(1)Aufgrund den Feststellungen des Urteils des OLG Koblenz ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die gesondert Verfolgten B, C, D und E gründeten spätestens Mitte Januar 2022 eine Vereinigung, die das Ziel verfolgte, die bestehenden politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland abzuschaffen und ein neues politisches System auf der Basis der Verfassung des Deutschen Kaiserreichs von 1871 zu etablieren. Die Gruppierung, die auch als Kaiserreichsgruppe bezeichnet wird, ohne dass sie sich selbst jemals so genannt hätte, verfolgte einen dreistufigen Plan, nach dem zunächst der seinerzeit amtierende Bundesminister für Gesundheit Prof. Dr. Lauterbach unter Einsatz von Langwaffen des Typs AK 47 und unter Inkaufnahme eines Feuergefechts mit seinen Personenschützern entführt (,,Operation Klabautermann") und sodann die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches auf Grundlage der Verfassung von 1871 durch eine konstituierende Versammlung wiedergestellt werden sollte. Im unmittelbaren Anschluss hieran sollte ein bundesweiter Stromausfall herbeigeführt werden, der das Ziel hatte, eine "Rückbesinnung" zu erreichen (Aktion "Silent Night"). Hierfür sollten Sprengstoffanschläge auf die Strominfrastruktur verübt werden, wobei zahlreiche Todesopfer in Kauf genommen wurden. Die Aktivitäten der Gruppierung wurden durch die Verhaftung der Mehrzahl ihrer Führungsmitglieder am
- April 2022 beendet. Treibende Kraft dieser Pläne war B, der Vater der Klägerin. Den militärischen Arm der Vereinigung bildeten Herr B (ehemaliger NVA-Soldat) und sowie Herr C (Seite 19 des Urteils). Die nicht vorbestrafte Klägerin ist die Tochter des gesondert Verfolgten B. Sie wusste von der Gruppierung sowie deren Tatplänen zumindest in den wesentlichen Zügen und billigte diese (Seite 39 des Urteils). Sie hat - ohne selbst Mitglied der Vereinigung zu sein - die Kaiserreichsgruppe in Kenntnis von deren Strukturen, Zielen und der zur Umsetzung dieser Ziele vorgesehenen Methoden im Tatzeitraum unterstützt, indem sie sich zum einen bereit erklärte, Messenger-Chatgruppen ihres Vaters, die dieser zur Rekrutierung von Mitgliedern und Vorbereitung des geplanten Umsturzes nutzte, zu administrieren, wobei sie Einstellungen auch tatsächlich überprüfte. Dies betraf die Chatgruppen "xxxx1" und "xxxx2" des Messengerdienstes Telegram (Seite 39 des Urteils) . Sie war auch Administratorin der Gruppe "xxxx3". Die jeweilige Gruppe sollte gegen staatliche Überwachung abgeschirmt und ein möglichst konspirativer Austausch sichergestellt werden. Zum Einsatz kamen hierbei neben manuellen Einstellungen auch sog. "Bots", automatisierte Programme, durch deren Einsatz vordefinierte Einstellungen in der Gruppe vorgenommen wurden. Über diese technischen Fähigkeiten verfügte weder der Vater der Klägerin noch andere Mitglieder der Gruppe (Seite 169 des Urteils) . Sie hat des Weiteren ihrem Vater ihren PKW für Fahrten zu vereinigungsbezogenen Zwecken zur Verfügung stellte. Im Zeitraum zwischen dem
- Februar 2022 und dem
- April 2022 überließ sie ihrem Vater ihren PKW Smart, amtliches Kennzeichen: xxx-xx xxx, zur alleinigen Nutzung, um ihm jederzeit die Fahrt zu realweltlichen Treffen der Tätergruppierung zu ermöglichen. Herr B nutzte den PKW der Klägerin jedenfalls für eine Fahrt nach F zu dem Zeugen G, bei dem ein vereinigungsbezogenes Treffen mit vier Personen zur Planung der Anschläge auf die Strominfrastruktur stattfinden sollte. Zudem fügte sie auf Bitte ihres Vaters ein Dokument mit der Bezeichnung "Exit-S - Wehrhaft nach der Stunde Null", das u.a. Anleitungen zur Herstellung von Giften und Sprengstoffen enthält, digital aus Einzeldokumenten zusammen, bevor sie die Datei mit dem Gesamtdokument ihrem Vater zur Weiterverbreitung unter den Mitgliedern der Vereinigung überließ. Am
- April 2022 erstellte sie auf Drängen des Vaters, der die Wichtigkeit der Erstellung eigens betonte, an ihrem Laptop aus 44 Einzeldateien eine PDF-Datei, die Auszüge aus einem Schriftstück mit dem Titel "Exit-S - Wehrhaft nach der Stunde Null" enthielt. Das Dokument enthielt u.a. eine,,Rezepturen diverser Explosivstoffe", also eine Hilfsanleitung zum Bau von Bomben (Seite 162 des Urteils) . Aufgrund der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung ist der Strafsenat des OLG Koblenz zu der Überzeugung gelangt, dass die strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte die Taten nicht aufgrund einer staatsfeindlichen Überzeugung begangen hat, sondern aus familiärer Verbundenheit (Seite 196 des Urteils) . Im Untersuchungshaftvollzug hat die Klägerin sich durch Äußerungen gegenüber verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt von den Plänen und Ideen der Kaiserreichsgruppe, dabei insbesondere von den Ideen der in derselben Abteilung inhaftierten gesondert Verfolgten E, distanziert (Seite 197 des Urteils) .
