statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die nach dieser Vorschrift vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen auf 2.500 € festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. 1 . Gem. § 8a Abs. 4
konnte Vergütung nur in Höhe des angeforderten Vorschusses gewährt werden. Nach dieser Vorschrift erhält der Sachverständige die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die tatsächlichen Kosten diesen erheblich übersteigen und der Sachverständige nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO auf diesen Umstandhingewiesen hat. a) Die vom Beschwerdeführer begehrte Vergütung von 22.873,11 € übersteigt den Auslagenvorschuss von insgesamt 2.500 € um ein Vielfaches und ist damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4
(vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 260). b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar formal auf die übersteigenden Kosten hingewiesen, aber die vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzte Wartepflicht auf die Nachricht des Gerichts, wie weiter verfahren werden soll, verletzt. Dieses Verhalten steht angesichts der Zielsetzung des § 8a Abs. 4
, den Parteien die Entscheidung zu überlassen, inwieweit eine kostspielige Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO gleich, denn der Sachverständige ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift verpflichtet, im Zweifelsfall auf eine Rückmeldung des Gerichts auf seinen Hinweis zu warten. aa) Die Frage, ob eine grundsätzliche Verpflichtung zur Einstellung der Tätigkeit nach erteiltem Hinweis existiert, ist umstritten. Nach einer Auffassung muss der Sachverständige nur bei einer Weisung des Gerichts im Einzelfall von einer weiteren Gutachtenbearbeitung absehen (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, ZPO § 407a Rn. 3a; MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 407a Rn. 13; OLG Stuttgart DS 2018, 38). Eine andere Meinung bejaht eine Wartepflicht (BeckOK KostR/Bleutge, 44. Ed., Stand: 1.1.2024,
27; Schneider
/Schneider, 4. Aufl. 2021,
RS 2022, 21846 Rn. 27;; LSG Berlin-Brandenburg L 2 SF 114/16 EBeckRS 2017, 106035 Rn. 11, 12; OLG Hamm DS 2024, 98).
wird das Verschulden vermutet, so dass es demjenigen, der die Vergütung beansprucht, obliegt, entlastende Umstände darzutun (vgl. BT-Drs. 17/11471, 260; OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.05.2017 - 18 W 58/17 ). Solche entlastenden Umstände hat der Sachverständige nicht aufgezeigt. d) Wegen der gesetzlichen Regelung des § 8a
ist auch die ältere Praxis überholt, keine Vergütungskürzung vorzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre (OLG Düsseldorf JurBüro 2016, 485). Wird der Vorschuss erheblich überschritten, kommt es nicht darauf an, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige wegen der Mehrkosten zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre (vgl. Schneider
/Schneider, 4. Aufl. 2021,
39; OLG Frankfurt Beschl. v. 31.8.2017 - 18 W 130/17 ; Beschl. v. 22.9.2017 - 18 W 1612/17; Beschl. v. 28.12.2018 - 18 W 194/18 und Beschl. v. 9.7.2019 - 18 W 75/19 ). Soweit die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 geschaffenen § 8 a Abs.4
am 1.8.2013 auf dieses Kriterium abgestellt hat (vgl. beispielhaft OLG Stuttgart DS 2008, 78, und OLG Naumburg Beschl. v. 19.6.2012 - 1 W 30/12, BeckRS 2012, 21502), ist sie überholt. § 8 a Abs.4
lässt aufgrund seines eindeutigen Wortlauts, an dem der Gesetzgeber auch bei der Änderung des § 8 a
festgehalten hat, keine einschränkende Auslegung zu (OLG Frankfurt DS 2020, 87 Rn. 17). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8
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