Vertragsarztrecht Leitsatz Für die Frage der Förderfähigkeit der Weiterbildung auf das Weiterbildungsgebiet i. S. des Fachgebiets, in dem die Facharztprüfungangestrebt wird, abzustellen. Verfahrensgan
§ 75aSGB V.
Anhaltspunkte für eine willkürliche Ausgrenzung bestünden nicht, sondern die Begrenzung einer Förderung auf die in der Anlage I der Richtlinie genannten Gebiete entspreche dem weiten Entscheidungsspielraum der Beklagten. Die gerichtliche Kontrolle sei darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Regelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt habe. Dies sei hier der Fall. Gegen den ihr am
- Juni 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
- Juni 2024 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Die Klägerin trägt vor, es sei tatsächlich die Weiterbildung im Bereich Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erfolgt. Diese Weiterbildung sei zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Facharztqualifikation Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bzw. Phoniatrie und Pädaudiologie. Die letztgenannte Qualifikation habe sich aus dem Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde herausentwickelt. Beide Facharztqualifikationen würden auch bei der Bemessung des Versorgungsbedarfs gemäß § 101 SGB V als eine Fachgruppe angesehen. Ob die Anlage I zur Förderrichtlinie tatsächlich eine Förderung, wie sie hier in Rede stehe, ausschließen wolle, sei schon zweifelhaft, da die Richtlinie offensichtlich die sich neu entwickelnde Facharztqualifikation Phoniatrie und Pädaudiologie nicht im Blick gehabt habe. Da die Beklagte gemäß § 75a SGB V den Auftrag habe, die Weiterbildung zu fördern, könne sie sich im Falle der Klägerin nicht auf einen „Ausschluss“ berufen, der sich aus der Anlage zu einer Richtlinie ergeben soll, die dies noch nicht einmal eindeutig formuliere. Beide Facharztqualifikationen zielten auf die ambulante Grundversorgung der fachärztlichen Versorgung im Sinne des § 75a Abs. 9 SGB V. Das in § 75 SGB V formulierte Ziel der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung werde mit der Weiterbildung mit dem Ziel der Fachärztin Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde ebenso verfolgt wie mit dem Ziel der Facharztqualifikation Phoniatrie und Pädaudiologie. Die Förderrichtlinie einschließlich der Anlage I sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit der Anlage I nicht die Weiterbildung in der HNO-Praxis ausgeschlossen werde von der Förderung, sondern dass förderfähig auch eine Weiterbildung im Bereich HNO-Heilkunde ist, wenn die weiterzubildende Person schlussendlich als Fachärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie zugelassen werde. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom
- Mai 2024 und den Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 57.204,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte nimmt auf den Widerspruchsbescheid sowie auf ihr Vorbingen in erster Instanz sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids, die sie sich zu eigen und gleichzeitig zum Vortrag in der Berufungsinstanz macht. Die Satzungsregelung bringe zum Ausdruck, dass nur solche Weiterbildungsabschnitte gefördert würden, in welchen der Arzt in Weiterbildung dann auch seinen entsprechenden Facharzttitel erwerbe. Deshalb würden gerade nicht einzelne Weiterbildungsabschnitte unabhängig vom angestrebten Facharzttitel gefördert. Der in der Förderrichtlinie verwendete Begriff der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sei nicht als Oberbegriff für die Arztgruppe der HNO-Ärzte zu verstehen, mit der Konsequenz, dass sämtliche zu der Arztgruppe gehörende Fachärzte, hier also auch die Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie und die Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen, mitumfasst wären. Eine solche Lesart der Anlage I würde eine explizite Verweisung bzw. Bezugnahme auf die Arztgruppen voraussetzen, was dem Wortlaut der Richtlinie nicht zu entnehmen sei. Vielmehr zeige die Bezeichnung der anderen Gebiete (bspw. die Verwendung des Begriffes der Allgemeinen Chirurgie), dass die Anlage I nicht auf Oberbegriffe Bezug nehme, sondern nur auf die in der Anlage I konkret bezeichneten Fachgebiete. Hierfür spreche auch die hier maßgebende WBO
