) „mit dem Zusatz über den Grad der Behinderung von 30 und der Gleichstellung nach § 151
“. Das beklagte Land stellte für den im November 1968 geborenen Kläger mit bestandkräftigem Bescheid vom
kann nur ausgestellt werden, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt. Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 30, ein Ausweis kann daher nicht ausgestellt werden. Behinderte, deren Grad der Behinderung 30 oder 40 beträgt, können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne diese Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wäre bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen (siehe § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 2
). Anspruch auf Zusatzurlaub wird durch die Gleichstellung nicht erworben (siehe § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 208
).“ Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom
kann nur ausgestellt werden, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt. Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt derzeit 30, ein Ausweis kann daher nicht ausgestellt werden.“ Nach weiterem Schriftwechsel führte der Kläger mit E-Mail vom
sei auch auf ihn anzuwenden. Das beklagte Land ist bei seiner Auffassung geblieben. Da ein Schwerbehindertenausweis lediglich den GdB gegenüber anderen Stellen nachweisen solle, seien Rechtsmittel wegen der Ausstellung eines solchen Ausweises nicht möglich, auch nicht, wenn die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises wegen fehlender Voraussetzung nicht möglich sei. Es fehle an der gesetzlichen Grundlage für die Durchführung eines Klageverfahrens. Das Sozialgericht hat am
in Verbindung mit § 152 Abs. 5 Satz 1
ergebe, dass ein gleichgestellter behinderter Mensch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises habe. Für die Auffassung des Klägers spreche zwar, dass im Abs. 1 des § 151
angeordnet werde, dass die Regelungen des Teils 3 des
für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen gelten. Die in Abs. 3 enthaltenen Einschränkungen würden sich auch ausdrücklich nur auf § 208
(Zusatzurlaub) und Kapitel 13 (unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Nahverkehr) des
beziehen. Nach Auffassung des Sozialgerichts folge aber aus dem Wortlaut des § 152 Abs. 5 Satz 1
, dass ein solcher Ausweis nur für schwerbehinderte Menschen auszustellen sei. Denn ein Ausweis, der eine Erklärung über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch enthalte, könne vom Sprachverständnis her nur einem schwerbehinderten Menschen erteilt werden. Ein gleichgestellter behinderter Mensch sei aber gerade kein schwerbehinderter Mensch. Dies decke sich auch mit dem Sinn und Zweck der Gleichstellung. Denn gleichgestellte behinderte Menschen würden sich in ihrer Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen unterscheiden. Sie würden eine Gleichstellung genießen, die sich nicht auf die Eigenschaft der Behinderung als solche, sondern auf die damit verbundenen Rechtsfolgen beziehe. Eine Schwerbehinderteneigenschaft werde gerade nicht fingiert. Mit der Gleichstellung solle die ungünstige Konkurrenzsituation der behinderten Menschen am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt verbessert und damit der Arbeitsplatz sicherer gemacht oder die Vermittlungschancen erhöht werden. Zur Erreichung dieses Ziels benötige ein gleichgestellter behinderter Mensch keinen Ausweis nach § 152 Abs. 5 Satz 1
. Eine gleichgestellte behinderte Person verfüge zum Nachweis über der Gleichstellung über den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit. Der Kläger hat gegen das ihm am
fehlerhaft ausgelegt habe. Der Gesetzeswortlaut sehe ausdrücklich vor, dass die Regelungen des Teils 3 des
sowohl für schwerbehinderte als auch für gleichgestellte behinderte Menschen gelten würden. Eine Einschränkung hinsichtlich der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sei nicht ausdrücklich normiert. Der Wortlaut von § 151 Abs. 1
