Obsah (11)
§ 80b§ 5§ 2§ 80§ 7§§ 57§ 3Art. 13Art. 16§ 4a§ 40Anforderungen an die Freizügigkeit eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen einer Unionsbürgerin, die das Bundesgebiet endgültig verlassen hat Leitsatz Bei einer
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom
- Januar 2013 (BGBl. I, 86) ausgestellten Daueraufenthaltskarte-EU handelt es sich um eine deklaratorische Bescheinigung und nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt. Die Freizügigkeitsvermutung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) vermittelt als nationale Verfahrensvorschrift den von dem Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU erfassten Ausländern bis zur Feststellung des Verlusts bzw. Nichtbestehens der Freizügigkeit keine Freizügigkeit, sondern lediglich rechtmäßigen Aufenthalt. Der Streitwertkatalog 2025 ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wenn die Beschwerde ab dem Tag seiner Bekanntgabe (
- Juli 2025) rechtshängig gemacht wurde. Tenor Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage – 2 K 1769/22.F – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
- November 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag
§ 80bAbs. 2 Vw
GO, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 2 K 1769/22.F) anzuordnen, Randnummer 2 hat keinen Erfolg. Randnummer 3
- Der Antragsteller, ein am … 1980 geborener indischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am
- Februar 2016 gemeinsam mit seiner spanischen Ehefrau, die er am
- Februar 2016 in Dänemark geehelicht hatte, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Antrag vom
- März 2016 wurde ihm am
- März 2016 als Angehöriger einer Unionsbürgerin eine Aufenthaltskarte
§ 5Abs. 1 Satz 1 Freizüg
G/EU mit Gültigkeit bis zum
- März 2021 ausgestellt. Ein gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Scheinehe eingeleitetes Ermittlungsverfahren (Az.: …) wurde am
- Februar 2019 mangels Tatverdachts eingestellt. Am
- August 2019 wurde die Ehefrau von Amts wegen mit Fortzug
unbekannt abgemeldet. Zu einer Wiederanmeldung im Bundesgebiet ist es seitdem nicht gekommen. Am
- November 2020 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: …) vom
- Juni 2021, rechtskräftig seit
- Oktober 2021, wurde die Ehe des Antragstellers und seiner spanischen Frau geschieden. Mit Verfügung vom
- November 2022 stellte die Antragsgegnerin den Verlust eines abgeleiteten Rechts auf Freizügigkeit für den Familienangehörigen
§ 2Abs. 1 Freizüg
G/EU i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU fest, lehnte den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte ab und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise innerhalb der ihm gesetzten Frist die Abschiebung in die Republik Indien oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Der Antragsteller änderte daraufhin am
- Dezember 2022 die bereits mit Schriftsatz vom
- Juli 2022 erhobene Untätigkeitsklage – 2 K 1769/22.F – auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte in eine Anfechtungsklage gegen die Verlustfeststellung sowie Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte-EU unter Aufhebung der Verfügung vom
- November 2022, hilfsweise auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
dem Aufenthaltsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
- November 2023 die Klage abgewiesen. Der von dem Antragsteller hiergegen am
- November 2023 eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unter dem Az.: 3 A 1736/23.Z beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Infolge der Ablehnung der Verlängerung der ihm erteilten Duldung durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom
- April 2024 den Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO gestellt. Randnummer 4
- Der Antrag ist gemäß § 80b Abs. 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft, soweit er sich auf die Aufhebung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit
§ 2Abs. 1 Freizüg
G/EU aufgrund der Verlustfeststellung
§ 5Abs. 4 Satz 1 Freizüg
G/EU vom 25. November 2022 bezieht. Soweit sich der Antrag auch auf die beantragte Verpflichtung zur Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte-EU, hilfsweise zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
dem Aufenthaltsgesetz erstreckt, ist der Antrag unzulässig. Randnummer 5
§ 80bAbs. 1 Satz 1 Vw
GO endet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, wenn die Klage wie hier im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate
Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels.
