Amtsangemessene Beschäftigung einer Universitätsprofessorin in der Krankenversorgung Leitsatz
- Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung einer Universitätsprofessorin im Bereich der Krankenversorgung ist nur erfüllt, wenn ihr dort hinreichendes Anschauungs- und Betätigungsmaterial zur Verfügung steht, das es ihr erlaubt, ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten.
- Die Entscheidung über die Änderung der Funktionsbeschreibung nach dem Hessischen Hochschulgesetz ist keine beamtenrechtliche, sondern eine hochschulrechtliche Entscheidung. Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- November 2013 – 5 K 2635/11.GI – abgeändert und im Hauptausspruch neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen und die mit Schreiben des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom
- April 2011 geänderte Funktionsbeschreibung aufzuheben. Der Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom
- August 2011 wird aufgehoben. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu
- werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte und die Beigeladene zu
- jeweils zu ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
- und
- tragen diese selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene zu
- dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 A. Die Klägerin ist habilitierte Humanmedizinerin mit der Lehrbefugnis für das Fach "Innere Medizin" im Dienst des Beklagten. Sie ist als Universitätsprofessorin an der Justus-Liebig-Universität Gießen (Beigeladene zu 2.), im dortigen Fachbereich Medizin (Beigeladener zu 3.) tätig. Der Beigeladenen zu
- ist sie zur Dienstleistung zugewiesen. Randnummer 2 Die Beigeladene zu
- ist ein Universitätsklinikum in privatrechtlicher Form. Sie ist aus der ursprünglich errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Universitätsklinikum Gießen und Marburg" hervorgegangen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg - UK-Gesetz – vom
- Juni 2005 <GVBl. I S. 432> und § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – UK-UmwVO – vom
- Dezember 2005 <GVBl. I S. 792>). Die Gesellschaftsanteile der Beigeladenen sind zu 95 % in privater Hand und werden zu 5 % vom Beklagten gehalten. Randnummer 3 Die Beigeladene zu
- ist als Hochschule des Landes Hessen eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 HessHG ). Randnummer 4 Der Beigeladene zu
- ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule (vgl. § 49 HessHG ). Randnummer 5 Die Klägerin bewarb sich auf die im Jahr 2003 ausgeschriebene Universitätsprofessur für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in der Medizinischen Klinik und Poliklinik II des Zentrums für Innere Medizin im Fachbereich Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen. In der Ausschreibung heißt es u. a.: "Es handelt sich um eine eingeordnete Professur, integriert in die Medizinische Klinik und Poliklinik II (Direktor: …). Sie ist verbunden mit der fachaufsichtlichen Leitung der gastroenterologischen Funktions- und Bettenbereiche der Medizinischen Klinik und Poliklinik II (Direktor: …) und der Medizinischen Klinik und Poliklinik III (Direktor: …)." Randnummer 6 Nach Erteilung des Rufs durch das damals hierfür zuständige Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dessen Annahme durch die Klägerin ernannte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Klägerin mit Urkunde vom
- Mai 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom
- Juni 2005 für die Dauer von sechs Jahren zur Universitätsprofessorin, wies sie mit Wirksamwerden der Ernennung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 ein und übertrug ihr das Amt einer Universitätsprofessorin an der Justus-Liebig-Universität. In dem die Ernennung und Planstelleneinweisung betreffenden Schreiben vom
- Mai 2005 heißt es weiterhin u. a.: "Das Dienstverhältnis ist nach den jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Funktionsbeschreibung der Stelle ausgestaltet. Als Funktionsbeschreibung wird die dem Berufungsverfahren vorangegangene Stellenausschreibung zu Grunde gelegt. Die Festlegung steht nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen." Randnummer 7 Nach Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg als Anstalt des öffentlichen Rechts wurde die Klägerin diesem mit Wirkung vom
- Juli 2005 zur Dienstleistung zugewiesen, nach deren Errichtung der Beigeladenen zu
- Randnummer 8 In der Folgezeit wurde das Verfahren zur Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Klägerin eingeleitet. In diesem Zusammenhang gab die Beigeladene zu
- unter dem
- Januar 2011 eine Stellungnahme ab, in der sie ihre Absicht bekundete, organisatorische und personelle Veränderungen im Bereich der Krankenversorgung dergestalt vorzunehmen, dass ein interdisziplinäres gastroenterologisches endoskopisches Zentrum eingerichtet werde, dessen Leitung nicht der Klägerin obliegen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom
- Januar 2011 verwiesen. Unter dem
- Februar 2011 übermittelte die Beigeladene zu
- dem Präsidenten der Beigeladenen zu
- ein "
- Konzept" mit dem Titel "Neustrukturierung des klinischen gastroenterologisch-endoskopischen Bereichs am UKGM Standort Gießen" (Bl. 300 ff. d. Sonderakte Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit). Am
- Februar 2011 fand ein Gespräch der Klägerin mit Vertretern der Universität statt, in dem es ausweislich eines Aktenvermerks neben der anstehenden Entfristung des Beamtenverhältnisses der Klägerin auch um die anstehende Veränderung im Bereich der Krankenversorgung der Klägerin ging (Bl. 191 d. GA). Noch am selben Tag beschloss das Präsidium der Justus-Liebig-Universität "unter Berücksichtigung der vorliegenden positiven Gutachten und Stellungnahme sowie nach den erfolgten Gesprächen mit dem Dekanat des FB 11 und dem UKGM" abschließend die Entfristung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin (Bl. 319 f. d. Sonderakte Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit). Randnummer 9 Die Beigeladene zu
- beschloss am
- März 2011 eine "Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin am UKGM, Standort Gießen". Die Umstrukturierungsmaßnahmen legte die Beigeladene zu
- in einem Strukturpapier vom
- März 2011 fest. In dem Strukturpapier vom
- März 2011 heißt es auszugsweise: "Mit Inbetriebnahme des Neubaus zum
- April 2011 nimmt das UKGM eine Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin am Standort Gießen vor. Es werden zwei Schwerpunkte eingerichtet: Schwerpunkt Hepatologie/Gastroenterologie Dieser klinische Schwerpunkt wird von Frau Prof. T. geleitet. Er bleibt eingebunden in die Medizinische Klinik und Poliklinik II. Die Aufgabenbereiche dieses Schwerpunktes umfassen: o Leitung der Ambulanz für akute und chronische Lebererkrankungen o Leitung einer allgemeinen gastroenterologischen Ambulanz (zu endoskopischen Aspekten s. unten) o Konsiliarische Betreuung von Patienten mit hepatologischen/gastroenterologischen Erkrankungen aus dem gesamten Bereich des Klinikums o Leitung des Funktionsbereiches,Abdomensonographie‘; Einarbeitung von ärztlichen Mitarbeitern in diesem Bereich Darüber hinaus wird Frau Prof. T. das Recht zugestanden, zur Durchführung endoskopischer Untersuchungen von ihr persönlich betreuter Patienten Zugang zum Zentrum für Interdisziplinäre Viszeralmedizinische Endoskopie (ZIVE; s. unten) zu erhalten. Der organisatorische Ablauf muss hierbei jedoch mit den internistisch-chirurgischen Leitern der ZIVE abgesprochen werden. Ebenso erhält sie für die von ihr betreuten Patienten Zugang zum gastroenterologischen Funktionsbereich (Atemtests, Kapselendoskopie, pH-Metrie, Manometrie; s. unten). Dem hepatologisch/gastroenterologischen Bereich wird kein stationärer Bereich direkt zugeordnet. Gemäß dem interdisziplinären Konzept des neu erbauten Klinikums am Standort Gießen richtet sich die stationäre Unterbringung nach der Verfügbarkeit der Bettenkapazität. Grundsätzlich liegt die ärztliche Letztverantwortung bei stationären Patienten bei dem Ärztlichen Direktor der Klinik, in dessen Bereich der Patient untergebracht ist.Diese, in Vertretung auch ihre Oberärzte sowie zugeordneten Assistenzärzte, können in konsiliarischen Fragen wahlweise Frau Prof. T. (mit Schwerpunkt Hepatologie/Gastroenterologie) sowie die internistisch-chirurgische Leitung des ZIVE (mit Schwerpunkt Viszeralmedizin/Endoskopie) zuziehen.[…] Vollständig unbenommen von diesen strukturellen Veränderungen im klinischen Bereich ist die über die Professur zuerkannte Verantwortung von Frau Prof. T. für Forschung und Lehre. Zur Durchführung der Lehre hat sie weiterhin Zugang zu allen Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen (stationär und ambulant) des UKGM am Standort Gießen. Wie bisher auch werden die diese Patienten betreuenden Ärzte kooperativ in die Wahrnehmung der gastroenterologischen Lehre einzubeziehen sein.[…] Zentrale Interdisziplinäre Viszeralmedizinische Endoskopie (ZIVE) Des Weiteren wird mit Bezug des Neubaus eine Zentrale Interdisziplinäre Viszeralmedizinische Endoskopie (ZIVE) eingerichtet, welche nicht zum Verantwortungsbereich von Frau Prof. T. gehört. Das Universitätsklinikum beabsichtigt, alle flexibel-endoskopischen gastroenterologisch-viszeralmedizinischen Untersuchungen in diesem Bereich zu konzentrieren, umgekehrt steht die Einheit allen endoskopisch tätigen Ärztinnen und Ärzten am Universitätsklinikum offen. Ein Statut dieser Einrichtung wird separat verabschiedet. Es wird folgende Organisationsform haben: Das ZIVE stellt eine interdisziplinäre Einheit der Medizinischen Kliniken II, IVA/ (und Ill bis zur Emeritierung von. Prof. Y.) und der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie dar. Die organisatorischen Letztentscheidungen treffen einvernehmlich die verantwortlichen Ärztlichen Direktoren der Medizinischen Kliniken II sowie IVN sowie der Ärztliche Direktor der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie, im Konfliktfall entscheidet die Geschäftsführung des UKGM. Die ärztliche und fachliche Leitung des ZIVE wird seitens der Klinikdirektoren an eine, internistische-chirurgische Doppelstruktur‘ übertragen, bestehend aus einem internistischen (IL) und einem chirurgischen (CL) Leiter. Der Aufgabenbereich des ZIVE umfasst: o Durchführung aller diagnostischen und interventionellen endoskopischen Eingriffe bei Patienten mit gastroenterologischen/viszeralmedizinischen Erkrankungen o Einführung und Weiterentwicklung innovativer Endoskopietechniken bei diesem Patientenkollektiv o Führung einer Ambulanz für interventionelle Gastroenterologie sowie Viszeralmedizin o Konsiliarische Betreuung von Patienten aus allen Bereichen des Universitätsklinikums im Hinblick auf diagnostische und interventionelle endoskopische Eingriffe im Bereich der Gastroenterologie und Viszeralmedizin o Aufrechterhaltung eines gastroenterologischen-viszeralmedizinischen Endoskopiedienstes (24 Stunden/Tag; 7 Tage/Woche). Dem ZIVE wird kein stationärer Bereich direkt zugeordnet. Gemäß dem interdisziplinären Konzept des neu erbauten Klinikums am Standort Gießen richtet sich die stationäre Unterbringung nach der Verfügbarkeit der Bettenkapazität. Grundsätzlich liegt die ärztliche Letztverantwortung bei stationären Patienten bei dem Ärztlichen Direktor der Klinik, in dessen Bereich der Patient untergebracht ist. Diese, in Vertretung ihre Oberärzte sowie zugeordneten Assistenzärzte, können in konsiliarischen Fragen wahlweise Frau Prof. T. (mit Schwerpunkt Hepatologie/Gastroenterologie) sowie die internistisch-chirurgische Leitung der ZIVE (mit Schwerpunkt Viszeralmedizin/Endoskopie) zuziehen. Ressourcenzuteilung […]. Ärztliches und pflegerisches Personal wird nach klinischen Notwendigkeiten zum einen dem ZIVE, und zum anderen dem Schwerpunkt Hepatologie/Gastroenterologie zugewiesen. Dieses kann auch die Zuordnung prozentualer Anteile vollbesetzter Stellen beinhalten. Die Entscheidung obliegt der Geschäftsführung und ist jederzeit von ihr veränderbar. Folgende Prinzipien der Personalzuteilung werden für den Beginn des Bezugs des Neubaus festgelegt: Das bisherige gastroenterologische Sekretariat mit der zugehörigen Bürokraft (Frau R.) wird Frau Prof. T. (Hepatologie/Gastroenterologie) zugeordnet. Das endoskopische Personal einschließlich Endoskopiesekretariat (Frau Scherer) wird dem ZIVE zugeordnet. Gastroenterologisches/viszeralmedizinisches Funktionspersonal wird primär dem ZIVE zugeordnet, steht aber je nach klinischem Bedarf auch für den Schwerpunkt Hepatologie/Gastroenterologie zur Verfügung. Assistenten in Weiterbildung zum Internisten oder Chirurgen werden je nach klinischen Notwendigkeiten anteilig zugeordnet; über den Schlüssel der Zuordnung entscheiden die Direktoren der Medizinischen Kliniken II, IV/V (und IIl bis zur Emeritierung von Prof. Y.) sowie der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie. Assistenten in Weiterbildung zum Schwerpunkt Innere Medizin und Gastroenterologie werden je nach klinischen Notwendigkeiten anteilig zugeordnet; über den Schlüssel der Zuordnung entscheiden die Direktoren der Medizinischen Kliniken lI, IV/V (und Ill bis zur Emeritierung von Prof. Y.). […]." Randnummer 10 Mit Schreiben vom
- März 2011 übermittelte die Beigeladene zu
- das Konzept vom
- März 2011 an den Präsidenten der Beigeladenen zu
- sowie den Dekan des Beigeladenen zu
- und teilte in dem Begleitschreiben mit, dass die Klägerin – wie bereits zuvor in dem Papier zur zukünftigen strukturellen Gestaltung vom
- Februar 2011 festgehalten – nicht für die interdisziplinäre Endoskopie verantwortlich sein werde. Es werde aber ohne Abstriche sichergestellt, dass ihre Aufgaben in Forschung und Lehre im Bereich der Gastroenterologie nicht beeinträchtigt würden. Randnummer 11 Der Dekan der Beigeladenen zu
- teilte der Beigeladenen zu
- mit Schreiben vom
- März 2011 mit, durch die Neustrukturierungsmaßnahme seien Belange von Forschung und Lehre berührt, weshalb er das vom Präsidenten der Beigeladenen zu
- erbetene Einvernehmen des Dekanats nicht erteilen könne. Er werde zur Klärung der Angelegenheit die Ständige Kommission für Forschung und Lehre anrufen. Randnummer 12 Darauf reagierte die Beigeladene zu
- mit Schreiben an den Präsidenten der Beigeladenen zu
- sowie den Dekan des Beigeladenen zu
- mit Schreiben vom
- März 2011 . Sie brachte ihre Verwunderung über den Standpunkt des Dekans zum Ausdruck und begründete dies damit, dass das Konzept vom
- März 2011 auf dem bereits am
- Februar 2011 dem Dekanat zur Verfügung gestellten Papier beruhe, welches wiederum Grundlage eines Gesprächs zwischen dem Präsidenten der Beigeladenen zu 2., dem Dekan des Beigeladenen zu 3., der Klägerin und dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beigeladenen zu
- gewesen sei, ohne dass die Beeinträchtigung des Bereichs Forschung und Lehre der Antragstellerin vom Dekan moniert worden sei. Randnummer 13 Unter dem