(2)Es bestand der dringende Verdacht, dass die Klägerin eine terroristische Vereinigung unterstützt (§ 129a StGB) bzw. Beihilfe geleistet hat zu der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund (§§ 83, 27 StGB). Mit Blick auf die Besonderheiten des Betriebs der Beklagten führt dies zur Ungeeignetheit der weiteren Ausübung des Berufs. Die Beklagte ist zwar nicht unmittelbarer Teil des Staats, aber "staatsnah". Die Beklagte ist zwar selbst keine Bundesbehörde, sie organisiert den Bahnbetrieb vielmehr in Form einer AG, wobei der Bund alleiniger Gesellschafter ist. Die Organisation des Bahnverkehrs in Deutschland ist in Art. 87e GG geregelt und stellt im Kern eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge dar (Gersdorf in Huber/Voßkuhle 8. Aufl. GG Art. 87e 67 ff..; BeckOK GG/Remmert Stand: 15.09.2025 Art. 87e Rn. 17 f.) . Die Gewährleistungsverantwortung liegt nach Art. 87e Abs. 4 GG trotz privater Organisationsform beim Bund. Die A wird - wie etwa Energieunternehmen, Flughafenbetreiber etc. - oft als Teil der sog. kritischen Infrastruktur oder der Daseinsvorsorge bezeichnet (vgl. insbesondere im Zusammenhang mit dem Streikrecht Rudkowski, Der Streik in der Daseinsvorsorge, 2010, S. 36 ff.; Green, Arbeitskämpfe zulasten der Allgemeinheit, 2017, S. 163 ff.; FJK ArbeitskampfR HdB /Münder § 4 Rn. 208 ff.) . Verkehrsunternehmen sind auch in § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ArbSG) erwähnt. Auch das Strafrecht ahndet Eingriffe in den Bahnverkehr in besonderer Art und Weise (vgl. § 315 StGB) . In der öffentlichen Wahrnehmung wird der ehemalige Staatskonzern verbreitet mit einem "Teil des Staats" gleichgesetzt. Die A ist in der Vergangenheit - gerade auch seit Mitte 2025 - wiederholt Ziel von Sabotageversuchen gewesen. Dies ist des Öfteren auch in den Medien und der Öffentlichkeit kommuniziert worden. In einem Artikel der FAZ vom 2. Oktober 2025 z.B. wird die Unpünktlichkeit der A u.a. mit Sabotageakten begründet (vgl. www.faz.net [abgerufen am 17.12.2025]). Ähnlich wird in einem Artikel der "Tagesschau" vom 26. September 2025 ausgeführt, dass die Bahn fast täglich Sabotagefälle melde; Strecken würden deswegen gesperrt, Züge würden nicht fahren oder nur mit Verspätung (vgl. www.tagesschau.de [abgerufen am 17.12.2025]). Der Bahnbetrieb in Deutschland ist somit einer relativ hohen, wenn auch abstrakten Gefährdungslage in Bezug auf Anschläge, Sabotageakte usw. ausgesetzt. Die Klägerin ist zwar innerhalb des Unternehmens der Beklagten an relativ weit unten angesiedelter Ebene tätig. Gleichwohl ist es bereits mit einer Tätigkeit als (einfache) Kundenbetreuerin nicht zu vereinbaren, wenn die Gefahr dabei besteht, dass terroristische Zwecke verfolgt werden könnten. Als Mitarbeiterin der Beklagten verfügt sie über besondere Kenntnisse im betrieblichen Ablauf und in der Organisation. Solche Kenntnisse können auch potentiell genutzt werden, um besonders günstigste Anschlagsszenarien zu erstellen. Neben dem Kontrollieren von Fahrscheinen kommt der Klägerin insbesondere auch die Aufgabe zu, im Falle von Gefährdungslagen angemessen zu reagieren und Leib und Leben der Fahrgäste zu schützen. So übt sie das Hausrecht innerhalb der Züge aus und ist dafür verantwortlich, z.B. in einem Brandfall, die entsprechenden Hilfen auf den vorgegebenen Meldewegen umfassend und schnell zu benachrichtigen. Aufgrund