der Verein teilweise seine Geld- und Sachmittel, einschließlich seiner sämtlichen Vermögenswerte, anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die in Absatz 1 genannten Zwecke zuwendet oder solchen Personen für diese Zwecke ihr gehörende Räume überlasst. Daneben kann der Verein Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für die genannten Zwecke zur Verfügung stellen. 2.4 […] 2.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.6 Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt […]“ Für den weiteren Inhalt der Satzung wird auf die Anlage ASt1 (Bl. 6 - 25 d.e-A. des Arbeitsgerichts) Bezug genommen. Der Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung vom
der Arbeitgeber als deutschem Recht unterliegender Verein trotz Beteiligung des „Field Office“ „unmittelbar“ steuerbegünstigen Zwecken nachgeht (vgl. § 57 AO). Das „Field Office“ unterliegt nach dem Vertrag regelmäßigen Informationspflichten, der Pflicht, jegliche Abweichungen des Projekts von den bestehenden Planungen vorab genehmigen zu lassen, Kontrollbesuche zu ermöglichen, das Projekt gemäß den Vorgaben des Vertrags durchzuführen, ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers keine Verlautbarungen über das Projekt vorzunehmen. Für den vollständigen Inhalt von Art. 5 dieses Vertrags wird auf Bl. 150 – 154 d.e-A. Bezug genommen. Die Organisationsstruktur des Arbeitgebers umfasst die Bereiche Internationale Programme (IPD), Politik & Fachlichkeit, Marketing & Kommunikation, Personal & Unternehmenskultur, IT & Systeme sowie Finanzen, Controlling & interner Service. Es wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Organigramme – Bl. 51, 98, 118 – 120 d. e-A. des Arbeitsgerichts. Der Bereich Internationale Programme betreut die internationalen Projekte. In diesem Bereich sind 73 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 27 Arbeitnehmer im Projektmanagement. Die Arbeitnehmer im Projektmanagement sind zu 10 % ihrer Arbeitszeit auf Reisen. Die restliche Arbeitszeit wird am Sitz des Arbeitgebers oder im Home Office erbracht. Sechs Arbeitnehmer im Bereich „Internationale Finanzen und Controlling“ befassen sich mit dem Organisieren und dem Versand der für die Projekte erforderlichen Gelder, mit Fragen der Währungsumrechnung und dem Finanzcontrolling. Eine Arbeitnehmerin im Risk Management beschäftigt sich projektbegleitend mit der Bewertung von damit einhergehenden Risiken. Zwei Arbeitnehmer im Bereich Kommunikation begleiten die Projekte durch ihre Berichterstattung. Schließlich fungieren fünf Arbeitnehmer aus dem Bereich Politik & Fachlichkeit als Bindeglied zwischen Politik, öffentlichen Geldgebern und der projektausführenden Abteilung IPD. Der Betriebsrat ist bislang bei allen personellen Maßnahmen nach § 99 BetrVG beteiligt worden. Mit einer am 31. Mai 2024 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Antragsschrift beantragt der Arbeitgeber die Feststellung,
VG nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG auf ihn nicht anwendbar und der Beschluss zur Bestellung eines Wirtschaftsausschusses unwirksam ist. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten,
er ein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG sei. Er diene unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen. Dies ergäbe sich bereits aus dem Vereinszweck. Seine Tätigkeit bestünde nicht nur in der Beschaffung von Geldmitteln. Vielmehr sei er von der Antragstellung über die Planung bis hin zur Durchführung federführend verantwortlich für die Realisierung der internationalen Projekte. Er verwirkliche unmittelbar die karitative Tendenz. Der Arbeitgeber hat beantragt, festzustellen,
VG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG auf ihn nicht anwendbar ist und der von dem Antragsgegner gefasste Beschluss zur Bestellung eines Wirtschaftsausschusses vom 02. Mai 2024 unwirksam ist. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten,
die Mitarbeiter des Arbeitgebers keine karitativen Tätigkeiten ausüben würden. Die Arbeitnehmer würden vornehmlich Projektentwicklung und Spendenakquise betreiben. Dies verdeutlichten die zur Akte gereichten Stellenbeschreibungen der Arbeitnehmer. Die Aufgabe des Arbeitgebers als „Support Office“ im Rahmen der internationalen Organisation von B sei lediglich die Beschaffung von Geldmitteln. Die Voraussetzungen von § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG seien nicht erfüllt. Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2024 - 24 BV 221/24 - (Bl. 161 – 164 d.e-A. des Arbeitsgerichts) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – zusammengefasst – ausgeführt,
