(501)). Als wirtschaftliche Maßnahmen kommen beispielsweise in Betracht die Erledigung oder das Vorziehen notwendiger Aufräumungs- und Instandsetzungsarbeiten, eine Auftragsabwicklung oder aber eine Arbeit auf Lager (vgl. BeckOGK/Bieback, 1.6.2021, SGB III § 96 Rn. 120 m.w. Beispielen). Ein Arbeitsausfall ist jedenfalls dann nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern, § 96 Abs. 4 S. 1 SGB III. Wann ein Arbeitsausfall als vermeidbar gilt ist in § 96 Abs. 4 S. 2 SGB III in Form von Regelbeispielen („insbesondere“) aufgeführt. Hiernach gilt ein Arbeitsausfall insbesondere als vermeidbar, der
- überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
- durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Wohnungsgewährung nicht entgegenstehen, oder
- durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeit Schwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. All jene vorgenannten wirtschaftlichen Maßnahmen kamen im Falle der Klägerin nicht in Betracht, zumal die Klägerin keinem produzierenden Gewerbe zugehörig ist. Auch Anhaltspunkte für das Vorliegen der vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 96 Abs. 4 S. 2 SGB III liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Ablehnung des Kurzarbeitergeldantrages für September 2021 im Wesentlichen damit begründet, dass es der Klägerin nach ihrer Auffassung zumutbar gewesen sei, die noch anfallenden Tätigkeiten der angestellten Geschäftsführerin Frau D. zu übertragen, für welche Kurzarbeitergeld beantragt worden ist. Der damit zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung der Beklagten, dass zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld bei bestehendem (Rest-)Arbeitsanfall zunächst die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten herangezogen werden müssen, schließt sich das erkennende Gericht an. Arbeitsausfall ist dann nicht unvermeidbar, wenn sozialversicherungspflichtige Beschäftigte noch mit wirtschaftlich vernünftigen und finanziell vertretbaren Arbeitsaufgaben betraut werden können. Allerdings sind für das Gericht solche „Aufgaben“, wie sie die Beklagte vorliegend als vorrangig von der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Geschäftsführerin zu erfüllen verlangt, nicht ersichtlich. Im Erörterungstermin am 12.09.2022 hat die Geschäftsführerin Frau C. gegenüber dem Gericht glaubhaft versichert, dass im streitgegenständlichen Monat September 2021 keine im operativen Tagesgeschäft sonst anfallenden Aufgaben angefallen sind. Ihre einzige Tätigkeit habe sich in diesem Zeitraum darauf erstreckt, Kunden E-Mails zu schreiben mit dem Inhalt, dass man, so wörtlich: „noch nicht insolvent gegangen sei und noch bestehe“. Irgendwie geartete Akquise jedoch habe man nicht durchgeführt und diese sei auch nicht erfolgversprechend gewesen. Wegen der anhaltenden Pandemie sei noch immer kein Bedarf nach Gruppenreisen, insbesondere unter Berücksichtigung des Durchschnittsalters der Teilnehmer, entstanden. Diese Einlassung erachtet das Gericht für vollumfänglich glaubhaft. Allein das Schreiben von E-Mails mit der Mitteilung, dass man noch nicht insolvent ist, stellt jedoch nach Überzeugung des Gerichts keine „Arbeitstätigkeit“ dar, die vorrangig zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld auszuführen gewesen wäre. Eine Arbeits tätigkeit muss nach Auffassung des erkennenden Gerichts immer unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar dem eigentlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sein. Dies ist jedoch bei schlichten Mitteilungen darüber, dass man noch besteht, um im Gedächtnis der Kunden weiterhin verankert zu bleiben, nicht der Fall. Solche Mitteilung stellen keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung dar. Für das Gericht war auch der Einwand der Klägerin nachvollziehbar, dass Kundenakquise im Monat September 2021 bereits wegen der Altersstruktur der Reiseteilnehmer, die einem besonderen gesundheitlichen Risiko bei Ansteckung mit dem Covid 19-Virus ausgesetzt sind, nicht erfolgversprechend gewesen wären, zumal es sich vorliegend auch noch ausschließlich um die Vermittlung von Gruppenreisen über Buchhändler gehandelt hat. Insoweit vermag das Gericht einen entscheidenden Unterschied zu allgemeinen Reiseveranstaltern erkennen, die ihre Reisen auf Onlineportalen oder aber über Reisebüros im Wege von Individualreisen oder in Form von Gruppenreisen anbieten, die jedoch durch Einzelpersonen gebucht werden können. Dass für solche allgemein gerichtete und individuell und eigenverantwortlich buchbaren Reisen im Monat September 2021 möglicherweise wieder ein Kundenstamm existiert hätte, vermag das Gericht nicht auszuschließen. Dies gilt jedoch für den spezialisierten Bereich, in welchen die Klägerin tätig ist, nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes aus den vorstehend genannten Gründen gerade nicht. Weshalb allein wegen des Auslaufens der Bundesnotbremse, die in ihrer Ausgestaltung nach Auffassung des Gerichts - im Gegensatz beispielsweise zur Gastronomiebranche - keinerlei Auswirkungen auf die Klägerin gehabt hat, eine Änderung zu den zuvor bewilligten Leistungszeiträumen eingetreten ist, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Der Klage war daher im beantragten Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000073