- März 2011 wandte sich der Präsident der Beigeladenen zu
- an den Dekan des Beigeladenen zu
- Er regte ein weiteres Gespräch mit der Geschäftsführung der Beigeladenen zu
- an und bat zu dessen Vorbereitung um nähere Darlegung der vom Dekan der Beigeladenen zu
- befürchteten Beeinträchtigung von Forschung und Lehre. Randnummer 14 Nachdem die Klägerin bereits mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
- März 2011 Widerspruch gegen das Strukturpapier vom
- März 2011 eingelegt hatte, suchte sie am
- März 2011 um vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel der Verhinderung der Umstrukturierung nach (vgl. Az. 5 L 856/11.GI sowie 1 B 1046/11). Randnummer 15 Ebenfalls unter dem
- März 2011 wandte sich die Klägerin an die Beigeladene zu
- und unterbreitete dieser ein eigenes Konzept einer interdisziplinären Endoskopie. Die Beigeladene zu
- teilte der Klägerin mit Schreiben vom
- März 2011 mit, dass dieses Konzept ihre Erwartungen und Ziele nicht erfülle und sie auf der Umsetzung des Konzepts vom
- März 2011 bestehen müsse. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
- März 2011 präzisierte der Dekan des Beigeladenen zu
- seine Einwände gegen die von der Beigeladenen geplante Neustrukturierung. Die Beigeladene zu
- dürfe nicht einseitig in die in eigenverantwortlicher Selbstwahrnehmung wahrzunehmenden Aufgaben des Fachbereichs eingreifen. Hierzu gehöre, dass das für die Innere Medizin bedeutsame Fach Gastroenterologie durch die dafür eingerichtete Professur und die zu deren Wahrnehmung berufene Klägerin in voller Breite vertreten werde. Eine solche Fachvertretung habe die gastroenterologische Endoskopie vollumfänglich zu umfassen, denn sie sei das zentrale wissenschaftliche und klinische Arbeitsgebiet des Faches. Der Vollzug der beabsichtigten Organisationsmaßnahmen könne den Inhalt des der Klägerin übertragenen Professorenamtes abändern und schmälern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom
- März 2011 verwiesen. Randnummer 17 Am
- März 2011 fand zur Klärung der streitigen Fragen ein Gespräch zwischen dem Präsidenten der Beigeladenen zu 2., dem Dekan und dem Prodekan des Beigeladenen zu
- sowie dem (damaligen) Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beigeladenen zu
- statt. Ausweislich eines von einer Bediensteten des Beigeladenen zu
- gefertigten Aktenvermerks vom
- April 2011 stellte der Vorsitzende der Geschäftsführung der Beigeladenen zu
- klar, dass das Zentrum nur der internen Organisation der Krankenversorgung diene und nicht nach außen hin sichtbar sei. Es betreibe keine Patientenakquise. Der Schwerpunkt der Gastroenterologie erfolge aufgrund der Denomination der Professur der Klägerin nach außen nur durch sie. Ferner wurde in dem Aktenvermerk festgehalten, dass die Universität und der Fachbereich Medizin nach den Erläuterungen der Beigeladenen zu
- davon ausgingen, dass die Aufgaben der Klägerin in Forschung und Lehre durch die Neustrukturierung nicht beeinträchtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesprächs wird auf den Aktenvermerk vom
- April 2011 verwiesen. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
- April 2011 an den Präsidenten der Beigeladenen zu
- und den Dekan des Beigeladenen zu
- sicherte die Beigeladene zu
- schriftlich zu, dass die Klägerin endoskopische Untersuchungen von ihr betreuter Patienten in dem neu zu schaffenden Zentrum in einem adäquaten zeitnahen Rahmen persönlich durchführen könne, dass dies auch für Patienten zutreffe, welche in von der Klägerin geleiteten klinischen Studien eingeschlossen seien, und dass sämtliches Datenmaterial von in dem ZIVE versorgten Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen der Klägerin für Forschungs- und Lehrzwecke zur Verfügung stehen werde. Da Kernbereich des ZIVE die Weiterentwicklung endoskopischer-interventioneller Techniken sei, werde durch die Einrichtung des ZIVE die Forschungsaktivität der Klägerin, die in den letzten zehn Jahren auf diesem Gebiet nicht publiziert habe, nicht beeinträchtigt. Randnummer 19 Am
- April 2011 wandte sich die Klägerin schriftlich an den Präsidenten der Beigeladenen zu
- und teilte u. a. mit, sie gehe davon aus, dass die Universität und der Fachbereich ihre Zustimmung zu den strukturellen Veränderungen erklärt hätten. Gegen das so erteilte Einvernehmen lege sie Widerspruch ein und bitte um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung. Randnummer 20 Unter dem
- April 2011 teilte der Präsident der Beigeladenen zu
- der Klägerin u. a. mit, dass es sich nach seiner Auffassung bei der Einvernehmenserklärung nicht um einen Verwaltungsakt handele, weshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht bestätigt werden könne. Randnummer 21 Mit Ernennungsurkunde vom
- April 2011 ernannte der Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum
- Juni 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 2). Randnummer 22 Zugleich teilte der Präsident der Beigeladenen zu
- der Klägerin mit Schreiben vom
- April 2011 unter I. im Hinblick auf die Anpassung ihrer Dienstaufgaben und die anstehende Entfristung mit: "Art und Umfang Ihrer Dienstaufgaben wurden durch die ursprüngliche Einweisungsverfügung des Hessischen Ministeriums der Wissenschaft und Kunst vom
- Mai 2005 unter dem Vorbehalt einer Überprüfung festgelegt (vgl. damals § 81 Abs. 1 Satz 2, heute § 68 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes ). Im Hinblick auf die Notwendigkeit der mit der Inbetriebnahme des Neubaus zum
- April 2011 erfolgten Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/ Viszeralmedizin der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH (UKGM) am Standort Gießen und die Einrichtung des sog. Zentrums für interdisziplinäre viszeralmedizinische Endoskopie (ZIVE) wurden Art und Umfang Ihrer Dienstaufgaben überprüft. Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben werden danach hiermit vorsorglich mit sofortiger Wirkung - soweit erforderlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung - dahingehend angepasst, dass sie dem klinischen Aufgabenprogrammprofil entsprechen, wie es sich für sie aus der Neustrukturierung des klinischen Bereichs Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin am Standort Gießen ergibt (bekanntes Papier vom
- März 2011 - beigefügt als Anlage 1). Insbesondere fallen danach Endoskopien - auch im Bereich Gastroenterologie - nunmehr nur in Ihren Aufgabenbereich und erfolgen insoweit unter Ihrer Leitung und Fachaufsicht, die - für die von Ihnen geleitete Ambulanz für akute und chronische Lebererkrankungen, - für die von Ihnen geleitete allgemeine gastroenterologische Ambulanz, - den von Ihnen geleiteten Funktionsbereich,Abdomensonographie‘ oder - bei Patienten mit hepatologischen/gastroenterologischen Erkrankungen, deren konsiliarische Betreuung sie übernommen haben, erfolgen." Randnummer 23 Im selben Schreiben wies der Präsident der Beigeladenen zu
- die Klägerin unter II. mit Wirkung vom
- Juni 2011 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 BBesG ein und führte aus: "Sie haben Ihr Fach ‚Innere Medizin‘ mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in Lehre und Forschung angemessen zu vertreten. Das Dienstverhältnis ist nach den jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Funktionsbeschreibung der Stelle ausgestaltet. Als Funktionsbeschreibung der Stelle wird die nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer I. angepasste Funktionsbeschreibung zu Grunde gelegt. Die Festlegung steht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes erneut unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Soweit Sie Dienstleistungen nach § 5 Abs. 2 Universitätsklinikgesetz (UniKlinG) erbringen, weise ich Sie nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung - die Fortwirkung Ihrer Zustimmung dazu über den
- Juni 2011 hinaus unterstellt - der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH zu." Randnummer 24 Unter dem
- Mai 2011 monierte die Klägerin gegenüber dem Präsidenten der Beigeladenen zu 2., dass diverse Zusagen der Beigeladenen zu
- im Zusammenhang mit der Errichtung des ZIVE nicht eingehalten würden. So trete das ZIVE mit einem eigenen Briefkopf nach außen auf und betreibe Patientenakquise. Einblick in die Daten der im ZIVE behandelten Patienten werde ihr nicht gewährt. Randnummer 25 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
- Mai 2011 legte die Klägerin "gegen die Planstelleneinweisungsverfügung vom 27.04.2011 Widerspruch" ein. Diesen Widerspruch wies der Präsident der Beigeladenen zu
- mit Widerspruchsbescheid vom
- August 2011 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei weder zulässig noch begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf Bl. 230 ff. d. BA UKGM II verwiesen. Randnummer 26 Ein Ende März 2011 von der Klägerin gegen die Beigeladene zu
- angestrengtes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Neustrukturierung blieb ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom
- Juli 2011 – 1 B 12046/11 –). Ein Hauptsacheverfahren schloss sich nicht an. Randnummer 27 B. Am
- September 2011 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Präsidenten der Beigeladenen zu
- vom
- April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- August 2011 unter dem Az. 5 K 2635/11.GI Klage erhoben. Randnummer 28 Sie hat vorgetragen, sie wehre sich nicht gegen die Planstelleneinweisung, sondern nur gegen die Funktionsbeschreibung. Die angefochtenen Bescheide seien schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Änderung der Funktionsbeschreibung hätte durch das Präsidium der Hochschule erfolgen müssen, das auch für den Widerspruchsbescheid zuständig sei. Schließlich habe es des Einvernehmens des Fachbereiches, mithin des Beigeladenen zu 3., zu der Änderung ihres Aufgabenbereiches bedurft. Die Änderung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung sei materiell rechtswidrig, weil sie mit der Neustrukturierung der Beigeladenen nicht zu begründen sei. Die Neustrukturierung sei rechtswidrig, da dem mittelbar aus § 25 a Abs. 4 des Universitätsklinikgesetzes – UniKlG – folgenden Erfordernis des Einvernehmens des Fachbereichsrates bzw. des Dekanats nicht Genüge getan sei. Insbesondere habe der Dekan im Umfeld des Klärungsgespräches vom
- März 2011 kein Einvernehmen erteilt. Faktisch habe die neue Funktionsbeschreibung zur Folge, dass die ihr verbliebenen Reste ihrer bisherigen fachlichen klinischen Tätigkeit nur als marginal bezeichnet werden könnten und eine amtsangemessene Beschäftigung sowie eine der Wissenschaftsfreiheit genügende Forschung nicht gewährleistet seien. Die Neustrukturierungsentscheidung habe nicht zwangsläufig eine Beschränkung auf den Bereich der Hepatologie und eine weitgehende Entziehung des Endoskopierens unter ihrer fachlichen Leitung nach sich ziehen müssen. Einen wesentlichen Teil der klinischen Tätigkeit im Bereich der Gastroenterologie mache das Endoskopieren aus, das allein im ZIVE stattfinde. In der Praxis halte die Beigeladene zu
- sich nicht an die Zusagen hinsichtlich der Sicherstellung von Forschung und Lehre. Effektive organisatorische Vorkehrungen, die sicherstellten, dass ihr auch tatsächlich sämtliches Datenmaterial von in dem ZIVE versorgten Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen zur Verfügung stünden, seien nicht getroffen worden. Für die Wahrnehmung der Aufgaben in Forschung und Lehre sei es auch unverzichtbar, dass es ihr nach ihrer Wahl möglich sei, persönlich Patienten zu untersuchen und zu behandeln, die in das ZIVE überwiesen worden seien. Ihr werde auch nicht mehr die Durchführung der Visiten ermöglicht. Randnummer 29 Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom
- April 2011 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom
- August 2011 aufzuheben, insoweit hier durch die Funktionsbeschreibung ihre Stelle vom
- Mai 2005 eingeschränkt wird. Randnummer 30 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Zur Begründung hat er geltend gemacht, als Dienstvorgesetzter sei der Präsident der Beigeladenen zu
- für den Erlass der strittigen Bescheide sachlich zuständig. Des Einvernehmens des Fachbereichsrates habe es nicht bedurft, denn die Auflistung der Aufgaben des Fachbereichsrates in § 44 HHG sei abschließend. Es habe vielmehr – bezogen auf die Frage der Umstrukturierung, nicht aber der Funktionsbeschreibung – des Einvernehmens des Dekanats bedurft, das allerdings im Rahmen des Gesprächs vom
- März 2011 erteilt worden sei. Die geänderte Funktionsbeschreibung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beamter müsse Änderungen nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Bei der Änderung des einer Professorin übertragenen Aufgabenbereiches sei lediglich zu beachten, dass durch eine solche Maßnahme nicht in den Kernbereich des konkret übertragenen Amtes eingegriffen werden dürfe. Die Universität sei im Rahmen der Änderung der Funktionsbeschreibung verpflichtet gewesen, auf die Belange von Forschung und Lehre und damit auch auf die Wahrung der Rechte der Klägerin im laufenden Betrieb zu achten. Gegen diese Vorgaben habe er, der Beklagte, nicht verstoßen. Randnummer 32 Die Beigeladene zu
- hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Zur Begründung hat sie ausgeführt, das auf einen modifizierten "status quo ante" gerichtete Klagebegehren sei unzulässig. Der Klageantrag ergebe keinen Sinn und sei zu unbestimmt, da die frühere Funktionsbeschreibung wegen Befristung auf den
- Mai 2011 beendet sei. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich. Faktisch begehre sie die Leitung des ZIVE oder dessen Abschaffung. Der für die Anfechtungsklage erforderliche Verwaltungsakt liege nicht vor, da der Aufgabenbereich der Klägerin nicht in seinem Wesen, sondern nur im Unterteilbereich der Endoskopie geändert worden sei. Sie vertrete nach wie vor das Fach Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie. Auch das Forschungs- und Lehrgebiet habe sich nicht geändert. Sie habe weder aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) noch aus der Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) einen Anspruch auf Modifikation ihrer Aufgaben. Sie sei nicht von wesentlichen Teilen der Krankenversorgung ausgeschlossen. Lediglich habe sie nicht (mehr) die fachaufsichtliche Leitung über die von anderen Ärzten im ZIVE durchgeführten Endoskopie-Untersuchungen. Für die klinische Endoskopie seien andere Ärzte besser geeignet. Die Funktionsfähigkeit des ZIVE wäre nicht mehr gewährleistet, falls die Klägerin die Leitung bekäme, weil das Gefüge auf der Interaktionsebene eskalieren würde. Die Klägerin habe weiterhin die Fachaufsicht/Leitung im Bereich Hepatologie, allgemeine Gastroenterologie und Abdomensonographie sowie über die in ihrem Spektrum im ZIVE durchgeführten Endoskopien. Sie habe Zugang zu allen Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen über das elektronische Patientensystem. Randnummer 34 Die Beigeladenen zu
