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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 425/22 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. Juni 2023, S 6 AS 110/17 , Urteil nachgehend BSG Kassel,
  2. Oktober 2025, B 4 AS 242/24 BH, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor
  3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  4. Juni 2023 – S 6 AS 110/17 – wird zurückgewiesen.
  5. Der Beklagte hat dem Kläger 30 Prozent seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  6. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Il) wegen Nichtberücksichtigung von Neben- und Heizkosten in der Zeit vom
  7. März 2012 bis
  8. August 2016 und
  9. März 2017 bis
  10. August
  11. Der 1964 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten seit März 2012 laufend Leistungen nach dem SGB Il. Er bewohnt zusammen mit seinem Bruder ein Haus mit ca. 90 qm Wohnfläche, welches im Eigentum ihrer Eltern stand (Bl. 6, 64 VA). Die Heizkosten wurden mit 85,00 Euro und die Nebenkosten mit 155,00 Euro beziffert (Bl. 6 VA). Der Kläger und sein Bruder zahlen keine Grundmiete (Bl. 6 VA). Aus einem handschriftlichen Vermerk auf Bl. 6 VA heißt es: "Haus des Vaters, nur Nebenkosten müssen gezahlt werden, wohnt mit Bruder im Haus 50% der Nebenkosten". Auf der Rückseite Bl. 6 R heißt es in einem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters des Beklagten: "Hr. A. wohnt im Haus des Vaters. Dort muss er sich nur an den Nebenkosten beteiligen. Mit im Haus wohnt noch der Bruder von Hr. A.. Diese teilen sich die Nebenkosten 50% / 50 %. Der Bruder hat ein EK von ca. 1400 Euro Vermögen besitzt der Bruder keines". Der Bruder, der aus abhängiger Beschäftigung Einkommen erzielt und nicht im Leistungsbezug bei dem Beklagten steht, zahlt die Neben- und Heizkosten an die Versorger. Der Kläger übt eine selbstständige Tätigkeit als Restaurator aus (Bl. 12 VA). Aufgrund des Todes der Mutter stellte die Schwester des Klägers einen Grundbuchberichtigungsantrag (Bl. 99 VA). Am
  12. Dezember 2012 wurde das Grundbuch dahingehend berichtigt, dass zur Hälfte der Vater und zur Hälfte – in Erbengemeinschaft – der Vater, der Kläger und dessen beiden Geschwister Eigentümer des Hauses seien (Bl. 135 VA). Mit Bescheid vom
  13. Mai 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen in der Zeit vom
  14. März 2012 bis
  15. August 2012 in Höhe von 272,98 Euro; Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte er dabei wie in allen nachfolgend aufgeführten Bescheid nicht (Bl. 76 VA). Mit Bescheid vom
  16. August 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen in der Zeit vom
  17. September 2012 bis
  18. Februar 2013 in Höhe von 232,98 Euro (Bl. 105 VA). Mit Bescheid vom
  19. September 2012 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum
  20. März 2012 bis
  21. August 2012 auf 259,38 Euro monatlich endgültig fest (Bl. 117 VA). Am
  22. März 2013 erließ der Beklagte einen "Änderungsbescheid" für die "Zeit vom 01.03.2013 bis 31.08.2013" – wobei er in der Begründung ausführte, "in dem Bewilligungszeitraum vom 01.09.12 – 28.02.13" werde nunmehr ein "tatsächliches monatliches Durchschnittseinkommen aus Ihrer Selbständigkeit in Höhe von 106.33 Euro" berücksichtigt – und setzte für diesen Zeitraum Leistungen in Höhe von 144,26 Euro monatlich fest (Bl. 174 VA). Mit Änderungsbescheid vom
  23. Dezember 2013 wurden dem Kläger für den Zeitraum
  24. September 2012 bis
  25. Dezember 2012 Leistungen in Höhe von monatlich 267,92 Euro und vom
  26. Januar 2013 bis
  27. Februar 2013 Leistungen in Höhe von monatlich 275,92 Euro gewährt (Bl. 355 VA). Mit einem zweiten Bescheid vom
  28. März 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen in der Zeit vom
  29. März 2013 bis
  30. August 2013 in Höhe von 144,26 Euro (Bl. 175 VA). Auf den Widerspruch des Klägers (Bl. 188 VA) erließ der Beklagte am
  31. Mai 2013 einen Änderungsbescheid, mit welchem er dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen für März 2013 und für die Monate Juli und August 2013 in Höhe von 243,26 Euro ohne Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligte (Bl. 222 VA). Für die Monate April bis Juni 2013 bewilligte er aufgrund einer durch Bescheid vom
