Zum Haftgrund der Fluchtgefahr beim Vorwurf der Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Marburg,
(3)Personen eingetreten hätten, tot oder bewusstlos gewesen sei. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird. Dabei sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen die Umstände abzuwägen, die ihr entgegenstehen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 112 Rn. 19). Ausgangspunkt der Erwägung, ob Fluchtgefahr angenommen werden kann, ist zunächst die Straferwartung, wobei an das Vorliegen weiterer Umstände geringere Anforderungen zu stellen sind, je höher die Straferwartung ist (so zutreffend Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 24). Hier droht dem Angeklagten im Falle der Verurteilung eine erhebliche Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe. Bei Bemessung dieser Strafe werden die Verletzungen des Geschädigten F zu berücksichtigen sein. Nach dem ärztlichen Bericht der Universitätskliniken1 wurde der Geschädigte bewusstlos mit massiven Hämatomen und Schwellungen im Gesicht aufgefunden. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die Geschädigte A, dass die Annahme eines minderschweren Falles eher fernliegt. Ein minderschwerer Fall einer Straftat ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die Gesamtwürdigung aller der Tat innewohnenden, sie begleitenden, ihr vorausgehenden oder nachfolgenden Umstände, die für die Tat und Täter von Bedeutung sind, ein Tatbild ergeben, welches in einem so erheblichen Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Die dem Angeklagten vorgeworfene Tat enthält in mehrfacher Hinsicht schuld- und unrechterhöhende Elemente. Nach den Angaben der Zeugin A bildete das Motiv für die Tat eine grundlose Eifersucht des Angeklagten. Der rechtswidrige Freiheitsentzug dauerte nach ihren Angaben mehrere Stunden, also über einen erheblichen Zeitraum hinweg an. In diesem Zeitraum wurde die Geschädigte geschlagen, bedroht und dazu genötigt, sich mit gespreizten Beinen auf das Bett zu legen, weil der Angeklagte eine Videoaufnahme von ihrem Intimbereich machen wollte. Zwar mag dem Umstand, dass die Zeugin dem Angeklagten die Tat möglicherweise verziehen hat, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie noch eine freundschaftliche Beziehung zu ihm unterhält, und ausdrücklich angegeben hat, seine Bestrafung nicht zu wünschen, eine mildernde Bedeutung zukommen, aber nicht in einem Maße, dass sich allein deswegen die Annahme eines minderschweren Falles aufdrängen würde. Bei Würdigung der Lebensverhältnisse des Angeklagten ist die Annahme gerechtfertigt, dass dem aus der Straferwartung folgenden Fluchtanreiz keine Bindungen gegenüberstehen, die geeignet wären, diesem entgegenzuwirken. Der in Land1 geborene Angeklagte verfügt über keine tragfähigen sozialen Bindungen hier in Deutschland. Er ist erst im Jahr 2015 in Deutschland eingereist und der deutschen Sprache kaum mächtig. Über einen festen Wohnsitz verfügt er hier nicht. Er hielt sich vielmehr bis zur Tat überwiegend bei der Geschädigten A auf, mit der er ein intimes Verhältnis hatte. Darüber hinaus ist der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin am 08.03.2017 nicht erschienen, obwohl ihn sein Verteidiger darauf hingewiesen hat, dass dies erforderlich sei. Nach Angaben des Verteidigers hielt er sich zu diesem Zeitpunkt bei Verwandten in Land2 auf. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach den Angaben der Zeugin A Betäubungsmittel konsumiert, was auf eine psychische Instabilität schließen lässt. Angesichts des Umstands, dass dem Angeklagten nach Wiedereinbeziehung des erheblichen Tatvorwurfs der Geiselnahme im Verurteilungsfall eine mehrjährige Gesamtfreiheits- bzw. Jugendstrafe droht, ist bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände eher anzunehmen, dass der Angeklagte sich dem Verfahren nicht stellen wird. Der angenommenen Fluchtgefahr kann auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 StPO begegnet werden. Die Untersuchungshaft steht zu den Tatvorwürfen und der zu erwartenden Strafe auch nicht außer Verhältnis. Die Voraussetzungen für den Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten erweiterten Haftbefehls sind damit gegeben. Der Beschluss des Landgerichts vom 24.03.2017 war abzuändern und das Oberlandesgericht hatte als Beschwerdegericht den erweiterten Haftbefehl zu erlassen. Gemäß § 309 Abs. 2 erlässt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung, wenn die Beschwerde für begründet erachtet wird. Das Beschwerdegericht ist demzufolge auch gehalten, einen Haftbefehl zu erlassen, wenn dieser zu Unrecht nicht ergangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 309 Rn. 4). Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, den das Beschwerdegericht nicht beheben kann oder die angefochtene Entscheidung so fehlerhaft ist, dass sie rechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr genügt (vergl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 309 Rn 8). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Insbesondere steht dem Erlass des Haftbefehls nicht, wie die Kammer meint, entgegen, dass im Haftbefehl das Geschehen, welches den Tatbestand des § 239b StGB erfüllen soll, nicht aufgeführt ist und die Norm auch bei Aufzählung der angewendeten Strafvorschriften fehlt. Nach § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO muss der Haftbefehl zwar die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist und Zeit und Ort ihrer Begehung anführen. Dabei ist die Tat mindestens so genau darzustellen, dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf nach Umfang und Tragweise eindeutig erkennen kann. Diesen Anforderungen dürfte ein Haftbefehl nicht gerecht werden, wenn die Darstellung einer tateinheitlich begangenen Tat fehlt, die den Schwerpunkt des Vorwurfs bildet. Ein solcher Mangel ist aber nicht derartig schwerwiegend, dass ihm nicht im Beschwerdeverfahren durch Neufassung abgeholfen werden könnte (vergl. zur Kompetenz des Beschwerdegerichts bei fehlerhaftem Haftbefehl auch Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO,
- Aufl., § 114 Rn 41). Erforderlich ist in diesem Stadium des Verfahrens allerdings, dass die Tat vom Anklagevorwurf erfasst ist, da die Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift entscheidet, auf welche strafrechtlichen Vorwürfe sich das Verfahren beschränkt. Hier hat die Staatsanwaltschaft die Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Tat der Geiselnahme in der Hauptverhandlung vom 08.03.2017 beantragt und damit zu erkennen gegeben, dass auch im Hinblick auf diese Tat die Strafverfolgung erfolgen soll. Das Amtsgericht hat den Haftbefehl vom 08.03.2017 gerade auch vor dem Hintergrund erlassen, dass nach Wiedereinbeziehung des Tatvorwurfs der Geiselnahme gemäß § 154a StPO der Tatvorwurf so wesentlich erweitert ist, dass der Angeklagte nunmehr mit einer Strafandrohung von mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Die Tat ist, sofern ihre Ausscheidung überhaupt wirksam war, nach Wiedereinbeziehung vom Anklagevorwurf erfasst, auch wenn das tatsächliche Geschehen in der Anklage nicht dargestellt ist. Die hier infrage kommende Geiselnahme steht in Tateinheit mit den benannten Vorwürfen der Körperverletzung. Es handelt sich um dieselbe prozessuale Tat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das gemäß § 239b StGB erforderliche Bemächtigungsverhältnis spätestens mit der Tat Ziff. 1 der Anklageschrift vom 28.09.2016 begann, etwa mit der Tat Ziff. 2 der Anklageschrift endete und im Rahmen dieser Bemächtigungslage die Nötigungsabsicht des Angeklagten i.S.d. § 239b StGB bestand, d.h. die Absicht, durch die Drohung mit dem Tod die Geschädigte selbst zu einer weiteren Handlung, Duldung oder Unterlassung irgendeiner Art zu nötigen, hier sich zu entkleiden, ihre Beine zu spreizen und zuzulassen, dass der Angeklagte Aufnahmen ihres entblößten Intimbereichs fertigte. Ausreichend wäre insoweit auch nach § 239b Abs. 1 2 HS StGB die Nötigungshandlung unter Ausnützen einer von dem Angeklagten durch eine Tathandlung, aber ohne Nötigungsabsicht geschaffenen, fortdauernden Lage auf Grund eines nachträglich gefassten Vorsatzes (vgl. Fischer, StGB,
- Aufl., § 239b Rdnr. 4 m.w.N.). Ob der wiedereinbezogene Tatvorwurf überhaupt nach § 154a StPO hätte ausgeschieden werden dürfen und wirksam ausgeschieden wurde, spielt hier keine Rolle, da bei einer nicht wirksamen Ausscheidung von der Strafverfolgung sich die Kognitionspflicht des Gerichts ohnehin, also auch ohne Wiedereinbeziehung, auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt erstreckt hätte. Dass der Anklagepunkt der Geiselnahme dem Angeklagten nicht in schriftlich übersetzter Form bekannt gemacht wurde, steht dem Erlass des Haftbefehls nicht entgegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000089