- und
- waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Verfahren beigeladen. Randnummer 35 Durch Urteil vom
- Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht Gießen den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität vom
- August 2011 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Ziffer I des Schreibens des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität vom
- April 2011 aufzuheben und der Klägerin eine neue Funktionsbeschreibung ihrer Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu erteilen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Randnummer 36 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage auf Aufhebung der im Schreiben vom
- April 2011 vorgenommenen neuen Funktionsbeschreibung zulässig. Die Klägerin habe hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, obgleich mit der begehrten Aufhebung der neuen Funktionsbeschreibung die ursprüngliche Funktionsbeschreibung vom
- Mai 2005 nicht wieder auflebe. Da sich die Krankenversorgung im gastroenterologischen Bereich aufgrund der Neuerungen durch das ZIVE wesentlich geändert habe, lasse sich deutlich erkennen, dass die ursprüngliche Funktionsbeschreibung keine Gültigkeit mehr haben solle und könne. Dementsprechend sei das Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben, wenn die Klage auf die Erteilung einer neuen Funktionsbeschreibung gerichtet sei, die die amtsangemessene Beschäftigung gewährleiste. Ein solches Klagebegehren sei als Minus vom Klageantrag umfasst. Randnummer 37 Es liege auch keine unzulässige Rechtsausübung vor. Mit der vorbehaltlosen Annahme der Ernennungsurkunde vom
- April 2011 habe sich die Klägerin nicht etwa der Rechte begeben, eine Veränderung der Funktionsbeschreibung im Widerspruchs- und Klageweg zu erzielen. Randnummer 38 Die angegriffene Funktionsbeschreibung sei materiell rechtswidrig, weil sie, jedenfalls so wie sie in der Praxis gehandhabt werde, der Klägerin keinen ausreichenden, die amtsgemäße Verwendung prägenden Aufgabenbereich für Forschung und Lehre sowie für die damit im Zusammenhang stehende Krankenversorgung belasse. Eine die Wissenschaftsfreiheit und die Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung verletzende Entbindung in die Krankenversorgung nehme die angegriffene Funktionsbeschreibung zwar nicht formal und vom Wortlaut her vor, doch stelle die praktische Handhabung der Funktionsbeschreibung mangels ausreichender Vorkehrungen und Sicherungen in der Funktionsbeschreibung selbst eine wesentliche Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin im Bereich der Krankenversorgung dar. Zwar habe die Klägerin einen eigenen Ambulanzbereich. Es fehle jedoch in der Funktionsbeschreibung eine ihr diesen Bereich sichernde Regelung, die verhindere, dass – wie die Klägerin schon meine festgestellt zu haben – ihre gastroenterologische Ambulanz leerlaufe, weil in dem ZIVE Patientenakquise betrieben werde und somit die Patienten an ihren Ambulanzen vorbeigeschleust würden. Auch soweit es um den Zugang zu Patientendaten gehe, die für die Forschung und Lehre im Schwerpunktbereich Gastroenterologie erforderlich seien, sei die angegriffene Funktionsbeschreibung unzureichend. Die Sicherung der Erkenntnis und Informationswege für die Klägerin müssten in der Funktionsbeschreibung konkret niedergelegt werden. Randnummer 39 C. Gegen das am
- November 2013 zugestellte Urteil haben der Beklagte am
- Dezember 2013 und die Beigeladene zu
- am
- Dezember 2013 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat am
- April 2014 Anschlussberufung eingelegt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 1 A 2546/13 geführt. Randnummer 40 Der Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen ausgeführt, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei unbestimmt, nicht bestimmbar und aus diesem Grund auch nicht vollstreckbar. Es sei nicht erkennbar, welchen Inhalt die vom Gericht geforderten sichernden Regelungen haben sollten. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht. Der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den von ihr gestellten reinen Aufhebungsantrag. Im Falle der Aufhebung der angegriffenen Funktionsbeschreibung würde die frühere Funktionsbeschreibung nicht automatisch wiederaufleben. Das Gericht bejahe zu Unrecht das Rechtsschutzinteresse, indem es in dem Aufhebungsantrag als minus einen Antrag auf Erteilung einer neuen Funktionsbeschreibung sehe, die die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sichern solle. Dies sei jedoch kein minus sondern ein aliud. Die Auslegung des klägerischen Antrags durch das Verwaltungsgericht gehe daher an dem sich aus den Akten ergebenden Willen der Klägerin vorbei. Weiterhin sei der Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung entgegenzuhalten. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom
- April 2011 betreffe auch die Planstelleneinweisung. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nach Entgegennahme der Ernennungsurkunde nachträglich Widerspruch gegen die Planstelleneinweisung erhebe. Denn zwischen der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit und der zugehörigen Planstelleneinweisung bestehe ein unauflösbarer Zusammenhang. Eine Ernennung ohne zugehörige Einweisung in eine Planstelle wäre rechtswidrig. Soweit das Verwaltungsgericht die Funktionsbeschreibung als rechtswidrig bewerte, weil diese in der Praxis nicht umgesetzt worden sei, sei das Urteil unrichtig. Das Verwaltungsgericht gehe einerseits davon aus, dass die Funktionsbeschreibung zwar nicht formal und vom Wortlaut her eine die Wissenschaftsfreiheit und die Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung verletzende Entbindung der Klägerin von der Krankenversorgung vornehme, andererseits stelle aber die praktische Handhabe der Funktionsbeschreibung mangels ausreichender Vorkehrungen und Sicherungen in der Funktionsbeschreibung selbst eine wesentliche Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin im Bereich der Krankenversorgung dar. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich zutreffe, bestehe die Aufgabe einer Funktionsbeschreibung nicht darin, den täglichen Ablauf im Detail zu regeln und konkrete Maßnahmen zu benennen, die es der Klägerin ermöglichen sollen, ihren Dienstpflichten nachzukommen. Die Aufgabe einer Funktionsbeschreibung für das wissenschaftliche Personal nach den §§ 61 bis 67 HHG bestehe nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 HHG darin, die Art und den Umfang der Aufgaben zu regeln. Fragen der tatsächlichen Umsetzung und des Vollzugs der der Klägerin obliegenden Aufgaben seien nicht Gegenstand der Funktionsbeschreibung. Diese erforderten abstrakte Regelungen, um zu vermeiden, dass sie bei jeder Entwicklung im Arbeitsalltag angepasst werden müssten. Es dürfte ausgeschlossen sein, sämtliche Konstellationen bereits jetzt schon vorherzusehen, um für den Fall der Fälle auf die Funktionsbeschreibung zurückgreifen zu können. Ein solches Vorgehen verkenne den Sinn und Zweck einer Funktionsbeschreibung, da hierdurch deren Rahmen gesprengt und deren Funktion überfrachtet würde. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Klägerin in der Umsetzung der Funktionsbeschreibung im Bereich der Krankenversorgung nicht amtsangemessen beschäftigt werde, lege es seiner Beurteilung einseitig den von dem Beklagten und der Beigeladenen zu
- substantiiert bestrittenen Sachvortrag der Klägerin zugrunde. Randnummer 41 Der Beklagte hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Die Beigeladene zu
- hat zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar; er sei undurchführbar und daher auch nicht vollstreckbar. Soweit das Verwaltungsgericht fordere, die Funktionsbeschreibung müsse Sicherungsmaßnahmen enthalten, um einem "Leerlaufen" der gastroenterologischen Ambulanz entgegenzuwirken, damit die Klägerin nicht faktisch mangels Patientenzahlen keine ausreichende Anzahl von Endoskopien durchführen könne, überschätze das Verwaltungsgericht die Wirkungsmöglichkeiten einer Funktionsbeschreibung. Es dürfte ausgeschlossen sein, über Funktionsbeschreibungen eine Mindestauslastung mit endoskopischen Patienten zu garantieren. Die Auslastung mit Patienten hänge vom fachlichen und persönlichen Ruf eines Arztes bei Patienten und Ärzten ab, die durch irgendwelche Sicherungsmaßnahmen in der Funktionsbeschreibung nicht beeinflusst werden könnten. Dem persönlichen Ruf der Klägerin würden von der Beigeladenen zu
- keine Grenzen gesetzt. Die Klägerin habe es selbst in der Hand dafür zu sorgen, bei Patienten und externen wie internen Zuweisern als attraktive Ärztin zu reüssieren. Eine Zuteilung von Patienten sei ausgeschlossen und finde auch nicht statt. Sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Funktionsbeschreibung als solche fehlerhaft, sondern es fehle die Sicherung ihrer Umsetzung, so sei fraglich, wie eine Neufassung der Funktionsbeschreibung deren Umsetzung sicherstellen könnte. Die Klägerin habe überdies im Hinblick auf ihren Klageantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Klageantrag sei ausdrücklich auf Aufhebung ihrer aktuellen Planstelleneinweisung gerichtet, "insoweit" dadurch die überkommene Planstelleneinweisung, die auf den
- Mai 2011 befristet war, "eingeschränkt" werde. Welcher Rechtsschutz damit erlangt werden solle, sei nicht ersichtlich. Der Klageantrag sei entweder sinnlos oder widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht versuche insoweit vergeblich zu helfen, indem es das klägerische Begehren als eine als "vom tatsächlichen Klageantrag umfasste allgemeine Leistungsklage" auslege, die auf die Erteilung einer neuen Funktionsbeschreibung gerichtet sei, die die amtsangemessene Beschäftigung gewährleiste. Dieses Verständnis des Klageantrages stelle jedoch gegenüber dem ausdrücklichen Antrag kein "minus", sondern ein "aliud" dar und ergebe sich auch nicht aus dem tatsächlichen Begehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres übrigen Vorbringens. Die Klägerin verhalte sich im Übrigen widersprüchlich, wenn sie, nachdem sie die Ernennungsurkunde auf Lebenszeit vorbehaltlos entgegengenommen habe und seit dem
- Juni 2011 auch als Universitätsprofessorin auf Lebenszeit tätig sei, die Aufhebung der zugehörigen Planstelleneinweisung begehre. Denn zwischen der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und der zugehörigen Planstelleneinweisung bestehe ein unauflösbarer Zusammenhang. Eine Ernennung ohne zugehörige Einweisung in eine Planstelle wäre rechtswidrig. Der Antrag der Klägerin sei zudem unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, welche konkrete Funktionsbeschreibung von der Klägerin angestrebt werde. Eine antragsgemäße stattgebende Entscheidung müsste folgenden Tenor haben: "Die Lebenszeiternennung der Klägerin wird aufgehoben, soweit hierdurch die Funktionsbeschreibung der Stelle vom
- Mai 2005 eingeschränkt wird". Bei diesem Tenor bliebe völlig offen, welche Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin zugrunde zu legen wäre. Das Urteil hätte keinen vollstreckbaren Inhalt. Der Klageantrag erschöpfe sich auch nicht etwa lediglich darin, die Anpassung "rückgängig" zu machen. Das wäre auch angesichts der nunmehr tatsächlich eingetretenen Umstände kaum möglich. Vielmehr sei die Anfechtung nur beantragt, "insoweit" dadurch die alte Funktionsbeschreibung eingeschränkt werde. Inwieweit dies der Fall sei, würde einer Wertung und Auseinandersetzung mit konkreten Inhalten, Aufgaben und Funktionen bedürfen und sei einem vollstreckbaren Tenor, bei dem klar sei, welche Verpflichtungen daraus resultierten, nicht zugänglich. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da die Klägerin amtsangemessen beschäftigt werde. Randnummer 43 Die Beigeladene zu
- hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 44 Die Klägerin hat beantragt, die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- November 2013 zurückzuweisen. Randnummer 45 Außerdem hat die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Insoweit beantragt sie, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- November 2013 zu ändern und den Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom
- April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
- August 2011 insoweit aufzuheben, als hierdurch die Funktionsbeschreibung ihrer Stelle vom
- Mai 2005 eingeschränkt wird; hilfsweise, den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom
- August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Ziffer 1 des Schreibens des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität vom
- April 2011 aufzuheben und ihr eine Funktionsbeschreibung ihrer Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Randnummer 46 Bezüglich der Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu
- hat die Klägerin ausgeführt, das angefochtene Urteil sei nicht zu unbestimmt; vielmehr werde dem Beklagten durch die Rahmenvorgaben des Verwaltungsgerichts ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum eingeräumt, der gleichsam in der Natur der Sache liege. In Respektierung dieses Ermessensspielraumes habe sich das Verwaltungsgericht auf Zielvorgaben für ihre neue Funktionsbeschreibung beschränkt. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung sei im Übrigen ähnlich unbestimmt wie die, die der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ihr neu erteilen solle. Im Falle einer Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil werde das Verwaltungsgericht als Vollstreckungsgericht diese Rechtslage zu berücksichtigen haben. Die Maßgaben des Verwaltungsgerichts stellten eine Reaktion darauf dar, dass der Beklagte trotz entsprechender rechtlicher Möglichkeiten es unterlassen habe, dem rechtswidrigen Treiben der Beigeladenen zu
- ein Ende zu bereiten. Dies erscheine umso notwendiger, als sich die Beigeladene zu
- bezüglich ihrer Machenschaften gegenüber ihr, der Klägerin, als völlig uneinsichtig erweise und trotz erdrückender Beweise darauf beharre, die durch die ihre Funktionsbeschreibung definierte Aufgabe nicht beschränkt zu haben. Einerseits habe das Verwaltungsgericht mit seinen Maßgaben zum Ausdruck gebracht, was zu einer rechtmäßigen Funktionsbeschreibung ihrer Stelle gehöre. Andererseits habe das Verwaltungsgericht mit seinen Maßgaben verdeutlicht, dass auch die Beigeladene zu
- sowohl gegenüber ihr als auch gegenüber dem Beklagten an ihre neue Funktionsbeschreibung gebunden sei und alles zu unterlassen habe, um die Realisierung dieser Funktionsbeschreibung in der Praxis zu hintertreiben. Die auch mit der Berufungsbegründung demonstrierte Uneinsichtigkeit der Beigeladenen zu
- solle an einem Beispiel verdeutlicht werden: So führe die Beigeladene zu
- aus, das Verwaltungsgericht führe mit der Pflicht zur Gewährleistung einer ausreichenden Patientenzahl für sie eine Patientenkontingentierung ein. Dem sei entgegen zu halten, dass bis zum März 2011 (der Errichtung des ZIVE) alle gastroenterologischen Patienten (mehr als 3500 pro Jahr) zu ihr und ihrem Team zur Behandlung gekommen seien. Die drastische Abnahme der Patientenzahl nach Errichtung des ZIVE beruhe allein auf dessen Errichtung und dem gleichzeitigen Abzug des ärztlichen Personals, das ihrer fachaufsichtlichen Leitung unterstellt gewesen sei und dessen Umschichtung in das ZIVE. Das in diesem Zusammenhang von der Beigeladenen zu
- vorgetragene Argument, dass die Wahl des Arztes durch einen Patienten vom persönlichen Ruf des Arztes abhänge, könne den dargestellten drastischen Rückgang der Patientenzahl bei ihr nicht erklären. Die Ausführungen der Beteiligten zur angeblichen Unzulässigkeit der Klage seien so absurd, dass sich ein näheres Eingehen hierauf erübrige. Auch die Ausführungen der Beteiligten zur Begründetheit der Klage, soweit das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben habe, seien nicht überzeugend. Es stelle eine Verkürzung bzw. Verzerrung ihres Begehrens dar, wenn die Beigeladene zu
- nicht müde werde zu wiederholen, dass sie die Leitung des ZIVE beanspruche und ein solcher Anspruch nicht begründbar sei. Richtig sei allein, dass mit der Errichtung des ZIVE und dem damit einhergehenden Aufbau von Parallelstrukturen die zu ihrer Stelle gehörende fachaufsichtliche Leitung gegenstandslos geworden sei. Anders als der Beklagte versuche die Beigeladene zu
- eine sachliche Begründung für die Änderung der Funktionsbeschreibung zu finden. Auf diese Begründung komme es aber nicht an, weil für die Rechtmäßigkeit der Funktionsbeschreibung nicht die Beigeladene zu 1., sondern der Beklagte verantwortlich sei. Soweit sich die Beigeladene zu
- in diesem Zusammenhang über ihre fachliche Qualifikation äußere, sei ihr Vortrag substanzlos, weil es im akademischen Bereich etablierte Verfahren zur Beurteilung der Qualifikation eines Wissenschaftlers/einer Wissenschaftlerin gebe, die bei ihr sowohl zu ihrer Berufung auf eine Professorenstelle als auch zur Entfristung dieser Stelle geführt hätten. Ein solches Verfahren habe die Beigeladene zu
- nicht angewandt. Damit sei alles Erforderliche zu ihrer Qualifikation gesagt. Alles weitere stamme von Personen, die entweder selbst nicht fachlich einschlägig ausgewiesen seien oder von solchen, die sich nicht schämten, ihre eigenen Interessen hinter haltlosen und insbesondere nicht nachvollziehbaren und herabsetzenden Behauptungen über sie zu verbergen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Personen, deren Arbeit unzureichend sei, zum Zwecke des Selbstschutzes dazu neigten, den Vorgesetzten mit fehlender Sozialkompetenz anzuschwärzen. Sie, die Klägerin, beziehe seit dem Jahr 2011 eine leistungsabhängige Zulage. Außerdem erhalte sie seit 2005 Liquidationen von den von ihr Behandelten, formal über Prof. Q. abgerechneten, Privatpatienten in unveränderter Höhe. Randnummer 47 Zur Begründung der Anschlussberufung hat die Klägerin ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle gemäß Verfügung des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität vom
- April 2011 zu Unrecht die Qualität eines Verwaltungsakts abgesprochen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts verkenne die Bedeutung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Hieraus folge nämlich, dass Eingriffe in dieses Grundrecht stets als Verwaltungsakt zu qualifizieren seien, soweit sie regelnde Wirkung haben. Bei Tätigkeiten eines Hochschullehrers in der Krankenversorgung sei dies nicht immer der Fall, nämlich dann, wenn ihnen der Bezug zur Wissenschaftsfreiheit fehle. Wegen des in der Praxis häufig untrennbaren Zusammenhangs zwischen klinischer Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits sei jedoch von einem weiten Begriff des Verwaltungsakts auszugehen. Die streitgegenständliche Änderung der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle greife in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG schon deswegen ein, weil hier ihr das durch das Fach Gastroenterologie beschriebene Aufgabengebiet in der Krankenversorgung inhaltlich erheblich beschnitten werde. Mit dem Strukturpapier vom
- März 2011, das der Präsident der Justus-Liebig-Universität mit der angegriffenen Funktionsbeschreibung umzusetzen versuche, werde sie nicht etwa grundsätzlich die Vertretung ihres Faches (Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie) belassen, sondern stattdessen das Fach Gastroenterologie inhaltlich und organisatorisch in zwei Schwerpunkte aufgeteilt und sie auf einen dieser beiden Schwerpunkte beschränkt sowie ausdrücklich vermerkt, dass der andere Schwerpunkt nicht zu ihrem Verantwortungsbereich gehören solle. Dies sei etwas anderes als die Errichtung eines Parallellehrstuhls, weil hierdurch die fachliche Verantwortlichkeit des hiervon betroffenen Professors für das ihm übertragene Aufgabengebiet unberührt bleibe. Parallellehrstühle wirkten sich bestenfalls auf den Umfang des Aufgabenbereichs, nicht jedoch auf dessen Inhalt aus. Mit dem Strukturpapier werde indessen ihre fachliche Verantwortlichkeit inhaltlich verändert, nämlich auf einen von ursprünglich zwei Schwerpunktbereichen reduziert. Den Inhalt und das Ausmaß dieser Reduzierung könne nur ein Fachmann zutreffend beurteilen. Im parallelen Eilverfahren gegen die Beigeladene zu
- habe sie in ihren Schriftsätzen unter Beibringung fachlicher Stellungnahmen die Auswirkungen der Einschränkung beschrieben. Diese bestehe unter anderem darin, dass ihre fachlich umfassende Verantwortung für das Endoskopieren verlagert worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die bei ihr weiterhin anfallenden Endoskopien seien noch ausreichend, um von einer Krankenversorgung im Endoskopiebereich zu sprechen, werde zum einen die Bedeutung der Endoskopie für das Fach Gastroenterologie grundlegend verkannt. Während zur Zeit der Inkraftsetzung des Strukturpapiers in ihrem Verantwortungsbereich mehr als 3500 gastroenterologische Patienten überwiegend endoskopisch behandelt worden seien, sei diese Zahl nach der Inkraftsetzung des Strukturpapiers auf ein Drittel gesunken. Aber auch die Behandlung dieser Patienten müsse nach den Vorgaben des Strukturpapiers im ZIVE erfolgen. Die übrigen Patienten würden im ZIVE außerhalb ihres Verantwortungsbereichs behandelt. Im Hinblick auf die Bedeutung des Endoskopierens für die Behandlung gastroenterologischer Erkrankungen handele es sich hier nicht um eine reine quantitative Reduzierung, sondern um eine qualitative Beschneidung ihres fachlichen Verantwortungsbereichs. Diese Betrachtungsweise werde zusätzlich dadurch verstärkt, dass sie stationär aufgenommene Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen nur noch konsiliarisch betreuen könne, im Übrigen dabei gleichberechtigt mit den Oberärzten mit Leitungsfunktionen im ZIVE. Dies sei mit einer Kaltstellung vergleichbar. Es handele sich nicht um fehlende Vorkehrungen und Sicherungen in der streitgegenständlichen Funktionsbeschreibung, sondern um deren zwingende Folge aufgrund der strukturellen Aufgliederung der Gastroenterologie in zwei Schwerpunktbereiche. Mit der Inkraftsetzung des Strukturpapiers seien ihr nicht nur kontinuierlich das bis dahin unter ihrer fachlichen Verantwortung arbeitende ärztliche Personal entzogen worden, sondern zugleich seien parallele gastroenterologische Sprechstunden, die von Oberärzten ohne Hochschullehrerstatus geleitet würden, aufgebaut sowie eine viszeralmedizinische Station in der Medizinischen Klinik IV/V ohne ihre fachliche Verantwortung bezüglich der dort behandelten stationären Patienten eingerichtet worden. Zuletzt, nämlich Anfang Januar 2014 sei ihr, als diese auf der Zuweisung ärztlichen Personals zum Betreiben und Leiten des ihr verbliebenen Funktionsbereichs Abdomensonographie bestanden habe, auch dieser Funktionsbereich entzogen und dem Klinikdirektor Prof. Q. unmittelbar unterstellt worden, der sodann für eine ausreichende personelle Ausstattung des Funktionsbereiches gesorgt habe, was auch schon zuvor in seiner Macht gelegen hätte. Randnummer 48 Bevor auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 eingegangen werde, sei der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten, wonach mit der Aufhebung der Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 die ursprüngliche Funktionsbeschreibung vom
- Mai 2005 in Verbindung mit der Stellenausschreibung nicht wieder auflebe. Das Verhältnis der alten zur neuen Funktionsbeschreibung werde durch den Wortlaut der neuen Funktionsbeschreibung bestimmt. Die neue Funktionsbeschreibung erfolge nämlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung. Diese sei also nicht aufgehoben, sondern lediglich angepasst worden. Anders habe die erkennende Kammer argumentiert: Weil sich die Planstellenanweisung vom
- Mai 2005 auf eine Zeitprofessur bezogen habe, entfalle sie mit Auslaufen der Zeitprofessur. Abgesehen davon, dass sich ihr Widerspruch gegen die Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 der Sache nach nur auf die Funktionsbeschreibung, nicht aber auf die Stelleneinweisung bezogen habe, was die erkennende Kammer unschwer durch Auslegung der Widerspruchsbegründung hätte ermitteln können, sei bei der begriffsjuristischen Argumentation der Kammer die Bestimmung des § 61 Abs. 6 HHG nicht hinreichend berücksichtigt worden. Aus dieser Regelung ergebe sich die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur umzuwandeln. Der Gesetzgeber sei also von der Kontinuität des Beamtenverhältnisses ausgegangen. Die Zeitprofessur habe nicht mit Zeitablauf zwangsläufig enden müssen. Vielmehr sei sie vom Gesetzgeber als Vorstufe zur Lebenszeitprofessur ausgestaltet worden. Aus diesem Grunde könne eine anlässlich der Ernennung eines Professors zum Beamten auf Zeit erstellte Funktionsbeschreibung jedenfalls dann fortbestehen, wenn die Zeitprofessur unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 HHG in eine Lebenszeitprofessur umgewandelt werde. Der Präsident der Justus-Liebig-Universität habe das Gesetz ebenso verstanden. Sonst hätte er die Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 nicht als Anpassung an die alte Funktionsbeschreibung formuliert, sondern als völlig neue Funktionsbeschreibung. Diese Auffassung werde zusätzlich durch die §§ 4 Abs. 2 und 6 des Beamtenstatusgesetzes bestätigt. Zum einen finde sich dort der Gedanke der Vorstufe einer Zeitprofessur zu einer Lebenszeitprofessur. Zum anderen würden für ein Lebenszeitbeamtenverhältnis die gleichen Bestimmungen wie für eine Zeitbeamtenverhältnis gelten, soweit sich aus der Natur des Zeitbeamtenverhältnisses nichts anderes ergebe. Die Umwandlung einer Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur könne gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 HHG Anlass für die Änderung oder Neugestaltung einer Funktionsbeschreibung der Stelle sein. Aus dieser Bestimmung ergebe sich jedoch nicht, dass anlässlich der Umwandlung stets eine neue Funktionsbeschreibung zu erstellen sei, die die bisherige Funktionsbeschreibung verdränge oder ersetze. Randnummer 49 Die Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig, weil es an dem notwendigen Einvernehmen mit dem Dekanat des Fachbereiches Medizin fehle. Sie, die Klägerin, halte an ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung, wonach die Zuständigkeit ausschließlich beim Präsidium der Universität liege, nicht mehr fest. Die Meinung des Verwaltungsgerichts, das erforderliche Einvernehmen liege vor, weil der Dekan seine ursprünglich erhobenen Bedenken gegen das Strukturpapier fallen gelassen habe, sei unzutreffend. Die Äußerung des Dekans des Fachbereichs Medizin, insbesondere bei seiner gerichtlichen Vernehmung, möge man beurteilen wie man wolle. Der Dekan sei für die Erklärung des Einvernehmens jedenfalls nicht zuständig. Die Kompetenz liege vielmehr gemäß § 52 Abs. 2 HHG beim Dekanat des Fachbereiches Medizin. Das Dekanat des Fachbereiches Medizin habe aber zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Einvernehmenserklärung zum Strukturpapier vom
- März 2011 abgegeben. Gegenteiliges werde weder von der Beigeladenen zu
- noch von dem Beklagten behauptet. Selbst wenn es daher gerechtfertigt wäre, aus dem Fallenlassen der vom Dekan geäußerten Bedenken auf eine Zustimmung des Dekans schließen zu wollen, was angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Einvernehmenserfordernisses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig wäre, würde dies nichts am Ergebnis eines fehlenden sachlichen Grundes ändern, weil der Dekan allein für eine solche Erklärung nicht zuständig gewesen sei. Randnummer 50 Die Meinung des Verwaltungsgerichts, die Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 sei aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig, sei im Ergebnis richtig. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Unrecht aus der Berechtigung der Beigeladenen zu
- zur Neustrukturierung des hepatologischen/gastroenterologischen/viszeralmedizinischen Bereiches auf die Berechtigung zur Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle durch den Präsidenten der Justus-Liebig-Universität geschlossen. Zum einen habe das Verwaltungsgericht dabei außer Acht gelassen, dass alle flexibel-endoskopischen gastroenterologisch-viszeralmedizinischen Untersuchungen, die bisher in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hätten, dem ZIVE unter ihrem gleichzeitigen Ausschluss zugeordnet worden seien. Damit sei ihr Fachgebiet nachhaltig und wesentlich eingeschränkt worden. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht missachtet, dass das Strukturpapier vom
- März 2011 nicht nur eine organisatorische Neustrukturierung, sondern zugleich auch personelle Zuordnungen enthalte, bezüglich derer das Verwaltungsgericht nicht geklärt habe, ob die Beigeladene zu
- für diese Personalentscheidungen überhaupt zuständig sei. Dass die im Strukturpapier enthaltenen Personalmaßnahmen in ihre grundrechtlich geschützte Rechtsstellung eingriffen, beamtenrechtliche Auswirkungen hätten und deswegen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beigeladenen zu
- lägen, soweit diese sie beträfen, sei bereits oben dargelegt worden. Wegen dieser Kompetenzüberschreitung seien die Teile des Strukturpapiers rechtswidrig, die sie unmittelbar betreffen. Wegen dieser Rechtswidrigkeit fehle es an einem sachlichen Grund für die Änderung der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle. Selbstverständlich könnten organisatorische Änderungen im Universitätsklinikum Anlass für Personalmaßnahmen sein. Gehe es um zugewiesenes Personal, könnten die betreffenden Personalentscheidungen wegen § 20 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes aber nur durch den Dienstherrn selbst getroffen werden. Er habe dabei zum einen die Rechtsstellung der betroffenen Beamten zu beachten und zum anderen zwischen den Organisationsinteressen der Beigeladenen zu