der Arbeitgeber kein Tendenzunternehmen sei. Seine Tätigkeit sei nicht unmittelbar auf die Heilung, Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren und äußeren Nöte Hilfsbedürftiger gerichtet. Er sei nicht selbst und unmittelbar karitativ tätig. Er unterstütze vielmehr die „Field Offices“ in ihrer unstreitig karitativen Tätigkeit. Die Tätigkeit des Arbeitgebers sei im Schwerpunkt auf das Sammeln und Verwalten von Spendengeldern sowie das Monitoring der internationalen Projekte gerichtet. Die Hauptaufgabe der Projektverantwortlichen sei die Überprüfung und Sicherstellung,
die Spenden- und Projektgelder den Monitoring- und Projektvorgaben entsprechend eingesetzt würden. Der Arbeitgeber unterstütze lediglich die Verwirklichung der karitativen Handlungen der Mitarbeiter der „Field Offices“, welche nicht weisungsgebunden agierten. Er schalte mithin Dritte in Form der „Field Offices“ ein, um seinen karitativen Vereinszweck zu verwirklichen. Das Merkmal der Unmittelbarkeit sei nicht im Sinne einer Kausalität durch die Beeinflussung der Tendenz durch den Arbeitgeber zu verstehen. Bei der Beurteilung der Frage der Unmittelbarkeit ginge es nicht um längere kausale Wertschöpfungsketten und arbeitsteilige Verfahren. Es sei für die Verwirklichung der Tendenz ein strenger Maßstab anzulegen. Würde man in einer gewissen Kausalität und Einflussnahme auf die Verwendung der zur Verfügung gestellten Spendengelder eine Unmittelbarkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG sehen, wären möglicherweise auch die Geldgeber, wie z.B. das BMZ, in den Tendenzschutz miteinzubeziehen. Dies würde den Kreis der Tendenzverwirklichung und auch der Einschränkung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte zu weit ziehen. Letztlich handele es sich bei der Entscheidung, ob ein Projekt und in welchem Umfang es gefördert würde, um vorbereitende Handlungen zur Verwirklichung der karitativen Ziele des Arbeitgebers durch Dritte. Wegen der weiteren Begründung wird auf II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
eine karitative Tätigkeit nicht nur dann vorliegen würde, wenn ein Mitarbeiter im strengen Wortsinn „Hand an den Hilfsbedürftigen“ legen würde. Es würde vielmehr darauf ankommen, inwieweit der einzelne Mitarbeiter und insgesamt das Unternehmen/der Betrieb den Tendenzzweck verwirklichen bzw. direkt beeinflussen oder gestalten und somit die Tendenz erarbeiten würden. Demnach sei pointiert formuliert auch ein mit Verwaltungsaufgaben im Bürobetrieb beschäftigter Arbeitnehmer selbstredend karitativ tätig, soweit er durch seine Tätigkeit den Tendenzzweck verwirkliche bzw. direkt beeinflusse oder gestalte. Eine oberflächlich an verwendeten Begrifflichkeiten – wie etwa „Support Office“ vs. „Field Office“ – orientierte Entscheidung des Falles greife zu kurz. Entscheidend sei, inwieweit die karitative Bestimmung durch ihn und seine Mitarbeiter verwirklicht würde. Seine „Sammeltätigkeit“ unterscheide sich im Übrigen deutlich von der „Sammeltätigkeit“ des DRK-Blutspendedienstes. Er habe gravierenden Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Projektumsetzung und verwende die „gesammelten Mittel“ selbst. Die geworbenen Mittel verwende er streng zweckgebunden für bestimmte Projekte, sozusagen „personalisiert“ im Sinne der vom Bundesarbeitsgericht in der DRK-Blutspendedienst angesprochenen Überlegung zur Situation der Leukämiebehandlung und bediene sich bei der Ausführung der „Field Offices“ als einer Art Erfüllungsgehilfen. Wie die vertraglichen Regelungen zeigten, sei er verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekte. Die Rolle der „Field Offices“ beschränke sich auf die Rolle eines Erfüllungsgehilfen oder mit den Worten des Steuerrechts einer Hilfsperson, die letztlich für und nach den Weisungen sowie unter seiner Kontrolle ihm zurechenbar die Projekte umsetze. § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG und § 57 AO seien nach seinem Verständnis zwei Seiten derselben Medaille. Es sei extrem widersprüchlich und nicht überzeugend, das unmittelbare Handeln von Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO als nicht unmittelbar im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu verstehen. Die karitative Tätigkeit der „Field Offices“ sei ihm nach § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG ebenso wie nach § 57 AO unmittelbar zuzurechnen. Die karitative Tätigkeit genieße ferner grundgesetzlichen Schutz in Gestalt des in Art. 20 GG verankerten Sozialstaatsprinzips und sei daher keineswegs restriktiver auszulegen, als die Tätigkeit, die sich z.B. auf Art. 4 oder 5 GG stützen könne. Seine Tätigkeit diene auch überwiegend karitativen Bestimmungen. Er sei kein Mischunternehmen. Das Sammeln von Mitteln diene ausschließlich den in der Satzung formulierten Zielen. Die gesamte Belegschaft widme ihr gesamtes Arbeitsvolumen einer karitativen Zweckbestimmung. Würde man dies anders sehen und von einem Mischunternehmen ausgehen, dürfe nicht nur auf die 73 Mitarbeiter aus dem Bereich internationale Projekte abgestellt werden, sondern es müssten auch die weiteren Mitarbeiter aus anderen Abteilungen, die der Projektdurchführung zuzuordnen seien, berücksichtigt werden. Wegen des weiteren Vortrags des Arbeitgebers im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung vom 06. Mai 2025 nebst Anlagen (Bl. 33 - 159 d.e-A.) sowie auf den Schriftsatz vom 05. August 2025 (Bl. 253 – 258 d.e-A.) Bezug genommen. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2024 - 24 BV 221/24 - abzuändern und festzustellen,
VG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG auf ihn nicht anwendbar ist und der von dem Antragsgegner gefasste Beschluss zur Bestellung eines Wirtschaftsausschusses vom
der Betriebsrat nicht befugt ist, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. 1. Das ergibt die Auslegung des Antrags. Anträge sind auch im Beschlussverfahren möglichst so auszulegen,
sie eine Sachentscheidung zulassen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen,
das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG, Beschl. v. 26.02.2020 – 7 ABR 20/18 – Rn. 16, juris). Nach seinem Wortlaut ist der Antrag zwar auf die Feststellung gerichtet,
VG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG auf ihn nicht anwendbar und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat unwirksam ist. Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers ergibt sich jedoch,
es sich bei dem ersten Teil des Antrags nur um ein rechtliches Begründungselement für das eigentliche - im zweiten Teil des Antrags enthaltene - Rechtsschutzziel handelt. Der Antrag ist auf die Klärung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis des Betriebsrats gerichtet, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden oder nicht (BAG, Beschl. v. 19.11.2019 – 7 ABR 37/18 – Rn. 14, juris; BAG, Beschl. v. 26.02.2020 – 7 ABR 20/18 – Rn. 17, juris). Dieses Verständnis hat der Arbeitgeber im Anhörungstermin bestätigt. 2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Der Feststellungsantrag genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Die begehrte Feststellung,
der Betriebsrat nicht befugt ist, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden, ist auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. An der begehrten Feststellung hat der Arbeitgeber ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da der Betriebsrat sich des Rechts, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden, berühmt und er bereits einen Wirtschaftsausschuss bestellt hat (BAG, Beschl. v. 19.11.2019 – 7 ABR 3/18 – Rn. 14, juris; BAG, Beschl. v. 26.02.2020 – 7 ABR 20/18 – Rn. 19, juris). Durch die Entscheidung über den Antrag wird auch für die Zukunft geklärt, ob von dem Betriebsrat - bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen - ein Wirtschaftsausschuss bestellt werden darf oder nicht (BAG, Beschl. v. 22.07.2014 – 1 ABR 93/12 – Rn. 16, juris; BAG, Beschl. v. 19.11.2019 – 7 ABR 3/18 – Rn. 14, juris; BAG, Beschl. v. 26.02.2020 – 7 ABR 20/18 – Rn. 19, juris). B. Der Antrag des Arbeitgebers ist unbegründet. Bei dem Arbeitgeber ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. 1. Die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind erfüllt. Nach § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel 172 Arbeitnehmer. 2. Der Arbeitgeber ist kein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient und in dem nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Bildung eines Wirtschaftsausschusses ausgeschlossen ist.
