Orientierungssatz Behält ein Elternteil eines pflegebedürftigen Minderjährigen das von der Pflegekasse für die Anstellung von Pflegekräften im Rahmen eines sog. Arbeitgebermodells gezahlte persönliche
§ 22Nr. 3 ESt
G ein --hier fehlender-- wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich ist, wonach gerade die von dem Steuerpflichtigen erbrachte Leistung die Gegenleistung ausgelöst haben muss. Auf die subjektive Perspektive des (vermeintlich) Leistenden kommt es nach dem Gesagten dabei nicht an. (b) Steuerbare Einkünfte des Antragstellers zu 1. aus (sonstiger)
§ 22Nr. 3 ESt
G liegen im Übrigen auch dann nicht vor, wenn in dem etwaigen Einbehalten von Teilen des persönlichen Budgets durch den Antragsteller zu
- eine im abgekürzten Zahlungsweg abgewickelte Entlohnung von Leistungen des Antragstellers zu
- durch dessen Sohn zu sehen sein sollte. Denn an dem auf Einkommensmehrung gerichteten Leistungsaustausch, der für die Annahme einer (sonstiger)
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G erforderlich ist, fehlt es grundsätzlich, wenn Angehörige im Rahmen des familiären Zusammenlebens untereinander Leistungen erbringen und Zahlungen empfangen (BFH-Urteil vom 14.09.1999 – IX R 88/95, BStBl. II 1999, 776, unter II.1.c). Auch insoweit vermag der hiesige Senat sich bei der gebotenen summarischen Prüfung der gegenteiligen Auffassung des 12. Senats des Hessischen FG in der von dem FA angeführten Entscheidung (Urteil vom 06.11.2018 – 12 K 1597/17) nicht anzuschließen. Zum einen verkennt der 12. Senat in seiner Abgrenzung von der soeben zitierten Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu S. 19 der Urteilsabschrift), dass das BFH-Urteil vom 14.09.1999 – IX R 88/95 (BStBl. II 1999, 776) nicht lediglich die Bezahlung für geleisteten Telefondienst und die Reinigung der Wohnung, sondern gerade einen Fall der Entlohnung für die Pflege eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Angehörigen betraf. Zum anderen berücksichtigt der 12. Senat, soweit er für die Bestimmung der Einkünfte aus (sonstigen) Leistungen auf die Reichweite der zwischenzeitlich durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführten Steuerbefreiung für Pflegeleistungen u.ä. von Angehörigen nach § 3 Nr. 36 EStG abstellt, nicht hinreichend deren insoweit klarstellenden Charakter (s. dazu BFH-Urteil vom 14.09.1999 – IX R 88/95, BStBl. II 1999, 776, unter II.1.d). Der auf die Höhe des Pflegegeldes begrenzte Umfang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG lässt keinen Rückschluss auf die Reichweite des Tatbestands der Einkünfte aus (sonstigen) Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu. (
- c)Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das (etwaige) Einbehalten von Geldern im Zuge einer (möglichen) Vermögensstraftat --wovon auch das FA ausgeht-- keine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare (sonstige) Leistung begründet (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 22 Rn. 133).
- bb)Die von dem Antragsteller zu 1. mutmaßlich einbehaltenen Teile des von der TK gezahlten persönlichen Budgets stellen bei diesem auch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1. insoweit als Arbeitnehmer i.S. des § 1 Abs. 1 LStDV (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff näher BFH-Urteil vom 23.04.2009 – VI R 81/06, BStBl II 2012, 262, unter II.1.
- a)im Rahmen eines Dienstverhältnisses (vgl. dazu § 1 Abs. 1 LStDV) tätig geworden wäre. Soweit der 12. Senat des Hessischen Finanzgerichts dagegen in der von dem FA vorgelegten Entscheidung (Urteil vom 06.11.2018 – 12 K 1597/17) aus der Leistung des persönlichen Budgets für die häusliche Krankenpflege im Rahmen eines sog. Arbeitgebermodells den Schluss zieht, die von der dortigen Klägerin zu 2. einbehaltenen Beträge seien ihr „im Ergebnis wirtschaftlich und steuerlich […] auf der Grundlage der Einzelfallvereinbarung [zum sog. Arbeitgebermodell] letztlich als Beschäftigte im Rahmen des Arbeitgebermodells […] zugeflossen“ (S. 17 der Urteilsabschrift), verkennt dieser, dass das sozialrechtliche Erfordernis einer Verwendung des persönlichen Budgets für angestellte Pflegekräfte im Fall des pflichtwidrigen Einbehalts von Teilen des persönlichen Budgets nicht das allgemein anerkannte steuerrechtliche Erfordernis eines bestehenden Dienstverhältnisses ersetzen kann. Nachdem auch das FA im Streitfall keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Antragstellers zu 1. annimmt, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. 2. Die nach alldem auszusprechende AdV war in zeitlicher Hinsicht entgegen dem Antrag nicht zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zu befristen. Entsprechend des Grundsatzes, wonach die Aussetzung der Vollziehung regelmäßig auf die Dauer des jeweiligen Verfahrensabschnitts der Hauptsache beschränkt ist (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn. 231), hält es das Gericht vielmehr auch im vorliegenden Verfahren für ermessensgerecht, die Aussetzung der Vollziehung nur für das Einspruchsverfahren zu gewähren (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl. II 2018, 415). 3. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder Erschwerung der Vollstreckung durch die AdV und die Aufhebung der Vollziehung ist eine Sicherheitsleistung nicht zu bestimmen (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 19.03.2014 – III S 22/13, BFH/NV 2014, 856, Rn. 32). Es obliegt dem Antragsgegner, die für die Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss vom 06.02.2013 – XI B 125/12, BFHE 239, 390, BStBl. II 2013, 983, Rn. 37). Daran fehlt es hier jedoch ebenso wie an sonst aus dem Inhalt der Akten ersichtlichen Anhaltspunkten für eine solche Gefährdung. 4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). 5. Die Beschwerde zum BFH war nicht nach § 128 Abs. 3 FGO zuzulassen, weil es an den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 FGO fehlt. Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer Zulassung wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO nicht vor. Denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung macht hier keine Entscheidung des BFH erforderlich, weil das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.2018 – 12 K 1597/17 --wie dargelegt-- in nicht nachvollziehbarer Weise von der Rechtsprechung des BFH abweicht (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 16.12.2020 – I B 1/20, BFH/NV 2021, 640, Rn. 9). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000167