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LG Frankfurt 3-14 O 2/23 Urteil

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 310.408,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 306.363,50 EUR seit dem 17. März 2022 sowie aus 4.045,00 E

gegen den Beklagten auf Ersatz des aufgrund des fehlenden Bilanzeides verhängten Bußgeldes zu. Ausweislich der Anlage K11, dort Top 9, hat der Aufsichtsrat in einer Sitzung am … einstimmig beschlossen, dass die Ansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem von der Bafin verhängten Bußgeld geltend gemacht werden sollen. Das weitere Bestreiten des Beklagten im Hinblick auf anschließende Schwärzungen des Aufsichtsratsbeschlusses entbehrt angesichts der eindeutigen einleitenden Feststellung der Substanz. Es liegt eine für den Schaden kausale und schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten vor. Der Innenregress gegenüber dem Beklagten als ehemaligem Vorstandsmitglied rechtfertigt sich nach § 93 Abs. 2 Satz 1

lediglich auf Basis der Verletzung seiner Pflichten als Führungsorgan. Diese besteht vorliegend in dem Fehlen des Bilanzeides. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG i.V.m. §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB gestaltet sich die dem Halbjahresbericht beizufügende schriftliche Versicherungserklärung als Aufgabe des vertretungsberichtigten Organs der Gesellschaft. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Beklagte nach §§ 76, 78

mit der vertretungsberechtigten Leitung der Gesellschaft betraut. Gleichwohl unterließ er den Bilanzeid, was letztlich zur Einleitung des Bußgeldverfahrens seitens der BaFin als Aufsichtsbehörde führte. Entgegen der Behauptung des Beklagten ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters als Maßstab der Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2

verletzt. Bei Weglassen des Bilanzeides ist das vertretungsberechtigte Organ bereits auf Grundlage des Fehlens haftbar (vgl. Beck Bil-Komm./Störk/ Rimmelspacher ,

  1. Aufl. 2022, HGB § 264 Rn. 100; MüKoHGB/ Reiner ,
  2. Aufl. 2020, HGB § 264 Rn. 120). Der Einsatz Dritter zur Erstellung und Prüfung des Halbjahresberichtes stellt insofern keinen haftungshindernden Umstand dar. Vorliegend wurde die Zusammenstellung des Berichtes durch Wirtschaftsprüfer sowie interne Abteilungen der Klägerin betreut. Gleichwohl kann sich der Beklagte nicht der Haftung mit dem Einwand entziehen, dass dem geforderten Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich des Vorliegen des Bilanzeides durch den Einsatz Dritter bereits entsprochen wird. Der Beklagte war gesetzlicher Adressat der Vornahmepflicht. Selbst die durch ihn veranlasste sorgfältige Vollständigkeitsprüfung vermag das Fehlen der schriftlichen Erklärung nicht auszugleichen. Demnach besteht auch vorliegend die Sorgfaltspflichtverletzung trotz der Prüfung Dritter in der Unvollständigkeit des Halbjahresberichtes hinsichtlich des Bilanzeides. Der Mangel der Erklärung ist auch kausal für die Entstehung des Schadens. Insbesondere dringt der Beklagte nicht mit der Behauptung durch, dass statt seiner Handlung die Vereinbarung der Klägerin mit der Aufsichtsbehörde kausal für die Schadensentstehung ist. Vielmehr agierte die Klägerin entsprechend ihrer Schadensminderungspflicht, in Verhandlungen über die Bußgeldhöhe zu treten und sich auf die Abwesenheit einer schuldhaften Pflichtverletzung zu stützen (vgl. Feldmann , r+s 2016, 546, 550). Schließlich wurde der Betrag auf 290.000,00 EUR reduziert. Sofern der Beklagte anderweitiges behauptet, muss er im Rahmen einer alternativen Kausalität Gründe für das Einlenken der BaFin im Einspruchsverfahren als hinreichend wahrscheinlich darlegen, was jedoch nicht erfolgt ist. An diesem Ergebnis ändert auch der Charakter des Schadens als Bußgeld nichts, da die Verhängung von Bußgeldern die Gesellschaft nicht an der Geltendmachung der Regresshaftung hindert. Rechtsdogmatisch stellt sich die Regresshaftung des Beklagten für Bußgeldzahlungen der Gesellschaft als Auslegungsfrage des § 93 Abs. 2

dar. Insofern wird im Rahmen kartellrechtlicher Sanktionsnormen die teleologische Reduktion des Innenhaftungstatbestandes vertreten, da sonst ihr Strafcharakter verwässert werden würde (LAG Düsseldorf ZIP 2015, 829, 830 ff.). Unabhängig der unterschiedlichen Zielrichtung der wettbewerbs- und finanzaufsichtsrechtlichen Normsystematik stellt sich die Frage auch vorliegend. Die Innenhaftung für Bußgelder der Gesellschaft kann nicht verneint werden. Dafür spricht bereits, dass der vollständige Entzug des Vorstandsmitglieds aus der Haftung gegenüber der Gesellschaft für eigens verschuldete Bußgeldzahlungen ebenso die Haftung für vorsätzliche Verstöße entfallen lassen würde ( Koch , 17. Aufl. 2023,

§ 93Rn.

