ausgesprochen. Die Beklagte wurde aufgefordert die Mietsache bis zum 15.03.2022 zu räumen. Unter dem 14.03.2022 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten daraufhin mit, dass weder Zahlung noch die Räumung erfolgen werden. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin durch Schreiben die Ausübung der Mietvertragsverlängerungsoption bis 30.06.2027 erklärt (Anlage B1, Bl. 206 ff. d.A.) In der Klageschrift vom 10.05.2022 (Bl. 1 ff d.A.) hat die Klägerin erneut fristlose und ordentliche Kündigung des klagegegenständlichen Mietvertrages erklärt. Die Klägerin ist der Ansicht, das Mietverhältnis sei durch die ausgesprochenen Kündigungen wirksam beendet worden. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keine Spendenverpflichtung übernommen. Die Spendenverpflichtung als „Sonderregelung“ zur Mietzahlung sei nicht Gegenstand des Mietvertrages, sondern beruhe auf einer gesonderten Vereinbarung die nicht gemäß §§ 578, 566
auf die Klägerin als Vermieterin übergegangen sei. Jedenfalls liege durch die Sondervereinbarung zur Mietzinszahlung und Spendenverpflichtung ein Verstoß gegen § 550
vor, mit der Folge, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und mit der gesetzlichen Frist des § 580a Abs. 2
gekündigt werden konnte. Mit Schriftsatz vom 24.08.2022 (Bl. 118 ff. d.A.) hat die Klägerin, nachdem die Beklagte auch in den Monaten Juni bis August 2022 keine Zahlungen erbracht hat, die Klage erweitert. Die Klägerin beantragt nunmehr,
. Das Mietverhältnis, in welches die Klägerin durch Kauf der entsprechenden Liegenschaft gem. § 566
eingetreten ist, wurde durch fristlose Kündigung der Klägerin vom 08.12.2021 (Anlage K7, Bl. 56 ff. d.A.) wirksam beendet, so dass die Beklagte nach § 546 Abs. 1
zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet ist. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund war nach §2 Zif. 5 des Mietvertrages, § 543 Abs.2 S. 1 Nr. 3 a) wirksam, denn die Beklagte befand sich zum 08.12.2021 bereits mit der Entrichtung von zwei Monatsmieten in Verzug. Unstreitig leistete die Beklagte seit spätestens November 2021 keine Mietzahlungen an die Klägerin. Die Kündigung vom 08.12.2021 ist auch nicht gem. § 174
unwirksam. Nach § 174 S. 1
ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Mit Schreiben vom 16.12.2021 hat die Beklagte die Kündigung zwar – unter anderem – mit der Rüge der zugrunde legenden Bevollmächtigung zurückgewiesen. Insoweit ist der Beklagten auch zuzustimmen, dass die Klägerin nicht durch Herrn C direkt vertreten werden kann. Die Zurückweisung bzw. die Rüge der Beklagte verstößt vorliegend jedoch gegen Treu und Glauben und ist deswegen unzulässig. Die Zurückweisung nach § 174
kann nach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn der Erklärungsempfänger schon über längere Zeit Geschäftsverbindungen zum Vertretenen pflegt. Hat er das Auftreten des Vertreters stets ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde gelten lassen und sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Veränderung der Vertretungsmacht schließen lassen, so ist die Berufung auf § 174
durch den Erklärungsempfänger treuwidrig (BeckOK
/Schäfer, 63. Ed. 1.8.2022,
15). Hier liegt ein entsprechender Fall vor: nach eigenem Vortrag der Beklagten pflegte der Vorstand der Beklagten schon ab Ende September 2021 Kontakt mit Herrn C wegen der streitgegenständlichen Spendenvereinbarung (vgl. Anlagenkonvolut B5, Bl. 113 ff. d.A.). Im Oktober 2021 habe es außerdem ein persönliches Gespräch wegen der Spendenhandhabung gegeben. Nach ihrem eigenen Vortrag führte die Beklagte zur Abwicklung des Mietverhältnisses demnach Verhandlungen mit Herrn C, welchen sie offenbar als ausreichend bevollmächtigt angesehen haben. