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SG Darmstadt 33. Kammer S 33 AS 995/25 ER Beschluss

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. Januar 2026, L 6 AS 6/26 B ER, Beschluss Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben e

§ 26Nr. 3 Rd

Nr. 24). Dass es nach dem Willen des Gesetzgebers des Jahres 2020 hierauf nicht ankommt, ergibt sich im Übrigen im Umkehrschluss aus der Neufassung des § 204 Abs. 2 VVG mit Wirkung zum 23.5.2020 (durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020, BGBl I 1018). Nunmehr besteht für Versicherungsnehmer, die aufgrund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII nach dem 15.3.2020 in den Basistarif nach § 152 VAG gewechselt sind, und deren Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel endet, ein Anspruch auf Fortsetzung des Versicherungsvertrags in dem dem Wechsel vorhergehenden Tarif, wenn der Betroffene dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangt. Der Gesetzgeber ging dabei von der Prämisse aus, dass die privat Krankenversicherten in ihrem bisherigen Versicherungstarif verbleiben können und nicht in den Basistarif ihres Versicherungsunternehmens wechseln müssen, um einen Zuschuss zu erhalten. Übersteige allerdings der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten Beitrag, der bei Hilfebedürftigkeit im Basistarif zu zahlen sei, entstehe entweder eine Finanzierungslücke zulasten des Versicherungsnehmers, die er selbst zu schließen habe, oder er müsse in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln (siehe die Begründung des Gesetzentwurfs vom 5.5.2020, BT-Drucks 19/18967, S. 78 – auch zum Folgenden). § 204 Abs. 1 VVG habe bislang nur ein erschwertes Rückkehrrecht aus dem Basistarif in einen anderen Tarif vorgesehen. Insbesondere könne das Versicherungsunternehmen eine erneute Gesundheitsprüfung als Voraussetzung für den Rückwechsel in den vorherigen Tarif machen. Gerade bei langjährig Versicherten könne dies bei der Neuberechnung der Prämienhöhe de facto zu einem Ausschluss der Rückwechseloption in ihren vorherigen Tarif führen. Um Personen, die aufgrund einer vorübergehenden finanziellen Notsituation hilfebedürftig geworden sind und die ihre Hilfebedürftigkeit überwinden konnten, zu stärken, werde daher das Wechselrecht in den vorherigen Tarif deutlich verbessert. Das Rückkehrrecht gelte dabei nicht für Bestandsfälle im Basistarif. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn bereits bislang die Frage der Zumutbarkeit des Wechsels in den Basistarifs für den Fall der Hilfebedürftigkeit von Bedeutung gewesen wäre. Zwar kann in der Neufassung des § 204 VVG und den dahinterstehenden Motiven des Gesetzgebers keine authentische Interpretation des § 26 SGB II in der für den hier streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung liegen (vgl BVerfG vom 21.7.2010 – 1 BvL 11/06 ua – BVerfGE 126, 369 [392] = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr. 73). Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des § 26 SGB II eine andere Regelungsintention gehabt hätte oder die Auffassung des Gesetzgebers des § 204 VVG nF fehlsam wäre. Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem der Gesetzgeber auf eine bestimmte Rechtsprechung – sei es (teilweise) positivierend, sei es (teilweise) korrigierend – reagiert hat und deswegen eine besonders zu würdigende Motivlage gegeben wäre, bei der aus dem Tätigwerden des Gesetzgebers nicht ohne Weiteres ein Auslegungsargument für die vorherige Normfassung gewonnen werden könnte. (…) dd) Dass der Gesetzgeber Leistungsberechtigte mit dieser Konzeption faktisch (nicht rechtlich zwingend) darauf verweist, den Basistarif ihrer privaten Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, unterliegt keinen durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Denn auch dieser garantiert nach dem oben Gesagten eine Versorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, wie es dem größten Teil der inländischen Bevölkerung zur Verfügung steht. Dass dies das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten könnte, erscheint fernliegend (in diesem Sinne schon BSG vom 16.10.2012 – B 14 AS 11/12 R –

§ 26Nr. 3 Rd

Nr. 24).

