist aufgrund der von dem Antragsteller für den Senat
vollziehbar dargestellten finanziellen und gesundheitlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruch auf ein Persönliches Budget für einen Zeitraum vor der aktuellen Begutachtung des Antragstellers durch den MDK am 10. März 2025 ist
der Auffassung des Senats nicht gegeben. Insoweit liegen vor dem aktuellen Gutachten des MDK abweichende Gutachten über den Antragsteller vor (insbes. Gutachten Dr. Schneider vom 17. August 2023 und zeitlich vorgelagerte MDK-Gutachten). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000024
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.