  32. März 2013 verfügten Sanktion monatliche Leistungen in Höhe von 205,06 Euro. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  33. Mai 2013 als unzulässig verworfen (Bl. 224 VA). Der Widerspruch gegen die Sanktion wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  34. Juni 2013 zurückgewiesen (Bl. 298 VA). Gegen beide Widerspruchsbescheide erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Kassel (vgl. Bl. 334 VA). Mit Bescheid vom
  35. August 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen in der Zeit vom
  36. September 2013 bis
  37. Februar 2014 in Höhe von 283,26 Euro monatlich (Bl. 316 VA). Mit Bescheid vom
  38. August 2013 setzte der Beklagte die Leistungen für die Monate März, Juni und Juli 2013 auf jeweils 283,26 Euro und für die Monate April, Mai und Juni auf 245,06 Euro monatlich endgültig fest (Bl. 330 VA). Mit Bescheid vom
  39. März 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen für die Zeit vom
  40. März 2014 bis
  41. August 2014 in Höhe von 276,43 Euro (Bl. 413 VA). Mit Bescheid vom
  42. Juli 2014 setzte der Beklagte die Leistungen für die Monate September 2013 bis Februar 2014 auf jeweils 114,74 Euro endgültig fest (vgl. Bl. 457 VA). Mit Bescheid vom
  43. August 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen für die Zeit vom
  44. September 2014 bis
  45. Februar 2015 in Höhe von 276,43 Euro (Bl. 480 VA). Die Anpassung der Leistungen an die gesetzliche Erhöhung des Regelbedarfs erfolgte mit Bescheid vom
  46. November
  47. Mit Änderungsbescheid vom
  48. Januar 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger – wegen einer Änderung der Kranken- und Pflegeversicherung – nochmals vorläufige monatliche Leistungen in der Zeit vom
  49. Januar 2015 bis
  50. Februar 2015 in unveränderter Höhe von 284,43 Euro (Bl. 548 VA). Mit Bescheid vom
  51. Februar 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen in der Zeit vom
  52. März 2015 bis
  53. August 2015 in Höhe von 278,97 Euro (Bd 3 Bl. 19 VA). Mit Bescheid vom
  54. August 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen in der Zeit vom
  55. September 2015 bis
  56. Februar 2016 in Höhe von 278,97 Euro (Bd 3 Bl. 46 VA). Mit Bescheid vom
  57. Februar 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen in der Zeit vom
  58. März 2016 bis
  59. August 2016 in Höhe von 281,00 Euro (Bd 3 Bl. 60 VA). Mit Bescheid vom
  60. August 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen in der Zeit vom
  61. September 2016 bis
  62. Februar 2017 in Höhe von 238,59 Euro (Bd 3 Bl. 79 VA). Die Anpassung der Regelleistung zum
  63. Januar 2017 erfolgte durch den Änderungsbescheid vom
  64. November
  65. Am
  66. September 2016 legte der Kläger Widerspruch ein (Bd 3 Bl. 85 VA). Der Kläger führte aus, er zahle jeden Monat die Hälfte der Neben- und Heizkosten an seinen Bruder in bar. Im Jahr 2016 seien es monatlich 135,32 Euro gewesen (Bd 3 Bl. 91 VA). Später trug der Kläger vor, es seien monatlich 149,48 Euro gewesen (Bd 3 Bl. 106 VA). Dies sei bei der Berechnung des Bedarfs zu berücksichtigen. Zudem bildeten er und sein Bruder keine Haushaltsgemeinschaft, sie wirtschafteten nicht aus einem Topf. Das Einkommen des Bruders sei nicht in die Berechnung seiner Leistungen einzustellen. Mit Bescheid vom
  67. Januar 2017 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum
  68. März 2015 bis
  69. August 2015 in Höhe von 278,97 monatlich endgültig fest (Bd 3 Bl. 157 VA). Mit einem weiteren Bescheid vom
  70. Januar 2017 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum
  71. September 2015 bis
  72. Dezember 2015 in Höhe von 278,97 Euro monatlich und vom
  73. Januar 2016 bis
  74. Februar in Höhe von 283,97 Euro monatlich endgültig fest (Bd 3 Bl. 161 VA). Mit einem dritten Bescheid vom
  75. Januar 2017 schließlich setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum
  76. März 2014 bis
  77. August 2014 und
  78. April 2016 bis
  79. August 2016 monatlich endgültig fest und forderte eine Erstattung von insgesamt 220,09 Euro (Bd 3 Bl. 151 VA). Mit Widerspruchsbescheid vom
  80. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid zurück (Bl. 3 S 6 AS 111/17). Für den gesamten Zeitraum
  81. März 2017 bis
