Zu den Voraussetzungen einer positiven Legalprognose i.S.d. § 67d Abs. 2 StGB bei einem aufgrund einer massiven hypersexuellen Störung äußerst dranghaften Straftäter Leitsatz
(97)). Die Prognose betrifft dabei die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf u.U. zu erwartende Rückfalltaten, wobei das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter in die Abwägung miteinzustellen ist. Je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Verfahrensrechtlich steigen mit zunehmendem Freiheitsentzug die Anforderungen an die richterliche Sachaufklärung und die notwendigen Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der Grundlagen der Prognoseentscheidung. Die Vollstreckungsgerichte haben sich daher von Verfassung wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis hierfür zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären, wobei - und dies hat die Kammer zutreffend erkannt - Vollzugslockerungen von besonderer Bedeutung sind. Erkenntnisse hieraus verbreitern die Basis für die prognostische Beurteilungen deutlich, geben sie doch als Verhalten im Vollzug Auskunft über eine Bewährung des Probanden in freiheitlicheren Bedingungen (z.B. Regelakzeptanz, Absprachefähigkeit, Frustrationstoleranz, Belastbarkeit, Abstinenzmotivation und Abstinenzfähigkeit) und sind damit Indikator für die künftige Legalbewährung. Für den Bereich der Sexualdelinquenz ist die kleinschrittige Lockerungserprobung in vielen Fällen unabdingbar, um zu erproben, ob ein intrinsisch veränderungs- und behandlungswilliger, störungseinsichtiger Proband bereits willens und fähig ist, therapeutisch etablierte Risikovermeidungs- und Risikobewältigungsstrategien auf der Verhaltensebene verlässlich umzusetzen und diese daher bereits rückfallpräventiv zuverlässig wirksam werden oder ob es insoweit noch weiterer therapeutischer Einflussnahme und/oder Trainings bedarf. Diesbezügliche Rückmeldungen und Erkenntnisse sind daher nahezu unverzichtbare Faktoren bei der Beurteilung des Behandlungstandes und der Legalprognose. Die grundlose Versagung oder unbegründete zeitliche Verzögerung/Verschleppung bei der Gewährung von Lockerungen durch die Vollzugsbehörden führt daher zu einem, sich zu Lasten des Probanden auswirkenden Prognosedefizit und kann von den Vollstreckungsgerichten nicht hingenommen werden, weil diese in eigener Verantwortung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden haben. Insoweit ist die eigenständige Prüfung über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Vollzugsbehörden im Aussetzungsverfahren zwingend geboten. Fruchten bloße richterlichen Hinweise an die Vollzugsbehörden nicht, stellt die Vorgehensweise nach § 454a Abs. 1 StPO die prozessuale Möglichkeit zur gebotenen effektiven Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Strafgefangenen/Untergebrachten dar, ohne damit unverantwortbare Risiken auf die Allgemeinheit zu verlagern. Damit kann ein zukünftiger Entlassungszeitpunkt so festgelegt werden, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Zeit für Erprobung des Verurteilten in Lockerungen und zur Etablierung eines stabilisierenden Entlassungssettings bleibt. Werden in diesem zeitlichen Rahmen Tatsachen bekannt, nach denen die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann, kann die Strafaussetzung nach § 454a Abs. 2 S.1 StPO wieder aufgehoben werden. Auch der Senat hat bereits mehrfach zu diesem Instrumentarium gegriffen (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom
- November 2012 - 3 Ws 368/12, und die Senatsentscheidung vom
- Dezember 2012 - 3 Ws 922/12 ; zur sinnvollen Möglichkeit des Herausschiebens von Entlassungszeiträumen auch in anderen Fallkonstellationen des Maßregelvollzugs, vgl. Senatsentscheidung Beschluss vom
- Januar 2025 - 3 Ws 548/24 zitiert über juris). Indem die Kammer mit ihrem Aussetzungsbeschluss vom
