nicht erheblich. Geschädigter i.S.d. § 62 Abs. 2 Nr. 2
ist „jede Person, die durch das dem Einsatz der Feuerwehr zugrundeliegende Geschehen einen materiellen oder körperlichen Schaden erlitten hat. Dies kann ein Verlust an Eigentum, Besitz, Leben oder Gesundheit sein (Risch, PdK He K-16,
18)“. Ein Mindestwert, der durch die brandursächliche Schädigung erreicht werden muss, ist der Norm fremd. Auch persönliche Dokumente und Aufzeichnungen, denen kein eigener wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann, können taugliches Objekt sein (etwa ein an sich wertloser Notizzettel, auf dem ein Krypto-Wallet-Schlüssel notiert war und ohne den die in der Wallet hinterlegte Kryptowährung unwiederbringlich verloren geht). Kaminasche sollte man mind. 48 bis 72 Stunden in einem verschlossenen Metallbehälter vollständig auskühlen zu lassen, wobei dieser auf einer nicht brennbaren Unterlage aufgestellt sein sollte. Wer Kaminasche deutlich früher in der Biotonne entsorgt, in deren unmittelbarer Nähe sich eine ca. drei mal fünf Meter große hölzerne Gartenhütte, ein Brennholzlager, eine Gasflasche und eine Thuja-Hecke befindet, handelt grob fahrlässig. Dabei ist zu ergänzen, dass Kaminasche schon dem Grunde nach nicht über die Biotonne entsorgt werden darf. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Am Vormittag des
i.V.m. § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b und § 3 Abs. 2 der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in der Fassung vom
i.V.m. § 1, § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b FGS. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides, mit dem zugleich 338,80 EUR Widerspruchsgebühren festgesetzt wurden, wird verwiesen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger am
. Bedenken gegen das formal ordnungsgemäße Zustandekommen der FGS wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist unschädlich, dass die Satzung in § 1 Satz 1 a.E. FGS nicht an die mit Wirkung zum 3. September 2018 veränderte Rechtslage angepasst worden ist. In § 1 Satz 1 a.E. FGS heißt es wörtlich, dass Gebühren erhoben werden, „soweit der Einsatz nicht gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5
gebührenfrei“ sei. Dass § 61 Abs. 5
a.F. mit Wirkung zum 3. September 2018 unter Einfügung eines neuen Absatzes 5 in § 61 Abs. 6
n.F. überführt wurde, ist vorliegend ohne Belang. Einerseits ist im Lichte der Angaben zur Fassung der FGS „vom 2. Dezember 2013“ unmissverständlich, worauf rekurriert werden sollte. Andererseits ist § 61 Abs. 6
vorliegen auch nicht einschlägig. Nach § 61 Abs. 6
dürfen für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden. Wann eine Rettungsmaßnahme aus akuter Lebensgefahr vorliegt, lässt sich gesetzlich nicht konkretisieren und kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden. Der Begriff der „akuten Lebensgefahr“ bedarf dabei der Auslegung (vgl. VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; U. v. 04.02.2015 - 4 K 409/14.GI -, BeckRS 2015, 42134; VG Kassel, U. v. 07.04.2016 - 6 K 447/12.KS -, BeckRS 2016, 136205). Da es sich bei der Vorschrift des § 61 Abs. 6
über die Befreiung von Gebühren und Auslagenersatz bei der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr um eine gesetzlich bestimmte Ausnahme von der regelmäßig bestehenden Kostenerstattungspflicht nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen ( § 61 Abs. 3 Satz 1