- und ihrer geschützten Rechte abzuwägen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen einer rationalen Begründung entspreche. Weder habe das Verwaltungsgericht einen solchen Abwägungsprozess für erforderlich gehalten, noch habe ein solcher stattgefunden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass für einen solchen Interessenausgleich die Bestimmung des § 15 Abs. 4 des Universitätsklinikgesetzes geschaffen worden sei, dass von diesem Instrumentarium aber weder von der Justus-Liebig-Universität Gießen noch von der Beigeladenen zu
- Gebrauch gemacht worden sei. Randnummer 51 Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- März 2014 – 6 C 8/13 – und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juni 2014 – 1 BvR 3217/07 – hat die Klägerin vorgetragen, dass bei Maßnahmen und Entscheidungen, die einen in der Krankenversorgung eingesetzten Professor im Hinblick auf seine Aufgaben in Lehre und Forschung betreffen, dem Einvernehmen zwischen Klinikum und Fachbereich Medizin der Universität als grundrechtswahrendes Instrument besondere Bedeutung zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass das Universitätsklinikum ein einmal hergestelltes Einvernehmen nicht auf seine Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Wahrung der Belange aus Art. 5 Abs. 3 GG überprüfen müsse. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gehe es um verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beteiligungsrechte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen über die Organisationsstruktur, den Haushalt und die Krankenversorgung im Integrationsmodell für die Organisation von Forschung, Lehre und Krankenversorgung. Diese Entscheidung habe für den vorliegenden Rechtsstreit deswegen Relevanz, weil die aus Art. 5 Abs. 3 GG abgeleiteten Mitwirkungsbefugnisse jedenfalls zum Teil auf das Kooperationsmodell, wie es in Hessen praktiziert werde, übertragbar seien. Deshalb seien in der Krankenversorgung Entscheidungsbefugnisse so auszugestalten, dass die selbstbestimmte Grundrechtswahrnehmung und die der wissenschaftsadäquaten Organisation entsprechenden Mitwirkungsrechte der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler soweit wie möglich erhalten bleiben müssten. Der Gesetzgeber in Hessen habe mit den Bestimmungen des Universitätsklinikumsgesetzes versucht, die aufgezeigten Konfliktlagen grundrechtsreform zu lösen. Es sei jedoch festzustellen, dass ihm dies deswegen nicht gelungen sei, weil er seinen Regelungsauftrag nur unvollkommen ausgeführt habe. Dies habe zur Folge, dass die organisatorische Änderung durch Errichtung des ZIVE unter ihrem Ausschluss trotz zunächst bestehender fachlicher Zuständigkeit rechtswidrig gewesen sei. Da die Errichtung des ZIVE aber der maßgebliche Grund für die Änderung der Funktionsbeschreibung gewesen sei, sei die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit der Regelung des Universitätsklinikgesetzes auch entscheidungserheblich, jedenfalls dann, wenn das erkennende Gericht der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu
- folgen sollte, dass § 25 a des Universitätsklinikgesetzes kein Einvernehmenserfordernis aufstelle bzw. dass der Dekan des Fachbereichs Medizin sein Einvernehmen erklärt habe und hierzu befugt gewesen sei. Randnummer 52 Der Beklagte und die Beigeladene zu
- sind der Anschlussberufung der Klägerin entgegengetreten. Sie haben übereinstimmend beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 53 Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass es sich bei der Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 um keinen Verwaltungsakt handele. Von entscheidender Bedeutung sei, dass das Amt der Klägerin durch die Funktionsbeschreibung nicht in seinem Wesen verändert werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde das Fach auch nicht in zwei Schwerpunkte aufgeteilt. Entgegen der Darstellung der Klägerin gehöre das Endoskopieren weiterhin ausdrücklich zu ihrem Aufgabenbereich, soweit dies die ihr zugeordneten Verantwortungsbereiche betrifft. Soweit der Klägerin nicht die Leitung des ZIVE übertragen worden sei, sei dies für die Vertretung des Faches Gastroenterologie in Forschung und Lehre irrelevant, da die ihr verbliebenen Aufgabengebiete der Krankenversorgung es ihr weiterhin ermöglichten, dieses Fach auch in Forschung und Lehre zu vertreten. Zwar hätten sich im Vergleich zum Zeitraum vor Gründung des ZIVE die Zahlen der Endoskopien verringert. Insoweit habe das Verwaltungsgericht aber zu Recht festgestellt, dass diese ausreichten, um von einer Krankenversorgung im Endoskopiebereich zu sprechen. Es handele sich somit nur um eine quantitative Verschiebung, die das abstrakt funktionale Amt der Klägerin nicht beeinträchtige. Mit der Beigeladenen zu
- sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Klägerin Patienten des ZIVE in klinische Studien einschließen und auf sämtliches Datenmaterial des ZIVE zurückgreifen könne. Die Vertretung des Faches in Forschung und Lehre setze dagegen nicht voraus, dass die Klägerin auch alle Einrichtungen, in denen Patienten gastroenterologisch behandelt würden, leiten müsse. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass ihr inzwischen auch die Leitung des Bereiches der Abdomensonographie entzogen worden sei, sei dies zutreffend. Trotz mehrfacher Versuche, sowohl schriftlich als auch mündlich, habe sich die Klägerin geweigert, verbindliche Zeitkorridore zu benennen, zu denen Sonographien in der medizinischen Klinik durchgeführt würden. Dies sei für die Organisation der Klinik und die Zuteilung von Personal zwingend erforderlich. Zur Sicherstellung des Betriebes der Klinik sei die Klägerin deshalb von der Leitung entbunden worden. Ihr sei jedoch ausdrücklich mitgeteilt worden, dass diese Maßnahme rückgängig gemacht werde, sobald sie verbindliche Zeitkorridore benenne. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Krankenversorgung im II. Teil der Verfügung vom
- April 2011 nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass im
- und
- Spiegelstrich die Aufgaben der Klägerin in der Krankenversorgung in Bezug genommen worden seien. Darin werde ausdrücklich auf die Funktionsbeschreibung und die Aufgaben der Klägerin in der Krankenversorgung unter I.
- der Verfügung verwiesen. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass die alte Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 deshalb wieder auflebe, weil diese durch die Verfügung vom April 2011 angepasst worden sei, sei dies unzutreffend. Wäre der Aufgabenbereich der Klägerin nicht geändert worden, so wäre die Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 in der Lebenszeitverbeamtung der Klägerin erneuert worden. Dies bedeute aber nicht, dass durch einen Wegfall der neuen Funktionsbeschreibung die alte Funktionsbeschreibung automatisch wieder auflebe, ohne dass dies ausdrücklich verfügt worden wäre. Die Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 2 HHG verweise lediglich darauf, dass Funktionsbeschreibungen während eines bestehenden Beamtenverhältnisses, völlig unabhängig, ob diese befristet oder unbefristet bestehen, geändert werden könnten. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass es auf ein Einvernehmen des Dekanats nicht ankomme. Während die Belange von Forschung und Lehre in Nordrhein-Westfalen durch die Erteilung des Einvernehmens sichergestellt würden, habe der Hessische Gesetzgeber sich dafür entschieden, die Belange von Forschung und Lehre dadurch sicherzustellen, dass der Dekan mit Antrags- und Beratungsrecht Mitglied in der Geschäftsführung des UKGM sei. Ergänzt worden sei dies um die Einführung kooperativer Entscheidungsstrukturen und Abstimmungsprozesse in der ständigen Kommission für Forschung und Lehre (§ 31 des Kooperationsvertrages) und in der Schlichtungskommission gemäß § 25a Abs. 4 des Universitätsklinikgesetzes. Da kein Einvernehmen erforderlich sei, erübrige sich eine Stellungnahme zu der Frage, wer für die Erklärung eines solchen Einvernehmens zuständig sei. Im vorliegenden Fall sei dies durch den Dekan im Gespräch vom
- März 2011 erklärt worden. Die Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 sei auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin greife sie nicht in den Wesenskern des abstrakt funktionellen Amtes ein. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die frühere Funktionsbeschreibung des Amtes der Klägerin mit einer Leitungsfunktion verbunden gewesen sei, so betreffe deren Wegfall nicht den Wesenskern ihres abstrakt funktionellen Amtes. Die W2-Professur der Klägerin sei im Bereich der Krankenversorgung eine eingeordnete Professur auf dem Niveau einer Oberärztin. Damit verbunden sei deren Einordnung in die Hierarchie der Krankenversorgung. Umorganisationen habe sie hinzunehmen, solange sie amtsangemessen beschäftigt werde. Die Gründung des für die Optimierung der Krankenversorgung erforderlichen ZIVE und des Umstandes, dass ehemalige ihr zugeordnete Oberärzte mit der Leitung des ZIVE beauftragt worden seien, hätten auch eine Änderung des Aufgabenbereiches der Klägerin erforderlich gemacht. Randnummer 54 Die Beigeladene zu
- trägt hinsichtlich der Anschlussberufung der Klägerin vor, deren Antrag in der Anschlussberufung sei sinnlos. Da die streitige Funktionsbeschreibung auf den
- Mai 2011 befristet gewesen sei, könne sie nicht durch die nachfolgende Funktionsbeschreibung eingeschränkt werden, da sie nach dem
- Juni 2011 ohnehin nicht mehr gegolten habe. Die der Klägerin verbleibenden Endoskopien seien sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht ausreichend, um von einer hinreichenden Möglichkeit der Krankenversorgung der Klägerin im Endoskopiebereich zu sprechen. Die Klägerin verkenne, dass die Anzahl der von ihr erbrachten Endoskopien primär von ihr selbst abhänge und dass die Endoskopien, die in der Vergangenheit von ihr damals nachgeordneten Kollegen erbracht worden seien, keinen tauglichen Vergleichsmaßstab für die von der Klägerin erbrachten Endoskopien darstellten. Die Klägerin möge es subjektiv als Kaltstellung empfinden, wenn sie Kollegen bei Endoskopien, die diese durchführten, keine Vorschriften mehr machen dürfe. Es stehe ihr jedoch frei, auch im ZIVE Endoskopien durchzuführen und zudem auf alle Daten zuzugreifen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, das ZIVE zu leiten und die Leitung der Endoskopien von Kollegen zu beanspruchen, insbesondere dann, wenn diese insoweit fachlich und praktisch besser geeignet seien und über größere endoskopische Expertise gerade im Bereich der interventionellen Endoskopie verfügten. Randnummer 55 Mit Urteil vom
- Juni 2015 – 1 A 2546/13 – hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu
- abgeändert und die Klage ab- sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Randnummer 56 Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die zulässige Berufung begründet sei, weil die von der Klägerin ausdrücklich erhobene reine Anfechtungsklage unzulässig sei. Der Klägerin fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Der von der Klägerin ausdrücklich gestellte Klageantrag setze voraus, dass die Verfügung des Präsidenten der Beigeladenen zu
- vom
- April 2011 und der Widerspruchsbescheid vom
- August 2011 die Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin vom
- Mai 2005 in der Zeit seit dem
- Juni 2011 einschränke. Dies treffe jedoch nicht zu. Denn die Funktionsbeschreibung vom
- Mai 2005 sei spätestens mit Ablauf des
- Mai 2011 gegenstandslos geworden, könne dementsprechend seit dem
- Juni 2011 keine Wirkung mehr entfalten und folglich auch nicht durch die streitige Verfügung sowie den Widerspruchsbescheid vom
- August 2011 eingeschränkt werden. Auch die Möglichkeit, die Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur umzuwandeln, ändere nichts an diesem Ergebnis. Von entscheidender Bedeutung sei, dass der jeweils betroffene Professor auf Zeit keinen Anspruch darauf habe, dass bei Umwandlung seiner Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur die Funktionsbeschreibung der Stelle unverändert bleibe. Sogar bei einer unveränderten Fortführung der Stelle hätte es anlässlich der Ernennung zum Professor auf Lebenszeit einer neuen Planstelleneinweisung und einer Wiederholung, mindestens aber einer ausdrücklichen Anordnung der Fortgeltung der alten Funktionsbeschreibung bedurft. Da die Funktionsbeschreibung vom
- Mai 2005 für die Zeit ab
- Juni 2011 nicht erneut in Kraft gesetzt worden sei, sei sie spätestens mit Ablauf des
- Mai 2011 ausgelaufen und gegenstandslos geworden. Die Klage sei aber auch schon deshalb unzulässig, weil es sich hierbei um eine unzulässige Rechtsausübung handele. Wie der Senat bereits im Beschluss vom
- Juli 2011 – 1 B 1046/11 – ausgeführt habe, handele die Klägerin widersprüchlich, wenn sie nach Entgegennahme der Ernennungsurkunde nachträglich Widerspruch gegen die Planstelleneinweisung erhebe. Die isolierte Klage gegen die Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 sei, jedenfalls für die Zeit ab dem
- Juni 2011, nicht möglich. Die Planstelleneinweisungsverfügung inkorporiere in ihrem zweiten Absatz (insbesondere in dessen zweiten Satz) die unter I. der Verfügung vom
- April 2011 formulierte Funktionsbeschreibung. Dadurch bildeten Planstelleneinweisungsverfügung und Funktionsbeschreibung eine von der Klägerin nicht auflösbare Einheit. Ein Widerspruch gegen die in I. der Verfügung vom
- April 2011 enthaltene Funktionsbeschreibung wende sich notwendigerweise auch gegen den zweiten Absatz der Planstelleneinweisung. Randnummer 57 Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, die Funktionsbeschreibung sei schon aus formellen Gründen rechtwidrig, verweise der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die durch den Sachvortrag der Klägerin nicht erschüttert würden. Von entscheidender Bedeutung sei, dass die Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 keine eigenen Rechte der Klägerin beschränke, jedenfalls soweit die Zeit ab dem
- Juni 2011 betroffen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Professorin auf Lebenszeit nicht weiter reichen könne als die ihr durch die Planstelleneinweisung ab dem
- Juni 2011 verliehenen Befugnisse. Eine Anspruchsgrundlage, aus der sich ergeben könnte, dass die Klägerin einen Anspruch auf weiterreichende als die ihr ab dem
- Juni 2011 verliehenen Befugnisse hätte, habe die Klägerin nicht benannt. Sie habe sich lediglich auf den bis zum