88). Ebenso ist der Strafcharakter auch bei Weiterreichung des Bußgeldes gewahrt. Der Präventionscharakter hinsichtlich zukünftiger Verfehlungen des Adressaten ist mit der Bußgeldverhängung bereits erreicht, insbesondere wenn sie sich verhaltenssteuernd auf pflichtwidrig handelnde Führungsorgane auswirkt (BeckOGK/ Fleischer , 1.4.2023,

§ 93Rn.

258). Im Übrigen bleibt die öffentlich-rechtliche Appellwirkung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens bestehen, da die AG selbst Adressat verbleibt und sich lediglich durch den Innenregress schadlos hält (MüKoAktG/Spindler, 6. Aufl. 2023,

§ 93Rn.

211). Letztlich ist daher die Innenhaftung zu bejahen (Hölters/Weber/Hölters/ Hölters , 4. Aufl. 2022,

§ 93Rn. 240; Beck

OGK/ Fleischer , 1.4.2023,

§ 93Rn. 258). Dagegen spricht auch nicht die Abwesenheit einer separaten Geldbuße der Ba

Fin gegen den Vorstand der Klägerin. Der Finanzaufsicht steht es insofern frei, lediglich die handelnde Kapitalgesellschaft zu sanktionieren und von persönlichen Haftungsfolgen für ihre Organe abzusehen (vgl. BeckOK WpHR/Kämpfer/Travers, 7. Ed. 15.11.2022, WpHG § 120 Rn. 27 ff.). Nach den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung muss zwar der Adressat der Sanktion aus einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit die Bußgeldzahlung aus seinem Vermögen aufbringen. Es steht ihm jedoch frei, zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte zur Schadloshaltung zu verfolgen (BGH NJW 1997, 518, 519, Rechtsgedanke ebenso BGH NJW 1957, 586). Gleiches gilt hinsichtlich der Inanspruchnahme aufgrund des Bußgeldes infolge des unterlassenen Bilanzeides. Regelmäßig muss bei der Geltendmachung des Bußgeldschadens die Ahndungs- und Abschöpfungssumme unterschieden werden, da nach Anwendung der Differenzhypothese gemäß § 249 BGB lediglich der Ahndungsteil abgewälzt werden kann (BeckOGK/ Fleischer , 1.4.2023,

§ 93Rn.

264; ausführlich zudem Grau / Dust ZRP 2020, 134, 136). Allerdings war die Geldbuße hier nicht auf eine Vermögensabschöpfung gerichtet, sondern vollständig zur Ahndung des unterlassenen Bilanzeides gedacht. Soweit vertreten wird, aufgrund der Treue- und Fürsorgepflicht der Gesellschaft die Regresshöhe zu beschränken, wobei sich die Regresshöhe am Beitrag der Pflichtwidrigkeit und der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientieren soll (Spindler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, a.a.O., Rn.210), ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass dies zumindest dann nicht der Fall sein kann, wenn - wie es hier vorliegend der Fall ist - zugunsten des Beklagten eine von der Klägerin abgeschlossene D&O-Versicherung besteht. Denn damit hat die Klägerin bereits ihre Treue- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Beklagten als ihrem Vorstand erfüllt, der nur noch in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalts für seine Pflichtverletzung einzustehen hat. Eine Verringerung des regressfähigen Schadens würde in diesem Fall allein die D&O-Versicherung begünstigen. Es bleibt hier somit dabei, dass der gesamte Betrag als Schaden geltend gemacht werden kann. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten Ersatz der Geldbuße in Höhe von 290.000,00 EUR inklusive der gegen die Klägerin festgesetzten Gebühr von 7.500 EUR und den Auslagen in Höhe von 3,50 EUR verlangen, insgesamt somit 297.503,50 EUR. Klageantrag Ziffer 2: Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz der angefallenen Kosten der Rechtsberatung, wobei sie nicht sämtliche geltend gemachten Kosten geltend machen kann. Sie macht im Klageantrag zu