) handelt, ist diese aufgrund ihres Ausnahmecharakters grundsätzlich eng auszulegen (vgl. VGH Kassel, B. v. 06.11.2003 - 5 UZ 2590/03 -, BeckRS 2005, 26992; VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; VG Kassel, U. v. 07.04.2016 - 6 K 447/12.KS -, BeckRS 2016, 136205). Dabei ist unter dem Merkmal „akut“ Unmittelbarkeit bzw. Dringlichkeit zu verstehen, wobei der Begriff maßgeblich durch den Zeitfaktor bestimmt wird. Die Gefahr für das Leben von Menschen muss danach unmittelbar drohen und im Augenblick herrschend sein (vgl. VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; U. v. 04.02.2015 - 4 K 409/14.GI -, BeckRS 2015, 42134; VG Kassel, U. v. 07.04.2016 - 6 K 447/12.KS -, BeckRS 2016, 136205). Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf unmittelbar zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht (vgl. VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; VG Kassel, U. v. 07.04.2016 - 6 K 447/12.KS -, BeckRS 2016, 136205; VG Karlsruhe, U. v. 16.12.2015 - 4 K 511/13 -, BeckRS 2016, 418). Dabei wird im Wege einer rechtsvergleichenden Betrachtung deutlich, dass durch den Zusatz „akut“, die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts deutlich über die – beim Gefahrbegriff aus dem Gefahrenabwehrrecht heranzuziehende – hinreichende Wahrscheinlichkeit hinausgeht, weshalb der Gefahrbegriff in § 61 Abs. 6
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls wohl eher dahin zu verstehen ist, dass die bestehende „akute Lebensgefahr“ ohne weitere wesentliche Zwischenschritte den Eintritt des Todes mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befürchten lässt (VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; dazu insg. auch Göbel, in: HSGZ 2022 S. 266-273). Bei der Frage, ob eine solche akute Lebensgefahr vorliegt, ist – wie im Gefahrenabwehrrecht allgemein – auf die ex ante-Betrachtung, also die (objektiv zu bewertende) Sach- und Kenntnislage im Zeitpunkt des behördlichen Handelns, abzustellen (VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; U. v. 04.02.2015 - 4 K 409/14.GI -, BeckRS 2015, 42134; VG Kassel, U. v. 07.04.2016 - 6 K 447/12.KS -, BeckRS 2016, 136205; VGH Mannheim, U. v. 09.08.2001, - 1 S 523/01 -, n. juris; OVG Lüneburg, U. v. 19.03.2019 - 11 LC 161/17 -, BeckRS 2019, 4712; VG Oldenburg, U. v. 16.02.2011 - 11 A 1119/10 -, BeckRS 2011, 48300 m.w.N.; VG Stade, U. v. 25.06.2004, - 1 A 2424/03 -, BeckRS 2004, 23579). Für die Frage, ob ein Einsatz der Feuerwehr aufgrund akuter Lebensgefahr nach § 61 Abs. 6
unentgeltlich ist, ist deshalb auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem über den Einsatz der Feuerwehrkräfte entschieden wird, also der Zeitpunkt, der sich unmittelbar an eine Alarmierung der Feuerwehr anschließt und in dem eine Entscheidung über die Art und den Umfang des Einsatzes getroffen wird (VG Gießen, U. v. 20.04.2022 - 2 K 1091/19.GI -, BeckRS 2022, 19734; U. v. 03.02.2022 - 2 K 2311/20.GI -, BeckRS 2022, 12245; U. v. 04.02.2015 - 4 K 409/14.GI -, BeckRS 2015, 42134; VG Stade, U. v. 25.06.2004, - 1 A 2424/03 -, BeckRS 2004, 23579; OVG Lüneburg, U. v. 19.03.2019 - 11 LC 161/17 -, BeckRS 2019, 4712; dazu insg. auch Göbel, in: HSGZ 2022 S. 266-273). Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr lag unter Zugrundlegung der vorbeschriebenen Grundsätze keine akute Lebensgefahr i.S.d. § 61 Abs. 6
vor. Zwar standen zu diesem Zeitpunkt mehrere Objekte in Brand, die sich in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden befanden, Gefahr für Menschenleben bestand am 22. Dezember 2018 aufgrund des beherzten Einsatzes der Feuerwehr jedoch zu keinem Zeitpunkt. Eine rein hypothetisch denkbare, abstrakte Gefährdung von Menschen aufgrund der Größe des Brandes genügt nicht, auch wenn sich dies im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Brandausmaß und die Windböen bei wiederholt drehender Windrichtung jederzeit hätte ändern können, vorausgesetzt es hätten sich sodann auch noch Menschen in oder in unmittelbarer Nähe der Wohngebäude befunden. Es ist weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich, was der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides entgegenstehen könnte. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch materiell rechtmäßig. Dem steht ausdrücklich nicht entgegen, dass der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren bei Bränden für den Geschädigten nach § 61 Abs. 1 Satz 1