- März 2011 geltenden status quo berufen, auf dessen Beibehaltung sie aber jedenfalls nach Auslaufen ihrer Professur auf Zeit keinen Anspruch habe. Randnummer 58 Soweit die Klägerin rüge, seit Anfang Januar 2014 seien ihr weitere Aufgaben und Funktionen entzogen worden, handele es sich um Vorgänge, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien. Randnummer 59 D. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats mit Beschluss vom
- Januar 2017 – 2 B 107/15 – (juris) wegen einen Verfahrensmangels i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Randnummer 60 Nach § 88 VwGO sei das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Vielmehr sei bei der gerichtlichen Prüfung das wirkliche, in dem gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende, Rechtsschutzziel maßgebend. Dementsprechend verpflichte § 86 Abs. 3 VwGO den Vorsitzenden darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt würden. Randnummer 61 Im Streitfall gehe es der Klägerin im gesamten gerichtlichen Verfahren erkennbar um die Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als Hochschulprofessorin, den sie durch die im Jahre 2011 vorgenommene Änderung der ihr im Jahre 2005 erteilten Funktionsbeschreibung beeinträchtigt sehe. Auf der Grundlage dieser Funktionsbeschreibung sei die Klägerin in die Organisationsstruktur der Universitätsklinik eingebunden, aus ihr ergäben sich die von der Klägerin konkret wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht gewesen sei, dass die Funktionsbeschreibung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sei, hätte es in der mündlichen Verhandlung auf einen – das klägerische Begehren bereits in der
- Instanz klarstellenden – Verpflichtungs- oder Leistungsantrag des Inhalts hinwirken müssen, dass der Klägerin eine Funktionsbeschreibung mit den von ihr begehrten Aufgaben – die der früheren Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 entsprochen hätte – erteilt werde und einen solchen Anspruch seiner Prüfung zugrunde legen müssen. Das Berufungsgericht entziehe sich der Prüfung dieses klägerischen Begehrens durch die am Wortlaut der Anträge haftende Interpretation des Klagebegehrens verbunden mit unzutreffenden prozessualen Einordnungen. Die Verengung der Prüfung des klägerischen Anspruchs auf ein reines Kassationsbegehren verbunden mit der – rechtsfehlerhaften – Annahme, dass eine Funktionsbeschreibung ihre Wirkung verliere, wenn der Status des Dienstposteninhabers sich vom Zeit- zum Lebenszeitbeamten verändere, bewirke, dass das klägerische Begehren letztlich nicht geprüft werde. Eine solche Handhabung sei mit den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht vereinbar. Deshalb sei die auf diesen Gesichtspunkt gestützte Annahme der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verfahrensfehlerhaft. Gleiches gelte für die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Planstelleneinweisung und die Funktionsbeschreibung eine untrennbare Einheit seien, sodass die Klage sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Diese Annahme sei – auch angesichts von § 68 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Hochschulgesetz (vom
- Dezember 2009 - GVBl. I 2009 S. 666 - HSchulG HE 2010), wonach lediglich der Vorbehalt der Überprüfung der in der Funktionsbeschreibung vorgenommenen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses in die Einweisungsverfügung aufzunehmen sei – nicht haltbar und verweigere der Klägerin die gerichtliche Prüfung ihres Begehrens. Sie verkenne die auf die Besoldung des Beamten beschränkte haushalterische Wirkung der Planstelleneinweisung, die von der Ausgestaltung und Bewertung des Dienstpostens zu trennen sei und den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung weder verkürzen könne noch wolle. Randnummer 62 Die gleichwohl erfolgten Ausführungen zur Begründetheit heilten diese Verfahrensfehler nicht, denn ihnen liege ebenfalls das fehlerhafte und den Rechtsschutz der Klägerin verkürzende Verständnis des klägerischen Begehrens zugrunde. Eine eigenständig tragende Begründung enthielten die Ausführungen deshalb nicht. Randnummer 63 E. Im nach der Zurückverweisung fortgeführten Berufungsverfahren hat der Beklagte zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen ausgeführt, der Tenor der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei unbestimmt, nicht bestimmbar und aus diesem Grund auch nicht vollstreckbar. Es sei nicht erkennbar, welchen Inhalt die vom Gericht geforderten sichernden Regelungen haben sollten. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht. Der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den von ihr gestellten reinen Aufhebungsantrag. Im Falle der Aufhebung der angegriffenen Funktionsbeschreibung lebe die frühere Funktionsbeschreibung nicht automatisch wieder auf. Das Gericht bejahe zu Unrecht das Rechtsschutzinteresse, indem es in dem Aufhebungsantrag als Minus einen Antrag auf Erteilung einer neuen Funktionsbeschreibung sehe, die die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sichern solle. Dies sei jedoch kein Minus, sondern ein Aliud. Die Auslegung des klägerischen Antrags durch das Verwaltungsgericht gehe daher an dem sich aus den Akten ergebenden Willen der Klägerin vorbei. Randnummer 64 Soweit das Verwaltungsgericht die Funktionsbeschreibung als rechtswidrig bewerte, weil diese in der Praxis nicht umgesetzt worden sei, sei das Urteil unrichtig. Die Aufgabe einer Funktionsbeschreibung bestehe nicht darin, den täglichen Ablauf im Detail zu regeln und konkrete Maßnahmen zu benennen, die es der Klägerin ermöglichen sollten, ihren Dienstpflichten nachzukommen. Fragen der tatsächlichen Umsetzung und des Vollzugs der der Klägerin obliegenden Aufgaben seien nicht Gegenstand der Funktionsbeschreibung. Randnummer 65 Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Klägerin in der Umsetzung der Funktionsbeschreibung im Bereich der Krankenversorgung nicht amtsangemessen beschäftigt werde, lege es seiner Beurteilung einseitig den von der Beklagten und der Beigeladenen zu
- substantiiert bestrittenen Sachvortrag der Klägerin zugrunde. Randnummer 66 Der Beklagte hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 67 Die Beigeladene zu
- hat in ihrer Berufung gleichfalls geltend gemacht, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar; er sei undurchführbar und daher auch nicht vollstreckbar. Randnummer 68 Soweit das Verwaltungsgericht fordere, die Funktionsbeschreibung müsse Sicherungsmaßnahmen enthalten, um einem "Leerlaufen" der gastroenterologischen Ambulanz entgegenzuwirken, damit die Klägerin nicht faktisch mangels Patientenzahlen keine ausreichende Anzahl von Endoskopien durchführen könne, überschätze das Verwaltungsgericht die Wirkungsmöglichkeiten einer Funktionsbeschreibung. Sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Funktionsbeschreibung als solche fehlerhaft, sondern fehle die Sicherung ihrer Umsetzung, so sei fraglich, wie eine Neufassung der Funktionsbeschreibung deren Umsetzung sicherstellen solle. Randnummer 69 Die Klägerin habe überdies im Hinblick auf ihren Klageantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Klageantrag sei entweder sinnlos oder widersprüchlich. Das verwaltungsgerichtliche Verständnis des Klageantrags stelle gegenüber dem ausdrücklichen Antrag kein Minus, sondern ein Aliud dar und ergebe sich auch nicht aus dem tatsächlichen Begehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres übrigen Vorbringens. Der Antrag der Klägerin sei zudem unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, welche konkrete Funktionsbeschreibung von der Klägerin angestrebt werde. Randnummer 70 Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da die Klägerin amtsangemessen beschäftigt werde. Randnummer 71 Die Beigeladene zu
- hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 72 Die Klägerin hat beantragt, die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- November 2013 zurückzuweisen. Randnummer 73 Die Klägerin beantragt aufgrund ihrer Anschlussberufung, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- November 2013 – 5 K 2635/11.GI – abzuändern und die Änderung der Funktionsbeschreibung im Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom
- April 2011 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom
- August 2011 aufzuheben, hilfsweise den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom
- August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die ursprüngliche Einweisungsverfügung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom
- Mai 2005 (
- Absatz) wiederherzustellen, weiter hilfsweise den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom
- August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Ziffer I des Schreibens des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom
- April 2011 aufzuheben und ihr eine neue Funktionsbeschreibung ihrer Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Randnummer 74 Bezüglich der Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu
- hat die Klägerin ausgeführt, das angefochtene Urteil sei nicht zu unbestimmt. Dem Beklagten werde vielmehr durch die Rahmenvorgaben des Verwaltungsgerichts ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum eingeräumt, der gleichsam in der Natur der Sache liege. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung sei im Übrigen ähnlich unbestimmt wie die, die der Beklagte ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu erteilen solle. Einerseits habe das Verwaltungsgericht mit seinen Maßgaben zum Ausdruck gebracht, was zu einer rechtmäßigen Funktionsbeschreibung ihrer Stelle gehöre. Andererseits habe das Verwaltungsgericht mit seinen Maßgaben verdeutlicht, dass auch die Beigeladene zu
- sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber dem Beklagten an ihre neue Funktionsbeschreibung gebunden sei und alles zu unterlassen habe, um die Realisierung dieser Funktionsbeschreibung in der Praxis zu hintertreiben. Randnummer 75 Die Ausführungen zur angeblichen Unzulässigkeit der Klage seien so fernliegend, dass sich ein näheres Eingehen hierauf erübrige. Ob sie amtsangemessen beschäftigt sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens, wie sich aus den gestellten Anträgen ergebe. Beim Amt im konkret-funktionellen Sinne bestimme sich die Amtsangemessenheit vornehmlich nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Seien Funktionsbeschreibung der Stelle und Beschäftigung kongruent, dann sei die Beschäftigung amtsangemessen. Im vorliegenden Falle werde aber nicht über die Kongruenz zwischen Funktionsbeschreibung und Beschäftigung gestritten, sondern darüber, ob die Funktionsbeschreibung ihrer Stelle habe verändert werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner zurückverweisenden Entscheidung zwischen ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung einerseits und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle einen engen Zusammenhang hergestellt und zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung durch die Änderung ihrer Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 beeinträchtigt sehe. Randnummer 76 Auch die Ausführungen der Beteiligten zur Begründetheit der Klage, soweit das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben habe, seien nicht überzeugend. Es stelle eine Verkürzung bzw. Verzerrung ihres Begehrens dar, wenn die Beigeladene zu
- nicht müde werde zu wiederholen, dass sie die Leitung des ZIVE beanspruche und ein solcher Anspruch nicht begründbar sei. Richtig sei allein, dass mit der Errichtung des ZIVE und dem damit einhergehenden Aufbau von Parallelstrukturen die zu ihrer Stelle gehörende fachaufsichtliche Leitung gegenstandslos geworden sei. Anders als der Beklagte versuche die Beigeladene zu
- eine sachliche Begründung für die Änderung der Funktionsbeschreibung zu finden. Auf diese Begründung komme es aber nicht an, weil für die Rechtmäßigkeit der Funktionsbeschreibung nicht die Beigeladene zu 1., sondern der Beklagte verantwortlich sei. Randnummer 77 Zur Begründung der Anschlussberufung hat die Klägerin ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle gemäß Verfügung des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität, der Beigeladenen zu 2., vom
- April 2011 zu Unrecht die Qualität eines Verwaltungsakts abgesprochen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts verkenne die Bedeutung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Hieraus folge nämlich, dass Eingriffe in dieses Grundrecht stets als Verwaltungsakt zu qualifizieren seien, soweit sie regelnde Wirkung hätten. Die streitgegenständliche Änderung der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle greife in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG schon deswegen ein, weil hier ihr Aufgabengebiet in der Krankenversorgung inhaltlich erheblich beschnitten werde. Mit dem Strukturpapier vom
- März 2011, das der Präsident der Beigeladenen zu
- mit der angegriffenen Funktionsbeschreibung umzusetzen versuche, werde ihr nicht etwa grundsätzlich die Vertretung ihres Faches (Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie) belassen, sondern stattdessen das Fach Gastroenterologie inhaltlich und organisatorisch in zwei Schwerpunkte aufgeteilt und sie auf einen dieser beiden Schwerpunkte beschränkt sowie ausdrücklich vermerkt, dass der andere Schwerpunkt nicht zu ihrem Verantwortungsbereich gehöre. Dies sei etwas anderes als die Errichtung eines Parallellehrstuhls, weil hierdurch die fachliche Verantwortlichkeit des hiervon betroffenen Professors für das ihm übertragene Aufgabengebiet unberührt bleibe. Mit dem Strukturpapier werde indessen ihre fachliche Verantwortlichkeit inhaltlich verändert, nämlich auf einen von ursprünglich zwei Schwerpunktbereichen reduziert. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die bei ihr weiterhin anfallenden Endoskopien seien noch ausreichend, um von einer Krankenversorgung im Endoskopiebereich zu sprechen, werde die Bedeutung der Endoskopie für das Fach Gastroenterologie grundlegend verkannt. Mit der Inkraftsetzung des Strukturpapiers seien ihr nicht nur kontinuierlich das bis dahin unter ihrer fachlichen Verantwortung arbeitende ärztliche Personal entzogen worden, sondern zugleich seien parallele gastroenterologische Sprechstunden, die von Oberärzten ohne Hochschullehrerstatus geleitet würden, aufgebaut sowie eine viszeralmedizinische Station in der Medizinischen Klinik IV/V ohne ihre fachliche Verantwortung bezüglich der dort behandelten stationären Patienten eingerichtet worden. Randnummer 78 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lebe mit der Aufhebung der Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 die ursprüngliche Funktionsbeschreibung vom
