Rücknahme der Klage durch den Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Mit seiner Klage machte der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von Glücksspieleinsätzen geltend, die er in den Jahren 2018 bis 2021 über die Webseite Y.de getätigt hatte. Am
Beginn der mündlichen Verhandlung sei weder protokolliert noch erklärt.
1 ZPO bedürfe die Rücknahme in diesem Stadium jedoch der Zustimmung der Beklagten. Der von der Beklagten gestellte Kostenantrag ersetze eine Zustimmung nicht. Die Erklärung sei zudem - wie protokolliert - unter eine Bedingung gestellt gewesen, nämlich dem Zustandekommen eines Parteiwechsels. Der Bedingungseintritt setze die Zulassung der Parteiänderung (§ 263 ZPO) bzw. die Zustimmung der Gegenseite voraus. Die protokollierte Erklärung "Der Klägervertreter erklärt, die Klage zurückzunehmen" sei nicht isoliert zu betrachten. Aus dem weiteren Text des Protokolls ergebe sich, dass der Klägervertreter unmittelbar
Unterbrechung klargestellt habe, die Rücknahme sei "nur unter der Bedingung des Parteiwechsels" erfolgt. Prozessgestaltende Erklärungen seien
dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des gesamten Protokollinhalts auszulegen. Die spätere Klarstellung konkretisiere die zuvor gewählte Kurzformel und zeige, dass die Erklärung nicht als endgültige, unbedingte Klagerücknahme gemeint gewesen sei, sondern als Teil einer prozessualen Gestaltung, die auf einen Parteiwechsel gerichtet gewesen sei. Der Kläger habe die Klage gegen die X1 Ltd., Adresse1, Stadt1, Land1, fortführen wollen. Das Gericht hätte - so der Kläger weiter - erkennen müssen, dass die Erklärung des Klägervertreters nicht als endgültige Klagerücknahme gemeint gewesen sei. Eine Auslegung als unbedingte Rücknahme widerspreche dem erkennbaren Parteiwillen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom
1 ZPO kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Güteverhandlung ist wegen § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO noch kein Verhandlungsbeginn (s. BGH, Urteil vom 06.05.1987 - IVb ZR 51/86 -, BGHZ 100, 383, 389; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2009 - 2 U 118/08 -, juris; Greger, in: Zöller, ZPO,
einer Unterbrechung erklärte der Klägervertreter, er habe die Klagerücknahme "nur unter der Bedingung des Parteiwechsels" erklärt. Diese Erklärung steht zum einen in einem offenen Widerspruch zu der protokollierten unbedingten Klagerücknahme. Zum anderen ist die Klagerücknahme als Parteiprozesshandlung bedingungsfeindlich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1988 - IVa ZR 234/87 -, BGHR ZPO § 269 Abs 1 Einwilligung 1; Brammsen/Leible, JuS 1997, 54, 55). Hinzu kommt noch, dass ein Parteiwechsel vorausgesetzt hätte, dass der Kläger mit einem dem § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Schriftsatz (§ 261 Abs. 2) erklärt hätte, die Klage nur noch gegen die neue Beklagte zu richten (vgl. etwa Foerste, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 263, Rdnr. 16). Mit Zustellung dieses Schriftsatzes an diese hätte dann das neue Prozessrechtsverhältnis begonnen. An einem solchen Schriftsatz fehlt es hier. Eine Klagerücknahme kann überdies auch nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZB 71/04 -, NJW 2007, 1460). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägervertreter bevollmächtigt war, die Klage gegen die Beklagte zurückzunehmen.
1 ZPO sind die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Auch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO trägt im Streitfall keine von der gesetzlichen Grundregel des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO abweichende Kostenverteilung.
3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Ein "Anlass zur Einreichung der Klage" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Bestimmung hingegen nicht anwendbar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 38/20 -, NJW 2021, 941, 942; Senat, Beschluss vom 30.09.2024 - 3 W 8/24 -, NJW-RR 2025, 1574, 1575; Foerste, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.