(1)Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG verbleibt die Professorin oder der Professor jeweils in der bisherigen Stufe, wenn aufgrund einer Leistungsbewertung festgestellt wird, dass die Leistung einer Professorin oder eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht. Randnummer 53 Die Möglichkeit der Aufstiegshemmung bei der W-Besoldung trägt im Gegensatz zur hessischen A-Besoldung den Besonderheiten der Wissenschaftsfreiheit Rechnung, wonach die Bewertung der Methoden und Inhalte von Forschung und Lehre nur in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren zulässig ist, und ermöglicht es auch bei nachweislichen Problemen mit den allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten, etwa einer nicht anforderungsgerechten Beteiligung an der Hochschulselbstverwaltung, besoldungsrechtliche Konsequenzen zu ziehen und die Erfahrungsstufe nicht zu gewähren. Anknüpfungspunkt für den Aufstieg in den Stufen ist eine anforderungsgerecht absolvierte Aufgabenerledigung innerhalb bestimmter Dienstzeiten als Professorin oder Professor (professorale Erfahrungszeiten) (vgl. LT-Drucks. 18/6074, S. 11, Anlage II zu § 2 Satz 2). Damit wird dem im Professorenamt dominierenden Leistungsgedanken Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom
- Januar 2022 - 1 A 2704/20 -, juris Rn. 142 ). Randnummer 54 Bei der Frage, ob eine Leistung nicht den Anforderungen des Amtes eines Professors entspricht, kommt der Hochschule grundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. zu § 27 BBesG: Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, BBesG, § 27 Rn. 42 <Mai 2018>). Die Beurteilung ist vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom
- Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 49 ). Randnummer 55 Grundlage der Prüfung, ob im Einzelfall eine Versagung des Stufenaufstiegs in Betracht kommt, ist die Leistung, die während der in der bisherigen Stufe absolvierten Dienstzeit erbracht wurde (vgl. LT-Drucks. 18/6074, S. 11). Randnummer 56
(2)Vor diesem Hintergrund sind Beurteilungsfehler des Beklagten bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin im hier relevanten Zeitraum der in der bisherigen Stufe 2 absolvierten Dienstzeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2015 nicht ersichtlich. Randnummer 57 Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägungen oder den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bestehen nicht. Insbesondere hat der Beklagte auch weder einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt noch den anzuwendenden Begriff der Leistungsbewertung in § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG verkannt oder hierbei allgemein gültige Wertmaßstäbe unbeachtet gelassen. Randnummer 58 (
- a)Der Beklagte hat zutreffend Leistungen, die nicht den Anforderungen an das Amt einer Professorin entsprechen, bereits deshalb angenommen, weil die Klägerin den allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten nicht genügt hat. Ausführungen zu fachlichen Leistungen sind lediglich ergänzend und vorsorglich erfolgt. Randnummer 59 (
- aa)Dementsprechend hat der Präsident der C. im Ausgangsbescheid auf die Urteile der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. September 2013 - 28 K 1/11.WI.D - und vom 25. Februar 2014 - 28 K 419/12.WI.D - verwiesen. Die in den Urteilen genannten Dienstpflichtverletzungen wurden im Einzelnen aufgeführt. Diese führten nach der Beurteilung des Beklagten im Einzelnen, erst recht in einer Gesamtschau dazu, dass der Klägerin keine Erfahrungsstufe zuerkannt werden könne. Eine zwischenzeitliche Besserung des Verhaltens der Klägerin sei nicht erkennbar. Ob die Leistungen der Klägerin aus „fachlicher Sicht“ den zu stellenden Anforderungen genügten, sei nicht entscheidend. Randnummer 6 Im Widerspruchsbescheid hat der Präsident der C. ferner ausgeführt, die Klägerin habe sich in den vergangenen fünf Jahren seit ihrer Antragstellung auf Gewährung einer Erfahrungsstufe nicht nur mangelhaft an der Hochschulselbstverwaltung beteiligt, sondern auch mehrfach die Mindeststandards kollegialen Verhaltens in eklatanter Weise verletzt und damit erheblich gegen ihre dienstrechtlichen Pflichten verstoßen. Die Dienstpflichtverletzungen seien durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2014 - 28 K 419/12.WI.D - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.WI.D - bestätigt worden. Konkret handele es sich um insgesamt 14 Dienstpflichtverletzungen, welche im Einzelnen dargestellt wurden: „Die