grundsätzlich gebührenfrei ist, denn in § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2
hat der Gesetzgeber einen abschließenden Katalog an Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Vorliegend ist hiervon § 61 Abs. 2 Nr. 2
einschlägig, auch § 61 Abs. 2 Nr. 1
ist vorliegend jedenfalls denkbar. Aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 2
(„Die Gemeinde ist berechtigt“) wird jedoch gefolgert, dass die Gemeinde, sofern sie sich in ihrer Gebührensatzung dafür entscheidet, „Feuerwehrgebühren nach den Alternativen des § 61 Abs. 2
(nur) nach dieser Satzung zu erheben“, „bei der Erhebung auf die dort geregelten Tatbestände beschränkt“ ist und „nicht daneben auf weitere Alternativen des § 61 Abs. 2
als unmittelbare Ermächtigungsgrundlage zurückgreifen“ kann ( VGH Kassel, B. v. 26.05.2014 - 5 A 1487/13.Z -, LKRZ 2014, 365 = KommJur 2014, 372; vgl. hierzu weiterführend auch Göbel, in: HSGZ 2022 S. 266-273 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weshalb nicht auf § 61 Abs. 2 Nr. 1 und 2
, sondern maßgeblich auf die einschlägigen Bestimmungen in § 1 und § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a und b FGS abzustellen ist. Da § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a und b FGS mit § 61 Abs. 2 Nr. 1 und 2
inhaltsgleich sind, kann wiederum auf die landesgesetzlichen Bestimmungen einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung und Literatur als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden. Unerheblich ist in diesem Kontext, dass in § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. c bis f FGS teilweise noch auf § 61 Abs. 2 Nr. 3 und 5 bis 7
in den Fassungen bis 2009 abgestellt wird und § 61 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 8
gar nicht in § 2 Abschn. I Abs. 1 FGS übernommen wurden, da diese Tatbestände vorliegend nicht zum Tragen kommen und die Beklagte sich auch nicht auf diese gestützt hat. Dies vorweggenommen werden gem. § 1 Satz 1 FGS für den Einsatz der Feuerwehr nach Maßgabe der Gebührensatzung i.V.m. dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gern. § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6
gebührenfrei ist. Hinsichtlich der Gebührenbefreiungstatbestände des § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6
kann auf die vorstehenden Ausführungen rekurriert werden; sie sind nicht einschlägig. Vorliegend dürfte über die Annahme der Beklagten hinaus auch § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a FGS einschlägig sein. Nach § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a FGS ist bei Einsätzen zur Brandbekämpfung der Brandstifter gebührenpflichtig, der nicht selbst Geschädigter ist. „Der Begriff der Brandstiftung wird im
nicht definiert. Dies ist aber auch nicht notwendig, da die in das BrSHG aufgenommene und in das
übernommene Norm an den Sprachgebrauch des § 306 StGB anknüpft“ (Risch, PdK He K-16,