- Dort würden als Weiterbildungsgebiete voneinander getrennt das „Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ (Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde) sowie als eigenes Weiterbildungsgebiet das der Phoniatrie und Pädaudiologie (Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie) aufgeführt. Mithin handele es sich auch nach der Weiterbildungsordnung um jeweils eigenständige Weiterbildungsgebiete mit eigenem Weiterbildungsinhalt, auch wenn sich Teilbereiche der Weiterbildungsinhalte überschneiden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die auf die Bewilligung von finanzieller Förderung der Weiterbildung von Frau Dr. S. im Rahmen ihrer Anstellung als Weiterbildungsassistentin im Zeitraum vom
- Oktober 2021 bis
- April 2023 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 SGG) ist zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf finanzielle Förderung der Weiterbildung der Ärztin in ihrer Praxis. Der Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Fördermittel sind Nr. 1 lit. a) der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen (Förderrichtlinie) in der Fassung vom
- März
- Danach wird die Förderung auf Antrag der vertragsärztlichen Weiterbildungspraxis für die in der Anlage I der Richtlinie aufgeführten Weiterbildungsgebiete gewährt, sofern eine Weiterbildungsstelle in dieser vertragsärztlichen Weiterbildungspraxis vorhanden ist und die Besetzung der Weiterbildungsstelle mit einem geeigneten Kandidaten nachgewiesen werden kann. Mit dieser Richtlinie regelt die Beklagte die Förderung der Weiterbildung weiterer fachärztlicher Weiterbildungsgebiete auf der Grundlage der Vereinbarung zur
§ 75a
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung (in der hier maßgeblichen Fassung vom
- November 2020). Die Satzungsbestimmung beruht ihrerseits auf § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 75a SGB V (vgl. zur Normsetzungsbefugnis SG Schwerin, Urteil vom
- Januar 2025 – S 3 KA 31/23, BeckRS 2025, 3495 Rn. 26, beck-online m. w. N.). § 75a Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung verpflichtet sind, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener Medizinischer Versorgungszentren zu fördern. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung nach § 75a Abs. 1 bis 3 SGB V zu vereinbaren (§ 75a Abs. 4 Satz 1 SGB V). Sie haben insbesondere Vereinbarungen zu treffen über
- die Höhe der finanziellen Förderung,
- die Sicherstellung einer durchgängigen Förderung auch bei einem Wechsel in eine andere Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung,
- die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die Kassenärztlichen Vereinigungen,
- ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in einem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung mehr oder weniger Weiterbildungsstellen gefördert werden, als nach Nummer 3 vorgesehen sind, sowie
- die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die an der Grundversorgung teilnehmen (grundversorgende Fachärzte). Nach § 75a Abs. 9 SGB V gelten die Absätze 1 und 4 bis 8 für die Förderung der Weiterbildung in der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Versorgung nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 5 entsprechend. Es sind bundesweit bis zu 2.000 Weiterbildungsstellen, davon mindesten 250 Weiterbildungsstellen in der Kinder- und Jugendmedizin, zu fördern. Insoweit ist zum
- Juli 2016 die „Vereinbarung zur
§ 75aSGB V“ in Kraft getreten (vgl.