§ 80bAbs. 2 Vw
GO kann der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortbesteht. Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung
§ 80bAbs. 2 Vw
GO ist dabei, dass die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Denn nur dann kann ihre aufschiebende Wirkung
§ 80bAbs. 1 Satz 1 Vw
GO entfallen und die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung
§ 80bAbs. 2 Vw
GO angeordnet werden (Senatsbeschluss vom
- Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom
- Juli 2013 - 10 ZB 12.1138 -, juris Rn. 9). Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn der
§ 80bAbs. 1 Satz 1 Vw
GO eintretende Wegfall der aufschiebenden Wirkung rückgängig gemacht werden soll. Für alle anderen Fälle der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die nicht die Rückgängigmachung des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung betreffen, richtet sich das Verfahren
§ 80Abs. 5 bzw. § 80 Abs. 7 Vw
GO (Senatsbeschluss vom
- Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- August 2018 - 7 MS 54/18 -, juris Rn. 4). Der Antrag ist nicht fristgebunden. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann auch angeordnet werden,
dem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (BVerwG, Beschluss vom
- August 2019 - 6 VR 3/19 -, juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom
- Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 5). Randnummer 6 In Bezug auf die begehrte Aufhebung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit
§ 2Abs. 1 Freizüg
G/EU aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU ist der Antrag statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Klage insoweit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltete. Mit der wirksamen Bekanntgabe der Feststellungsentscheidung entsteht zwar
§ 7Abs. 1 Satz 1 Freizüg
G/EU grundsätzlich die Ausreisepflicht der Betroffenen. Die Klage entfaltet jedoch
wie vor aufschiebende Wirkung, da § 84 Abs. 1 AufenthG im Bereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU keine Anwendung findet (vgl. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU). Diese aufschiebende Wirkung der Klage endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des
- Januar 2024, da die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
- November 2023, zugestellt am
- November 2023, am
- Januar 2024 abgelaufen ist. Da es sich bei dem
- Januar 2024 um einen Sonntag handelte, endete die
§§ 57Abs. 2 Vw
GO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO bis zum nächsten Werktag verlängerte Frist zur Einlegung des Rechtsmittels mit Ablauf des
- Januar
- Randnummer 7 Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Daueraufenthaltskarte-EU
§ 5Abs. 5 Satz 1 Freizüg
G/EU richtet, ist er nicht statthaft, da die Erteilung einer Daueraufenthaltskarte-EU, die nicht vor dem Jahr 2013 ausgestellt wurde (zu Altfällen siehe Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
- Aufl. 2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 65 ff.), als Bescheinigung lediglich deklaratorisch das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts feststellt, mithin kein Verwaltungsakt ist (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
- Aufl. 2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 61; vgl. BT-Drs. 17/10746, Seite 11). Mangels Verwaltungsaktcharakters besteht kein Raum für einen Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage. Ebenfalls nicht statthaft ist der Antrag, soweit er sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung richtet, da die Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis
Maßgabe der § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und die Klage gegen die Abschiebungsandrohung
Maßgabe des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten konnte. Randnummer 8 3. Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – nicht begründet. Randnummer 9 Für die Entscheidung über einen Antrag
§ 80bAbs. 2 Vw
GO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung
§ 80Abs. 5 Vw
GO. Dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Februar 2018 - 3 VR 1.17 -, juris Rn. 18 und vom
- August 2019 - 6 VR 3.19 -, juris Rn. 11 m. w. N.; Senatsbeschluss vom
- Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Juli 2022 - 3 MR 1/17 -, juris Rn. 3). Die danach gebotene Interessenabwägung, die sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Verfahrens der Hauptsache ausrichtet, geht zulasten des Antragstellers aus. Die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
- November 2022 getroffene Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit
§ 5Abs. 4 Satz 1 Freizüg
G/EU erweist sich
der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO als eilbedürftig. Randnummer 10 Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung ist § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU. Danach kann der Verlust des Rechts
§ 2Abs. 1 Freizüg
G/EU festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren
Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese nicht vorliegen.
Ablauf dieser Frist erwerben Unionsbürger und ihre Familienangehörigen regelmäßig ein Daueraufenthaltsrecht und die Möglichkeit einer Verlustfeststellung
§ 5Abs. 4 Freizüg
G/EU erlischt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 -, juris Rn. 10). Randnummer 11 Diese Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung liegen im für die rechtliche Beurteilung der Verlustfeststellung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag
§ 80bAbs. 2 Vw
GO (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 -, juris Rn. 9) vor. Randnummer 12 a) Der Antragsteller hat kein aus der Ehe mit einer Unionsbürgerin abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 3Abs. 1 Satz 1 Freizüg
G/EU, da er
der Scheidung seiner Ehe mit der spanischen Staatsangehörigen durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
- Juni 2021 (Az.: …), rechtskräftig seit dem
- Oktober 2021, kein Ehegatte und damit kein Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift mehr ist. Randnummer 13 b) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf ein eigenständiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 3Abs. 4 Nr. 1 Freizüg
G/EU berufen.
dieser Norm behalten Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 FreizügG/EU erfüllen und wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Wird die Ehe
einem Wegzug geschieden, kann der drittstaatsangehörige Ehegatte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein (eigenständiges) Aufenthaltsrecht
Art. 13Abs.