  1. insgesamt 312.028,50 EUR geltend. Davon entfallen auf das Bußgeld der BaFin inklusive Gebühren 297.503,50 EUR. Der verbleibende Betrag von 9.550,00 EUR aus der Gesamtsumme sowie separat aufgeführte Kosten der Beratung im Ordnungswidrigkeitsverfahren in Höhe von 4.975,00 EUR sind Rechtsverfolgungskosten. Insgesamt beläuft sich die Anspruchsposition der Klägerin in Klageantrag zu
  2. aus Rechtsverfolgungskosten somit auf 14.525,00 EUR. Solche Kosten werden auch im Klageantrag zu
  3. geltend gemacht. Die Kosten für das außergerichtliche Vorgehen gegenüber dem Beklagten betragen insofern 3.591,10 EUR. Die Positionen sind im Rahmen der klägerischen Schadensminderungspflicht bzw. als Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen grundsätzlich als Rechtsverfolgungskosten ersetzbar. Zum Abzug gebracht werden müssen gemäß Anlage K11-K19 angefallene Kosten zur Überprüfung von Ansprüchen gegenüber streitfremden Dritten, welche dem Beklagten nicht angelastet werden können. Insofern sind die Positionen vom … über 2,3 Stunden sowie vom … über 3,1 Stunden nicht ersetzbar. Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten kürzt sich somit insgesamt um 5,4 Stunden zu 300 EUR Stundensatz, letztlich also um 1.620,00 EUR, auf 12.905,00 EUR. Die Abweichung der Höhe nach von den Regelsätzen des RVG ist für den Anspruch im Übrigen unschädlich. Grundsätzlich sind durch das Schadensereignis erforderliche Aufwendungen in Form der Rechtsverfolgungskosten in dem Maße ersetzbar, wie der Geschädigte sie zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig halten durfte (BGH NJW 2014, 939 Rn. 48). Regelmäßig fallen darunter die nach der regelmäßigen Gebührenordnung angefallenen Kosten zur Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung und Vertretung. Sofern allerdings besondere Umstände wie eine komplizierte Fallgestaltung und eine komplexe Rechtsmaterie streitgegenständlich sind, ist es einer Partei nicht zuzumuten, Kosten qualifizierter Rechtsberatung selbstständig zu tragen (BGH NJW 2009, 1153, 1154; Lüneborg / Resch NZG 2018, 209 216; Koch ,
  4. Aufl. 2023,

§ 93Rn.

89). Es bedurfte auch im vorliegenden Fall der Behandlung von aufsichtsrechtlicher Fragestellungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren der BaFin und somit einer Rechtsmaterie, die Spezialwissen beansprucht. Daher ist die Beauftragung entsprechend qualifizierter Rechtsanwälte gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere, wenn die Gesellschaft sich Ansprüchen aufgrund der Pflichtverletzung einer ihrer Organe ausgesetzt sieht und schadensmindernd tätig wird. Die Sachverhaltsermittlung und der Umgang mit aufgeworfenen Haftungsfragen benötigt Erfahrung und Spezialwissen, welches regelmäßig nicht ohne den Abschluss von Honorarvereinbarungen zugänglich ist ( Lüneborg / Resch NZG 2018, 209, 216). Daher ist die Abweichung von den regelmäßigen Gebührensätzen hier gerechtfertigt und die resultierenden Kosten grundsätzlich ersetzbar. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs.1 BGB. Klageantrag Ziff.3: Der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch zur Verzinsung der von ihr eingezahlten Gerichtskosten nicht zu. Schadensbegründend ist vorliegend nicht die Unterlassung der rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung durch den Schuldner, deren Geldwert damit dem Gläubiger nicht zur Verfügung steht und Verzugszinsfolgen auslöst. Für diese "Geldschuld" bildet § 288 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 BGB die Rechtsgrundlage für einen gesetzlich pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines bestimmten Zinssatzes. Die Klägerin begehrt hier Verzugszinsen nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für ihre Geldaufwendungen als Gläubigerin, die sie getätigt hat, um mit gerichtlicher Hilfe eine nach ihrer Ansicht berechtigte Geldforderung durchzusetzen; sie macht mithin einen Rechtsverfolgungsschaden geltend. In Fällen dieser Art kann zur Schadensbemessung nicht auf die abstrakte Regelung des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückgegriffen werden. Der Schaden kann allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen (z. B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung) oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskostenvorschusses eingezahlten Geldbetrag liegen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, Az. 8 U 66/11, Rn. 50). Entsprechendes ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff.1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000249

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