der Tatbeteiligungen der Klägerin erscheint es nicht gesichert, dass die Klägerin sich in einem Sicherheitsfall so verhält, wie dies von ihr unbedingt und ohne Einschränkungen zu erwarten ist. Dabei wiegt schwer, dass die Klägerin bei dem Zusammensetzen einer Gesamt-PDF geholfen hat, die eine Anleitung zum Bau von Bomben beinhaltet hat. Dies verträgt sich nicht mit der Stellung der Klägerin im Betrieb, da sie eben auch für Sicherheitsaspekte im Bahnbetrieb mit verantwortlich ist. Die Gruppierung plante außerdem u.a. mit der Aktion "Silent night" die Herbeiführung eines umfassenden Stromausfalls. Auch dies verträgt sich nicht mit dem Umstand, dass von einem solchen Stromausfall im ganz erheblichen Maße die A betroffen wäre und es auf allen Bahnstrecken zu Ausfüllen und Chaos im Zugverkehr kommen müsste. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Klägerin keine Rädelsführerin und auch keine treibende Kraft innerhalb der terroristischen Vereinigung gewesen ist. Gleichwohl steht für die Kammer außer Frage, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum die Vorbereitungshandlungen, die letztlich in eine Entführung und in einen Staatsputschversuch münden sollten, gekannt hat, ohne hiergegen einzuschreiten. Durch das Zur-Verfügung-stellen insbesondere ihrer digitalen Kenntnisse bei den Chat-Gruppen hat sie maßgeblich dazu beigetragen, die Chat-Verläufe, in denen es um die entsprechenden Straftaten ging, gegen staatliche Überwachung zu schützen. All dies mag die Klägerin nicht aus einer tiefen Überzeugung gemacht haben, auch geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin sich selbst nicht ideologisch dem Reichsbürgertum verpflichtet fühlte. Gleichwohl macht dies die Klägerin nicht "ungefährlich". Auch wenn sie nicht die treibende Kraft war, lässt sich auch nicht ausschließen, dass sie sich zukünftig - ggf. auch aus dem Umfeld ihres Vaters heraus - dazu überreden lässt, ähnliche Unterstützungshandlungen erneut zu erbringen. Offenbar hatte die Klägerin in der Vergangenheit nicht die (innerliche) Kraft, sich Aufforderungen zu Unterstützungshandlungen - die auch und gerade von ihrem Vater ausgingen - zu widersetzen. Insoweit misst die Kammer auch dem Umstand, dass sie sich in der U-Haft von dem Reichsbürgertum distanzierte, keine ausschlaggebende Rolle zu. Auch ideologisch desinteressierte "Mitläufer" können eine erhebliche Gefahr darstellen. Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, welche Schritte zu unternommen hat, um sich zukünftig von ihrem Vater, der immerhin ein naher Verwandter ist, zu distanzieren. Hinzu kommt, dass die Beschäftigung der Klägerin für die Beklagte ein Risiko eines schweren Reputationsschadens darstellt. Sollte in der Öffentlichkeit bekannt werden, dass die Klägerin wegen der Straftaten nach § 129a Abs. 5 und §§ 83, 27 StGB verurteilt wurde, könnte dies zu einer Vermeidungstaktik führen, dass Bahnkunden nicht mehr in einem Zug fahren wollen, in dem die Klägerin tätig ist. Der Umstand, dass die Klägerin in Vorbereitungshandlungen zu einem terroristischen Anschlag involviert war, ist geeignet, das objektive Sicherheitsinteresse und zumindest das subjektive Sicherheitsgefühl der Bahnkunden zu beeinträchtigen (möglicherweise a.A. LAG Niedersachsen 12. März 2018 - 15 Sa 319/17 - Rn. 143. Juris: nur konkrete Gefahr in der Privatwirtschaft ausreichend) .
