4). Folge hiervon ist, dass insoweit die Zustimmung des Mieters zu Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a
erforderlich ist (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 16. Aufl. 2024,
5; Blank/Börstinghaus/Siegmund/Börstinghaus, 7. Aufl. 2023,
9). Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht an den abzureißenden Bauwerken ein Mitbesitzrecht der Mieter der Stallplätze. In den entsprechenden Verträgen ist (vgl. Bl. 1906) dem Einsteller die Mitbenutzung gemäß der Anlage 1 (Bl. 1910) ausdrücklich als wesentlicher Vertragsbestandteil eingeräumt. Hierzu gehören unproblematisch die Reithalle und der Reitplatz und Führanlage außen, deren Abriss die Gläubiger begehren (P R und L). Gleiches gilt für das Nebengebäude „H“, denn auch das Heu-, Futter- und Strohlager, welches sich dort befindet, ist von dem Mitbenutzungsrecht erfasst. Soweit teilweise vertreten wird, für Mitbesitz sei entscheidend, dass die Flächen im Mietvertrag erwähnt werden (so OLG Dresden, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 5 U 880/19 (LG Görlitz) – NJ 2019, 383; weiter aber Staudinger/Gutzeit
PK-
, 10. Aufl., § 866
(Stand: 15.03.2023) Rn. 4), führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, denn die vorgelegten Mietverträge sehen ein derartiges Mitnutzungsrecht ausdrücklich vor (Bl. 1881, 1915r). Insoweit ergibt im Übrigen auch die Auslegung des Gesamtvertrages eindeutig, dass die Pferdeeinstellung im zwingenden Zusammenhang mit der Nutzung der Reitanlagen und der Lagerräume steht. Gerade für die Reitanlagen ergibt sich dies daraus, dass in der Vorbemerkung zum Vertrag ausdrücklich auf das Training der Pferde abgestellt wird. Dies erfordert eben nicht nur ein Einstellen der Pferde, sondern auch eine Nutzung der Reitanlagen, deren Abriss die Gläubiger erstreben. Dass die Mieter, wie die Beschwerdegegner ausführen, aufgrund ihrer Abwesenheit den Besitz nicht selbst ausüben, steht dem Besitz nicht entgegen. Denn wenn die Mieter die Pferde von Dritte in ihrem Auftrag dort reiten lassen, handelt es sich insoweit um Besitzdiener, deren Besitz den Mietern zugerechnet wird (§ 855
) oder um Besitzmittler (Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023,
6), die den Mietern den Besitz mitteln. Eine laufende gemeinschaftliche Benutzung der Sache ist zudem nicht erforderlich (arg. § 856 Abs. 2). Mitbesitz liegt daher auch dann vor, wenn mehrere Personen sich in der Benutzung der Sache regelmäßig abwechseln (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023,
4). Gegen die tatsächliche Sachherrschaft der Mieter spricht auch nicht die Regelung der Anlage 1 zum Mietvertrag (Bl. 395 d. A.), nach der die Vermieterin das Recht hat, die Anlagen für bestimmte Zwecke zu sperren und damit den Mietern den Zutritt zu verweigern. Gemäß § 856 Abs. 2
ist dies unschädlich, denn durch die Regelung ist das Besitzrecht des Mieters nur eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Zudem spricht der Grundsatz derselben Regelung, dass die Reitanlage grundsätzlich zur Verfügung steht, dafür, dass die Mieter die tatsächliche Sachherrschaft über die Reitanlage jedenfalls in der Regel (gemeinschaftlich) innehaben. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass sie eigene als Schlüssel fungierende Transponder haben (Bl. 19 d. A.), was die tatsächliche Sachherrschaft unterstreicht. Nach Auffassung der Kammer spielt für die hier im Raum stehende vollstreckungsrechtliche Frage, ob der Mieter einen Eingriff ohne gegen ihn gerichteten Titel oder Zustimmung dulden muss, keine Rolle, ob Besitzschutzansprüche des Mieters nach § 866
ausgeschlossen wären (vgl. OLG München ZWE 2021, 163). Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, mit welchen Ansprüchen der Mieter sich gegen eine Vollstreckungsmaßnahme wehren kann, sondern um die Frage, ob Rechte der Mieter durch die Zwangsvollstreckung beeinträchtigt sind und daher deren Zustimmung erforderlich ist. Im Übrigen würde die Zwangsvollstreckung nicht nur zur einer Beschränkung der Besitzrechte der Mieter führen, sondern in der angestrebten Ausgestaltung zu deren Erlöschen führen, so dass auch § 866
Ansprüche nicht ausschließen würde. Erforderlich ist daher, dass die Mieter sich entweder mit der Vollstreckung einverstanden erklären, oder aber die Beschwerdegegner gegen diese Duldungstitel erwirken. Ob die Beschwerdegegner insoweit einen eigenen Anspruch gegen die Mieter aus § 15 WEG auf Duldung haben – wofür vieles spricht – (oder dieser über die GdWE durchzusetzen ist), kann dahinstehen, da dieser Anspruch zunächst zu titulieren wäre und keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Mieters begründet (näher Jennißen/Zschieschack § 15 WEG Rn. 63). In Betracht käme im Übrigen eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, die allerdings nicht hilfsweise begehrt wurde und ohnehin eine neue Prüfung durch die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.