UAbs. 1 a) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 S. 77 (
folgend: Richtlinie 2004/38/EG) nur dann erlangen, wenn der Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, bei Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens für den Unionsbürger Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Richtlinie 2004/38/EG ist. Randnummer 14 Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Antragstellers ist hiernach mit dem Wegzug seiner Ehefrau spätestens im August 2019 erloschen, da diese mangels gegenteiliger Anhaltspunkte das Bundesgebiet dauerhaft und endgültig verlassen hat. Damit war Deutschland für die Ehefrau des Antragstellers als Unionsbürgerin nicht mehr Aufnahmestaat im Sinne des Art. 2 Nr. 3 Richtlinie 2004/38/EG (BVerwG, Urteil vom
- März 2019 - 1 C 9.18 -, juris Rn. 21 m. w. N.; EuGH, Urteil vom
- Juli 2015 - C-218/14 - Rn. 58 ff.). Da beim Wegzug der Ehefrau auch noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet war, konnte das Aufenthaltsrecht des Antragstellers seinerzeit auch nicht über § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU i. V. m. Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG als eigenständiges Aufenthaltsrecht fortbestehen (BVerwG, Urteil vom
- März 2019 - 1 C 9.18 -, juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom
- Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 14). Randnummer 15 c) Der Kläger hat auch kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erworben, da er sich nicht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers fünf Jahre lang mit dem Unionsbürger rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Randnummer 16 Zwar ist der Ehegatte eines Unionsbürgers
§ 3Abs. 2 Nr. 1 Freizüg
G/EU im Einklang mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG „Familienangehöriger“, wobei der formale Ehegattenbegriff
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblich ist, sodass das eheliche Band als nicht aufgelöst angesehen wird, solange dies nicht durch eine zuständige Stelle ausgesprochen worden ist (EuGH, Urteil vom
- November 2012 - C 40/11 -, juris Rn. 58 f). Vorliegend hatte die vor der am
- Februar 2016 erfolgten Einreise des Antragstellers geschlossene Ehe bis zu der seit
- Oktober 2021 rechtskräftigen Scheidung – d.h. länger als fünf Jahre – Bestand. Randnummer 17 Der Antragsteller hat sich jedoch nicht – wie von § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG gefordert – fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Randnummer 18 Der Formulierung in § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU „unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2" ist zu entnehmen, dass nicht jeder
nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt hierfür ausreicht, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpft und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 16 und Vorlagebeschluss vom
- Juli 2010 - 1 C 14.09 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom
- Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 27). § 4a FreizügG/EU setzt die Vorschriften des Kapitels IV der Richtlinie 2004/38/EG um.
Art. 16Abs.
1 der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom
- Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 -, Ziolkowski und Szeja, juris Rn. 46; vom
- September 2012 - C-147/11 u.a. -, Czop u. a., juris Rn. 35, 38; vom
- Mai 2013 - C- 529/11 -, Alarape und Tijani, Rn. 35 und vom
- November 2014 - C-333/13 -, Dano, juris Rn. 71) ist rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht. Dass das Daueraufenthaltsrecht
§ 4aAbs. 1 Freizüg
G/EU einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, folgt unter anderem aus dem
- Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG, wonach der Daueraufenthalt den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen zugutekommen soll, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2015 - 1 C 22/14 -, juris Rn. 16 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom
- Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 -, Ziolkowski und Szeja, juris Rn. 42; Senatsbeschluss vom
- Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 27). Randnummer 19 Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts setzt somit unionsrechtlich voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom
- Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 28). Aufgrund der Neufassung des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU und der Einfügung des Wortes "rechtmäßigen"
