Nachholung der Beteiligung des Personalrats Leitsatz 1. Ob die nachträgliche Beteiligung bei einer personalvertretungsrechtlichen Maßnahme zulässig ist, hängt davon ab, ob hierdurch noch auf die Wille
§ 66Rn.
222). Randnummer 22 Vor diesem Hintergrund war die Willensbildung des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Beteiligung des Gesamtpersonalrates mit Erlass der Versetzungsverfügung wegen des anschließenden Widerspruchsverfahrens noch nicht endgültig abgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob der Argumentation der Antragstellerin folgend wegen der kraft Gesetzes nach § 54 Abs. 4 BeamtStG fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin dennoch von "vollendeten Tatsachen" auszugehen ist, welche eine Überdenkung der Maßnahme ausschließen. Davon ist jedenfalls im hiesigen Fall nicht auszugehen. Die Versetzungsverfügung ist zwar nach § 54 Abs. 4 BeamtStG mit ihrem Erlass sofort vollziehbar. Die Versetzung wurde indes mit Wirkung ab dem
- August 2025 ausgesprochen. Erst ab diesem Zeitpunkt entfaltet sie konkrete Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Antragstellerin. Hier hat das Staatliche Schulamt aber noch vor dem
- August 2025 die Beteiligung des Gesamtpersonalrats - wie aufgezeigt - nachgeholt. Durch eine Zustimmungsverweigerung hätte der Gesamtpersonalrat also noch vor dem Beginn der Versetzung auf die Willensbildung des Antragsgegners einwirken können. Randnummer 23 Etwas Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass - wie die Antragstellerin vorträgt - die Willensbildung des Antragsgegners ausweislich der schulfachlichen Stellungnahme zur Vorbereitung des Dienstgespräches am
- Mai 2025 bereits abgeschlossen gewesen sei. Dies leitet die Antragstellerin aus den darin enthaltenen Ausführungen ab, wonach ihre Rückkehr explizit für ausgeschlossen gehalten worden sei. In diesem Lichte sei nach ihrer Auffassung auch das Gespräch am
- Mai 2025 geführt worden. Die Willensbildung der Dienststelle sei demnach abgeschlossen gewesen, weil an dem Gespräch am
- Mai 2025 auch die Leitung des Schulamtes teilgenommen und diese das Gespräch geführt habe. Randnummer 24 Hieraus ergibt sich für den Senat aber nicht, dass die Willensbildung des Antragsgegners vor Beteiligung des Gesamtpersonalrats endgültig abgeschlossen gewesen ist. Dass das Staatliche Schulamt angesichts des Gesprächs am
- Mai 2025 sowie der schulfachlichen Stellungnahme eine verfestigte Absicht hatte, die Antragstellerin zu versetzen, liegt auf der Hand und hat sich in der Versetzungsverfügung verwirklicht. Diese Maßnahme ist gerade der Grund für die Beteiligung des Personalrates. Der dagegen mögliche Widerspruch dient aber sodann dazu, eine rechtliche Überprüfung und Beeinflussung der Willensbildung des Dienstherrn zu erwirken. Angesichts des weiteren Verfahrensablaufs im Fall der Zustimmungsverweigerung durch den Gesamtpersonalrat (Stufenverfahren, §§ 68 , 93 HPVG , Verfahren bei der Einigungsstelle, §§ 69 ff. HPVG ) ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dienststelle eine nach dem Ausspruch der Versetzungsverfügung bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren - jedenfalls in der hiesigen Konstellation - noch aufgeschlossen berücksichtigen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 1983 - 2 C 9/82 -, juris Rn. 15). Dafür spricht im Übrigen auch, dass das Staatliche Schulamt im Schreiben vom
- Mai 2025 die beabsichtigte Versetzung unter den Vorbehalt der Zustimmungen in den Beteiligungsverfahren gestellt hat. Randnummer 25 Nichts Anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin, der Gesamtpersonal sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil er nicht über die Erwägungen des Antragsgegners und ihre Einwände informiert worden sei. Randnummer 26 Hierzu führt die Antragstellerin weiter aus, der Dienststellenleiter habe dem Personalrat die Angaben zu machen, die nach Lage der Sache für eine Beurteilung der Maßnahme anhand der Zustimmungsverweigerungsgründe von Bedeutung sein könnten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil sich die Personalratsvorlage auf einen Standardvordruck beschränkt habe. Sie habe keine Informationen zu Ermessenserwägungen sowie dazu enthalten, ob die Versetzung mit oder gegen ihren Willen erfolge. Der Personalrat habe auch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Es liege nicht in der Verantwortung der Gremien und Funktionsträger eine hinreichende Unterrichtung geltend zu machen. Randnummer 27 Die Äußerungsfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 HPVG beginnt zwar erst mit der vollständigen Unterrichtung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu laufen. Die Unterrichtung des Personalrats ist entsprechend dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens auch erst dann vollständig, wenn dem Personalrat die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens benötigt. Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass er alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2022 - 5 P 8/20 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Burkholz, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, I/2,
§ 66Rn.