  82. August 2017 gab der Kläger für sich ein voraussichtliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 600,00 Euro an (Bd 3 Bl. 198 VA). Für 2017 machte er mit Schreiben vom
  83. Januar 2017 Aufwendungen für Kostend er Unterkunft und Heizung in Höhe von im Durchschnitt 128,31 Euro monatlich geltend (Bd 3 Bl. 183, 184 VA). Mit Bescheid vom
  84. Januar 2017 [Druck am
  85. Januar 2017] bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen in der Zeit vom
  86. März 2017 bis
  87. August 2017 in Höhe von 234,67 Euro ohne Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung und unter Anrechnung eines Einkommens von 174,33 Euro auf den Regelbedarf (Bd 3 Bl. 209 ff VA). Der Kläger legte am
  88. Januar 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom
  89. Januar 2017 ein (Bd 3 Bl. 221 VA). Mit Widerspruchsbescheiden vom
  90. Februar 2017 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom
  91. August 2016 (Bd 3 Bl. 249 ff VA) und
  92. Januar 2017 (Bd 3 Bl. 241 ff VA) zurück. Bezüglich des Zeitraums September 2016 bis Februar 2017 sei der Bescheid vom
  93. November 2016 Gegenstand des Widerspruchsverfahren geworden. Die Leistungsberechnung sei unter Zugrundelegung des Regelbedarfs für die Zeit vom
  94. September 2016 bis
  95. Dezember 2016 in Höhe von 404,00 Euro monatlich und für die Zeit vom
  96. Januar 2017 bis
  97. Februar 2017 in Höhe von 409,00 Euro monatlich erfolgt. Es bestünde keine Rohmietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Vater und kein Nachweis einer Neben- und Heizkostenzahlung beziehungsweise einer Verpflichtung hierzu gegenüber dem Bruder. Das voraussichtliche Einkommen des Klägers betrage 100,00 Euro monatlich, abzüglich Grundfreibetrag 0,00 Euro monatlich. Der Kläger und der Bruder lebten in einer Haushaltsgemeinschaft. Das Einkommen des Bruders sei auf die Leistungen des Klägers anzurechnen. Das Einkommen des Bruders betrage 2.650,00 Euro brutto und 1.701,28 Euro netto, abzüglich Freibeträgen 1.401,28 Euro, abzüglich doppelter Regelleistung und Nebenkosten 330,82 Euro. Davon seien 50 Prozent, also 165,41 Euro monatlich auf die Leistungen anzurechnen. Bei einem Bedarf in Höhe von 404,00 Euro monatlich beziehungsweise 409,00 Euro monatlich und einem Einkommen in Höhe von 165,41 Euro monatlich ergebe sich der Leistungsanspruch in Höhe von 238,59 Euro monatlich beziehungsweise 243,59 Euro monatlich. Auch der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  98. Januar 2017 bezgl. der Leistungsgewährung vom
  99. März 2017 bis
  100. August 2017 sei unbegründet. Es bestünde keine Rohmietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Vater und kein Nachweis einer Neben- und Heizkostenzahlung beziehungsweise einer Verpflichtung hierzu gegenüber dem Bruder. Das voraussichtliche Einkommen des Klägers betrage 100,00 Euro monatlich, abzüglich Grundfreibetrag 0,00 Euro monatlich. Der Kläger und der Bruder würden in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Das Einkommen des Bruders sei auf die Leistungen des Klägers anzurechnen (Bd 3 Bl. 241 ff VA). Der Kläger hat am
  101. März 2017 drei Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben ( S 6 AS 109/17 , S 6 AS 110/17 und S 6 AS 111/17 ). Als Gegenstand des Verfahrens S 6 AS 109/19 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid vom
  102. Februar 2017 hinsichtlich der Leistungsgewährung für den Zeitraum
  103. September 2016 bis
  104. Februar 2017 sowie die "rückwirkende Anfechtung der Leistungsbescheid im Zeitraum 2012 bis 2017 genannt, während der Leistungszeitraum
  105. März 2017 bis
  106. August 2017 Gegenstand des Verfahrens S 6 AS 110/17 ist. Das Verfahren gegen den Bescheid vom
  107. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  108. Februar 2017 hinsichtlich der Erstattung von Leistungen ist unter dem Aktenzeichen S 6 AS 111/17 geführt worden. Mit Schreiben vom
  109. Juli 2017 hat der Kläger ausgeführt, dass Heiz- und Nebenkosten auch für den Zeitraum 03/2012 bis 08/2017 ohne Anrechnung des Einkommens seines Bruders zu gewähren seien (Bl. 356 S 6 AS 109/17). Mit Bescheid vom
  110. Oktober 2017 hat der Beklagte gegenüber dem Kläger die vorläufig bewilligten Leistungen für den Zeitraum
  111. März 2017 bis