- Mai 2005 in Verbindung mit der Stellenausschreibung wieder auf. Das Verhältnis der alten zur neuen Funktionsbeschreibung werde durch den Wortlaut der neuen Funktionsbeschreibung bestimmt. Die neue Funktionsbeschreibung erfolge nämlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung. Diese sei also nicht aufgehoben, sondern lediglich angepasst worden. Aus § 61 Abs. 6 HSchulG HE 2010 ergebe sich die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur umzuwandeln. Der Gesetzgeber sei also von der Kontinuität des Beamtenverhältnisses ausgegangen. Die Zeitprofessur habe nicht mit Zeitablauf zwangsläufig enden müssen. Vielmehr sei sie vom Gesetzgeber als Vorstufe zur Lebenszeitprofessur ausgestaltet worden. Aus diesem Grunde könne eine anlässlich der Ernennung eines Professors zum Beamten auf Zeit erstellte Funktionsbeschreibung jedenfalls dann fortbestehen, wenn die Zeitprofessur unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 HSchulG HE 2010 in eine Lebenszeitprofessur umgewandelt werde. Randnummer 79 Die Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig, weil es an dem notwendigen Einvernehmen mit dem Dekanat des Beigeladenen zu
- fehle. Sie – die Klägerin – halte an ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung, wonach die Zuständigkeit ausschließlich beim Präsidium der Universität liege, nicht mehr fest. Die Meinung des Verwaltungsgerichts, das erforderliche Einvernehmen liege vor, weil der Dekan seine ursprünglich erhobenen Bedenken gegen das Strukturpapier fallen gelassen habe, sei unzutreffend. Die Äußerung des Dekans des Fachbereichs Medizin, insbesondere bei seiner gerichtlichen Vernehmung, möge man beurteilen wie man wolle. Der Dekan sei für die Erklärung des Einvernehmens jedenfalls nicht zuständig. Die Kompetenz liege vielmehr gemäß § 52 Abs. 2 HSchulG HE 2010 beim Dekanat des Fachbereiches Medizin. Das Dekanat des Fachbereiches Medizin habe aber zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Einvernehmenserklärung zum Strukturpapier vom
- März 2011 abgegeben. Randnummer 80 Die Meinung des Verwaltungsgerichts, die Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 sei aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig, sei im Ergebnis richtig. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Unrecht aus der Berechtigung der Beigeladenen zu
- zur Neustrukturierung des hepatologischen/gastroenterologischen/viszeralmedizinischen Bereiches auf die Berechtigung zur Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle durch den Präsidenten der Beigeladenen zu
- geschlossen. Zum einen habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass alle flexibel-endoskopischen gastroenterologisch-viszeralmedizinischen Untersuchungen, die bisher in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hätten, dem ZIVE unter ihrem gleichzeitigen Ausschluss zugeordnet worden seien. Damit sei ihr Fachgebiet nachhaltig und wesentlich eingeschränkt worden. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht missachtet, dass das Strukturpapier vom
- März 2011 nicht nur eine organisatorische Neustrukturierung, sondern zugleich auch personelle Zuordnungen enthalte, bezüglich derer das Verwaltungsgericht nicht geklärt habe, ob die Beigeladene zu
- für diese Personalentscheidungen überhaupt zuständig sei. Die Teile des Strukturpapiers, die sie unmittelbar beträfen, seien rechtswidrig. Wegen dieser Rechtswidrigkeit fehle es an einem sachlichen Grund für die Änderung der Funktionsbeschreibung. Randnummer 81 Die organisatorische Änderung durch Errichtung des ZIVE unter ihrem Ausschluss sei wegen Verfassungswidrigkeit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Regelung des Universitätsklinikumsgesetzes rechtswidrig, was sich auch auf die Änderung der Funktionsbeschreibung auswirke. Randnummer 82 Der Beklagte und die Beigeladene zu
- haben beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 83 Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass es sich bei der Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 um keinen Verwaltungsakt handele. Von entscheidender Bedeutung sei, dass das Amt der Klägerin durch die Funktionsbeschreibung nicht in seinem Wesen verändert werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde das Fach auch nicht in zwei Schwerpunkte aufgeteilt und gehöre das Endoskopieren weiterhin ausdrücklich zu ihrem Aufgabenbereich, soweit dies die ihr zugeordneten Verantwortungsbereiche betreffe. Soweit der Klägerin nicht die Leitung des ZIVE übertragen worden sei, sei dies für die Vertretung des Faches Gastroenterologie in Forschung und Lehre irrelevant, da die ihr verbliebenen Aufgabengebiete der Krankenversorgung es ihr weiterhin ermöglichten, dieses Fach auch in Forschung und Lehre zu vertreten. Zwar hätten sich im Vergleich zum Zeitraum vor Gründung des ZIVE die Zahlen der Endoskopien verringert. Insoweit habe das Verwaltungsgericht aber zu Recht festgestellt, dass diese ausreichten, um von einer Krankenversorgung im Endoskopiebereich zu sprechen. Es handele sich somit nur um eine quantitative Verschiebung, die das abstrakt-funktionelle Amt der Klägerin nicht beeinträchtige. Mit der Beigeladenen zu
- sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Klägerin Patienten des ZIVE in klinische Studien einschließen und auf sämtliches Datenmaterial des ZIVE zurückgreifen könne. Randnummer 84 Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass die alte Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 deshalb wieder auflebe, weil diese durch die Verfügung vom April 2011 angepasst worden sei, sei dies unzutreffend. Randnummer 85 Zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass es auf ein Einvernehmen des Dekanats nicht ankomme. Der Hessische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, die Belange von Forschung und Lehre dadurch sicherzustellen, dass der Dekan mit Antrags- und Beratungsrecht Mitglied in der Geschäftsführung des UKGM sei. Ergänzt worden sei dies um die Einführung kooperativer Entscheidungsstrukturen und Abstimmungsprozesse in der ständigen Kommission für Forschung und Lehre (§ 31 des Kooperationsvertrages) und in der Schlichtungskommission gemäß § 25a Abs. 4 UniKlG. Da kein Einvernehmen erforderlich sei, erübrige sich eine Stellungnahme zu der Frage, wer für die Erklärung eines solchen Einvernehmens zuständig sei. Im vorliegenden Fall sei das Einvernehmen durch den Dekan im Gespräch vom
- März 2011 erklärt worden. Randnummer 86 Die Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 sei auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin greife sie nicht in den Wesenskern des abstrakt-funktionellen Amtes ein. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die frühere Funktionsbeschreibung des Amtes der Klägerin mit einer Leitungsfunktion verbunden gewesen sei, so betreffe deren Wegfall nicht den Wesenskern ihres abstrakt-funktionellen Amtes. Die W 2 Professur der Klägerin sei im Bereich der Krankenversorgung eine eingeordnete Professur auf dem Niveau einer Oberärztin. Damit verbunden sei deren Einordnung in die Hierarchie der Krankenversorgung. Umorganisationen habe sie hinzunehmen, solange sie amtsangemessen beschäftigt werde. Die Gründung des für die Optimierung der Krankenversorgung erforderlichen ZIVE und des Umstandes, dass ihr ehemals zugeordnete Oberärzte mit der Leitung des ZIVE beauftragt worden seien, hätten auch eine Änderung des Aufgabenbereiches der Klägerin erforderlich gemacht. Randnummer 87 Die Beigeladene zu
- hat hinsichtlich der Anschlussberufung der Klägerin vorgetragen, deren Antrag in der Anschlussberufung sei sinnentleert. Da die streitige Funktionsbeschreibung auf den
- Mai 2011 befristet gewesen sei, könne sie nicht durch die nachfolgende Funktionsbeschreibung eingeschränkt werden, da sie nach dem
- Juni 2011 ohnehin nicht mehr gegolten habe. Randnummer 88 Die der Klägerin verbleibenden Endoskopien seien sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht ausreichend, um von einer hinreichenden Möglichkeit der Krankenversorgung der Klägerin im Endoskopiebereich zu sprechen. Die Klägerin verkenne, dass die Anzahl der von ihr erbrachten Endoskopien primär von ihr selbst abhänge und dass die Endoskopien, die in der Vergangenheit von ihr damals nachgeordneten Kollegen erbracht worden seien, keinen tauglichen Vergleichsmaßstab für die von der Klägerin erbrachten Endoskopien darstellten. Die Klägerin möge es subjektiv als "Kaltstellung" empfinden, wenn sie Kollegen bei Endoskopien, die diese durchführten, keine Vorschriften mehr machen dürfe. Es stehe ihr jedoch frei, auch im ZIVE Endoskopien durchzuführen und zudem auf alle Daten zuzugreifen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, das ZIVE zu leiten und die Leitung der Endoskopien von Kollegen zu beanspruchen, insbesondere dann, wenn diese insoweit fachlich und praktisch besser geeignet seien und über größere endoskopische Expertise gerade im Bereich der interventionellen Endoskopie verfügten. Randnummer 89 Mit Urteil vom
- Februar 2019 hat der Senat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu
- zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin – unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts – die Funktionsbeschreibung im Bescheid vom
- April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Randnummer 90 Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Anfechtungsklage sei statthaft.Zwar gehe es um eine teilweise Beschränkung der Aufgaben der Klägerin in der Krankenversorgung und damit – lediglich – um eine Zusatzaufgabe zur Lehr- und Forschungstätigkeit. Veränderungen des Aufgabenzuschnitts im Bereich der Krankenversorgung seien grundsätzlich dem Bereich der Umsetzung zuzuordnen. Allerdings bestehe im Fall der Klägerin die Besonderheit, dass ein Teil der von ihr im Bereich der Krankenversorgung wahrzunehmenden Aufgaben – die fachaufsichtliche Leitung gastroenterologischer Funktions- und Bettenbereiche in mehreren Kliniken – in der ursprünglichen Funktionsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sei. Diese ausdrückliche Festlegung vermittele der Klägerin ein subjektives Recht an dem so beschriebenen konkret-funktionellen Amt. Das folge aus dem Wesen der Funktionsbeschreibung. Die Bestimmung der dienstlichen Aufgaben in der Funktionsbeschreibung habe im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit grundrechtssichernde Bedeutung und vermittele ihnen insoweit ein Recht am konkret-funktionellen Amt. Das dementsprechend aus der Funktionsbeschreibung der Stelle folgende subjektive Recht der Klägerin beziehe sich auf die ihr in der Funktionsbeschreibung zugeordnete fachaufsichtliche Leitung der gastroenterologischen Funktions- und Bettenbereiche der Medizinischen Klinik und Poliklinik II und der Medizinischen Klinik und Poliklinik III. Dieses Recht werde ihr durch die Änderung - jedenfalls teilweise - entzogen, weshalb es sich um einen für sie belastenden Verwaltungsakt handele. Randnummer 91 Die statthafte Anfechtungsklage sei auch im Übrigen zulässig. Die Klagebefugnis sei gegeben. Es bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass mit der Änderung der Funktionsbeschreibung ein Recht der Klägerin an der Beibehaltung ihrer konkreten Stelle verletzt werde. Die Klägerin habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage, denn diese sei geeignet, ihr wahres Rechtsschutzziel auf die einfachste Art zu erreichen. Der Klägerin gehe es um die Wiederherstellung des sich aus der Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 ergebenden Aufgabenbereichs. Dieses Ziel könne die Klägerin ohne weiteres bereits mit der Anfechtungsklage erreichen, denn mit der Beseitigung der Änderung der Funktionsbeschreibung gelte die ursprüngliche Funktionsbeschreibung fort. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung der Stelle habe – anders als das Statusamt der Klägerin – keiner zeitlichen Befristung unterlegen. Das ergebe sich aus den gesamten Umständen, insbesondere dem Sinn und Zweck der Befristung. Randnummer 92 Die Klägerin habe auch zu Recht das Land Hessen verklagt. Richtiger Klagegegner sei gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsträger der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Rechtsträger des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität, d. h. der Beigeladenen zu 2., sei das Land Hessen, denn der Präsident habe die Änderung der Funktionsbeschreibung letztendlich für das Land Hessen verfügt. Randnummer 93 Die Klage sei auch begründet. Zwar existierte mit § 68 Abs. 1 HSchulG eine Ermächtigungsgrundlage für die Änderung der Funktionsbeschreibung. Der Präsident der Beigeladenen zu
- sei aber nicht zur Änderung der Funktionsbeschreibung befugt gewesen. Bei der Änderung einer Funktionsbeschreibung handele es sich nicht um eine beamtenrechtliche, sondern eine hochschulrechtliche Entscheidung, für die allein das Präsidium der Hochschule zuständig sei. Soweit der
- Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - nach dem zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung geltenden § 85 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz vom
- November 1998 (GVBl. I S. 431, bereinigt S. 559 - HSchulG HE 1998), der dem § 68 Abs. 1 HSchulG HE 2010 entsprach - von einer beamtenrechtlichen Entscheidung ausgegangen sei, bestehe keine Pflicht zur Anrufung des Großen Senats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Es mangele an einer endgültigen Entscheidung des Senats. Die Entscheidung stehe gegebenenfalls zur Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts, das hierüber schon wegen des Umfangs seiner Überprüfungsmöglichkeiten im Revisionsverfahren abschließend entscheiden müsse. Randnummer 94 F. Auf die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Beklagten und der Beigeladenen zu
- hin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats – nach Beiladung der Beigeladenen zu
- und
- – mit Beschluss vom
- Februar 2021 – 2 C 4/19 – aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Randnummer 95 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Funktionsbeschreibung sei § 68 Abs. 1 HSchulG HE
