) und sei so nichtig. Die von der Beklagten angebotene Verpflichtung zur Durchführung einer Rückführung von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung sei eine qualifizierte Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1
, die nach § 3
ausschließlich von zur Rechtsdienstleistung befugten Personen oder zugelassenen Dienstleistern erbracht werden dürfe. Die Tätigkeit der Beklagten umfasse nicht lediglich administrative Unterstützung, sondern ziele ausdrücklich auf die rechtswirksame Beendigung eines bestehenden Versicherungsverhältnisses und die rechtskonforme Begründung eines neuen sozialversicherungsrechtlichen Status ab. Hierfür sei eine fundierte rechtliche Beratung Voraussetzung. Es liege ein erheblicher Eingriff in die rechtlichen Verhältnisse des Betroffenen vor, für die die Beklagte nicht über die entsprechende Erlaubnis verfüge. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Klauseln in Ziffer 2 bis 4 des Vertrages seien unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und § 305c BGB. Sollte ein Rückzahlungsanspruch erst nach 36 Monaten bestehen, so wären die Bestimmungen hierzu, insbesondere die Cashback-Garantiezusage während der Abwicklungsdauer von 2-4 Monaten, intransparent, widersprüchlich, überraschend und unklar. Der Kläger beantragt,
dar. Es sei keine juristische Bewertung eines Einzelfalls erfolgt. Die Beklagte habe lediglich allgemein anerkannte rechtliche und administrative Standards bestätigt, ohne eine juristische Beratung oder Interessenabwägung vorzunehmen. Diese Tätigkeit stünde in direktem Zusammenhang mit der Hauptleistungserbringung der Beklagten und diene ausschließlich der Vorbereitung administrativer Schritte. Bereits die Mitwirkungsstruktur zeige, dass es an einer Rechtsdienstleistung i.S.d.
fehle. Denn die Beklagte habe dem Kläger nur die jeweils erforderlichen Voraussetzungen aufgezeigt und die Unterlagen vorbereitet bzw. Formulare bereitgestellt. Der Kläger habe die abschließenden verfahrensrechtlich relevanten Vorgänge inklusive der eigenhändigen Unterzeichnung und Abgabe persönlicher Erklärungen selbst vorgenommen und die rechtsgestaltende Wirkung sei außerhalb des Einflussbereiches der Beklagten erst durch die kassenrechtlichen Entscheidungen der privaten Krankenkasse getroffen worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.538,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, weil der Dienstleistungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist, § 134 BGB i.V.m. § 3
. Die Beklagte hat die Vergütung rechtsgrundlos erlangt. Der einzig als Rechtsgrund in Betracht kommende Dienstleistungsvertrag ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3
nichtig, weil er eine Rechtsdienstleistung ohne rechtliche Grundlage betrifft. Gegen § 3
verstoßende schuldrechtliche Vereinbarungen sind gem. § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, BGHZ 224, 89-177, Rn. 59). So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte erbringt eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2
. Gemäß § 2 Abs. 1
ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. § 2 Abs. 1
erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14 –, Rn. 43, juris). Nicht von § 2 Abs. 1
umfasst sind hingegen Tätigkeiten, die auf rein wirtschaftlichem Gebiet liegen (Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz,
21, beck-online). Erforderlich ist eine rechtliche Prüfung, wenn sie entweder objektiv, nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung, oder subjektiv, aufgrund eines vom Rechtsuchenden zum Ausdruck gebrachten Wunsches, Bestandteil der Dienstleistung ist (OLG Köln, Urteil vom 19. Juni 2020 – I-6 U 263/19 –, Rn. 51, juris; Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz,
30, beck-online). Primärer Gegenstand des Dienstleistungsvertrags ist der Wechsel von der privaten in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung für Menschen ab 55 Jahren, für die ein solcher Wechsel grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt. Dabei handelt es sich nicht lediglich, wie die Beklagte meint, um die Durchführung von Unterstützungsleistungen. Vielmehr betraf der Dienstleistungsvertrag gerade auch die Auswahl der Vorgehensweise. Dass die Beklagte nicht lediglich Unterstützungsdienste erbringen sollte, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sie die erfolgreiche Rückführung garantierte und sich vertraglich verpflichtete, den vollständigen Wechseln von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung für den Kunden abzuwickeln (Ziffer 1 der Beschreibung der Dienstleistungsvereinbarung). Auch nach ihrem eigenen Vortrag ist die Beklagte beratend tätig und zeigt ihren Kunden Voraussetzungen auf, um einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zu ermöglichen. So sei es Aufgabe der Beklagten unter dem Dienstleistungsvertrag, die Möglichkeiten einer Tarifoptimierung zu prüfen sowie die individuellen Voraussetzungen für einen möglichen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zu analysieren. Der Kläger sei hinsichtlich der Wechselvoraussetzungen in die gesetzliche Krankenversicherung beraten worden, was etwa im Wege einer Rückführung über die Bestimmungen der Familienversicherung oder des europäischen Sozialversicherungsrechts möglich sei. Zudem erweckte die Beklagte gegenüber dem Kläger auch den Eindruck, es bedürfe einer juristischen Bearbeitung, in dem es in der Anlage "Verlauf der Vertragsbedingungen in die GKV" zum Dienstleistungsvertrag als Schritt 5 heißt " Unsere Juristen beginnen nun, alle Anlagen, Anmeldungen und notwendigen Bescheinigungen zu bearbeiten und entsprechende Anträge zu erstellen ". Unerheblich ist, ob die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, diese Tätigkeiten faktisch nicht ausgeführt hat, da sie diese zumindest vertraglich angeboten hat. Die