  112. August 2017 abschließend in Höhe von 234,67 Euro monatlich festgesetzt (Dok 18 Bd 1 eVA). Nach Erklärung, dass der Kläger von seinem Bruder finanziell nicht unterstützt werde, hat der Beklagte mit Bescheid vom
  113. September 2022 dem Kläger für die Zeit vom
  114. September 2016 bis
  115. Dezember 2016 Leistungen nach dem SGB Il in Höhe von 404,00 Euro monatlich und für die Zeit vom
  116. Januar 2017 bis
  117. Februar 2017 in Höhe von 409,00 Euro monatlich ohne Berücksichtigung eines Einkommens des Bruders in Höhe von 165,41 Euro monatlich bewilligt (Dok 253 Bd 1 eVA). Mit einem weiteren Bescheid vom
  118. September 2022 hat der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom
  119. März 2017 bis
  120. August 2017 Leistungen in Höhe von 409,00 Euro monatlich ohne Berücksichtigung eines Einkommens des Bruders in Höhe von 165,41 Euro monatlich bewilligt (Dok 252 Bd 1 eVA). Unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren und der Vorlage einer von ihm und seinem Bruder unterzeichneten Versicherung an Eides statt (Bl. 83 f S 6 AS 109/17 ) hat er erstinstanzlich vorgetragen jeden Monat die Hälfte der Neben- und Heizkosten an seinen Bruder in bar zuzahlen. Er habe im August 2016 bis Februar 2017 monatlich 134,08 Euro Neben- und Heizkosten an den Bruder in bar gezahlt. Hierzu hat er jeweils vom
  121. Juli 2018 und
  122. Juli 2018 ausgestellte Quittungen, die von beiden unterschrieben sind, vorgelegt (Bl. 369 ff S 6 AS 109/17 ). Der Kläger hat ausgeführt, dass am
  123. Juli 2018 lediglich die Quittungen erst erstellt worden seien. Der
  124. Juli 2018 sei ein Kopierfehler gewesen. In der mündlichen Verhandlung am
  125. Juni 2023 hat das Sozialgericht den Bruder des Klägers als Zeugen zur Frage der Zahlung der Neben- und Heizkosten durch den Kläger an ihn in den Jahren 2016 und 2017 vernommen (Bl. 377 ff L 6 AS 424/22 ). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger das Verfahren S 6 AS 111/17 für erledigt erklärt (Bl. 377 R L 6 AS 424/22 ). Der Kläger hat in S 6 AS 110/17 beantragt, "
  126. den Bescheid des Beklagten vom 24.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 in Gestalt des Bescheides vom 27.10.2017 in Gestalt des Bescheides vom 07.09.2022 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2017 bis 31.08.2017 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB Il zu gewähren,
  127. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2016 weitere Leitungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB Il durch Berücksichtigung von Neben- und Heizkosten und Nichtberücksichtigung des Einkommens des Zeugen zu gewähren". Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht hat die Klage im Verfahren S 6 AS 109/17 abgewiesen und ausgeführt, dass für die Monate August 2016 bis Februar 2017 kein weiterer Leistungsanspruch bestehe. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger die geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt habe. Ebenfalls hat es den Leistungsanspruch für die Monate März 2017 bis August 2017 im Verfahren S 6 AS 110/17 durch Urteil vom
  128. Juni 2023 aus diesen Gründen verneint (Bl. 569 ff S 6 AS 110/17 ). Hinsichtlich der begehrten Leistungen für den Zeitraum
  129. März 2012 bis
  130. August 2016 seien die Klage mangels Vorverfahrens bereits unzulässig. Protokoll und Urteil sind dem Kläger am
  131. Juni 2023 zugestellt worden (Bl. 599 S 6 AS 110/17). Der Kläger hat mit Schreiben vom
  132. Juni 2023 Protokollberichtigung beantragt (Bl. 601 S 6 AS 110/17), wobei er u.a. rügt, dass die vom Sozialgericht gestellten Fragen nicht protokolliert worden seien. Mit Schreiben vom
  133. Juli 2023 hat die Kammervorsitzende dem Kläger mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Berichtigung des Protokolls nicht vorlägen (Bl. 414 S 6 AS 109/17). Der Kläger hatte sich bereits mit Eingang am
  134. September 2022 mit dem Verlangen nach einer "Notintervention" an das Landessozialgericht gewandt; mit Eingang am
  135. Juli 2023 hat er die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Sozialgerichts angegriffen. Er ist unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Berufungsverfahren der Ansicht, ihm seien weitere Leistungen vom Beklagten zu gewähren, denn er habe die Hälfte der Nebenkosten getragen. Auch sei die Leistungsgewährung im Zeitraum vom