  1. c)Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf aus § 21 Abs. 6 SGB II. Der Anwendungsbereich der Norm ist nicht eröffnet; § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist vorrangig.
  2. aa)§ 21 Abs. 6 SGB II ist nicht anwendbar, wenn es um Bedarfe geht, die der Gesetzgeber außerhalb des Regelbedarfs in einer gesonderten Norm geregelt hat (so bereits BSG vom 12.5.2021 – B 4 AS 88/20 R –

§ 21Nr. 35 Rd

Nr. 18 mwN). § 21 Abs. 6 SGB II dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können (vgl BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 – BVerfGE 125, 175 [252 ff] =

§ 20Nr. 12 Rd

Nr. 204 ff; Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages, BT-Drucks 17/1465, S. 8; zuletzt BSG vom 26.1.2022 – B 4 AS 3/21 R –

§ 21Nr. 36 Rd

Nr. 14 mwN). An der Notwendigkeit und damit an der Rechtfertigung für einen Rückgriff auf die Härtefallklausel fehlt es, wenn der Gesetzgeber die Deckung bestimmter Bedarfe – wie hier – außerhalb des Regelbedarfs festgelegt hat. Dies steht nicht im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 29.4.2015 (B 14 AS 8/14 R – BSGE 119, 7 =

§ 21Nr. 22). Das BSG nahm hier an, dass sich § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II a

F nicht auf Aufwendungen erstreckt, die in den in der privaten Krankenversicherung vereinbarten Selbstbehalt von SGB II-Leistungsbeziehern fallen (aaO, RdNr. 13; zu § 26 SGB II nF RdNr. 18), sodass deswegen § 21 Abs. 6 SGB II nicht durch § 26 SGB II verdrängt wurde. Die hier streitigen Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen sind dagegen in § 26 SGB II abschließend geregelt. (BSG Urt. v. 6.6.2023 – B 4 AS 5/22 R, BeckRS 2023, 13283, Rn. 22-24, 26-30). Der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung ausdrücklich an. Die Begrenzung des Beitragszuschusses gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 SGB II steht nicht unter dem Vorbehalt, dass dem Kläger ein Wechsel in den Basistarif zumutbar ist. Die Gesundheitsversorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, wie sie dem Großteil der Bevölkerung zur Verfügung steht, gewährleistet ein menschenwürdiges Existenzminimum auch im Hinblick auf die Gesundheit und ist dem Kläger auch in seiner besonderen gesundheitlichen Situation zumutbar. Ein Rückgriff auf § 21 Abs. 6 SGB II ist nicht möglich, da der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet ist. Der Gesetzgeber hat den Bedarf der Krankenversicherung außerhalb des Regelbedarfs geregelt. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Urteil im vom 29 April 2015, Aktenzeichen B 14 AS 8/14 R bezieht sich auf eine alte Fassung von § 26 SGB II und auf Selbstbehaltskosten im Rahmen der privaten Krankenversicherung. Selbstbehalte spielen vorliegend keine Rolle und die Rechtslage hat sich seit der Entscheidung des BSG geändert. das BSG stellt in der zitierten Entscheidung ausdrücklich klar, dass das vom Antragsteller benannte Urteil des BSG einen Sonderfall regelt, in dem der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 6 SGB II nicht verdrängt ist, während in anderen Fällen § 26 SGB II abschließend ist. Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor. Dementsprechend vermag die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung nicht die von ihm begehrte Rechtsfolge auszulösen. b. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin auch keinen Anspruch auf Erbringung eines Darlehens für rückständige Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. die Regelung des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nicht einschlägig. Danach erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis dem Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasste und nach den Umständen unabweisbar bedarf nicht gedeckt werden kann. der Gesetzgeber hat den Bedarf der Absicherung gegen das Risiko Krankheit erkannt und außerhalb des Regelbedarfs geregelt (s.o.). Damit ist der Anwendungsbereich von § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht eröffnet. Die Argumentation des Antragsgegners im Bescheid vom

  1. November 2025 ist zutreffend.
  2. Im Übrigen hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit sich der Antragsteller zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes auf seine wirtschaftliche Notlage bezieht, ist diese durch die zwischenzeitliche Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch die Antragsgegnerin soweit behoben, dass daraus keine besondere Eilbedürftigkeit mehr resultiert. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass unmittelbare eine Gefahr für Leib und Leben aufgrund eines medizinischen Versorgungsmangels besteht. Nach dem Vortrag des Antragstellers behandelt ihn die ihn bislang versorgende Neurologin und Psychiaterin weiterhin. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Gefährdung für Leib und Leben durch den wechselnden Basistarif eintreten würde. Im Basistarif der privaten Krankenversicherung ist eine dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Versorgung gewährleistet. Dieses Versorgungsniveau besteht für den weit überwiegenden Anteil der Bevölkerung. Dass gerade ihm eine entsprechende Versorgung nicht zumutbar wäre, hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Soweit sich der Antragsteller darauf bezieht, das Verwaltungsstreitverfahren sei möglicherweise nicht innerhalb von zwei Jahren rechtskräftig abgeschlossen und ihm könne deshalb eine Rückkehr in die private Krankenversicherung zu den bisher bestehenden Konditionen verwehrt sein, besteht zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Eilbedürftigkeit, da gemäß § 204 Abs. 2 VVG nach einem Wechsel in den Basistarif die Rückkehr in den letzten Tarif vor dem Wechsel möglich ist, wenn die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel endet. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus §§ 172 ff. SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000112

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