spreche für seine Auffassung. Antragsberechtigt seien danach behinderte Menschen und nicht nur schwerbehinderte Menschen. Eine solche Antragsberechtigung für behinderte Menschen mache nur Sinn, wenn die Ausstellung für „nur" behinderte Menschen nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Gleichstellung bedeute, dass er die gleichen Rechte und Pflichten habe wie ein schwerbehinderter Mensch, insbesondere, aber eben nicht nur in Bezug auf den Kündigungsschutz. Die Ausnahmen könnten auf dem Ausweis vermerkt werden. Die Ausnahmen stünden der Ausstellung nicht entgegen. Ohne übergeordnete rechtliche Notwendigkeit bilde der Wortlaut die Grenze der Auslegung. Es sei systemwidrig, den gleichgestellten Menschen von der Ausstellung eines solchen Ausweises auszuschließen. Ein rechtlicher Grund sei dafür nicht erkennbar. Für eine Gesetzesfortbildung seien weder Gründe durch das Sozialgericht benannt noch erkennbar. Das Sozialgericht habe verkannt, dass ein Schwerbehindertenausweis auch für gleichgestellte behinderte Menschen erforderlich sein könne, um deren Rechte gegenüber Dritten wirksam geltend zu machen. Der Verweis auf den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit greife hier zu kurz. Zudem habe das Sozialgericht unzulässig zwischen „Gleichgestellten" und „echten" schwerbehinderten Menschen differenziert. Das Ausschließen gleichgestellter Menschen von der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Der Kläger ist zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2026 nicht erschienen. Aus seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich jedoch, dass der Kläger sinngemäß beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2024 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm einen Schwerbehindertenausweis mit dem Zusatz über den Grad der Behinderung von 30 und die Gleichstellung nach § 151
auszustellen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land bleibt bei seiner Auffassung und verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des beklagten Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers den Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2026 durchführen und aufgrund dieser über die Berufung des Klägers entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Terminmitteilung insbesondere darüber unterrichtet worden ist, dass im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. Streitgegenstand ist vorliegend das Urteil des Sozialgerichts und der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises durch das beklagte Land „mit dem Zusatz über den Grad der Behinderung von 30 und der Gleichstellung nach § 151
“. Bei der begehrten Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises handelt es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. etwa: BSG, Beschluss vom
, 4. Aufl., § 152
(Stand:
“ ausgestellt zu bekommen. Ausgehend von diesem Streitgegenstand ist der Senat der Auffassung, dass die Klage des Klägers unbegründet und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts daher zurückzuweisen ist. Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger als ein durch die Bundesagentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellter behinderter Mensch mit einem GdB von 30 derzeit keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises hat. Zunächst nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG), die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 152 Abs. 5
in Verbindung mit § 151 Abs. 3
. § 152 Abs. 1 Satz 1
sieht vor, dass auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des SGB XIV zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung feststellen. Und nach § 152 Abs. 5
stellen auf Antrag des behinderten Menschen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des § 152 Abs. 4
über weitere gesundheitliche Merkmale aus (Satz 1). Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 3 des
oder nach anderen Vorschriften zustehen (Satz 2). Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist (Satz 4). Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist (Satz 5). Darüber hinaus regelt § 151
insbesondere, dass die Regelungen des Teils 3 des
für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen gelten (Abs. 1). Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 152
auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 151 Abs. 2 Satz 1
). Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208
und des Kapitels 13 des
angewendet (§ 151 Abs. 3
). Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben sprechen sowohl der Wortlaut und die Gesetzessystematik als auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen dafür, dass ein Schwerbehindertenausweis nur an Personen ausgestellt werden kann, für die zuvor ein Gesamt-GdB von mindestens 50 festgestellt wurde. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 152 Abs. 5 Satz 1