  136. März 2012 bis
  137. August 2016 fehlerhaft erfolgt, weshalb er einen Anspruch auf Nachzahlung des ihm Zustehenden habe. Auch stünden ihm weitere Leistungen für den Zeitraum ab März 2012 zu. Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  138. Juni 2023 – S 6 AS 110/17 – aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom
  139. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  140. Februar 2017 in Gestalt des Bescheides vom
  141. Oktober 2017 in Gestalt des Bescheides vom
  142. September 2022 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom
  143. März 2017 bis
  144. August 2017 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB Il zu gewähren, und den Beklagten des Weiteren zu verurteilen, ihm für die Zeit vom
  145. März 2012 bis
  146. August 2016 weitere Leitungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB Il durch Berücksichtigung von Neben- und Heizkosten und Nichtberücksichtigung des Einkommens des Zeugen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält das angegriffene Urteil und seine zugrundeliegenden Bescheide für rechtmäßig. Am
  147. September 2024 wurde das Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Im Erörterungstermin wurden die Beteiligten zur Zurückweisung der Berufung als unbegründet durch Beschluss angehört (Bl. 478 GA). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte des Beklagten und das Protokoll des Erörterungstermins vom
  148. September 2024 Bezug genommen. II. Der Senat konnte durch Beschluss über die Berufung entscheiden und diese zurückweisen, weil sie nach der Beurteilung aller beteiligten Richter unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist sowie die Beteiligten vorher gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG). Die Berufung war zunächst unzulässig, da sie am
  149. September 2022 noch vor Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung beim Hessischen Landessozialgericht erhoben worden. Die Berufung ist nach Erlass des Urteils des Sozialgerichts Kassel vom
  150. Juni 2023 und der Erstreckung des bereits anhängigen Berufungsverfahrens auf das im hiesigen Verfahren streitige Urteil im Verfahren des SG Kassel zum Aktenzeichen S 6 AS 109/17 zulässig, insbesondere von Gesetzes wegen statthaft (vgl. § 143, § 144 Abs. 1, Satz 2 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG). Sie ist nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da der Kläger Leistungen für den Zeitraum
  151. März 2012 bis
  152. August 2016 und vom
  153. März 2017 bis
  154. August 2017 und damit von mehr einem Jahr begehrt. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Soweit der Kläger weitere Leistungen für den Zeitraum
  155. März 2012 bis
  156. August 2016 begehrt, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass die Klage auf Verurteilung des Beklagten, dem Kläger für diesen Zeitraum weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB Il durch Berücksichtigung von Neben- und Heizkosten und Nichtberücksichtigung des Einkommens des Zeugen zu gewähren, mangels Vorverfahren unzulässig ist. Auch war die Leistungsgewährung für diese Zeiträume nicht Gegenstand des im hiesigen Verfahren angegriffenen Bescheides und die vor diesem Hintergrund wegen der Zeit von März 2012 bis August 2016 erhobene reine Leistungsklage unzulässig. Es wird insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 3 SGG abgesehen. Doch auch soweit der Kläger den Bescheid des Beklagten vom
  157. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  158. Februar 2017 in Gestalt des Bescheides vom
  159. Oktober 2017 in Gestalt des Bescheides vom
  160. September 2022 angreift und für die Zeit vom
  161. März 2017 bis
  162. August 2017 die Gewährung höherer Leistungen begehrt, ist die Berufung unbegründet. Der Kläger meint der Beklagte müsse höhere Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigen, weshalb sich ein höherer Leistungsanspruch des Klägers ergebe. Der geltend gemachte Anspruch besteht jedoch nicht. Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die tatsächlichen entstandenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind. Welche Kosten der Unterkunft und Heizung dem Kläger im Zeitraum