- August 2025 unter Ansatz eines sehr kurzen zeitlichen Vorlaufs von 3 ½ Monaten verfahren ist, hat sie erkennbar ein deutliches Signal gegen die schleppende Lockerungspraxis der Anstalt und der ihr übergeordneten Aufsichtsbehörde setzten wollen; eine Kritik, die bei rein vordergründiger Betrachtung im vorliegenden Einzelfall als gerechtfertigt erscheinen könnte. Insoweit hat die Kammer gestützt auf die prognostischen Einschätzungen der renommierten forensischen Sachverständigen F und H ausgeführt, dass der Behandlungsvollzug durch den Einstieg in einen weiteren kleinschrittigen Lockerungsprozess bereits 2022 in Form von begleiteten Ausgängen hätte fortgesetzt werden können und müssen. Stattdessen hat sich der Vollzug darauf beschränkt, intramurale Sicherungsmaßnahmen zurückzunehmen und den Untergebrachten in wenigen gefesselten und sodann ungefesselten Ausführungen in Begleitung von Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdiensts zu erproben. Damit hat der Vollzug im Wesentlichen nur seine gesetzlichen Verpflichtungen nach § 13 Abs. 4 S.1 HSVVollzG erfüllt. Danach hat ein in der Sicherungsverwahrung Untergebrachter in Ausgestaltung der Anforderungen an die Vollzugsgestaltung in § 3 Abs. 2 S.2, S. 3 HSVVollzG einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von mindestens vier Ausführungen im Jahr, was vor allem dem Erhalt der Lebenstüchtigkeit bzw. der Vermeidung von Hospitalisierungsschäden bei Langzeitinhaftierten dient. Dieses Minimum, indem dem Untergebrachten ein Verlassen der Anstalt und Erfahren extramuraler Reize ermöglicht wird, soll den Bezug zur Gesellschaft erhalten, etwa durch die Aufnahme persönlicher Kontakte zu Angehörigen/Freunden/Bekannten oder dem Auffrischen seiner Fähigkeit oder dem Erlernen der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Einkaufen, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel etc., vgl. hierzu § 13 Abs. 4 S. 2 HSVVollzG , Beck-OK Strafvollzug Hessen/Kunze HSVVollzG,
- Edition Stand
- Juni 2025, HSVVollzG, § 13 Rdnr. 32). Wenn das Gesetz ergänzend als weitere Zielsetzung dieser ohnehin obligaten Ausführungen die Förderung der Mitwirkung an der Behandlung und die Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen benennt, rechtfertigt dies gerade bei behandlungswilligen Probanden nicht das langjährige Verharren auf dieser Minimalebene. Insoweit greift § 13 Abs. 2 HSVVollzG ein, wonach dem Untergebrachten zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 HSVVollzG vollzugsöffnenden Maßnahmen gewährt werden, soweit nicht zwingende Gründe (Flucht- oder Missbrauchsgefahr) entgegenstehen (Regel/Ausnahme). Vorliegend hatte sich der behandlungswillige und intensiv an der Verminderung seiner Gefährlichkeit mitarbeitende Untergebrachten bereits im Jahr 2020 in vier unbeanstandeten gefesselten Ausführungen bewährt (vgl. hierzu S. 5 Bericht der JVA Stadt1 II vom
- Dezember 2020, Bl. 81 Bd. IV d.A.). Im drauffolgenden Jahr erfolgte eine gefesselte Ausführung (siehe S. 6 des Berichts der JVA Stadt1 II vom
- April 2022, Bl. 177 Bd. IV). Im Jahre 2023 erfolgten vier Ausführungen ohne Fesselung (
- Januar 2023,
- Februar 2023 und
- April 2023,
- Oktober 2023, laut Bericht der JVA Stadt1 vom
- Oktober 2023, Bl. 312 d.A. Bd. V). Bis zur weiteren Berichterstattung der Anstalt am
- November 2024 (siehe Bl. 404 d.A. Bd.V) hatte der Untergebrachte insgesamt 8 Ausführungen ohne Fesselung beanstandungsfrei absolviert, also lediglich vier weitere im Jahr
- Erst im März 2024 ist die Anstalt "unter Zurückstellung aller Bedenken" (?) in einen Prüfungsvorgang für vollbegleitete Ausgänge gemäß § 13 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 HSVVollzG eingestiegen, obwohl F bereits in ihrem Gutachten vom