die Mitarbeiter des Arbeitgebers die Hilfe nicht direkt gegenüber den Hilfsbedürftigen erbringen. Die Durchführung der internationalen (Hilfs-)Projekte vor Ort, also beispielsweise die Bereitstellung von sauberem Wasser oder die Nahrungshilfe direkt gegenüber den Hilfsbedürftigen in den Armutsgebieten dieser Welt erfolgt durch die „Field Offices“ und hier entweder durch deren eigene Mitarbeiter oder durch weitere Dienstleister. Die Geldmittel werden nicht an die Hilfsbedürftigen direkt übergeben.
er über das „Ob“ der Projekte durch entsprechende Antragstellung entscheidet, die Gesamtverantwortung für die internationalen Projekte trägt und er gegenüber den „Field Offices“ ein projektbezogenes werkvertragliches Weisungsrecht hat. (
es sich unmittelbar bei den Hilfsbedürftigen auswirkt, wird der karitative Tendenzzweck nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann verwirklicht, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird. Eine karitative Zielsetzung bedarf einer in konkreten Handlungen erkennbaren Umsetzung des Prinzips der Nächstenliebe gegenüber den Hilfsbedürftigen selbst (BAG, Beschl. v. 22.05.2012 – 1 ABR 7/11 – Rn. 22, juris). Dieser unterschiedliche Bezug zu den besonderen Freiheitsgrundrechten und der durch § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG vermittelten Begünstigung bei der (Nicht-) bzw. beschränkten Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes führt dazu,
die Mitarbeiter eines Unternehmens, welches „nur“ karitativen Bestimmungen dient die Tendenz nur in diesem engen Verständnis „erarbeiten“, also nur dann, wenn die Hilfe von dem Unternehmen direkt gegenüber den Hilfsbedürftigen erbracht wird und nicht wie bei Unternehmen, die sich auf Art. 5 Abs. 3 GG stützen können und deren Tendenz (der „künstlerischen Bestimmungen“) in einem weiteren vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG geprägten Verständnis „erarbeitet“ werden kann, also beispielsweise auch von den Mitarbeitern eines Verlegers bzw. Herstellers und Verbreiters von Büchern, die darüber entscheiden, welches Buch hergestellt und vervielfältigt wird. (
ihre Tätigkeit nur noch als Ausführung der eigentlichen karitativen Tätigkeit des Arbeitgebers anzusehen und deshalb dem Arbeitgeber als „unmittelbar eigenes“ karitatives Handeln zuzurechnen wäre. (aa) Hiergegen spricht bereits der Umstand,
die „Field Offices“ rechtlich selbständige juristischen Personen sind. Das dem Arbeitgeber eingeräumte projektbezogene werkvertragliche Weisungsrecht gegenüber den „Field Offices“ steht dem nicht entgegen. Dem Werkbesteller steht gegenüber dem Werkunternehmer das Recht zu, Anweisungen für die Ausführungen des Werks zu erteilen (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Weisungsgebundenheit führt aber nicht dazu,
die Tätigkeit der „Field Offices“ als von nur untergeordneter Bedeutung zu bewerten ist. Die „Field Offices“ übernehmen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zahlreiche Verpflichtungen, die sie zwar unter Beachtung des (werkvertraglichen projektbezogenen) Weisungsrechts des Arbeitgebers jedoch in eigener Verantwortung und mit eigenem Handlungsspielraum zu erfüllen haben. Dies folgt aus Art. 5 des beispielhaft vorgelegten Projektvertrages. Danach ist das „Field Office“ unter anderem verpflichtet, die Fachkenntnisse, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Ausführung der Aktivitäten anzuwenden, die im Allgemeinen und nach Treu und Glauben von einem professionellen Dienstleister bei ähnlichen Aktivitäten erwartet werden können (Art. 5.2.6), geeignetes und kompetentes Personal einzusetzen und die Verantwortung für ihre Vergütung und Nebenleistungen gemäß dem Projektbudget und den relevanten Richtlinien des Geldgebers zu übernehmen, soweit die Vergütung und Nebenleistungen im Projektbudget vorgesehen sind, das Personal zu führen (Art. 5.2.7), geeignetes Equipment zu verwenden (Art. 5.2.8), die Verantwortung für sämtliche Kosten und Auslagen zu übernehmen, die im Laufe oder infolge der Ausführung der Aktivitäten entstehen (Art. 5.2.9) sowie sämtliche Genehmigungen, Zustimmungen, Zulassungen, Bewilligungen und ggfs. andere für die Ausführung der Aktivitäten erforderlichen Autorisierungen einzuholen (Ziff. 5.1.11). (