stellen die zuständigen Behörden eben einen Ausweis über die „Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch“ und nicht einen Ausweis über die Eigenschaft als „Schwerbehinderten gleichgestellter behinderter Mensch“ aus. Menschen sind gemäß § 2 Abs. 2
jedoch nur dann im Sinne des Teils 3 des
schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156
rechtmäßig im Geltungsbereich des
haben. Somit ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 152 Abs. 5
für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erforderlich, dass zuvor ein GdB von mindestens 50 nach § 152 Abs. 1
festgestellt wird. Nur dann besteht ein gebundener Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises (vgl. auch: Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 4. Aufl., § 152
(Stand:
54) Der gleichgestellte behinderte Mensch (§ 2 Abs. 3
) hat demgegenüber keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, weil er die vom Gesetz genannte Eigenschaft der Schwerbehinderung mit dem GdB 50 nicht erfüllt (so ausdrücklich auch: Oppermann in: Hauck/Noftz,
, § 152 Rn. 4). Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es in § 152 Abs. 5 Satz 1
heißt, dass der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch „auf Antrag des behinderten Menschen“ ausgestellt wird. Durch diese Formulierung kommt nicht zum Ausdruck, dass der Schwerbehindertenausweis auch Menschen ohne Schwerbehinderteneigenschaft ausgestellt wird. Vielmehr wird durch diese Formulierung die persönliche Dispositionsfreiheit des Einzelnen herausgestellt (vgl. Oppermann in: Hauck/Noftz,
, § 152 Rn. 82) und es wird hierdurch zudem klargestellt, dass andere Personen wie etwa Behörden oder Ämter, insbesondere also das Integrationsamt, die Bundesagentur für Arbeit, der Arbeitgeber, das Finanzamt, die Gemeinde, die Verkehrsunternehmen, eine Vertrauensperson oder der Personalrat oder der Betriebsrat, kein Antragsrecht haben (vgl. BeckOGK/Greiner, 1. November 2025,
50). Zudem ist die Formulierung in § 152 Abs. 5 Satz 1
im Zusammenhang mit dem Antragsrecht behinderter Menschen auf Feststellung des GdB (§ 152 Abs. 1 Satz 1
) zu sehen, in dessen Zusammenhang in der Regel auch der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 152 Abs. 5 SGB IV gestellt wird, wie es auch das Antragsformular des beklagten Landes vorsieht. Ergänzend zu dem Wortlaut von § 152 Abs. 5
spricht für die Auffassung des Senats die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV), die weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schwerbehindertenausweises und seine Ausstellung regelt (vgl. dazu Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 4. Aufl., § 152
(Stand:
55), auch wenn diese sich – selbstverständlich – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten muss. Die dort geregelten gesetzlichen Konkretisierungen für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sprechen ebenfalls eindeutig dafür, dass der Schwerbehindertenausweis nur für schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2
vorgesehen ist und eben nicht für gleichgestellte Menschen gemäß § 2 Abs. 3
. Bereits der erste Abschnitt der SchwbAwV ist überschrieben mit „Ausweis für schwerbehinderte Menschen“. Auch aus § 1 SchwbAwV ergibt sich ausdrücklich, dass der Schwerbehindertenausweis für schwerbehinderte Menschen auszustellen ist. Soweit § 2 SchwbAwV Regelungen für die Zugehörigkeit zu Sondergruppen vorsieht, ergibt sich auch für die dort genannten Sondergruppen, dass eine GdB von mindestens 50 erforderlich ist, so etwa für die Eintragung "Kriegsbeschädigt" (§ 2 Abs. 1 SchwbAwV). Soweit der Kläger demgegenüber gerade einen Schwerbehindertenausweis mit dem Zusatz „über den Grad der Behinderung von 30 und der Gleichstellung nach § 151
“ begehrt bzw. soweit er meint, dass die Unterschiede für schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Personen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden könnten, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Denn eine solche Eintragung wäre gerade nicht zulässig. § 4 Abs. 2 SchwAwV sieht nämlich ausdrücklich vor: „Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.“ Auch die Gesetzessystematik spricht dagegen, dass ein gleichgestellter Mensch im Sinne von § 151 Abs. 1, 3
einen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das
zwischen verschiedenen Gruppen von behinderten Menschen differenziert. § 2 Abs. 1
grenzt als Begriffsbestimmung zunächst den Personenkreis der behinderten Menschen ab (vgl. BeckOGK/Wangler, 1. November 2025,
2). Und in § 2 Abs. 2