Widerspruchsführerin fehlte unentschuldigt bei insgesamt acht Studiengangsbesprechungen am 15. Juli 2010, am 19. Oktober 2010, am 16. Dezember 2010, am 27. Januar 2011, am 06. April 2011, am 28. April 2011, am 03. Mai 2012 und am 28. November 2012, obwohl sie durch rechtmäßige Anweisung des Präsidenten vom 13. Mai 2009 und vom 25. August 2010 zur Teilnahme an den Besprechungen verpflichtet wurde. Damit hat die Widerspruchsführerin, wie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof festgestellt, vorsätzlich sowohl ihre Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG als auch ihre Dienstleistungspflicht gemäß 68 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG), verletzt. Des Weiteren erschien die Widerspruchsführerin weder zu dem, für den 24. November 2010 um 13:45 Uhr angesetzten, Dienstgespräch mit dem Präsidenten noch zu dem, vom Dekan des Fachbereichs rechtmäßig angeordneten, Dienstgespräch für den 17. Mai 2011 um 15 Uhr und hat damit erneut gegen ihre Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG als auch gegen ihre Dienstleistungspflicht gemäß 68 Abs. 1 HBG verstoßen. Einen weiteren Verstoß gegen ihre Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG hat die Widerspruchsführerin dadurch begangen, dass sie die ihr gegenüber ergangene Anweisung des Präsidenten zur Mitwirkung bei der Durchführung von Aufgaben im Rahmen der Weiterentwicklung des Studiengangs … am 17. September 2010 nicht befolgt hat. In diesem Zusammenhang hat die Widerspruchsführerin auch vorsätzlich die ihr obliegende Pflicht zu kollegialem Verhalten als Teil der dienstlichen Verpflichtungen des Beamten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt, als sie mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 in dem vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 3 K 1189/11.WI geführten Verwaltungsstreitverfahren unter Ziffer 2. u.a. in unangemessener Weise äußerte, dass keine Notwendigkeit zu der streitigen Anweisung des Präsidenten bestanden habe, sondern es vielmehr allen Beteiligten darum gegangen sei, sie zu mobben und mit sinnlosen und überdies fachfremden Weisungen zu schikanieren. Eine erneute Dienstpflichtverletzung der Widerspruchsführerin gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG resultierte daraus, dass sie gegenüber dem damaligen Prodekan in einer Stellungnahme im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03. August 2011 und in einem Schriftsatz vom 02. August 2011 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Zusammenhang mit einer im Wintersemester 2011/2012 parallel angesetzten, von einem Lehrbeauftragten gehaltenen Lehrveranstaltung, erklärte, der Prodekan habe den Studierenden unverhohlen damit gedroht, dass der Lehrbeauftragte die Studierenden auch in der mündlichen Prüfung zu den Themen seiner Vorlesung prüfen werde und sie deshalb gut beraten seien, anstatt der Vorlesung der Widerspruchsführerin besser die Vorlesung des Lehrbeauftragten zu besuchen. Mit dieser erneut unangemessenen Wortwahl, insbesondere mit der Behauptung einer Drohung des Prodekans gegenüber den Studierenden, hat die Widerspruchsführerin vorsätzlich gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Schließlich äußerte die Widerspruchsführerin wiederholt in ihren Schriftsätzen vom 26. Februar 2010, vom 18. September 2010 und vom 26. Juni 2010 im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens und in ihrem Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 im Disziplinarverfahren 28 K 1/1 1.WI.D, dass die mit den Einladungen des Präsidenten vom 13. Juli 2009 und 13. August 2009 für den 13. August 2009 und 03. September 2009 angesetzten Dienstgespräche nur deshalb angesetzt worden seien, um sie im Hinblick auf ihre Urlaubsplanung zu schikanieren, wobei bewusst der Suizidversuch ihrer Schwester im Juni 2009 ausgenutzt worden sei. Da diese Äußerungen lediglich auf der Grundlage einer nicht zu belegenden Spekulation beruhten und die Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung überschritten, waren sie geeignet, den Präsidenten bzw. den Dekan in Misskredit zu bringen, so dass die Widerspruchsführerin mit diesen Äußerungen abermals in eklatanter Weise die Mindeststandards kollegialen Verhaltens verletzt hat.