Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer solchen Vorgehensweise des Gerichts erklärt. Entscheidungsgründe I. Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid
1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Der Rechtsstreit bietet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Eine Zustimmung der Beteiligten ist im Rahmen des § 105 SGG gerade nicht Voraussetzung dafür, dass das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden kann (vgl. Schnitzer in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 105 SGG (Stand: 26.06.2023), Rn. 17; Müller in BeckOGK, 01.11.2023, SGG § 105 Rn. 21). Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, von § 105 Abs. 1 SGG Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dies erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund eines raschen Abschlusses des Verfahrens für geboten. II. Der Antrag des Klägers, Klage vom 08.08.2023 mit der Klage aus dem Verfahren S 27 AS 657/22 zu verbinden, wird abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Verbindung bereits nicht vorliegen.
1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist somit, dass es sich um (noch) anhängige Rechtsstreitigkeiten handelt. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 27 AS 657/22 ist bereits beendet und somit nicht mehr anhängig. III. Die Klagen sind teilweise bereits unzulässig. Soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet. 1. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2023 (Klageantrag zu 2.) ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist
1 S. 1 SGG erhoben wurde.
1 S. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben.
2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2023 wurde am 28.06.2023 versandt und gilt damit am 01.07.2023 als bekannt gegeben.
1 S. 1 SGG i.V.m. § 64 SGG endete die Klagefrist daher am 01.08.2023. Für die Erhebung des Widerspruchs gilt auch nicht die Jahresfrist
2 SGG, da die Rechtsmittelbelehrung des Beklagten korrekt ist. Die am 08.08.2023 erhobene Klage ist somit nicht fristgerecht erhoben worden und daher bereits unzulässig. Auch der Klageantrag zu
1 S. 1 Var.1, 54 Abs. 1 S. 1 Var.2, 56 SGG. Hier ist bereits fraglich, ob ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers besteht, da dieser im Gespräch mit Mitarbeitern des Beklagten vom 03.04.2023 mitteilte, dass er an der streitgegenständlichen beruflichen Weiterbildung überhaupt nicht mehr interessiert sei. Dies kann dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid vom 07.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2023 ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten
1 SGB II i.V.m. §§ 81 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten beruflichen Weiterbildung als IHK Personalfachkaufmann beim Bildungsträger Karriere C. GmbH in A-Stadt.
1 S. 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II kann sie Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Abs. 5 SGB III und § 82a SGB III, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b SGB III, erbringen.
1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.