- Randnummer 96 Die Annahme des Berufungsgerichts, die ausschließlich den Bereich der Krankenversorgung betreffende Änderung der der Klägerin im Jahr 2005 erteilten Funktionsbeschreibung sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren – mit der Folge, dass die Klage der Klägerin als Anfechtungsklage statthaft sei –, überspanne die Tragweite der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und verletze deshalb Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Randnummer 97 Für die Reichweite der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bei auch in der Krankenversorgung tätigen Professoren der Hochschulmedizin gälten die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze. Hiernach lägen die Hauptaufgaben der Hochschulen – und damit auch des dort tätigen wissenschaftlichen Personals – auf dem Gebiet der Forschung und Lehre. Daneben könnten nach den Hochschulgesetzen der Länder den Hochschulen damit zusammenhängende weitere Aufgaben übertragen werden. Die Krankenversorgung sei eine derartige, der Universität vom Staat zusätzlich übertragene staatliche Aufgabe. Dies habe rechtliche Folgen für die Stellung der Hochschullehrer, die in der Krankenversorgung an der Universität tätig seien. Soweit sie Kranke in Universitätskliniken behandelten, seien sie nicht in erster Linie akademische Forscher und Lehrer. Vielmehr sei die Krankenversorgung auch für den einzelnen medizinischen Professor eine Zusatzaufgabe, die neben die Aufgabe, die medizinische Forschung und Lehre zu betreiben, trete.Aus dieser besonderen Stellung der Krankenversorgung ergebe sich, dass dieser Bereich nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien unterliege, welche im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit des Hochschullehrers in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre Geltung beanspruchten. Das Grundrecht des an der Universität tätigen Wissenschaftlers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betreffe zunächst den Kernbereich akademischer Selbstverwaltung bildenden Aufgaben in Forschung und Lehre. Bei der Krankenversorgung sei die Stellung des Hochschullehrers nicht diejenige des rein wissenschaftlich tätigen akademischen Forschers und Lehrers, sondern die eines neben anderen Ärzten in die ärztliche Krankenhausorganisation eingegliederten Mediziners. Daraus folge, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem beamteten medizinischen Hochschullehrer keinen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Tätigkeit im Bereich der Krankenversorgung vermittele, erst recht keinen Anspruch auf eine Leitungsfunktion. Veränderungen bei den wahrzunehmenden Aufgaben in der Krankenversorgung seien mangels Außenwirkung keine Verwaltungsakte, sondern nach den Grundsätzen der Umsetzung zu behandeln. Randnummer 98 Ein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung ergebe sich im Streitfall auch nicht aufgrund der vom Berufungsgericht angeführten (vermeintlichen) Besonderheiten des Falls der Klägerin. Aus der ausdrücklichen Festlegung eines bestimmten Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung in der ursprünglichen Funktionsbeschreibung vom Mai 2005 ergebe sich kein Recht an der Beibehaltung am konkret-funktionellen Amt bezogen auf die Krankenversorgung. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verkenne den dargestellten Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und lasse unberücksichtigt, dass die Funktionsbeschreibung vom Mai 2005 – entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 68 Abs. 1 HSchulG HE 2010 – einen Vorbehalt der Überprüfung in angemessenen Zeitabständen enthalte. Randnummer 99 Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass sich im Fachbereich Humanmedizin Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung überschnitten. In der täglichen Praxis lasse sich kein scharfer Trennungsstrich zwischen der wissenschaftlichen Tätigkeit eines medizinischen Hochschullehrers in Forschung und Lehre einerseits und seiner Arbeit in der Krankenbehandlung an seiner Klinik andererseits ziehen. Die Krankenversorgung sei der Universität gerade deshalb als zusätzliche Aufgabe übertragen, weil sie in engem Zusammenhang mit der Entwicklung der medizinischen Wissenschaft stehe. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bildeten eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich, sowohl auf diagnostischem wie auf therapeutischem Gebiet; akademische Lehre in der Medizin lasse sich ohne Demonstration am Krankenbett kaum durchführen. In der täglichen Praxis des medizinischen Hochschullehrers würden sich daher seine wissenschaftlichen Aufgaben und seine Aufgaben in der Krankenversorgung oft vermischen. Aus dieser Verflechtung folge, dass das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenbehandlung und -versorgung nicht gänzlich ausgeklammert werden dürfe. Dies verlange, dass Aufgaben in der Krankenversorgung, die einem Hochschullehrer übertragen würden, diesem hinreichendes Anschauungs- und Betätigungsmaterial böten, das es ihm erlaube, seine Aufgaben in Forschung und Lehre angemessen wahrzunehmen. Hierzu gehöre ein hinreichendes Maß an ärztlicher Tätigkeit in Diagnostik und Therapie, einschließlich der Befugnis zur Sichtung und Auswertung klinischer Daten. Randnummer 100 Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung über diesen, für Forschung und Lehre notwendigen Bereich hinausgingen, gälten für einen beamteten Hochschullehrer keine anderen Regeln als für einen Beamten, der sich nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen könne. Ihm stehe ein auf sein Statusamt bezogener Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu, der von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sei. Der Beamte habe einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsangemessenen Aufgabenbereichs". Zum Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gehöre ein Anspruch auf einen bestimmten Aufgabenkreis innerhalb des statusgemäßen Aufgabenspektrums, nicht aber auf hierin nicht zwingend angelegte Leitungsfunktionen. Dementsprechend stehe dem Beamten auch kein Anspruch auf Beibehaltung seines Aufgabenbereichs zu. Die Veränderung seines Aufgabenbereichs habe als Umsetzung auch keine regelnde Außenwirkung und damit keinen Verwaltungsaktcharakter. Randnummer 101 Gemessen an diesen Grundsätzen hielten die Ausführungen des Berufungsgerichts im Senatsurteil vom
- Februar 2019 zur Verwaltungsaktqualität der Änderung der Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 betreffend die Aufgaben in der Krankenversorgung der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Der Senat verkenne die Tragweite des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dadurch, dass er die der Klägerin im Jahr 2005 übertragenen Aufgaben in der Krankenversorgung uneingeschränkt den aus der Wissenschaftsfreiheit folgenden Maßgaben unterstelle, also im Bereich der Krankenversorgung nicht zwischen dem für Forschung und Lehre unerlässlichen Mindestbestand und dem darüberhinausgehenden Bereich unterscheide. Randnummer 102 Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen könne der Senat über das Klagebegehren nicht abschließend entscheiden, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müsse. Randnummer 103 Für das erneute Berufungsverfahren wies der
- Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf Folgendes hin: Randnummer 104 Das Begehren der Klägerin sei im gesamten gerichtlichen Verfahren auf Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als Hochschulprofessorin im Bereich der Krankenversorgung gerichtet. Dieses Begehren sei mit der Leistungsklage zu verfolgen, gerichtet auf Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung im Bereich der Krankenversorgung, ggf. unter Aufhebung der Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2011, wenn und soweit diese dem Begehren entgegenstehe. Randnummer 105 Für dieses Begehren sei das beklagte Land passivlegitimiert, weil die Klägerin als Hochschullehrerin im Landesdienst stehe und die Verpflichtung zur amtsangemessenen Beschäftigung den Dienstherrn auch im Rahmen der Zuweisung an eine private Einrichtung treffe. Für den Dienstherrn handele der Präsident der Universität, der Dienstvorgesetzter des Personals der Hochschule sei. Randnummer 106 Das Berufungsgericht werde zu prüfen haben, ob der in der Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2011 festgelegte Tätigkeitsbereich der Klägerin im Bereich der Krankenversorgung der Beigeladenen zu
- nach Inhalt und Umfang eine hinreichende Grundlage dafür biete, dass sie ihr Fach Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in Forschung und Lehre angemessen vertreten könne. Sollte sich ergeben, dass die Änderung der Funktionsbeschreibung im Jahr 2011 einer amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin entgegenstehe, weil die dort vorgesehenen Aufgaben in der Krankenversorgung hinter dem für Forschung und Lehre Notwendigen zurückblieben, müsse das Berufungsgericht die Änderung der Funktionsbeschreibung insoweit aufheben. Sollte sich ergeben, dass die Änderung der Funktionsbeschreibung im Jahr 2011 einer amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin nicht entgegenstehe, die praktische Umsetzung aber hinter dem Geregelten zurückbleibe, müsse ggf. – auf einen dies aufgreifenden Antrag der Klägerin – zur entsprechenden Umsetzung verurteilt werden. Der Präsident der Beigeladenen zu
- müsse dann mit den ihm zustehenden Befugnissen die Umsetzung dieser Verpflichtung sicherstellen. Randnummer 107 Der Senat gehe mit Blick auf die von den an dem Gespräch vom
- März 2011 beteiligten Vertretern von Hochschule und Fakultät gegebenen Erläuterungen nebst nachfolgender schriftlicher Zusicherung der Beigeladenen zu
- und mit Blick auf die sodann unterbliebene Anrufung der Ständigen Kommission für Forschung und Lehre davon aus, dass bei der Umstrukturierung des klinischen Bereichs im Jahr 2011 alle für den vorliegenden Streitgegenstand erforderlichen hochschulrechtlichen Beteiligungserfordernisse erfüllt worden seien. Randnummer 108 Das Berufungsgericht könne die zwischen zwei Senaten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs streitige Frage der Einordnung der Änderung der Funktionsbeschreibung als beamtenrechtliche oder als hochschulrechtliche Entscheidung – sollte sie aus der Sicht des Berufungsgerichts weiterhin entscheidungsrelevant sein – jedenfalls nicht mit der Begründung des im vorliegenden Revisionsverfahren angegriffenen und nunmehr aufgehobenen Berufungsurteils offen lassen, dass eine Anrufung des Großen Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs deshalb entbehrlich sei, weil letztlich das Bundesverwaltungsgericht entscheide. Das werde der gesetzlichen Vorgabe des § 12 i. V. m. § 11 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht gerecht. Randnummer 109 G. Im nach der erneuten Zurückverweisung fortgeführten Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom
- Juli 2021, präzisiert durch Beschluss vom
- November 2021, Beweis erhoben über die Frage, ob es durch den in der Funktionsbeschreibung für die Professur der Klägerin vom
- April 2011 festgelegte Tätigkeitsbereich im Bereich der Krankenversorgung im Vergleich zu dem in der vorherigen Funktionsbeschreibung vom
- Mai 2005 festgelegten Tätigkeitsbereich zur Einschränkung von Forschung und Lehre der Klägerin kommt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Randnummer 110 Der mit der Begutachtung beauftragte medizinische Sachverständige – Professor Dr. med. M. – hat unter dem
- Januar 2022 sein Sachverständigengutachten vorgelegt. Zusammenfassend kommt Prof. Dr. M. zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 mit Blick auf die darin übertragenen Aufgaben der Krankenversorgung auf unterem Niveau eine angemessene Vertretung des Faches der Klägerin in Forschung und Lehre ermögliche. Die Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2011, die im Vergleich zu der aus dem Jahr 2005 im Bereich der Krankenversorgung Einschränkungen vorsehe, unterschreite das objektive Mindestmaß der quantitativen Krankenversorgung als Grundlage für Forschung und Lehre. Randnummer 111 Nachdem die Beteiligten zu dem Sachverständigengutachten Stellung genommen haben, hat der Berichterstatter an die Beteiligten im Rahmen einer Aufklärungsverfügung vom
- April 2023 einen Fragenkatalog übermittelt, der die der Klägerin übertragenen Aufgaben in der Krankenversorgung betrifft. Die Beteiligten haben auf die Fragen umfassend, aber teils abweichend geantwortet. Hierauf wird Bezug genommen. Randnummer 112 Am
- Februar 2024 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Berichterstatter stattgefunden, in welchem mit den Beteiligten die Antworten auf die Aufklärungsverfügung erörtert und das weitere Vorgehen besprochen worden ist. Der Berichterstatter hat den Beteiligten u. a. mitgeteilt, dass der Senat das Sachverständigengutachten vom
- Januar 2022 für ungenügend erachte und die Gründe hierfür – die auch im Beweisbeschluss vom
- Mai 2024 mitgeteilt werden – erläutert. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. Randnummer 113 Mit Beschluss vom
- Mai 2024 hat der Senat – unter Berücksichtigung der aufgrund der Aufklärungsverfügung vom
- April 2023 gewonnenen Erkenntnisse, des Erörterungstermins vom
- Februar 2024 und der weiteren, in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ausführungen – einen neuen Beweisbeschluss gefasst und Beweis über die Frage erhoben, ob die Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung, die der Klägerin unter Geltung der Funktionsbeschreibung vom
- April 2011 übertragen sind, nach Inhalt und Umfang eine hinreichende Grundlage dafür bieten, dass sie ihr Fach Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in Forschung und Lehre angemessen vertreten kann, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit der Begutachtung wurde Prof. Dr. med. B. beauftragt. Randnummer 114 Prof. Dr. B. ist mit Sachverständigengutachten vom
- Juli 2024 seinem Gutachtenauftrag nachgekommen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten u. a. ausgeführt: "Die 2011 erfolgte Strukturänderung betrifft in besonderem Maße das Fach Gastroenterologie und die zuständige Fachvertreterin Frau Prof. T.. Eine verbindliche, allgemein akzeptierte Definition für das quantitative und qualitative Spektrum des Faches Gastroenterologie und der Aufgaben zur Vertretung des Faches Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie existiert nicht. Für die Beschreibung des qualitativen Spektrums kann die zum damaligen Zeitpunkt gültige (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 mit folgenden Inhalten herangezogen werden. […]. Beim Abgleich zwischen den Frau Prof. T. mit Schreiben vom
- April 2011 zugewiesenen Aufgabenbereichen und den Inhalten der Weiterbildungsordnung im Schwerpunkt Gastroenterologie ergeben sich aus Gutachtersicht deutliche inhaltliche Differenzen. So ist die inhaltliche Zuständigkeit für stationär betreute Patienten mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen, mit akuten und/oder chronischen Pankreaserkrankungen, mit gastroenterologischen Tumorerkrankungen, mit akuten Erkrankungen der Speiseröhre, mit gastrointestinalen Blutungen oder mit gastroenterologischen Infektionserkrankungen durch die Frau Prof. T. zugewiesenen Strukturen nicht gegeben. Die Möglichkeit als Konsiliararzt hinzugezogen zu werden, löst dieses Defizit nicht auf. Nach Ansicht des Gutachters trägt die ausschließliche Verantwortung für die Gesamt-Diagnostik und -Behandlung der ursprünglich behandelnde Arzt beziehungsweise die behandelnde Ärztin – auch wenn ein Konsiliararzt hinzugezogen wird. Dezidiert wird in der Struktu
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