RS 2021, 53936). Taugliche Tatobjekte sind danach u.a. Gebäude und Hütten (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB). „Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist; was im Einzelfall auch bei nur zum Teil umschlossenen Räumen gegeben sein kann. Erfasst werden etwa Gartenhäuser, Geräteschuppen, Jagdkanzeln (Hochsitze), Marktbuden, aber auch als Unterkunft, Büro, Lager, Unterrichtsraum etc. genutzte Container und Fertiggaragen. Erforderlich ist stets eine hinreichende Erdverbundenheit, die insbesondere bei Bauwagen, Wohnwagen und dergleichen fehlt, wenn diese ihrem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend jederzeit zur Fortbewegung fähig sind und hierdurch Mobilität ausstrahlen. Anders ist dies, wenn äußerlich ein Moment der Festigkeit etwa durch das Aufbocken auf Steinplatten oder den Anschluss an das Stromnetz vermittelt wird. Abgeschlossenheit erfordert keine Verschlossenheit oder sonstige den Zutritt beschränkende Vorrichtungen, so dass (…) bspw. ein bis auf die breite Türöffnung mit Brettern konstruiertes und mit einem Pultdach versehenes Buswartehäuschen Hütte i.S.d. § 306 Abs. 1 StGB ist. Keine Hütten sind hingegen seitlich überwiegend unbegrenzte Lauben oder Unterstände; auch ein Carport wird regelmäßig keine `Hütte´ sein, je nach der konkreten baulichen Beschaffenheit kann im Einzelfall aber anderes gelten“ (Radtke, in MüKo, StGB § 306 Rn. 25 f.). Bei dem ca. drei mal fünf Meter großen hölzernen Freisitz, umgangssprachlich auch Gartenhütte genannt und ausgehend von den Vermerken, Berichten und Lichtbildern in der Behördenakte auch als solche einzustufen, dürfte es sich nach Aktenlage um eine Hütte i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handeln. Andere Tatobjekte kommen indes nicht in Betracht; insbesondere fällt die Thuja-Hecke des benachbarten Grundstücks nicht unter das Tatbestandsmerkmal. Dass die StA mangels tauglichem Tatobjekt das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, ist ohne Belang, denn getroffene Feststellungen im Rahmen eines Strafverfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren prozessual nicht bindend; sie können allenfalls bei der Tatsachenaufklärung und -ermittlung im Wege der Amtsermittlung ( § 24 HVwVfG , § 86 VwGO) als Indiz herangezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall eines Strafurteils und erst recht für die Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörden. Aufgrund des Wortlauts des § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a FGS („nicht selbst Geschädigter“) können tauglicher Gegenstand nur fremde Objekte sein. Dabei ist nach zivilrechtlichen Maßstäben auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen (Risch, PdK He K-16,
Ko, StGB § 306 Rn. 47). Vorliegend befand sich der allein in Rede stehende hölzerne Freisitz unstreitig im Eigentum Dritter, namentlich des Vermieters; der Kläger war als Mieter des bebauten Grundstücks lediglich Besitzer des Freisitzes (vgl. § 854 Abs. 1, § 903 Satz 1 BGB). „Eine Brandstiftung liegt vor, wenn das Objekt in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird. Ein Inbrandsetzen liegt vor, wenn wesentliche Teile des Objekts so vom Feuer ergriffen sind, dass sich der Brand auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbstständig weiter ausbreitet“ (Risch, PdK He K-16,
Ko, StGB § 306 Rn. 51 f.). Eine Brandlegung ist anzunehmen, „wenn die Inbrandsetzung nicht gelingt, aber z.B. der Zündstoff für eine vollständige oder teilweise Zerstörung des Objekts sorgt“ (Risch, PdK He K-16,
