Leitsatz Formell unwirksame Beitragserhöhung einer Kranken- und Pflegeversicherung Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main , 12. Juni 2024, 2-23 O 516/23, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Beklagte wendet sich gegen die teilweise Stattgabe der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit sowie Auskunft betreffend Beitragserhöhungen in der Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin bei der Beklagten. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Versicherungsnummer: …) jedenfalls den Tarif X unter Einbeziehung der durch die Beklagte gestellten Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 1 bis BLD 14). Die Beklagte passte den Tarif X nebst dem gesetzlichen Beitragszuschlag von 10 % GBZ zum 01.04.2013, zum 01.04.2016 und zum 01.04.2023 an. Dabei informierte die Beklagte die Klägerin jeweils im Februar vor der Erhöhung - nach Zustimmung durch den Treuhänder - mit einem Mitteilungsschreiben über die Beitragserhöhung. Mit dem Mitteilungsschreiben versandte die Beklagte auch einen entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein sowie eine Beilage mit allgemeinen Informationen. Das Mitteilungsschreiben von Februar 2016 lautete folgendermaßen: „Warum ändert sich ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. (…) Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, (…) Ihr monatlicher Beitrag ändert sich von (…) Euro um (…) Euro auf (…) Euro.“ Im Nachtrag zum Versicherungsschein verwies die Beklagte ebenfalls auf die konkrete Änderung des Tarifs. In der Informationsbeilage heißt es auszugsweise: „Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? (…) Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen. Das gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. (…)“ Die Klägerin zahlte zunächst die erhöhten Beiträge, forderte dann aber die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht zu Unrecht geforderten Erhöhungen auf und verlangte zudem Auskunft über weitere Beitragserhöhungen. Die Beklagte überließ der Klägerin vorgerichtlich die Unterlagen für die letzten drei Jahre ab dem Jahr 2020 (Anlage BLD 2). Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 (Anlage BLD 3) teilte die Beklagte der Klägerin zu allen Beitragsanpassungen seit dem 01.01.2011 bis einschließlich zum 01.01.2020 die jeweils maßgebliche Rechnungsgrundlage zu jedem betroffenen Tarif mit. Dabei handelte es sich ausweislich der Anlage BLD 3 um ein Schreiben der Beklagten mit Informationen über die Änderung der Regelungen zur Heilmittelversorgung in ihren AVB sowie über die Beitragsanpassungen in der Vergangenheit. In diesem Schreiben verwies die Beklagte unter anderem auf die Anlage „Zusammenfassung der maßgeblichen Gründe der vergangenen Beitragsanpassungen bezogen auf ihren Vertrag“. In dieser Anlage findet sich ein Informationsblatt, das unter anderem darüber informiert, dass die Beklagte die Beiträge überprüfen muss, wenn beim gesetzlich vorgeschriebenen Vergleich die erforderlichen Versicherungsleistungen um mehr als 10 % von den kalkulierten Versicherungsleistungen abweichen. Auf der zweiten Seite des Informationsblatts befindet sich eine Tabelle, die in der ersten Spalte das Jahr der Beitragsanpassung aufführt, in der zweiten den angepassten Tarif und in der dritten die maßgebliche Rechnungsgrundlage. Darin ist auch die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 im Tarif X zum 01.04.2016 wegen der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen genannt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beitragserhöhungen im Tarif X seien formell unwirksam, da die Beklagte sie mit dem Mitteilungsschreiben nicht ausreichend über die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen informiert habe. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 01.02.2024 vorgetragen, der Klägerseite sei mit Schreiben vom 22.01.2021 (Anlage BLD 3) zu allen stattgehabten Beitragsanpassungen seit dem 01.01.2011 die maßgebliche Rechnungsgrundlage zu jedem betroffenen Tarif mitgeteilt worden (Bl. 71 eA LG). Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Die Klage sei hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig und im Übrigen nur teilweise begründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus den unwirksamen Prämienanpassungen ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 2.151,72 € zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Infolge der eingetretenen Verjährung sei der Leistungsanspruch jedoch nur für Bereicherungsansprüche betreffend Zahlungen ab dem 01.04.2020 begründet. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin Zahlungen aus einer Beitragsanpassung nur bis zu der jeweils nachfolgenden Beitragsanpassung geleistet habe, so dass dahinstehen könne, ob die Beitragserhöhung im Tarif X zum 01.04.2013 in Höhe von 40,16 € formell wirksam erfolgt sei. Aufgrund der nachfolgenden Tariferhöhung zum 01.04.216 habe die Klägerin auf die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 Beiträge lediglich in verjährter Zeit bis zum 01.03.2016 gezahlt. Die Beitragsanpassung in Höhe von 55,13 € im Tarif X sei formell unwirksam. Die Klägerin könne Rückzahlung der auf die Beitragserhöhung zum 01.04.2016 gezahlten Beiträge vom 01.01.2020 bis 01.03.2023 verlangen. In der Mitteilung für das Jahr 2016 fehle es bereits an der Bezeichnung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“. Dies ergebe sich auch nicht aus der Erwähnung gestiegener Gesundheitskosten im Mitteilungsschreiben. Weiter fehle ein ausreichend deutlicher Hinweis darauf, dass bei der Prämienerhöhung die Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen den in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegten Schwellenwert überschritten habe. Die Beklagte nenne zwar den Schwellenwert, aber ohne Bezug auf den konkreten Fall. Es liege auf der Hand, dass der gesetzliche Zuschlag auf eine unwirksame Beitragserhöhung nicht beansprucht werden könne. Dagegen sei die Mitteilung im Schreiben der Beklagten von Februar 2023 nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe auf die unwirksame Beitragsanpassung im unverjährten Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 01.03.2023 insgesamt 2.151,72 € gezahlt. Die formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.04.2016 sei nicht mit Beginn des zweiten Monats nach Zustellung des Schreibens aus 2021 behoben worden. Das Schreiben enthalte keine Ausführungen dazu, dass der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen jeweils Abweichungen über einem bestimmten Schwellenwert ergeben habe, sondern liefere Auskunft nur über die Rechtsgrundlage der Beitragsanpassung zum 01.04.2016. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 657,47 €. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe das Schreiben vom 22.01.2021 fehlerhaft bewertet. Das Schreiben habe die Mitteilung gem. § 203 Abs. 5 VVG betreffend die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 nachgeholt und damit deren formelle Rechtswidrigkeit geheilt. Das Schreiben informiere nicht nur über die maßgebliche Rechnungsgrundlage, sondern auch über eine Schwellenwertüberschreitung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-23 O 516/23) abzuändern wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 657,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der formell unwirksamen Beitragserhöhung im Tarif X zum 01.04.2016 grundsätzlich ab 01.01.2020 zu, nicht wie das Landgericht meint erst ab 01.04.2020 (1.). Anders als die Beklagte meint, besteht dieser Anspruch auch für die Monate März 2021 bis März 2023 (2.). 1. Die Klägerin hat nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beiträge aus der Beitragserhöhung im Tarif X zum 01.04.2016. Anders als das Landgericht meint, hat der unverjährte Zeitraum aber schon am 01.01.2020 begonnen. Die Beitragserhöhung ist formell unwirksam, da die Beklagte im Mitteilungsschreiben von Februar 2016 nebst Nachtrag zum Versicherungsschein und Informationsbeilage die „maßgeblichen Gründe“ für die konkrete Beitragserhöhung gem. § 203 Abs. 5 VVG nicht genannt hat. Aus dem Mitteilungsschreiben von Februar 2016 ergibt sich nicht ausreichend deutlich, dass die erhöhten Versicherungsleistungen die Prämienanpassung ausgelöst haben (a)). Mitteilungsschreiben, Nachtrag und Informationsbeilage enthalten aber keinen Hinweis auf die Überschreitung eines in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegten Schwellenwerts (b)).
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