dem Wort "ständigen" durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 kommt auch im Wortlaut der Vorschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Verlustfeststellung nicht bereits dann ausgeschlossen ist, wenn ein Unionsbürger sich fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Randnummer 20 Systematisch spricht entscheidend für einen auf die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen abstellenden Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in § 4a FreizügG/EU, dass der Gesetzgeber in der Anrechnungsregel des § 11 Abs. 15 FreizügG/EU "Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts
diesem Gesetz" den Zeiten eines (titelabhängigen) rechtmäßigen Aufenthalts
dem Aufenthaltsgesetz gegenübergestellt hat (BT-Drs. 15/420 Seite 106). Dass es im Kontext des Freizügigkeitsgesetzes/EU für die Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts der Freizügigkeitsberechtigung bedarf, entspricht auch der auf eine zunehmende Integration infolge eines gesicherten Aufenthalts abstellenden Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/420 Seite 103) sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, der durch den freizügigkeitsgestützten Voraufenthalt erhöhten Integration durch ein Daueraufenthaltsrecht Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris Rn. 20; Senatsbeschluss vom
- Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 29). Die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG müssen während eines zusammenhängenden Zeitraumes von fünf Jahren erfüllt worden sein. Indes muss die Zeitspanne, während der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, nicht der Zeitraum vor der letzten mündlichen Verhandlung oder Tatsacheninstanz sein (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris Rn. 21 und Urteil vom
- Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom
- Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 29). Randnummer 21 Ausgehend von diesen Maßstäben kann sich der Antragsteller daher nicht auf ein Daueraufenthaltsrecht
§ 4aAbs. 1 Satz 2 Freizüg
G/EU berufen. Denn der Antragssteller konnte ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht von seiner Ehefrau erst
der Eheschließung in Dänemark am 27. Februar 2016 und der Einreise
Deutschland erwerben. Dieses Freizügigkeitsrecht endete – wie oben ausgeführt – im August 2019 mit dem endgültigen Wegzug der Ehefrau aus dem Bundesgebiet. Mithin hielt sich der Antragsteller nur etwas mehr als drei Jahre freizügigkeitsberechtigt im Bundesgebiet auf. Randnummer 22 d) Der Antragsteller kann auch aus der Freizügigkeitsvermutung keinen Status ableiten, der ihm ein Daueraufenthaltsrecht vermittelt. Randnummer 23 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger und Familienangehörige erst ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Anders als das Unionsrecht geht das Freizügigkeitsgesetz/EU damit von einer Freizügigkeitsvermutung aus, die Ausländern, die vom Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU erfasst werden, einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt. Der Antragsteller konnte sich aufgrund dieser Freizügigkeitsvermutung des Freizügigkeitsgesetzes/EU auch
dem Wegzug der Ehefrau bis zu der Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Randnummer 24 Die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts geht damit aber nicht einher. Randnummer 25
§ 4aAbs. 1 Satz 1 Freizüg
G/EU haben zwar Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 17) ist eine Verlustfeststellung – wie bereits ausgeführt – nicht bereits
fünfjährigem ständigem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die (materiellen) Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat. Denn die Freizügigkeitsvermutung vermittelt bis zur Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit
§ 5Abs. 4 Freizüg
G/EU nur rechtmäßigen Aufenthalt, nicht aber auch Freizügigkeit (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
- Aufl. 2025, § 7 FreizügG/EU Rn. 15). Die Freizügigkeitsvermutung ist mithin eine nationale Verfahrensstellung, die bis zur Klärung des Freizügigkeitssachverhalts verhindert, dass der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger in die Illegalität abrutscht (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
- Aufl. 2025, § 7 FreizügG/EU Rn. 15). Randnummer 26 Der Antragsteller als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, der sich mit dieser von der Einreise im Februar 2016 bis zu ihrem Wegzug aus dem Bundesgebiet im August 2019 nur etwas über drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und nur während dieses Zeitraums die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt hat, kann sich hiernach nicht auf ein Daueraufenthaltsrecht berufen. Randnummer 27 e) Der Antragsteller kann auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus der Aufenthaltskarte ableiten. Randnummer 28 Anders als EU-Bürgern, für die sich die Freizügigkeitsvermutung bereits aus der Vorlage eines Passes oder Ausweises ableiten lässt, benötigen drittstaatsangehörige Familienangehörige ein
weismittel in Form einer Aufenthaltskarte.