die vorliegend maßgebliche Fassung vom
- November 2020; Fördervereinbarung). § 3 Abs. 1 der Anlage I zu dieser Vereinbarung regelt, dass die Förderung auf Antrag des Praxisinhabers gewährt wird, der in seiner Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in den Fächern gemäß § 2 oder § 3 der Fördervereinbarung vorhält und die Besetzung dieser Stelle mit einem geeigneten Bewerber nachweist. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fördervereinbarung bestimmt, dass die Förderung weiterer (über die allgemeinmedizinische Facharztweiterbildung nach § 2 der Fördervereinbarung hinaus) Facharztgruppen nach § 75a Abs. 4, Satz 2 Nr. 5 und Abs. 9 SGB V erfolgt. Sie soll einen Beitrag zur Deckung des spezifischen Bedarfs der ambulanten Versorgung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten leisten (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Nach § 3 Abs. 7 der Fördervereinbarung ist eine Förderung der Weiterbildung von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten vorzusehen. Zur Feststellung eines Förderbedarfes weiterer Facharztgruppen ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 der Fördervereinbarung mindestens eines der folgenden regionalen Kriterien zu berücksichtigen:
- Es wurde in einem KV-Bezirk eine Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf durch den Landesausschuss gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 SGB V für eine Facharztgruppe festgestellt.
- Es bestehen innerhalb des jeweiligen Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung flächendeckende, langfristige Probleme bei der Nachbesetzung von frei werdenden Arztsitzen, die die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gefährden. Hierzu vorgenommene Empfehlungen der Landesausschüsse gemäß § 16 Abs. 2 Ärzte-ZV sollen dabei berücksichtigt werden.
- Es liegt eine facharztgruppenspezifische Altersstruktur vor, die erwarten lässt, dass mittelfristig mit der Feststellung einer Unterversorgung oder drohenden Unterversorgung in bestimmten Planungsbereichen zu rechnen ist. Nach § 3 Abs. 8 der Fördervereinbarung erfolgt die Feststellung der Förderfähigkeit weiterer Facharztgruppen neben den Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten auf regionaler Ebene gemeinsam und einheitlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. Dem entsprechend werden in Anlage I der Förderrichtlinie folgende förderfähige Weiterbildungsgebiete in Hessen für den Zeitraum
- Oktober 2020 bis
- September 2022 genannt: Allgemeine Chirurgie, Angiologie, Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Rheumatologie, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie und Urologie. Die streitgegenständliche Weiterbildung in der Praxis der Klägerin erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Förderrichtlinie, denn das Fachgebiet Phoniatrie und Pädaudiologie, das von der angestellten Weiterbildungsassistentin ausweislich des Genehmigungs- und Förderantrags als Facharztarztprüfung angestrebt wurde, ist in der Anlage I der Richtlinie nicht aufgeführt. Dabei ist für die Frage der Förderfähigkeit der Weiterbildung nicht auf das Weiterbildungsgebiet abzustellen, in dem lediglich der fragliche Weiterbildungsabschnitt (im streitgegenständlichen Verfahren: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde) erfolgen soll, sondern maßgeblich ist nach Auffassung des Senats das Weiterbildungsgebiet i. S. des Fachgebiets, in dem die Facharztprüfung (hier: Phoniatrie und Pädaudiologie) angestrebt wird. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut von Ziff. 1 lit. m) der Förderrichtlinie, wonach Fördervoraussetzung ist, dass sich der Arzt in Weiterbildung zu verpflichten hat, „den geförderten Weiterbildungsabschnitt für die Weiterbildung zum Facharzt im Weiterbildungsgebiet zu nutzen, diese abzuschließen und an der entsprechenden Facharztprüfung teilzunehmen“. Auch die Vereinbarung zur
§ 75a