Tätigkeiten der Beklagten erstreckten sich gerade nicht auf lediglich abstrakte oder schematische Informationen, bei denen es dem Kläger überlassen blieb, wie er in Kenntnis dieser weiter vorgehen möchte. Vielmehr hat der Kläger die Beklagte beauftragt, sich eines Sachverhaltes anzunehmen, den er selbst nicht juristisch und praktisch nicht erfassen und einordnen konnte. Tatsächlich hat die Beklagte für den Kläger eine Versicherung in einem europäischen Land gewählt – hier Tschechien – und hierfür alle Dokumente vorbereitet, die nach deutschem, europäischen und tschechischen Recht erforderlich waren und dies konkret in Bezug auf den Kläger und dessen Lebenssituation. Dieses Tätigwerden der Beklagten stellt eine konkrete Subsumtion der Situation des Klägers unter die für die in Deutschland wie der Europäischen Union für die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen dar und geht über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere Prüfung hinaus. Es handelt sich auch nicht um eine Tätigkeit die lediglich auf rein wirtschaftlichem Gebiet liegt. Vielmehr liegt eine rechtliche Prüfung objektiv vor, die auch subjektiv erforderlich war. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte die Dokumente für den Kläger vorbereitet hat und dieser sie unterschreiben hat und damit Erklärungen eigenständig abgegeben. Denn wenn der Kläger dies auf Vorlage von und unter der Aufsicht der Beklagten getan hat, dann, weil er aufgrund des Vertrages auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der Erklärungen vertraut hat. Anhaltspunkte, dass der Kläger eine eigene Prüfung vorgenommen oder die Tätigkeit der Beklagte allein darauf abgezielt hat, dem Kläger es zu ermöglichen eine informierte Entscheidung zu treffen, liegen nicht vor. Auch kann der Schutz, den die Bestimmungen des
bezwecken, nicht dadurch umgangen werden, dass dem Kläger alle von der Beklagten vorbereiteten Dokumente vorgelegt werden und die Beklagte sich so der Haftung entzieht. Eine Erlaubnis im Sinne von § 3
besteht für die Tätigkeit der Beklagten nicht. Aus § 3 Nr. 2
i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 8 GewO ergibt sich eine Erlaubnis schon deshalb nicht, weil damit nur Rechtsberatung gegenüber Nichtverbrauchern erlaubt wird. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers wird gemäß § 14 BGB vermutet. Eine Erlaubnis ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 5 Abs. 1
. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Bei der Rechtsdienstleistung der Beklagten handelt es sich jedoch schon nicht um eine Nebenleistung. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Maßgeblich für die Einordnung als Nebenleistung ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5
soll nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung selbst nicht wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen. Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtdienstleistung ein solches Gewicht hat, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert (BGH, Urteil vom
24, beck-online). Die Beklagte erbringt in der Haupttätigkeit auch nicht Leistungen eines Versicherungsmaklers. Die Haupttätigkeit eines Versicherungsmaklers umfasst die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge für den Versicherungsnehmer, wofür vertragsrechtliche Kenntnisse erforderlich sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom
vorlägen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Rechtsdienstleistung der Beklagten fehlt es somit an einer Erlaubnis. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. § 817 S. 2 BGB findet auf die Leistungskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Anwendung (MükoBGB/Schwab BGB,
richtet sich ausschließlich an die Beklagte. Ohnehin ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger, was jedoch erforderlich wäre, objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist und sich der Kläger der Einsicht in den Gesetzes- oder Sittenverstoß leichtfertig verschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom
71 ff, beck-online). Dem steht bereits entgegen, dass die durch den Kläger erlangte Rechtsberatung wertlos, weil unzutreffend, ist. Ausweislich des Dienstleistungsvertrages garantiert die Beklagte die Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung als eigene Dienstleistung, ohne dass der Kläger dafür, wie es die Beklagte selbst als erforderlich darstellt, tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis im EU-Ausland begründen müsste. Für ihre Behauptung, dies habe dem Kläger als Teil des Dienstleistungsvertrages oblegen und darauf habe sie ausdrücklich hingewiesenen, hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angeboten. Das von der Beklagten entwickelte Konzept war somit untauglich. Zudem steht einem entsprechenden Anspruch der Beklagten auch § 817 S. 2 BGB entgegen, weil die Verantwortlichen der Beklagten sich mindestens leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, dass die Beklagte eine unerlaubte Rechtsdienstleistung anbietet. Denn dass die Beklagte Rechtsdienstleistungen erbrachte, musste für sie aufgrund der objektiven Sachlage sowie allein schon deswegen auf der Hand liegen, weil sie, wie dargelegt selbst auf die Tätigkeit ihrer "Juristen" verwies. Dafür, dass den Verantwortlichen bei der Beklagten die Rechtswidrigkeit ihrer Vorgehensweise bekannt war, spricht bereits die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten rechtlich nicht haltbare "Garantie" der Rückführung. Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob Dienstleistungsvertrag oder einzelne Regelungen gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und § 305c BGB verstoßen und damit unwirksam sind. Dier Klageantrag Ziffer 1 ist auch hinsichtlich der Zinsforderung begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.