werden dann die Voraussetzungen für die Schwerbehinderteneigenschaft definiert und in § 2 Abs. 3
die Voraussetzungen für die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Bereits dies zeigt, dass im
gerade unterschiedliche Gruppen von behinderten Menschen mit einem unterschiedlichen Status definiert sind und dass der jeweilige Status im Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig ist. Bei gleichgestellten behinderten Menschen geht es zudem darum, die Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzfähigkeit des behinderten Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen im Arbeitsleben in Bezug auf die konkrete Arbeitssituation zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2011 – B 7 AL 6/10 R – juris Rn. 12). Gleichgestellte behinderte Menschen unterscheiden sich in ihrer Rechtsstellung dabei aber gerade von schwerbehinderten Menschen (vgl. Oppermann in: Hauck/Noftz,
, § 151 Rn. 9f.). Die Rechtsstellung schwerbehinderter Menschen geht dabei deutlich über die Verbesserung der Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die konkrete Arbeitssituation sowie über das
hinaus (vgl. dazu unten sowie auch: BSG, Urteil vom 12. April 2017 – B 13 R 15/15 R – juris Rn. 39). Diese gesetzlichen Unterscheidungen lässt der Kläger bei seiner Argumentation unberücksichtigt, wenn er sich auf § 151 Abs. 3
stützen will. Es bestehen – entgegen der Auffassung des Klägers - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Differenzierung beider Personengruppen im
. Denn sie kann auf sachliche Unterscheidungsmerkmale gestützt werden (vgl. BSG Beschluss vom 15. Juli 2010 – B 11 AL 150/09 B – juris Rn 6; Oppermann in: Hauck/Noftz,
, § 151 Rn. 11). Weiter spricht im Rahmen der Betrachtung der Gesetzessystematik für die Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber auch unterschiedliche Zuständigkeiten für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises einerseits vorsieht (nämlich in Hessen die Zuständigkeit der für den Wohnsitz der berechtigten Person zuständigen Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales – vgl. § 152
in Verbindung mit § 112, § 113 Abs. 1 SGB XIV in Verbindung mit §§ 1, 3 des Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XIV) und andererseits die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die Gleichstellung behinderter Menschen. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten setzten sich im Rahmen von § 199
bei der Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen und der besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen fort (vgl. etwa: Simon/Kestel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 4. Aufl., § 199
(Stand:
51; Oppermann in: Hauck/Noftz,
, § 152 Rn. 82), die der Kläger mit dem bisher zuerkannten GdB von 30 noch nicht erfüllt. Damit fällt er bislang eben nicht in die Gruppe der schwerbehinderten Menschen, sondern „nur“ in die Gruppe der gleichgestellten behinderten Menschen. Bei gleichgestellten behinderten Menschen geht es – wie bereits dargelegt – darum, die Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzfähigkeit des behinderten Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen im Arbeitsleben in Bezug auf die konkrete Arbeitssituation zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2011 – B 7 AL 6/10 R – juris Rn. 12). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei schwerbehinderten Menschen darüber hinausgehend mit dem Hinweis in § 152 Abs. 5 Satz 2
„auf andere Vorschriften“ außerhalb des
auch Dritte an den Inhalt des Schwerbehindertenausweises binden will (BSG, Urteil vom
gleichgestellten Personen fallen. Im Ergebnis vermögen die Argumente des Klägers nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Vorgehensweise („Verwaltungspraxis“) des beklagten Landes den gesetzlichen Regelungen. Im Ergebnis kommt es vor dem dargestellten Hintergrund auch nicht maßgeblich darauf an, dass die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nicht von der Regelung des § 151 Abs. 3 Satz 1
ausgenommen wird. Dies ändert nichts daran, dass nach den dargestellten gesetzlichen Regelungen der Schwerbehindertenausausweis nur den behinderten Menschen auszustellen ist, welche die Voraussetzungen des Status der schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2
erfüllen. Dies ist bei dem Kläger bei einem festgestellten GdB von 30 aber gerade nicht der Fall. Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000207
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