Ko, StGB § 306 Rn. 54 f.). Da der hölzerne Freisitz vorliegend unstreitig nahezu vollständig abgebrannt ist, dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen objektiv insg. vorliegen. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass die angeschmorten Kunststoffrollläden des Miethauses demgegenüber keinen relevanten Zerstörungsgrad erreicht haben, da sie im Verhältnis zum Miethaus als Gebäude i.S.d. § 306 Abs. 1 StGB einen untergeordneten Grad der Werthaltigkeit erreichen. Bei den Kunststoffrollläden des ca. zehn Meter entfernten Gebäudes handelt es sich nicht um wesentliche Teile des Objekts. Der persönliche Anwendungsbereich des § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a FGS umfasst danach rein objektiv betrachtet den Brandstifter. Ob die Tat in subjektiver Hinsicht vorsätzlich begangen wurde und damit nach den §§ 306 bis 306c StGB strafbar ist, oder ob sie fahrlässig begangen wurde und mithin nach § 306d StGB strafbar ist, ist für den persönlichen Anwendungsbereich nicht erheblich. Obgleich nach alledem einiges dafür spricht, dass auch § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a FGS als Ermächtigungsgrundlage einschlägig ist, kann dies im Ergebnis jedoch offenbleiben, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b FGS gegeben sind. Nach § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b FGS ist bei Einsätzen zur Brandbekämpfung gebührenpflichtig, wer als Geschädigter den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Anders, als bei § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. a FGS, kommt im Rahmen des § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b FGS jedes Tatobjekt in Betracht, das durch einen Brand beschädigt oder zerstört wurde. Geschädigter ist dabei „jede Person, die durch das dem Einsatz der Feuerwehr zugrundeliegende Geschehen einen materiellen oder körperlichen Schaden erlitten hat. Dies kann ein Verlust an Eigentum, Besitz, Leben oder Gesundheit sein. Liegt kein Schaden vor, z. B. weil das verbrannte Gut wertlos war oder verbrannt werden sollte, so gibt es keinen Geschädigten“ (Risch, PdK He K-16,
18). Ein Mindestwert, der durch die brandursächliche Schädigung erreicht werden muss, ist der Norm jedoch fremd. Auch persönliche Dokumente und Aufzeichnungen, denen kein eigener wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann, können taugliches Objekt sein (etwa ein an sich wertloser Notizzettel, auf dem ein Krypto-Wallet-Schlüssel notiert war und ohne den die in der Wallet hinterlegte Kryptowährung unwiederbringlich verloren geht). Vorliegend ist kausal durch den streitgegenständlichen Brand erheblicher materieller Schaden am Besitz des dadurch geschädigten Klägers (angemieteter ca. drei mal fünf Meter großer hölzerner Freisitz, Kunststoffrollläden im angemieteten Wohnhaus, Biotonne) sowie an dem wohl im Eigentum, zumindest aber im Besitz des Klägers stehenden und in räumlicher Nähe zum Freisitz gelagerten Brennholz und der Gasflasche entstanden (Gesamtschaden ca. 10.000,- EUR). Die Thuja-Hecke befand sich indes auf dem benachbarten Grundstück und stand mithin weder im Eigentum, noch im Besitz des Klägers. Nach dem Wortlaut der Norm muss der Geschädigte den Einsatz der Feuerwehr jedoch selbst verursacht haben. Dass der Kläger gegenüber dem Nachbarn schadenersatzpflichtig sein dürfte, ist unerheblich, da dies keinen eigenen Schaden i.S.d. Norm, sondern rein wirtschaftlich betrachtet lediglich eine Einstandspflicht für einen fremden Schaden darstellt. Voraussetzung für Kostentragung ist des Weiteren, dass der Einsatz der Feuerwehr vom Geschädigten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Auslegung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit erfolgt nach zivil- bzw. strafrechtlichem Verständnis. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten hat der Kläger den Schaden vorliegend durch einen grob fahrlässig herbeigeführten Brand verursacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, „wenn eine Person grob achtlos handelt und nicht bedenkt, was sich unter Voraussetzung seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten hätte aufdrängen müssen“ (BGH, U. v. 09.11.1984 - 2 StR 257/84 -, BGHSt, 33, 67 = NJW 1985, 690; U. v. 11.05.1953 - IV ZR 170/52 -, BGHZ 10, 16 = NJW 1953, 1139; Risch, PdK He K-16,