- cc)Aus dem bereits Ausgeführten folgt, dass auch eine negative Prognose anzunehmen ist. Die Klägerin hat ihre Strafe verbüßt. Sie hat sich zwar in der U-Haft von der Gruppe distanziert. Gleichwohl ist es der Beklagten auf Dauer nicht zumutbar, die Klägerin weiterhin in ihrer Funktion als Kundenbetreuerin zu beschäftigen. Als ein Betrieb, der Servicedienstleistungen für die Allgemeinheit zur Verfügung stellen muss, kann ihr auch kein "kleines Risiko" zugemutet werden, dass der Bahnbetriebs durch terroristische Umtriebe in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Klägerin hat auch keinen konkreten Vortrag gehalten, welche Anstrengungen und Vorkehrungen sie getroffen hat, dass sie zukünftig den Kontakt zu ihrem Vater und den anderen Gruppenbeteiligten unterbindet oder verhindert. Aufgrund des engen Verwandtschaftsgrads zu dem Vater kann vielmehr gerade nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch zukünftig Kontakt zu ihm haben wird. Auch in der Revisionsbegründung wird nicht ausgeführt, dass die Klägerin zukünftig auf eine deutliche Distanz zu dem Vater und dessen Umfeld achten werde. Reue über die Taten hat sie nicht zum Ausdruck gebracht.
- dd)Die Beeinträchtigung betrieblicher Belange folgt - wie oben ausgeführt - aus der Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Beklagten bei dem Betrieb des Eisenbahnverkehrs.
- ee)Bei der stets vorzunehmenden Abwägung ist zu beachten, dass keine nennenswerten Umstände zugunsten der Klägerin sprechen. Sie ist niemandem zum Unterhalt verpflichtet. Außerdem ist die Betriebszugehörigkeit mit 7,5 Jahren relativ gering. Die Klägerin ist im Kündigungszeitpunkt (erst) 33 Jahre alt und hat daher gute Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht grundsätzlich betroffen. Die hier zugunsten der Beklagten vorgenommene Abwägung läuft auch nicht faktisch auf ein "Berufsverbot" der Klägerin hinaus. Der Klägerin, die ihre Strafe im Wesentlichen bereits verbüßt hat, kann durchaus noch andere Arbeiten in der Berufswelt verrichten. Dies mag dann aber Betriebe betreffen, die außerhalb der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur in Deutschland stehen. Selbst Tätigkeiten bei kleineren privaten Verkehrsunternehmen, die nur regional aufgestellt sind, könnten evtl. in Betracht kommen, da solche Betriebe nicht regelmäßig Ziele von Sabotageakten sind.
- ff)Die vor Ausspruch der Verdachtskündigung erforderliche Anhörung der Klägerin ist hier erfolgt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 hörte die Beklagte die Klägerin an. Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 18 - 20 der Vorakte) verwiesen. In diesem Schreiben sind die der Kündigung zugrunde gelegten Tatumstände hinreichend konkret umschrieben. Der Klägervertreter reagierte hierauf auch mit Schreiben vom 26. Juli 2024, wobei wegen der Einzelheiten insoweit auf die Anlage K3 zur Klageschrift verwiesen wird.
- c)Schließlich ist auch die Betriebsratsanhörung nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu beanstanden. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 5. August 2024 den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin an (Anl. B3 Bl. 119 ff. der Vorakte) . Die Kündigung sollte als Tat- und hilfsweise als Verdachtskündigung ausgesprochen werden. Es wurden die Sozialdaten der Klägerin und ausführlich - auf fast zwei Seiten - der aus Sicht der Beklagten bestehende Kündigungsgrund, der in der mutmaßlichen strafrechtlichen Beteiligung der Klägerin zu sehen war, dargelegt. Der Betriebsrat stimmte mit Beschluss vom 6. August 2024 den beabsichtigten Kündigungen zu (Anl. B4 Bl. 123 der Vorakte) auch zu, womit das Verfahren abgeschlossen war. C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ZPO. Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben, da die Klägerin in Bezug auf die außerordentliche Kündigung, nicht aber in Bezug auf die ordentliche Kündigung obsiegt. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Klägerin zuzulassen. Die Frage, inwieweit die Art des Unternehmens bei einer außerdienstlichen Pflichtverletzung zu berücksichtigen ist, erscheint höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt. Für die Beklagte ist die Revision nicht zuzulassen, da es hierfür einen gesetzlichen Grund nicht gibt. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrungen finden sich auf den nächsten Seiten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000081