“ Randnummer 61 Dienstpflichtwidriges Verhalten der Klägerin sei nach den Ausführungen des Beklagten ein Dauerzustand. Hierzu hat der Präsident der C. auch Dienstpflichtverletzungen aufgeführt, die außerhalb des relevanten Zeitraums stattgefunden hätten und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. September 2012 - 28 K 1/11.WI.D - sowie dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2013 - 28 A 2233/12 - zugrunde lägen. Da in der Zwischenzeit ein erneutes Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, sei ihr auch aus diesem Grund die Gewährung der Erfahrungsstufe zu versagen. Der Dienstherr verhalte sich widersprüchlich, wenn er der Klägerin dennoch die beantragte Erfahrungsstufe gewähre. Vorsorglich werde zudem auf die Leistungsbewertung der Klägerin durch die Besoldungskommission Bezug genommen. Diese sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Leistungen der Klägerin in den letzten fünf Jahren nicht den Anforderungen entsprächen. Randnummer 62 (
- bb)Rechtsfehler im Vorgehen des Präsidenten der C. sind nicht erkennbar. Zunächst genügt es, allein auf erhebliche Dienstpflichtverletzungen für die Feststellung einer Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG abzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es keiner umfassenden Leistungsbewertung der Klägerin, welche sämtliche ihrer nach dem Hessischen Hochschulgesetz obliegenden Pflichten beinhaltet. Wenn die Hochschule bereits aufgrund erheblicher Versäumnisse bzw. Pflichtverletzungen in Teilbereichen zu dem Ergebnis gelangt, dass aus ihrer Sicht den Anforderungen an das Amt eines Professors nicht mehr entsprochen wird, kann sie als Ausfluss des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums allein deshalb eine Aufstiegshemmung verfügen. Insbesondere kann sie ausgehend vom obigen rechtlichen Maßstab im Bereich der allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten (u. a. Wohlverhaltenspflicht, § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, Gehorsamspflicht, § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) erhebliche Verstöße eines Professors zum Anlass nehmen, eine Aufstiegshemmung auszusprechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich entweder um (eine) qualitativ oder quantitativ erhebliche Dienstpflichtverletzung(
- en)handelt. Randnummer 63 Hier hat die Hochschule solch erheblichen Dienstpflichtverletzungen unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.D - und damit feststehende Dienstpflichtverletzungen angenommen, indem sie im maßgeblichen Widerspruchsbescheid zuletzt primär auf die oben dargestellten Pflichtverstöße abstellte. Randnummer 64 Etwas Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass eine der Dienstpflichtverletzungen (Fehlen bei der Studiengangsbesprechung am 15. Juli 2010) knapp außerhalb des relevanten Zeitraumes der in der bisherigen Stufe 2 absolvierten Dienstzeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2015 lag. Selbst bei Ausblenden dieses Pflichtenverstoßes verbleiben hinreichend gewichtige Dienstpflichtverletzungen, die nach Auffassung des Beklagten auch im Einzelnen sowie in der Gesamtschau genügten, einen Erfahrungsaufstieg zu hemmen. Randnummer 65 Darüber hinaus hat die Hochschule zwar auch weitere Dienstpflichtverletzungen zugrunde gelegt, die außerhalb des maßgeblichen Zeitraums für die Leistungsbewertung lagen. Diese hat sie ausweislich des Widerspruchsbescheides indes selbst lediglich zum weiteren Beleg dafür angeführt, dass es sich bei dem dienstpflichtwidrigen Verhalten der Klägerin um einen „Dauerzustand“ handele. Dies gilt auch für die Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens, wobei der Beklagte auf das Schreiben zur Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 22. März 2016 verwiesen hat. Randnummer 66 (
- cc)Etwas Abweichendes folgt nicht aus § 33 Abs. 6 HBesG . Randnummer 67 Nach § 33 Abs. 6 HBesG verbleibt eine Professorin oder ein Professor in der bisherigen Stufe, sofern sie oder er vorläufig dem Dienst enthoben ist. Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Professorin oder des Professors oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 HBesG . Randnummer 68 Hieraus ergibt sich indes nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Inhalt, wonach nicht jedes disziplinarrechtlich relevante Verhalten zur Aufstiegshemmung führen könne, es vielmehr einer umfassenden Leistungsbewertung bedürfe. Randnummer 69 § 33 Abs. 6 Satz 1 HBesG regelt lediglich, dass schon kraft Gesetzes eine Aufstiegshemmung im Fall der vorläufigen Dienstenthebung besteht. In diesem Fall steht ein schweres Dienstvergehen im Raum, welches voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2 HDG ). Die Möglichkeit einer Aufstiegshemmung bei sonstigen Dienstvergehen (vgl. erneut LT-Drucks. 