GB § 15 Rn. 205). Wer die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt“, handelt grob fahrlässig (BVerwG, B. v. 22.11.2006 - 2 B 47/06 -, BeckRS 2007, 20056; VGH München, U. v. 25.04.2017 - 4 BV 16.346 -, KommJur 2017, 276; VG Würzburg, U. v. 14.10.2021 - W 5 K 20.1867 -, BeckRS 2021, 43239; Risch, PdK He K-16,
19a). Vorliegend hat der Kläger Kaminasche in der Biotonne entsorgt, die sich in unmittelbarer Nähe zu einem ca. drei mal fünf Meter großen Freisitz, der benachbarten Thuja-Hecke und gelagertem Brennholz befand, alles leicht brennbare hölzerne Materialien. Die dort ebenfalls aufbewahrte Gasflasche hat durch die große Hitzeentwicklung und den daraus resultierenden erhöhten Gasdruck „abgeblasen“ und dadurch zugleich wie ein Brandbeschleuniger gewirkt. Der gesamte Geschehensablauf stellt die Realisierung eines typischen Lebenssachverhalts dar, der sich jedem durchschnittlich besonnenen Menschen aufdrängt. Dass der Kläger Kaminasche in der Nähe derart leicht entflammbarer und brennbarer Gegenstände aufbewahrt, ist für sich genommen bereits grob fahrlässig. Dabei spricht einiges dafür, dass die Spontanäußerung des Klägers gegenüber den Ermittlungspersonen unmittelbar am Tag des Brandes wahr ist und die Asche vom Vorabend stammt. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Kaminasche vom Vorabend oder vom Abend davor stammte, da beides grobe Fahrlässigkeit im Umgang und bei der Entsorgung derselben begründet. Untersuchungen beim Institut für Schadenverhütung und Schadenerforschung der öffentlichen Versicherer e.V. (IFS) haben bei Grill- oder Kaminasche etwa Glühzeiten von weit über einem Tag ergeben, in denen die Temperatur in den Brandrückständen sehr ungleichmäßig sein kann (IFS v. 03.11.2025, Glühzeiten von Asche nicht unterschätzen, zu finden unter: https://tinyurl.com/4keyffyr, zuletzt aufgerufen am 08.12.2025), weshalb sich Asche in großen Teilen erkaltet anfühlen kann, obwohl sich darin weiterhin Glutnester verstecken. Vermeintlich abgekühlte Asche kann noch für eine beachtliche Zeitspanne einen Brand verursachen. Dazu genügen kleine Glutpartikel; abhängig von der Menge der Asche kann es im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen ist (R+V v. 07.11.2023, Kaminöfen: Gefährliches Spiel mit dem Feuer, zu finden unter: https://tinyurl.com/2r7bs3uv; Advocard v. 06.12.2016, Mülltonnenbrand droht, zu finden unter: https://tinyurl.com/225e4skz, beide zuletzt aufgerufen am 08.12.2025). Solche Glutpartikel können im Kamin optisch noch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Vorliegend kommt noch hinzu, dass durch die in der Biotonne eingelegten typischen Bioabfälle (Holz- und Essensreste) Fäulnisgase entstehen können, die wiederum – analog einer Biomasseanlage – wie Brandbeschleuniger wirken können. Auch das verwendete Brennholz kann eine entscheidende Rolle spielen, da die Brenndauer von der Baumart abhängt. Zugegebene Holzbriketts können ebenfalls Einfluss auf die Glutdauer haben. Insgesamt wird von Fachleuten daher empfohlen, Kaminasche mindestens 48 bis 72 Stunden in einem verschlossenen Metallbehälter vollständig auskühlen zu lassen, wobei dieser auf einer nicht brennbaren Unterlage aufgestellt sein sollte (vgl. etwa Advocard v. 06.12.2016, Mülltonnenbrand droht, zu finden unter: https://tinyurl.com/225e4skz, zuletzt aufgerufen am 08.12.2025). Obgleich die nahezu vollständige Zerstörung der Biotonne sowie des Freisitzes die Brandursachenaufklärung erschwerten, konnte aufgrund der Brandentwicklung die Brandursache örtlich eindeutig dem Areal zugeschrieben werden, in dem sich die Biotonne zuvor befunden hatte, weshalb eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden kann. Auch der zeitlich enge Zusammenhang zwischen dem Einlegen der Kaminasche in die Biotonne zwischen 7:00 und 8:00 Uhr und dem Brand gegen 10:00 Uhr indiziert den Kausalzusammenhang. Dass sich das gesamte Geschehen im hinteren Teil des Grundstücks ereignete, welcher von der Straße aus nicht ohne weiteres erreichbar ist, rundet den Gesamteindruck ab. Danach kann nämlich ausgeschlossen werden, dass ein zufällig vorbeilaufender Passant bspw. eine noch brennende Zigarette eingeworfen hat. Im Wege einer Gesamtschau kann die Kaminasche zur Überzeugung des Gerichts mithin ohne jeden Zweifel als Brandursache ausgemacht werden; aufgrund der Gesamtumstände wurde der Brand zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Dass der Kläger die Asche im Allgemeinen vor der Entsorgung erfühlt haben will, ist dabei unerheblich. Einerseits ist der Kläger nach eigenem Vortrag bereits unsicher, ob er die brandursächliche Asche am 22. Dezember 2018 tatsachlich erfühlt, oder ob er dies in der morgendlichen Hektik vergessen hat. Andererseits genügen als Brandursache – wie bereits dargelegt – kleinste Glutpartikel, die sich unmöglich vollständig erfühlen lassen. Ebenfalls unerheblich ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die StA nach § 170 Abs. 2 StPO. Nach § 170 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Anklage bieten, weil eine Verurteilung nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Vorliegend hat die StA das Verfahren jedoch mangels objektiv tauglichem Tatobjekt eingestellt, da sie – entgegen der vorstehenden Erwägungen – davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem hölzernen Freisitz um keine Hütte i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte. Die Frage, ob der Kläger auf subjektiver Tatbestandsebene grob fahrlässig gehandelt hat, ist dabei offengeblieben, was zusätzlich auch dadurch deutlich wird, dass es sich bei dem von der StA allein geprüften § 306 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt (die fahrlässige Brandstiftung, auf welche die Einstellungsverfügung nicht rekurriert, findet sich in § 306d StGB). Letztlich ist die Verfahrenseinstellung durch die StA für das vorliegende Verfahren auch nicht bindend, da die StA zwar Herrin des Ermittlungsverfahrens, mitnichten aber des hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Das erkennende Gericht entscheidet nach freier Beweiswürdigung und unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde. Auch die „Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld ist kein Grund, ein fahrlässiges Verhalten zu verneinen“ (VGH München, U. v. 25.04.2017 - 4 BV 16.346 -, KommJur 2017, 276; VG Saarlouis, U. v. 12.05.2017 - 6 K 2180/16 -, BeckRS 2017, 144658). „Im Gegensatz dazu stellt ein rechtskräftiges Strafurteil ein Beweismittel dar, dass der rechtlichen Würdigung im Verwaltungsprozess zugrunde gelegt werden kann“ (OVG Münster, B. v. 25.10.2017 - 9 A 1405/16 -, BeckRS 2017, 148821; hierzu insg. Risch, PdK He K-16,
