(196); BGHZ 140, 156 (158 f.)). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der betreffenden Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Substantiiertes Bestreiten heißt, eine Gegendarstellung zu geben, soweit der Bestreitende dazu in der Lage ist (MüKoZPO/Fritsche,
- A. 2025, § 138 Rn. 23). Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in seinem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben. Um die notwendigen Informationen hat er sich gegebenenfalls zu bemühen. Hat der Bestreitende jedoch keine Möglichkeit (mehr), sich anhand von Unterlagen oder durch Befragung eines Mitarbeiters bzw. eines sonstigen Dritten zu informieren, kann er sich auf einfaches Bestreiten beschränken oder sich mit Nichtwissen erklären, es sei denn, er hat eine gesetzliche oder vertragliche Dokumentationspflicht verletzt (MüKoZPO/Fritsche,
- A. 2025, § 138 Rn. 23). Im Streitfall kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als primär darlegungspflichtige Partei keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besaß. Eine sekundäre Darlegungslast greift dort nicht, wo der primär Darlegungspflichtige die betreffenden Tatsachen selbst ermitteln kann (BGH, Urt. v. 12.1.2012, I ZR 214/10, juris Rn. 29) und - wie hier die Klägerin - selbst ermittelt hat. Damit oblag es der Klägerin, im Rahmen der Abrechnung konkrete Sendungsgewichte vorzutragen, was sie auch getan hat. Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt jedoch gleichermaßen, dass die Beklagte verpflichtet war, die von der Klägerin vorgetragenen Sendungsgewichte substantiiert - durch Mitteilung der ihrer Auffassung nach korrekten Sendungsgewichte - zu bestreiten, denn aus den Bestimmungen des Rahmenvertrags ergibt sich eine vertragliche Dokumentationspflicht der Beklagten hinsichtlich der Sendungsgewichte. Nach dessen Ziffer 4 ist die Beklagte nämlich verpflichtet, der Klägerin vor der Beförderung elektronisch die "Package Level Details" mitzuteilen, die unter anderem das Sendungsgewicht beinhalten. Eine Auslegung dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien sowie des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks ergibt, dass die Beklagte hiernach nicht nur verpflichtet ist, die Sendungsgewichte vor der Übergabe der Sendung an die Klägerin festzustellen und mitzuteilen, sondern auch, diese für den Fall etwaiger Abrechnungsunstimmigkeiten vorzuhalten. Denn der mit einer derartigen Dokumentationspflicht für die Beklagte verbundene Zusatzaufwand ist überschaubar, während der Abgleich der Sendungsgewichte im Falle von Abrechnungsunstimmigkeiten für beide Parteien im Interesse einer geordneten Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung ist. cc) Soweit die Beklagte, nachdem sie sich im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufungsbegründung darauf beschränkt hatte zu bestreiten, dass sie die Sendungen überhaupt vor der Übergabe an die Klägerin wiegt, zuletzt vorträgt, sie gebe zwar das Gewicht der Sendungen vor der Beförderung in das IT-System der Klägerin ein, sie ermittele aber nicht das - ebenfalls für die Abrechnung der Klägerin relevante - Volumen der Sendungen, was sie nunmehr mit Nichtwissen bestreite, ist dieser Vortrag neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, ohne dass Zulassungsgründe hierfür von der Beklagten vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind. Gleiches gilt für den neuen Vortrag der Beklagten, ein Volumenpreis sei zwischen den Parteien nicht vereinbart gewesen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
- Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 47 GKG, 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000142