Anmerkung erfolglose Berufung: Eine Sozialplanregelung bei Betriebsschließung, nach der für Arbeitnehmer rentennaher Jahrgänge die Abfindung nicht nach der Betriebszugehörigkeit berechnet wird, sondern nach den Monaten bis zum Wechsel in eine ungekürzte Altersrente, verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG, sondern stellt eine nach § 10 S. 3 Nr. 6 AGG zulässige, unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 5. März 2025, 6 Ca 73/24, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. März 2025 – 6 Ca 73/24 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Berechnung eines Abfindungsanspruchs aus einem Sozialplan. Der Kläger ist der Auffassung, die im Sozialplan getroffene Regelung für Arbeitnehmer ab vollendetem 61. Lebensjahr sei unmittelbar altersdiskriminierend und verstoße gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Zur Darstellung des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrags der Parteien, ihrer Rechtsansichten und der gestellten Anträge sowie des Inhalts des maßgeblichen Sozialplans vom 21. Juli 2023 (folgend: SP) wird vollständig auf das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. März 2025 verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG, Bl. 394-417 d.A. 1. Instanz). Das Arbeitsgericht Darmstadt hat durch sein Urteil die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger habe die ihm zustehende Sozialplanabfindung von 26.000,00 € brutto vollständig erhalten. Ihm stehe keine Abfindung zu, welche nach § 3.2 1. Alternative SP für Arbeitnehmer bis zu einem Alter von 60,99 Lebensjahren berechnet werde. Sein Anspruch sei durch § 3.2 2. Alternative SP geregelt, wonach Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2024 (vgl. § 2.2 SP i.V.m. § 1.1 Interessenausgleich vom 21. Juli 2023) 61 Jahre oder älter waren, eine Abfindung erhalten, die aus den Monaten bis zum frühestmöglichen Bezug einer abschlagsfreien gesetzlichen Rente ermittelt werde. Hinzu trete ein zusätzlicher Abfindungsbetrag gemäß § 3.3.2 SP i.H.v. 5.000,00 € brutto wegen der Schwerbehinderung des Klägers. Die altersbezogenen unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen im SP verstießen nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Die Regelung bilde zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG. Diese Benachteiligung sei jedoch nach § 10 S. 3 Nr. 6 2. Alt. AGG i.V.m. § 10 S. 2 AGG gerechtfertigt. § 10 S. 3 Nr. 6 2. Alt. AGG eröffne den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der es zulasse rentennahe Jahrgänge von Sozialplanleistungen auszuschließen oder für diese – im Verhältnis zu den übrigen Anspruchsberechtigten – reduzierte Leistungen vorzusehen. Die nach Maßgabe von § 10 S. 3 Nr. 6 2. Alt. AGG getroffene Regelung unterliege nur einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 10 S. 2 AGG. Die Voraussetzungen von § 10 S. 3 Nr. 6 2. Alt. AGG seien erfüllt. Es genüge, dass der Kläger nach Ablauf des Bezugs von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Altersrente habe, auch wenn er sie vorzeitig in Anspruch nehme. Die Regelung sei auch angemessen und erforderlich gemäß § 10 S. 2 AGG. Die auf die Monate bis zu einem Rentenbezug gestützte Berechnung der Sozialplanleistungen stelle sicher, dass das Sozialplanvolumen angemessen verteilt werde. Erhielten die Arbeitnehmer der rentennahen Jahrgänge eine nach ihrer Betriebszugehörigkeit berechnete Sozialplanabfindung, würden sie überproportional begünstigt und die (jüngeren) Arbeitnehmer im Alter bis 60,99 Jahre eine geringere Abfindung erhalten. Die Interessen der Arbeitnehmer ab 61 Lebensjahren seien hinreichend beachtet worden. Ihre wirtschaftlichen Nachteile durch den Arbeitsplatzverlust seien wegen der Möglichkeit, nach einem Bezug von Arbeitslosengeld von max. zwei Jahren eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, abschätzbar und ausreichend abgesichert. Nur für die bis spätestens 31. Dezember 1963 geborenen Arbeitnehmer bestehe zudem die Option, eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 263 Abs. 1 S. 2 SGB IV in Anspruch zu nehmen. Eine mögliche Rentenkürzung durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente werde außerdem durch die von der Beklagten auszuzahlende Kapitalabfindung aus der betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen. Der Kläger werde auch nicht als schwerbehinderter Arbeitnehmer benachteiligt. Er erhalte gemäß § 3.3.2 SP wegen seiner Schwerbehinderung den zusätzlichen, einmaligen Abfindungsbetrag i.H.v. 5.000,00 €. Zur vollständigen Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf das am 5. März 2025 verkündete Urteil Bezug genommen (Bl. 394-417 d.A. 1. Instanz). Der Kläger hat gegen das ihm am 2. Juli 2025 zugestellte Urteil mit am 22. Juli 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung des Klägers ging am 8. August 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Mit der Berufung macht der Kläger weiter geltend, die Regelung in § 3.2 2. Alternative SP führe zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters, so dass ihm nach § 75 Abs. 1 BetrVG eine gemäß § 3.2 1. Alternative SP zu berechnende Abfindung zustehe, die für nicht dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit (x Bruttomonatsgehalt x 0,8) zu ermitteln sei. Dies ergebe (unter Berücksichtigung des Einmalbetrages von 5.000,00 € wegen seiner Schwerbehinderung) einen Betrag von 108.088,27 €, so dass er einen Restbetrag von 82.088,27 € fordere. Der Kläger meint, die im SP getroffenen Regelungen hielten einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nicht stand. Er ist der Ansicht, die aktuelle Arbeitsmarktlage müsse berücksichtigt werden. Er meint, jüngere Arbeitnehmer hätten derzeit eine hohe Chance, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, während dies für rentennahe Arbeitnehmer nur schwer möglich und unzumutbar sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass seine Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, wegen seiner Schwerbehinderung noch schlechter seien. Die ihm gezahlte Abfindung sei nicht angemessen, um die Nachteile seiner Arbeitslosigkeit zu kompensieren. Wegen des Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz müsse eine Anpassung nach oben erfolgen, dies führe zu einem Anspruch nach § 3.2 1. Alternative SP. Der Kläger ist außerdem der Auffassung, dass nicht von einem auf 11.350.000,00 € beschränkten Sozialplanbudget auszugehen sei. Er behauptet, bei der Beklagten seien Rücklagen für Kündigungen gebildet worden. Von den Rücklagen sei noch ein Betrag von 6.150.000,00 € neben dem Sozialplanbudget vorhanden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 5. März 2025 (6 Ca 73/24) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.088,22 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 6. März 2025. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren Vortrag im ersten Rechtszug und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie meint, die Ungleichbehandlung wegen des Alters sei gemäß § 10 S. 3 Nr. 6 AGG gerechtfertigt. Die vor dem 1. Januar 1964 geborenen Arbeitnehmer seien durch ihre Rentenansprüche wirtschaftlich abgesichert und nicht dem Risiko einer längeren Arbeitslosigkeit ausgesetzt. Außerdem hätten sie im Unterschied zu den ab 1964 geborenen Arbeitnehmern die Möglichkeit, eine Rente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen. Das Sozialplanvolumen sei in § 3.1 SP mit 11.350.000,00 € verbindlich festgelegt worden. Zur vollständigen Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 2025 (Bl. 72 f. d.A. 2. Instanz) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.