Leitsatz Die örtlichen Ordnungsbehörden in Hessen sind für eine Ahndung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht des Betriebsinhabers nach § 130 OWiG im Kontext mit einer mit einem Firmenfahrzeug begangenen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit sachlich nicht zuständig. Nimmt eine Behörde fälschlicherweise ihre Zuständigkeit an und erlässt einen Bußgeldbescheid, kann dies zu dessen Nichtigkeit führen, wenn die Annahme der Zuständigkeit auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel beruht oder die Verwaltungsbehörde in Kenntnis ihrer Unzuständigkeit einen Bußgeldbescheid erlässt. Wenn anstatt der zuständigen höheren eine niedrigere Behörde gehandelt hat, führt dies im Allgemeinen zur Nichtigkeit. Tenor In der Bußgeldsache gegen …, geboren am …, wohnhaft …, Staatsangehörigkeit: nicht bekannt, Verteidiger: … wegen Verletzung der Aufsichtspflicht wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Gründe I. Der Betroffene ist Geschäftsführer einer GmbH. Mit einem Fahrzeug dieser GmbH soll eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sein. Der Vorwurf lautete, dass mit dem Pkw mit dem Kennzeichen … am 17.09.2024 um 9:01 Uhr in …, …, Höhe …, Fahrtrichtung … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 6 km/h überschritten worden sein soll. Am 31.10.2024 wurde die GmbH als Zeuge angeschrieben und um Mitteilung der Personalien des Fahrers gebeten. Mangels Reaktion wurde die GmbH mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt … vom 10.06.2024 erneut an die Beantwortung erinnert und darauf hingewiesen, dass dieser anderenfalls als Fahrzeughalterin gemäß § 130 Abs. 1, § 9 OWiG eine Ordnungsmäßigkeit von mindestens 250 € auferlegt werden könne. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion. Mit Bußgeldbescheid des Magistrates der Stadt … -Ordnungsamt- (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) vom 05.12.2024 ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 250 € festgesetzt worden. Darin wird dem Betroffenen vorgeworfen, bis heute in …, Ortsteil … als Geschäftsführer vorsätzlich die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich seien, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Er habe ordnungswidrig gehandelt, da eine Zuwiderhandlung begangen worden sei, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert können. Der Betroffen habe ordnungswidrig gehandelt, da eine zur wider Handlung begangen worden sei, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Dieser Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen am 07.12.2024 zugestellt worden. Am 17.12.2024 ist über den Verteidiger des Betroffenen Einspruch eingelegt worden. II. Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen. Die Verwaltungsbehörde war vorliegend für den Erlass des Bußgeldbescheides nicht zuständig. Die Annahme der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde beruht auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel, weshalb der Bußgeldbescheid nichtig ist und nicht Grundlage des gerichtlichen Verfahrens nach Einlegung eines Einspruchs sein kann. Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2, § 35 OWiG die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, falls durch Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Eine ausdrückliche gesetzlich Zuständigkeitsbestimmung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG ist nicht vorhanden. Sie lässt sich allerdings aus § 131 Abs. 3 OWiG herleiten. Nach dieser Norm gelten für Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, anzuwenden wären. Dies soll sich nach herrschender Meinung auch auf die Zuständigkeit der Behörde beziehen. Danach ist für Verfahren nach § 130 OWiG die Behörde zuständig, die auch für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit (hier dem Höchstgeschwindigkeitsverstoß) zuständig ist. Nach § 3 Abs. 1 der Hessischen VRZustVO ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes 1.in der Stadt Frankfurt am Main die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde und 2.im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde. § 3 Abs. 2 S. 2 der Hessischen VRZustVO regelt darüber hinaus, dass Unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 auch die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig sind. Dem entspricht auch die ständige Praxis, wonach die örtlichen Ordnungsbehörden zwar zunächst für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für das Verwarnungsverfahren zuständig sind. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Bußgeldbescheid (falls eine Verwarnung nicht möglich ist oder nicht zustande kommt) sind sie ausdrücklich nicht zuständig, weshalb die Verfahren regelmäßig von den örtlichen Ordnungsbehörden an das Regierungspräsidium abgegeben werden, wenn der Erlass eines Bußgeldbescheides erforderlich ist. Gleiches gilt bei Halterhaftungsbescheide nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn sich der Betroffene nicht geäußert hat. Damit lässt sich keine Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit (mittels Bußgeldbescheides) nach § 130 OWiG aus § 131 Abs. 3 OWiG herleiten. Hinzu kommt vorliegend, dass ausweislich des Bußgeldbescheides, Bl. 8 der Akte, der Magistrat und nicht der Bürgermeister (als Ordnungsbehörde) gehandelt hat. Mithin ist zu konstatieren, dass die Behörde vorliegend sachlich nicht zuständig war. Zuständig für eine solche Ahndung ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde (§ 131 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen VRZustVO). Auch wenn man davon ausgehen sollte, dass sich § 131 Abs. 3 OWiG nicht auf die Regelungen zur Zuständigkeit bezieht, wäre keineswegs der Magistrat sondern gemäß § 36 Abs.1 Nr. 2 OWiG grundsätzlich die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zuständig. Nimmt eine Behörde fälschlicherweise ihre Zuständigkeit an und erlässt einen Bußgeldbescheid, führt dies nicht automatisch zu dessen Nichtigkeit. Nur wenn die Annahme der Zuständigkeit auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel beruht oder die Verwaltungsbehörde in Kenntnis ihrer Unzuständigkeit einen Bußgeldbescheid erlässt, ist dieser nichtig. Nur dann kann er auch nicht Grundlage des gerichtlichen Verfahrens nach Einlegung eines Einspruchs sein, was zur Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung gem. §§ 46 OWiG iVm §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO führen würde (Inhofer, in BeckOK OWiG, Graf,
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