- August 2022 eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr in dieser Lockerungsstufe verneint hat. Diese Einschätzung der externen Sachverständigen ist auch plausibel und nachvollziehbar, gab und gibt es doch auch bei kritischer Würdigung der in der Vergangenheit demonstrierten Manipulationsfähigkeit des Untergebrachten derzeit keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgedanken oder Fluchtvorbereitung. Derzeit zeigt er sich vielmehr im therapeutischen Prozess der von ihm akzeptierten Unterbringung angebunden und absprachefähig. Auch das Behandlungsteam der Anstalt hat bereits längere Zeit keine Manipulationstendenzen mehr bei ihm gesehen. Angesichts der bisher erkennbaren Deliktsmechanismen erscheint auch das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs bei begleiteten Ausgängen eher moderat. Hierbei verkennt auch der Senat nicht, dass der Untergebrachte zu einer absoluten Hochrisikogruppe gehört, was sich aus den bei ihm kombiniert vorliegenden Persönlichkeitsdefiziten der Psychopathie/Dissozialität + sexuell paraphiler Störung + Hypersexualität ergibt. Allerdings hat er seine chronifizierten Vergewaltigungsfantasien in der Vergangenheit nicht raptusartig ausgelebt, indem er sich gewaltsam ihm völlig unbekannter weiblicher Opfer bemächtigte hätte, sondern er hat die Vergewaltigungen skriptartig in der Fantasie über einen gewissen Zeitraum vorweggenommen (etwa als Masturbationsvorlage) und sodann planvoll und zielgerichtet umgesetzt. Hierzu hat er die ihm persönlich bekannten und mit ihm vertrauten Opfer mittels eines Vorwandes zu sich gelockt (etwa er wolle sich aussprechen, benötige Hilfe). Auch die ihm bekannte Anstaltspsychologin hatte er nach eigenen glaubhaften Angaben "bereits längere Zeit ins Visier" genommen und diese unter dem Vorwand, den weiteren Vollzugsverlauf mit ihr erörtern zu wollen, zielgerichtet aufgesucht. Angesichts seiner gewinnenden Persönlichkeit ("smart boy") fällt ihm die Kontaktaufnahme zu erwachsenen Frauen leicht und er gewinnt erkennbar schnell ihr Vertrauen und ihre Sympathie, indem er sich als problembehaftet und hilfebedürftig darstellt. Insoweit pflegte er zuletzt durch promiskes Verhalten geradezu einen Opferpool, aus dem er dann durchaus beliebig auswählte, je nachdem, welche Frau sich kurzfristig verfügbar zeigte (siehe B / V). Dass innerhalb eines Kurzkontaktes mit einer ihm ansonsten unbekannten weiblichen Person im Rahmen eines begleiteten Ausgangs eine akute Gefährdungssituation entstehen könnte, ist demgemäß unwahrscheinlich. Ob Kurzkontakte den beschriebenen Deliktsmechanismus mit dem notwendigen zeitlichen Vorlauf überhaupt in Gang setzen könnten, wäre kritisch zu beobachten, ist aber ebenfalls eher unwahrscheinlich, wenn er seinen Modus operandi beibehält. Eine Gefährdung der Begleitperson könnte zunächst dadurch ausgeschlossen werden, dass er anfangs nur durch männliche Personen begleitet wird. Bei einer abgestuften Vorgehensweise, etwa durch später gemischt geschlechtliche Begleitung, wäre das Risiko ebenfalls überschaubar. Bei möglichen persönlichen Kontakten mit bekannten weiblichen Personen (z.B. Angehörigen ehemaliger Mitinsassen) ist es eher wahrscheinlich, dass er beginnt, diese in seine gewalttätigen sexuellen Phantasien einzubauen, was sehr ungünstig wäre (siehe hierzu Gutachten J vom
- Januar 2020). Insoweit wäre eine genaue fachkundige Beobachtung seines Verhaltens im Rahmen der Lockerungen erforderlich, was aber gerade den möglichen tatsächlichen Erkenntnisgewinn darstellt, welcher aus der vollzugsöffnenden Maßnahme eines begleiteten Ausgangs zur Verbreiterung der Prognosebasis der Vollstreckungsgerichte gewonnen werden könnte. Zieht man noch in die Betrachtung mit ein, dass sich der Untergebrachte seit 2019 intramural unter dem Schutz einer fortdauernden antiandrogenen Behandlung befindet, liegt der Schluss der Kammer, dem Untergebrachten seien