SGB V, die nach ihrem § 3 die Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Förderrichtlinie der Beklagten darstellt, regelt ihrer Anlage I zu der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 das Erfordernis einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Arztes in Weiterbildung/der Ärztin in Weiterbildung, den in der antragstellenden Weiterbildungspraxis ableistbaren Weiterbildungsabschnitt als Teil seiner/ihrer Weiterbildung gerade in einem der Fächer gemäß § 3 der Fördervereinbarung zur Förderung der Weiterbildung zu nutzen, vorliegend also in einem der in Anlage I der Förderrichtlinie genannten Weiterbildungsgebiete (hier Hals-Nasen-Ohrenheilkunde). Auch die Terminologie der bundesgesetzlichen Regelung in § 75a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 SGB V sowie die Entstehungsgeschichte spricht für die Maßgeblichkeit der angestrebten Facharztbezeichnung; die Gesetzesmaterialien gehen von der Förderung von „Facharztgebieten“, „Facharztgruppen“ aus (BT-Drucks. 18/4095, S. 91) bzw. von der Festlegung, „welche Arztgruppen aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zu den grundversorgenden Fachärzten gehören (BT-Drucks. 18/5123, S. 124). Dabei weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass sich die Partner der Vereinbarung nach § 75a Abs. 4 SGB V auf „Grundversorger aus der Gruppe der allgemeinen fachärztlichen Versorgung nach § 12 der Bedarfsplanungsrichtlinie einigen“ sollen (BT-Drucks. 18/5123, S. 124), die Bedarfsplanungsrichtlinie stellt in ihrem § 12 ebenfalls auf Arztgruppen ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von der Weiterbildungsassistentin angestrebte Weiterbildung zur Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bzw. Phoniatrie und Pädaudiologie nicht wegen teilidentischer Weiterbildungsabschnitte mit der Qualifikation zur/zum Fachärztin/Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder der rechtlichen Möglichkeit mit dieser Facharztqualifikation auch Vertragsarztsitze aus dem Bereich Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zu besetzen (vgl. § 101 SGB V i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 5 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung - Bedarfsplanungs-Richtlinie - in der Fassung vom
- Dezember 2012, BAnz AT vom
- Dezember 2012, mit Wirkung vom
- Januar 2013), wie eine Weiterbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde gefördert werden. Die beiden Weiterbildungen stellen sowohl nach der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom
- August 2005 (WBO 2005 - HÄBl., Sonderheft 10/20025, S. 1-73) als auch nach der hier gem. Ziff. 6 lit. b) der Förderrichtlinie maßgeblichen Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen 2020 vom
- November 2019 (WBO 2020 – HÄBl. 6/2020), zwei unterschiedliche Facharztqualifikationen dar. Nach Ziff. 9 WBO 2005 waren auf dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde die Erlangung von zwei Facharztkompetenzen möglich, die auf gemeinsamen Inhalten der Facharzt-weiterbildungen (Basisweiterbildung mit 24 Monaten Weiterbildungsdauer) aufbauten: Die Facharztkompetenz Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Ziff. 9.1 WBO 2005, Basisweiterbildung und 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde) und die Facharztkompetenz Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (Ziff. 9.2 WBO 2005, Basisweiterbildung und 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen). Es handelt sich dabei um zwar eng verwandte, nach dem Weiterbildungsinhalt wie auch Wortlaut und Systematik der WBO 2005 aber doch unterschiedliche und eigenständige Weiterbildungen. Die Eigenständigkeit der beiden Facharzt-qualifikationen noch deutlicher geregelt hat die WBO 2020, nach der die Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie nicht mehr dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zugeordnet wird, sondern zudem ein eigenständiges Weiterbildungsgebiet darstellt. Soweit § 12 Abs. 2 Nr. 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie bestimmt, dass zur Arztgruppe der HNO-Ärzte (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie) die Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, die Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie und die Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen gehören, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Angabe Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in Anlage I der Richtlinie ebenfalls diese drei Facharztqualifikationen umfasst. Wie die Aufführung der Allgemeinchirurgie in der Anlage I der Richtlinie zeigt, sind die Bezeichnungen der förderfähigen Facharztweiterbildungen in der Tabelle der Anlage I nicht mit den Zuordnungen in § 12 Abs. 1 und 2 der Bedarfsplanungs-Richtlinie gleichzusetzen, da nach den Bestimmungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie die Fachärzte der Allgemeinchirurgie zur Arztgruppe der Chirurgen und Orthopäden i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie gehören (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie) wäre in der Anlage I die spezielle Bezeichnung nicht erforderlich gewesen. Die als abschließend zu verstehende Aufzählung der förderfähigen Weiterbildungen in Anlage I der Förderrichtlinie führt dazu, dass die streitgegenständliche Weiterbildungsmaßnahme nicht im Wege der ergänzenden Auslegung in die Förderung einbezogen werden kann, auch wenn die Facharztqualifikation Phoniatrie und Pädaudiologie bzw. Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen nach § 12 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie ebenfalls dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zuzuordnen ist, und insoweit den Vorgaben von § 75a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 SGB V entspricht. Denn die Feststellung der Förderfähigkeit auf regionaler Ebene räumt den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen als Partner eines Normsetzungsvertrags (vgl. Seifert in: Hauck-Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) V Kommentar – Gesetzliche Krankenversicherung, Stand: Juni 2020, § 75a SGB 5, Rn. 13 zum Charakter der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung nach § 75a Abs. 4 SGB V auf Bundesebene als Normsetzungsvertrag; s. auch Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 75a SGB V [Stand:
- April 2025], Rn. 29) einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum ein (Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 72 SGB V [Stand:
- April 2025], Rn. 102). Dass dieser Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der förderfähigen Weiterbildungen in Anlage I der Förderrichtlinie überschritten worden wäre, ist für den Senat nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Fördervereinbarung vorgegebenen regionalen Kriterien nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Soweit die Klägerin geltend macht, dass im Bereich „Phoniatrie und Pädaudiologie" ebenso wie im Bereich „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde" ein Versorgungsbedarf bestehe, hat sie weder eine Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder einen zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Fördervereinbarung) noch dargelegt, dass ein solcher Tatbestand durch den Landesausschuss gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V festgestellt wurde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG ist weiterhin nicht gegeben. Die den Partnern auf regionaler Ebene für die Feststellung der Förderfähigkeit der Facharztgruppen durch § 3 Abs. 7 Fördervereinbarung verbindlich (hierzu Seifert in: Hauck-Noftz, Sozialgesetzbuch [SGB] V Kommentar – Gesetzliche Krankenversicherung, Stand: Juni 2020, § 75a SGB 5, Rn. 13) vorgegebenen Kriterien stellen sachliche Differenzierungskriterien dar, die den Ausschluss der streitgegenständlichen Facharztqualifikation von der Förderung rechtfertigt. Bei der Entscheidung, welche Normadressaten durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar dürfen Förderleistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“, verteilt werden, sondern Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen. Bei hinreichender Rechtfertigung ist auch die Verfolgung von Lenkungszwecken bei der Subventionierung zulässig (Huber/Voßkuhle/Wollenschläger,
- Aufl. 2024, GG Art. 3 Rn. 255, beck-online). Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im ambulanten Bereich stellt hierbei ohne weiteres einen hinreichenden Gemeinwohlzweck dar, wobei der Normgeber mit den Vorgaben in § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Fördervereinbarung hinreichende Differenzierungskriterien abgebildet hat, um unter Berücksichtigung von Aspekten der Bedarfsplanung, Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung von Arztsitzen in der Fläche und nach Altersstruktur die Versorgungssicherheit zu verbessern. Soweit schließlich die Klägerin einen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit beklagt, kann der Senat einen Verstoß gegen das Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) schon deshalb nicht erkennen, weil bereits der Förderbetrag insgesamt den Grenzbetrag für De-minimis-Beihilfen von 300.000 Euro nicht erreicht und es sich somit nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom
- Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen („Freistellungs-VO“ - VO (EU) 2023/2831, ABl. L, 2023/2831) um eine Beihilfemaßnahme handelt, die jedenfalls nicht alle Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt (vgl. insoweit allgemein zu De-minimis-Beihilfen: Grabitz/Hilf/Nettesheim/von Wallenberg/ Schütte,
- EL Mai 2025, AEUV Art. 107, beck-online, Oppermann/Classen/ Nettesheim EuropaR,
- Aufl. 2025, §
- Rn. 21, beck-online). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000064