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SG Darmstadt 1. Kammer S 1 AS 456/23 Gerichtsbescheid

Obsah (8)§ 105§ 113§ 87§ 37§ 66§§ 54§ 16§ 81

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 6. Juni 2025, L 6 AS 221/24, Urteil nachgehend BSG, B 4 AS 163/25 BH Tenor 1. Die Verbindung des hiesigen Verfahrens mit dem Verfahren S 27 AS

§ 105Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer solchen Vorgehensweise des Gerichts erklärt. Entscheidungsgründe I. Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid

§ 105Abs.

1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Der Rechtsstreit bietet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Eine Zustimmung der Beteiligten ist im Rahmen des § 105 SGG gerade nicht Voraussetzung dafür, dass das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden kann (vgl. Schnitzer in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 105 SGG (Stand: 26.06.2023), Rn. 17; Müller in BeckOGK, 01.11.2023, SGG § 105 Rn. 21). Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, von § 105 Abs. 1 SGG Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dies erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund eines raschen Abschlusses des Verfahrens für geboten. II. Der Antrag des Klägers, Klage vom 08.08.2023 mit der Klage aus dem Verfahren S 27 AS 657/22 zu verbinden, wird abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Verbindung bereits nicht vorliegen.

§ 113Abs.

1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist somit, dass es sich um (noch) anhängige Rechtsstreitigkeiten handelt. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 27 AS 657/22 ist bereits beendet und somit nicht mehr anhängig. III. Die Klagen sind teilweise bereits unzulässig. Soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet. 1. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2023 (Klageantrag zu 2.) ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist

§ 87Abs.

1 S. 1 SGG erhoben wurde.

§ 87Abs.

1 S. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben.

§ 37Abs.

2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2023 wurde am 28.06.2023 versandt und gilt damit am 01.07.2023 als bekannt gegeben.

§ 87Abs.

1 S. 1 SGG i.V.m. § 64 SGG endete die Klagefrist daher am 01.08.2023. Für die Erhebung des Widerspruchs gilt auch nicht die Jahresfrist

§ 66Abs.

2 SGG, da die Rechtsmittelbelehrung des Beklagten korrekt ist. Die am 08.08.2023 erhobene Klage ist somit nicht fristgerecht erhoben worden und daher bereits unzulässig. Auch der Klageantrag zu

  1. ist bereits unzulässig. Die Feststellungsklage ist subsidiär zur (verfristet) erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27.06.2023, mit dem der Beklagte die Erhebung des Widerspruchs mit einfacher E-Mail als unzulässig verwarf.
  2. Die Klageanträge zu
  3. und zu
  4. sind zulässig, aber unbegründet. Der Kläger verfolgt sein Klageziel, welches auf die Gewährung einer beruflichen Weiterbildung unter Aufhebung des Bescheids vom 07.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2023 gerichtet ist, statthafterweise im Rahmen einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

§§ 54Abs.

1 S. 1 Var.1, 54 Abs. 1 S. 1 Var.2, 56 SGG. Hier ist bereits fraglich, ob ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers besteht, da dieser im Gespräch mit Mitarbeitern des Beklagten vom 03.04.2023 mitteilte, dass er an der streitgegenständlichen beruflichen Weiterbildung überhaupt nicht mehr interessiert sei. Dies kann dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid vom 07.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2023 ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten

§ 16Abs.

1 SGB II i.V.m. §§ 81 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten beruflichen Weiterbildung als IHK Personalfachkaufmann beim Bildungsträger Karriere C. GmbH in A-Stadt.

§ 16Abs.

1 S. 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II kann sie Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Abs. 5 SGB III und § 82a SGB III, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b SGB III, erbringen.

§ 81Abs.

1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
  2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
  3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. § 83 SGB III regelt den Umfang der Weiterbildungskosten. Zu den Fördervoraussetzungen zählt somit die Notwendigkeit der Weiterbildung, die Beratung und die Zulassung von Maßnahmen und Trägern. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden nur gefördert, wenn sie arbeitsmarktpolitisch notwendig sind (Janda in BeckOGK, 01.02.2024, SGB III § 81 Rn. 39). Zweck ist die Beendigung bzw. Vermeidung von Arbeitslosigkeit (Janda in BeckOGK/Janda, 01.02.2024, SGB III § 81 Rn. 40). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen nicht, um an der angestrebten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Voraussetzung zur Teilnahme an der Weiterbildung ist nach dem Internetauftritt des Bildungsträgers eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft oder in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf jeweils in Verbindung mit entsprechender einschlägiger Berufspraxis sowie Grundkenntnisse in Englisch. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Wenn bereits die Teilnahmevoraussetzungen an einer beruflichen Förderungsmaßnahme nicht erfüllt werden, ist die Teilnahme an dieser Maßnahme nicht notwendig im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II. Die Förderungsvoraussetzungen liegen bereits nicht vor.
  4. Mithin waren die Klagen vollumfänglich abzuweisen.
  5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000027

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