Lockerungen zu Unrecht verweigert worden, daher durchaus nahe, zumal die Anstalt und die Aufsichtsbehörde ihre zögerliche Vorgehensweise auch in keiner Weise nachvollziehbar begründen. Dennoch greift die Bewertung der Kammer in dem vorliegenden hochkomplexen Fall nach Auffassung des Senats zu kurz, es besteht derzeit keine Grundlage für eine Vorgehensweise nach § 454a Abs.1 StPO. Diese setzt nämlich voraus, dass eine positive Legalprognose nur noch von der Bewährung des Untergebrachten in weitergehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen abhängt (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom
- Dezember 2012 - 3 Ws 922/12 Rdnr. 4 ). Ein solch erfolgreicher Behandlungsstand liegt indes trotz aller Fortschritte noch nicht vor, denn ihre positive Bewertung knüpft die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen der externen Sachverständigen F und H ausdrücklich daran, dass die Fortdauer der antiandrogenen Medikation als zentralen Faktor gewährleistet ist bzw. gewährleistet werden kann, was weder aus medizinischen noch rechtlichen Erwägungen möglich ist. Anders als die Kammer ist der Senat der Auffassung, dass sich ein kriminaltherapeutischer Behandlungserfolg und damit die positive Legalprognose nicht auf die völlige Unwägbarkeit der Fortsetzung einer chemischen Kastration als zentralen Faktor stützen kann. Hierzu im Einzelnen: Unabdingbar für die Beurteilung des Legalprognose ist es zunächst, den im vorliegenden Vollstreckungsfall zugrunde zulegenden rechtliche Prognosemaßstab zu bestimmen, was bei der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung stets besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Rechtlicher Maßstab für die Fortdauer der seit dem
- Februar 2020 und damit fünf Jahre und ca. zehn Monate andauernden Unterbringung ist hier § 67d Abs. 2 S. 1 StGB i. d. F. vom
- Januar
- Für die am
- Februar 2010 begangene Anlasstat hat das Erkenntnisgericht mit Urteil vom
- August 2010, rechtskräftig am
- November 2011, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Über die Anordnung von Maßregeln ist gemäß § 2 Abs. 6 StGB nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt, wenn nichts anders bestimmt ist. Diese begründet sich darin, dass Maßregeln rein zukunftsbezogen sind und keinen Schuldvorwurf erheben (vgl. hierzu BeckOK StGB/von Heintschel-Hegg,
- Edition Stand
- November 2025, StGB, § 2, Vor. Rdnr. 1). Für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wird indes in Art. 7 EMRK etwas anderes bestimmt, so dass das Rückwirkungsverbot Anwendung findet (vgl. hierzu BeckOK StGB/von Heintschel-Hegg,
- Edition Stand
- November 2025, StGB, § 2 Rdnr. 13). Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Anordnung der Unterbringung eine Höchstgrenze von zehn Jahren für die Dauer der erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung nicht mehr, da die 10-Jahres-Höchstfrist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftätern (SexualdelBekämpfG) vom
- Januar 1998 aufgehoben worden war. Der Untergebrachte gehört daher nicht zu der Gruppe der sog. "Alt- oder Vertrauensschutzfälle" für die die Überleitungsvorschrift des Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB nach Ablauf von zehn Jahren (die hier auch ohnehin noch erreicht sind), besondere Fortdauervoraussetzungen (z.B. das Vorliegen einer psychischen Störung, besonders hohe Gefährlichkeitsmaßstäbe) gesetzlich etabliert. Der Prognosemaßstab für eine Vollstreckung der Maßregel über den Zeitraum von 10 Jahren braucht derzeit nicht bestimmt werden. Nur rein vorsorglich weist der Senat bereits jetzt darauf hin, dass hier die Besonderheit besteht, dass der Untergebrachte die Anlasstat im Zeitraum zwischen dem
- Januar 1998 und dem
- Mai 2011, also vor Beginn der "Übergangszeit" der BVerfG-Entscheidung vom
- Mai 2011 (BVerfGE 128, 326