der Beschwerdeführer in die JVA Stadt1 II zurückzuverlegen ist. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 01.04.2025 zurück. Den Antrag in der Hauptsache wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 13.01.2025 zurück. Sie begründete dies damit,
VollzG auch für den Verurteilten, für den anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, anwendbar ist, und
die Entscheidung der JVA Stadt1 II, den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 12 Abs. 3 HStVollzG in die JVA Stadt1 I zurückzuverlegen, nicht zu beanstanden ist. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde. Einen zugleich gestellten Antrag gemäß § 116 Abs. 3 S. 2, 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG (einstweiliger Rechtsschutz) hat der Beschwerdeführer zurückgenommen. II.
VollzG auf § 12 Abs. 1 sowie Abs. 5 und 6 HstVollzG verweisen und diese ergänzen, unterstreicht,
VollzG auch auf Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung anwendbar sein soll, sofern in den §§ 66 bis 68 HStVollzG keine speziellere Regelung getroffen wurde. Dem entspricht auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze (Drucksache 18/6068). Anlass für das Zweite Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze war das Urteil des BVerfG v. 04.05.2011 (2BvR 2365/09). Durch das Gesetz wurden u.a. alle Vorschriften mit Bezug zur Sicherungsverwahrung aus dem HStVollzG gestrichen und dafür mit den §§ 66 - 68 HStVollzG neue Regelungen für Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung aufgenommen. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es,
VollzG klarstellt,
auch für Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung die Vorschriften des HStVollzG Anwendung finden, soweit §§ 67 und 68 keine abweichenden Vorgaben enthalten. Ausnahmen hierzu sind in der Begründung zum Gesetzentwurf nicht formuliert (vgl. Drucksache 18/6068, S. 113 f.). Auch eine teleologische Auslegung spricht schließlich für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 HStVollzG auch auf Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Durch § 12 Abs. 3 S. 1 HStVollzG , der § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG entspricht, soll sichergestellt werden,
wertvolle Therapieplätze nicht blockiert werden (Arloth in Arloth/Krä StVollzG § 9 Rn. 15). Dieses Ziel schließt indes ein,
Therapieplätze auch nicht durch Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung blockiert werden sollen, wenn der Zweck der Behandlung in aus in der Person des Gefangenen liegenden Gründen nicht erreicht werden kann. Der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 HStVollzG auch auf Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung steht schließlich auch nicht § 66c Abs. 2 StGB entgegen. Gemäß § 66c Abs. 2 StGB ist Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung schon im Strafvollzug eine Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung bzw. deren Anordnung entbehrlich zu machen. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift verdeutlicht,
aus ihr weder eine Verpflichtung folgt, den Gefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, noch ein Verbot, den Gefangenen aus einer sozialtherapeutischen Anstalt wieder in eine Justizvollzugsanstalt zurückzuverlegen. Es besteht vielmehr die Verpflichtung, eine sozialtherapeutische "Behandlung" "anzubieten". Zwar ist es primäre Aufgabe des sozialtherapeutischen Vollzugs eine nicht oder nicht ausreichend vorhandene Motivation des Gefangenen im Sinne des § 4 S. 3 HStVollzG zu wecken. Auch setzen weder die sozialtherapeutische Behandlung des Gefangenen noch dessen Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt eine Zustimmung des Gefangenen voraus. Gleichwohl ist anerkannt,
bei einer fehlenden Eignung eines Gefangenen für den Vollzug in einer sozialtherapeutischen Anstalt diese die Aufnahme des Gefangenen ablehnen kann. Die fehlende Eignung des Gefangenen für den Vollzug in der sozialtherapeutischen Anstalt kann u.a. auf die in der Person des Gefangenen begründete Behandlungsunfähigkeit, also namentlich eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung, aber auch auf eine auf Dauer angelegte und nicht korrigierbare Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung, also auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit gestützt werden (Senat, Beschluss v.
die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die JVA Stadt1 I im Strafvollzug eine Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten wird, nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Die Strafvollstreckungskammer ist auch zu Recht davon ausgegangen,
eine Behandlungsunfähigkeit oder eine mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit in der Person des Gefangenen liegende Gründe darstellen können, die dazu führen können,
der Zweck der sozialtherapeutischen Behandlung nicht erreicht werden kann. Bei der Feststellung solcher Gründe handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei welcher der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Arloth in Arloth/Krä StVollzG § 115 Rn. 16). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthält der angefochtene Beschluss insbesondere auch keine widersprüchlichen Ausführungen zu der Frage, welche (sozial-)therapeutischen Angebote der Beschwerdeführer in der sozialtherapeutischen Anstalt wahrgenommen hat. Die in der Verfügung der JVA Stadt1 II vom 06.03.2025 dargestellte Teilnahme am R&R-Training (Seite 13 des angefochtenen Beschlusses) findet sich auch in den ersten beiden Zeilen auf Seite 3 des Beschlusses wieder. Die auf Seite 3 unten folgende Feststellung, andere (sozial-)therapeutische Angebote habe der Antragsteller in der sozialtherapeutischen Anstalt nicht wahrgenommen, bezieht sich daher ersichtlich auf andere als die oben dargestellten - also einschließlich des R&R-Trainings - (sozial-)therapeutischen Angebote. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000137
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