  163. September 2016 bis
  164. Februar 2017 entstanden sind, war streitig. Hierzu hat das Sozialgericht Beweis erhoben, indem es in der mündlichen Verhandlung den Kläger befragt und den Bruder des Klägers als Zeuge vernommen hat. Nach Überzeugung des Senats ist das Sozialgericht zutreffend zum einen zum Ergebnis gekommen, dass keine Grundmiete zu berücksichtigen sei, da der Kläger und dessen Bruder nur die Nebenkosten zahlen mussten. Zum anderen hat das Sozialgericht nachvollziehbar dargelegt, dass der Zeuge die Neben- und Heizkosten an die Versorger zahlte. Allerdings hat das Sozialgericht nicht den Nachweis als geführt angesehen, dass der Kläger seinen Anteil der Neben- und Heizkosten an den Bruder in bar gezahlt hatte. Hierbei hat das Sozialgericht ausgeführt, dass unklar geblieben sei, in welcher Höhe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen Teil dieser Nebenkosten, an den Zeugen in bar gezahlt haben solle. Das Sozialgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass im Laufe des Verwaltungs- und Klageverfahrens mehrere unterschiedliche Beträge angegeben worden (2016 135,32 Euro, 149,48 Euro und 134,08 Euro; 2017 128,31 Euro und 134,08 Euro). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung seien weitere neue Beträge genannt worden (90,00 Euro, 100,00 Euro). Dem klägerischen Vorbringen stellt das Sozialgericht die vorgelegten Quittungen gegenüber, die wiederum unterschiedliche Beträge für die jeweiligen Bewilligungszeiträume ausweisen. Nicht zu beanstanden ist, dass das Sozialgericht deren Beweiswert als dadurch geschmälert angesehen hat, dass alle im Juli 2018 ausgestellt worden seien. Auf kritische Nachfragen hin hätten keine konkreten Angaben zur Höhe und den Ungereimtheiten gemacht werden können. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Bruder des Klägers zum einen angegeben hat, dass jeder seinen Beitrag entsprechend der Lohnverhältnisse zu zahlen habe. Zum anderen hat er ausgeführt, dass sich der Anteil des Bruders auf 50 Prozent belaufe. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  165. Juni 2023 wird insoweit Bezug genommen. Eine erneute Zeugenvernehmung des Zeugen nach Maßgabe der §§ 103, 106 Abs. 3 Nr. 4 SGG war nicht erforderlich. Denn erstinstanzliche Beweisaufnahmen dürfen auch im Berufungsrechtszug verwertet werden (BSG, Urteil vom
  166. Februar 1988 – 6 RKa 24/87 –, Rn. 16, juris). Es liegt es demnach im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, ob es eine erstinstanzliche Beweisaufnahme wiederholen will oder nicht (BSG, Urteil vom
  167. Februar 1988 – 6 RKa 24/87 –, Rn. 16, juris). Der Senat folgt der überzeugenden Beweiswürdigung des Sozialgerichts. Der Kläger hat im Rahmen der Berufung auch keine weiteren Tatsachen zur Zahlung der Nebenkosten vorgetragen, sodass der Senat auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung hatte, eine erneute Beweisaufnahme durchzuführen (vgl. zur Entbehrlichkeit einer erneuten Beweisaufnahme: BSG, Urteil vom
  168. Februar 1988 - RKa 24/87 – Rn. 16, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  169. Mai 2017 – L 11 AS 638/13 –, Rn. 33, juris). Für die Feststellung der tatsächlichen Heizkosten trägt der Kläger jedoch die Beweislast. Denn die Unerweislichkeit einer Tatsache geht zu Lasten desjenigen, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (BSG, Urteil vom
  170. Mai 2006B 11a AL 7/05 R, Rn. 32; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  171. September 2022 – L 21 AS 457/19 –, Rn. 38, juris). Da der Kläger nicht den Nachweis führen konnte, in welchem Umfang er Kosten der Unterkunft und Heizung in den streitgegenständlichen Zeiträumen übernommen hat, scheidet eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Es ist eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom
  172. Oktober 2016 – B 14 AS 50/15 R –, Rn. 23, juris). Sie berücksichtigt daher das teilweise Obsiegen des Klägers auf Grund der teilweisen Abhilfe durch den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und das vollständige Unterliegen im Berufungsverfahren. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000262

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