111, 124). Es ist indes Sache des Personalrates eine unzureichende Unterrichtung zu rügen und noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme zu verlangen. Ein Anspruch auf Erfüllung des Auskunftsverlangens besteht in dem Umfang, in dem der Personalrat die Kenntnis der Unterlagen zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2022 - 5 P 8/20 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Burkholz, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, I/2,
§ 66Rn.
121 f.). Maßgeblich ist dabei der Standpunkt einer "objektiven Personalvertretung". Ausschlaggebend ist, was aus ihrer Sicht bei verständiger Würdigung, d. h. unter Beachtung des Rahmens der durch den Schutzzweck und die gesetzlich zugelassenen Zustimmungsverweigerungsgründe eingeschränkten Mitbestimmungsbefugnisse, als für die Aufgabenerfüllung noch bedeutsam angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 1994 - 6 P 21/92 -, juris Rn. 22). Randnummer 28 Hier hat der Gesamtpersonalrat schon keine weiteren Informationen verlangt, so dass die Antragstellerin sich nicht auf ein etwaiges Informationsdefizit und damit Rechte des Gesamtpersonalrates berufen kann. Randnummer 29 Unabhängig davon wurde dem Gesamtpersonalrat zwar mit der Anfrage vom
- Juni 2025 ein standardisiertes Rückantwortformular übersandt. Hieraus allein ist aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf zu schließen, dass der Gesamtpersonalrat darüber hinaus nicht über die Umstände und Gründe der Versetzung hinreichend in Kenntnis gesetzt worden ist. Dagegen spricht auch, dass er nach den Angaben des Antragsgegners zuvor mehrfach mündlich in Sitzungen durch die Dienststellenleitung über den Sachverhalt informiert worden ist. Dies ergibt sich ferner aus dem Inhalt des Kurzprotokolls über das Dienstgesprächs am
- Mai 2025, wonach der Gesamtpersonalrat in Sorge sei, dass der Schulfriede durch die Rückkehr der Antragstellerin an ihre Stammschule gestört würde. Randnummer 30
- Soweit die Antragstellerin mit dem vorstehenden Vorbringen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, weil das Verwaltungsgericht sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, kann eine erstinstanzliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen. Das Rechtsmittel der Beschwerde ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß wird durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung - wie hier erfolgt - durch das Beschwerdegericht "geheilt" (vgl. Senatsbeschluss vom
- Juni 2023 - 1 B 418/23 -, n. v.; OVG NRW, Beschlüsse vom
- Februar 2021 - 1 B 2015/20 -, juris Rn. 12 und vom
- Februar 2019 - 1 B 830/18 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom
- Mai 2020 - 2 B 350/19 -, juris Rn. 19). Randnummer 31
- Der weitere Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom
- November 2025, wonach sie einen Gleichstellungsantrag für behinderte Menschen gestellt habe, der Dienstherr kein Gespräch mit ihr hierüber gesucht habe und auch die Empfehlung des Betriebsarztes vom
- Mai 2025 außer Acht gelassen worden sei, ist unbeachtlich. Er ist außerhalb der am
- Oktober 2025 abgelaufenen einmonatigen Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt. Entsprechendes gilt für ihre Ausführungen in den Schriftsätzen vom
- Dezember 2025 und
- Januar
- Randnummer 32
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 33
- Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 2 GKG, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Randnummer 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000172