§ 5Abs. 1 Satz 1 Freizüg
G/EU, der § 10 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG umsetzt, wird daher freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten,
dem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Randnummer 29 Da die dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 30. März 2016 am 31. März 2016 ausgestellte Aufenthaltskarte
§ 5Abs. 1 Satz 1 Freizüg
G/EU mit Gültigkeit bis zum 30. März 2021
Maßgabe der obigen Ausführungen nur deklaratorische Wirkung hat, handelt es sich – wie bei der Bescheinigung über das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts-EU
§ 5Abs. 5 Freizüg
G/EU (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris Rn. 12) – nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HessVwVfG, sondern um eine deklaratorische Bescheinigung (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2020 - 1 C 27.19 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom
- Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 19; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
- Aufl. 2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 37 ff.). Aus der Ausstellung der Aufenthaltskarte lassen sich daher keine Rechte ableiten (Senatsbeschluss vom
- Dezember 2024 - 3 B 2280/24 -, juris Rn. 19; VGH Kassel, Beschluss vom
- Oktober 2023 - 6 A 817/23.Z -, juris Rn. 16 ). Randnummer 30
- Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterliegt. Randnummer 31
- Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 2.500,00 Euro beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 40, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit Nummer 8.1 und Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
- Mai /
- Juni 2012 und am
- Juli 2013 beschlossenen Änderungen – im Folgenden: Streitwertkatalog
- Randnummer 32 Auch wenn sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an den Empfehlungen des jeweils anzuwendenden Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, wird im vorliegenden Verfahren nicht die aktuelle Version des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
- April 2025 beschlossenen Änderungen – im Folgenden: Streitwertkatalog 2025 – zur Bestimmung des Streitwerts herangezogen, die
Nr. 8.2.1 i. V. m. Nr. 8.1.
- zu einer Streitwertfestsetzung in Höhe von 3.750,00 Euro führen würden. Randnummer 33 Anders als bei Anträgen und Rechtsmitteln, die ab dem
- Juli 2025 eingegangen sind, geht der Senat davon aus, dass für die vor dem
- Juli 2025 eingegangenen Verfahren weiterhin der Streitwertkatalog 2013 für die Berechnung zugrunde zu legen ist. Eine Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 kommt regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die
seiner Bekanntgabe – also ab dem
- Juli 2025 –anhängig gemacht worden sind. Erst mit Bekanntgabe des neuen Streitwertkatalogs am
- Juli 2025 hat sich die wertmäßige Einstufung des Streitgegenstandes geändert, sodass er für Anträge und Rechtsmittelverfahren erst ab diesem Zeitpunkt maßgeblich ist (ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom
- September 2025 - 6 E 51/25 -, juris Rn. 3). Randnummer 34 Für die Wertberechnung ist
§ 40
GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Dabei richtet sich der Wert des Streitgegenstands
einem objektiv angemessenen Wert, mithin nicht
dem in der ersten Instanz tatsächlich festgesetzten Streitwert, da dieser vom objektiv angemessenen Streitwert abweichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 2021 - 4 BN 61.20 -, juris Rn. 10 und Beschluss vom
- Mai 2013 - 7 KSt 5.13 -, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom
- August 2025 - 11 S 1653/24 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom
- September 2025 - 6 Bs 96/25 -, juris Rn. 11). Objektiv angemessen ist der Streitwert, der unter Zugrundelegung des Eingangs des Verfahrens beim jeweiligen Gericht für angemessen erachtet wurde. Die Bewertung des Streitgegenstandes bei Eingang des Verfahrens auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung am
- April 2024 erfolgte unter Heranziehung der Vorgaben des Streitwertkatalogs
- Diese Wertfestlegung wird nicht dadurch fehlerhaft, dass sich die Grundlage für die wertmäßige Einschätzung des Streitwerts infolge der Einführung des Streitwertkatalogs 2025
träglich ändert. Eine höhere Bewertung des unveränderten Streitgegenstands ist nämlich nur zu rechtfertigen, wenn Erkenntnisquellen für die Wertberechnung
dem maßgeblichen Stichtag bekannt geworden sind (Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörndorfer,
- Aufl. 2025, GKG § 40 Rn. 1, beck-online; Toussaint/Elzer,
- Aufl. 2025, GKG § 40 Rn. 13, beck-online). Allein eine neue Einschätzung des Werts des Streitgegenstandes durch die Einführung des Streitwertkatalogs 2025 ist indes keine neue Erkenntnisquelle, die eine abweichende Wertfestsetzung rechtfertigen kann, sondern lediglich ein rechtlich unverbindlicher Vorschlag, mit dem zukünftig eine Vereinheitlichung der Streitwertfestsetzung erreicht werden soll. Randnummer 35 Vertrauensschutzgesichtspunkte spielen bei der Wertermittlung durch Heranziehung des Streitwertkatalogs 2013 keine maßgebliche Rolle, zumal § 40 GKG dem Rechtsmittelführer keinen Vertrauensschutz vermittelt, sondern ausschließlich zu dem Zweck eingeführt wurde, eine Vereinfachung der Wertberechnung zu ermöglichen (BT-Drs. 15/1971, Seite 154 und 12/6962, Seite 62 für die fast gleichlautende Vorgängervorschrift des § 15 GKG a. F.), und § 71 GKG nur gesetzliche Änderungen erfasst. Randnummer 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000075