die eingeworbenen „gesammelten“ Gelder für bestimmte Projekte - sozusagen personalisiert im Sinne der Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts in der DRK-Blutspendedienst-Entscheidung zur Situation von speziell aufbereitetem Blut zur Leukämiebehandlung eines konkreten Patienten - streng zweckgebunden eingesetzt werden. Das eingeworbene „gesammelte“ streng zweckgebundene Geld kann nicht mit einem „personalisierten gesammelten Blut“, welches nur für einen bestimmten Patienten aufbereitet worden ist und nur an diesen transfundiert wird, verglichen werden. Das „personalisierte“ Blut kommt direkt bei dem hilfsbedürftigen Patienten an; die Transfusion durch einen Arzt oder eine Krankenschwester kann in diesem Fall – da das Blut ausschließlich für diesen Patienten bestimmt war – ggf. als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Das streng zweckgebundene „gesammelte“ Geld kommt hier jedoch nicht unmittelbar bei den Hilfsbedürftigen an. Die eingeworbenen „gesammelten“ Gelder werden nicht durch die „Field Offices“ (hindurch) unmittelbar an Hilfsbedürftige weitergeleitet, sondern ausschließlich für die internationalen Projekte verwendet, die einer konkreten Projektumsetzung vor Ort – durch die „Field Offices“ - bedürfen, damit die eigentliche karitative Hilfe – das saubere Wasser, die Nahrungshilfe, die Gesundheitsversorgung usw. - bei den hilfsbedürftigen Menschen ankommen.
die „Field Offices“ Hilfspersonen nach § 57 AO sind und ihre (gemeinnützige) Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne dem Arbeitgeber zugerechnet wird. (a) Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Unternehmens führt nicht notwendig dazu,
dieses auch unmittelbar karitativen Bestimmungen im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG dient. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik der §§ 51 AO. § 52 AO bezieht sich auf die Gemeinnützigkeit und unterscheidet sich von der Mildtätigkeit (§ 53 AO), die zwar strukturell dem Begriff des „Karitativen“ nahekommt, ihn aber nicht für andere Regelungszusammenhänge vorgibt (BAG, Beschl. v. 22.05.2012 – 1 ABR 7/11 – Rn. 23, juris). Auch § 57 AO – der den Begriff der „Unmittelbarkeit“ im Zusammenhang mit der Verfolgung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke – definiert, kann aus denselben Erwägungen nicht entnommen werden,
diese Norm den Begriff der „Unmittelbarkeit“ für andere Regelungszusammenhänge vorgibt. (b) Im Übrigen verfolgen § 57 AO und § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG unterschiedliche Zwecke und unterliegen unterschiedlichen Rechtsgrundsätzen. Sie sind nicht „zwei Seiten derselben Medaille“. Die §§ 52 AO normieren steuerbegünstigte Zwecke. Steuervergünstigungen sind am Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen. Dabei ist der Gesetzgeber in der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, allerdings weitgehend frei. Er verfügt über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält. Er darf Verschonungen von der Steuer vorsehen, sofern er ansonsten unerwünschte, dem Gemeinwohl unzuträgliche Effekte einer uneingeschränkten Steuererhebung befürchtet. Allerdings bleibt der Gesetzgeber auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet zunächst aber nur,
er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Umstände stützt und insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 - Rn. 125, juris). § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG ist hingegen eine Ausnahme von der gesetzgeberischen Entscheidung zu Gunsten betrieblicher Mitbestimmung als Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips und ist daher restriktiv auszulegen und anzuwenden (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2015 – 1 BvR 2274/12 – NZA 2015, 820, 821 Rn. 15). Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen der steuerrechtlichen Bewertung und Zuordnung von Tätigkeiten Dritter (§ 57 AO) einen anderen größeren Gestaltungsspielraum als bei § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG. Ein gleiches Verständnis des Begriffs der Unmittelbarkeit in § 57 AO und § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG scheidet daher aus. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen. Die Entscheidung ergeht nach § 2 GKG gerichtskostenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000159
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