18/6074, S. 11 sowie Senatsbeschluss vom 27. Januar 2022 - 1 A 2704/20 -, juris Rn. 142 ), auf die auch allein abgestellt werden kann, wenn sie ein erhebliches Gewicht haben, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Randnummer 70 Sinn und Zweck des § 33 Abs. 6 Satz 2 HBesG ist allein, dass - soweit ein Disziplinarverfahren zu dem Ergebnis führt, dass ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen nicht vorgeworfen bzw. nicht nachgewiesen werden kann - für den Zeitraum der zu Unrecht erfolgten Dienstenthebung keine Hemmung der Erfahrungszeit eintreten soll. Damit wird vermieden, dass zu Unrecht Beschuldigte doppelt bestraft werden, nämlich indem sie nicht nur dem Disziplinarverfahren ausgesetzt gewesen sind, sondern auch die sich auf die Erfahrungszeiten auswirkenden Fehlzeiten einer im Ergebnis zu Unrecht erfolgten Dienstenthebung hinnehmen müssen (vgl. LT-Drucks. 18/6074, S. 11 f.). Randnummer 71 (
- b)Ein frühzeitiger Hinweis gegenüber der Klägerin, wonach ihre Leistungen nicht den mit dem Amt einer Professorin verbundenen Anforderungen entsprächen, war nicht erforderlich. Randnummer 72 Ein solche Hinweispflicht kann sich in Hessen allenfalls im Einzelfall aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ergeben (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 13 Rn. 6, vgl. auch LT-Drucks. 18/6074, S. 11). § 33 Abs. 4 HBesG enthält im Gegensatz etwa zu § 27 Abs. 4 Satz 4 BBesG keine solch gesetzlich normierte Pflicht. Zugleich ist im hochschulrechtlichen Bereich auch den Besonderheiten der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Abweichend vom Regelfall eines Beamtenverhältnisses, welches durch klar strukturierte Aufgabengebiete und Leistungsanforderungen sowie regelmäßige dienstliche Beurteilungen gekennzeichnet ist, bedarf es zur Ermittlung und Bewertung der Leistungen eines Professors im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG im Grundsatz eines durch die Hochschule festgelegten wissenschaftsadäquaten Verfahrens (vgl. LT-Drucks. 18/6074, S. 11). Dies wird in der Regel einen erheblichen Aufwand und die Einbeziehung anderer Professoren, etwa wie hier der Besoldungskommission, erfordern. Randnummer 73 Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage des Bestehens einer Hinweispflicht und deren Umfangs auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Art von Defiziten - unzureichende Leistungen im von der Wissenschaftsfreiheit mitbestimmten Bereich oder aber Verstöße gegen allgemeine beamtenrechtliche Pflichten - im Raum stehen und ob, gegebenenfalls in welchem Umfang, der Professor über die die Aufstiegshemmung begründenden Tatsachen ohnehin im Bilde ist. Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs zum vorherigen HPBesG enthaltenen Ausführungen, wonach der Betroffene „in einem Personalgespräch“ (vgl. LT-Drucks. 18/6074, S. 11) auf Leistungsdefizite sowie die Möglichkeiten der Behebung anzusprechen ist, gelten in diesem Rahmen. Randnummer 74 Hieran gemessen hat der Beklagte die Klägerin hinreichend durch das Schreiben vom 16. März 2015 darauf hingewiesen, dass angesichts der Dienstpflichtverletzungen beabsichtigt sei, ihr keine weitere Erfahrungsstufe „zu gewähren“. Die ihr zur Last gelegten allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichtverstöße waren der Klägerin durch vorherige Unterrichtung und Erhebung der jeweiligen Disziplinarklagen bereits bekannt. Dennoch fand keine Veränderung des Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf ihre beamtenrechtlichen Pflichten statt. Der Beklagte hatte vielmehr ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet. Randnummer 75 (
- c)Auf die ferner von der Hochschule durchgeführte vorsorgliche Bewertung der fachlichen Leistungen der Klägerin und etwaiger formeller und materieller Beanstandungen durch die Klägerin kommt es mithin nicht mehr an. Dementsprechend war auch dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Vernehmung des Herrn F. nicht nachzugehen, wobei der Antrag ohnehin auf keine zu beweisende Tatsache, sondern eine rechtliche Würdigung gerichtet ist und dieser zudem nicht erkennen lässt, warum Herr F. hierzu etwaige Angaben machen könnte. Randnummer 76 Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterliegt. Randnummer 77 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 78 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO und § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG liegen nicht vor. Randnummer 79 Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000171