19b), aber ebenfalls keine Bindungswirkung entfaltet, da es – wie jedes Beweismittel – dem Gegenbeweis zugänglich ist. Vorliegend steht – wie bereits ausgeführt – zur Überzeugung des Gerichts nach freier Beweiswürdigung fest, dass die vom Kläger grob fahrlässig in die Biotonne eingelegte Kaminasche brandursächlich gewesen ist. Zum Beweis des Gegenteils ist nach alledem auch untauglich, dass der Kläger nach eigenem Vortrag bereits viele Jahre so verfahren haben will, ohne dass es zuvor einen Brand gegeben habe, da ein jahrelanger zufälliger Glücksmoment nicht die Gewähr dafür bietet, dass sich eine typische Gefahr nicht doch irgendwann realisiert. Nicht unerwähnt soll bei der Gelegenheit bleiben, dass Kaminasche schon dem Grunde nach nicht über die Biotonne entsorgt werden darf. Bäume und andere Pflanzen nehmen im Laufe ihres Lebens aus der Luft und dem Boden Schwermetalle und andere Schadstoffe (wie z.B. Blei, Cadmium) auf und lagern diese in ihrem Holz ein. Dies führt regelmäßig zu einer (hohen) Schadstoffbelastung. Bei der Verbrennung bleiben diese Schadstoffe konzentriert in der Asche zurück und würden – im Fall einer Entsorgung über die Biotonne – über den daraus verwerteten Kompost wieder in den Boden und damit etwa beim Gemüseanbau in die Nahrungskette gelangen (BMUKN, Was gehört in die Biotonne?, zu finden unter: https://tinyurl.com/z7vd52r5; Landkreis Gießen, Abfallberatung Bioabfall, zu finden unter: https://tinyurl.com/y4w9a655; Stern, Zehn Dinge, die Sie wahrscheinlich noch nicht über Biomüll wussten, zu finden unter: https://tinyurl.com/mutspfz5; Landkreis Landshut, Heiße Asche ist alles andere als Bio-Müll, zu finden unter: https://tinyurl.com/2krmmsn3, alle zuletzt aufgerufen am 08.12.2025). Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen zu sammeln. Dazu werden Abfallentsorgungsgefäße bereitgestellt und die Anschlussnehmer nach den Bestimmungen der kommunalen Abfallentsorgungssatzungen verpflichtet, angefallene Abfälle entsprechend zu trennen. Unter Bioabfälle werden Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder aus Pilzmaterialien zur Verwertung gefasst, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können, einschließlich Abfälle zur Verwertung mit hohem organischem Anteil tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien (§ 2 Nr. 1 BioAbfV i.V.m. Anh. 1 Nr. 1 zur BioAbfV; s. hierzu insg. auch BMUKN, Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und ihre Grenzen, zu finden unter: https://tinyurl.com/4c4wu2n8, zuletzt aufgerufen am 08.12.2025). Da Kaminasche aus den vorstehenden Gründen nicht als Bioabfall gelistet ist, zählt sie im Umkehrschluss auch nicht zu den Abfällen, die über ein Bioabfallgefäß einer Verwertung zugeführt werden dürfen. Dasselbe gilt sinngemäß auch für das vom Kläger während seiner polizeilichen Vernehmung geäußerte Vorhaben, Kaminasche künftig im Garten untergraben zu wollen, wobei sich durch jahrelanges vergraben von Asche im eigenen Garten die Schadstoffkonzentration im Boden und im darunter liegenden Grundwasser gegenüber der breit gestreuten Verteilung über Kompost sogar exponentiell erhöhen dürfte. Die Beklagte hat den Kläger auch als richtigen Kostenschuldner herangezogen, da weitere – ggf. gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmende – Kostenschuldner nicht in Betracht kommen und deshalb insoweit auch kein Auswahlermessen bestand. Gegen die hier allein in Betracht kommende Haftpflichtversicherung (oder ggf. anderweitige Versicherung) des Klägers besteht schon kein originärer Kostenanspruch. Eine gegen den Kläger als Kostenschuldner gleichwohl festzusetzende Gebühr für den Feuerwehreinsatz könnte allenfalls im Wege der Abtretung (auch) gegen den Versicherer geltend gemacht werden. Dahingehend hat die Beklagte den Kläger bereits mit dem angefochtenen Bescheid sensibilisiert und ggf. um Mitteilung der Versicherungsdaten gebeten. Eine Rückmeldung ist von Seiten des Klägers hierauf nicht erfolgt. Die nach alledem zurecht gemäß § 1 und § 2 Abschn. I Abs. 1 lit. b FGS i.V.m. § 61 Abs. 2 Nr. 2
für den Einsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.