(5)1Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.“ Der sofortige Verbrauch und die sofortige Verwertung eines Hausgrundstückes sind nicht möglich. Regelmäßig ist dafür Zeit erforderlich. Weiterhin würde die sofortige Verwertung für die Antragstellerin eine besondere Härte bedeuten. Denn nach Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts könnte sich herausstellen, dass es sich um geschütztes Vermögen handelt. Die Gewährung von Darlehensleistungen wird in dieser Entscheidung von der Erteilung der Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld abhängig gemacht. Dies trägt dem Sicherungsbedürfnis des Antragsgegners hinreichend Rechnung und soll einerseits den Anreiz für Antragstellerin zur Sachverhaltsermittlung schaffen. Andererseits hat es die Antragstellerin selbst in der Hand, ob sie die Darlehensleistung abruft. Die bisherige Weigerung der Antragstellerin das Hausgrundstück zu verwerten, steht noch nicht einer Gewährung der Leistungen als Darlehen entgegen.
- Die fehlende Sterbeurkunde ist für die Beurteilung des Rechtsstreits und des Anspruchs ab November 2025 unerheblich. Dass die Mutter der Klägerin verstorben ist, ist unstreitig. Selbst wenn man das Erbe mit Erbfall als Einkommen werten würde und es in den sechs Monaten nach Zufluss als Einkommen fiktiv anrechnen würde, würde sich im Streitzeitraum nur eine Anrechnung als Vermögen ergeben. Denn der Erbfall ist jedenfalls vor April 2025 erfolgt, was aus der Eintragung im Grundbuch im April 2025 und den Bearbeitungsfristen folgt. Richtig ist, dass mit dem Erbfall schon vor Grundbucheintragung das Mietverhältnis erlischt und deswegen die Bewilligung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für die Vergangenheit zu ändern ist. Dies betrifft jedoch nicht den vorliegenden Streitzeitraum.
- Ein Anordnungsanspruch ist hinreichend glaubhaft gemacht. Vom Eigenheim abgesehen ist die Antragstellerin ohne Vermögen und hat kein Einkommen, sodass die Deckung der anfallenden Bedarfe angezeigt ist.
- Die Dauer der Eilanordnung wird auf insgesamt vier Monate begrenzt. An sich hält die Kammer einen Zeitraum von drei Monaten für angemessen, um entweder einen Hausbesuch zu organisieren, bei welchem sich der Antragsgegner ggf. durch sachverständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter seines kommunalen Trägers zur Flächenermittlung unterstützen lassen könnte. Oder die Antragstellerin schafft es innerhalb der Zeit, Bauzeichnungen in den Unterlagen ihrer Mutter zu finden und an den Antragsgegner zu übermitteln. Wegen der Feiertage wird der Zeitraum um einen Monat verlängert. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass es zutreffend ist, dass die Unterlagen in der Vergangenheit in schlechter Qualität beim Antragsgegner angekommen waren. Ggf. sollten die Unterlagen persönlich abgegeben werden.
- Die Kammer macht von der Möglichkeit Gebrauch wie beim Grundurteil im Höhenstreit, den Antragsgegner nur dem Grunde nach zu Leistungen zu verpflichten. Die Höhe der Leistungen ist unstreitig. Die Kostengrundentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG in entsprechender Anwendung. Die Kammer orientiert sich dabei nicht am Erfolg in der Sache, sondern an der Veranlassung des Rechtsstreits. Der Antragsgegner hat die von ihm aufgeworfenen Fragen zu Recht aufgeworfen und die Antragsgegnerin hat die Aufklärung blockiert. Unerheblich ist, dass der Antragsgegner für die Beurteilung des Zeitraums ab November 2025 auch die Sterbeurkunde verlangte. Entscheidend ist, dass keine Mitwirkung an der für die Beurteilung des Sachverhalts entscheidenden Frage erfolgte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000094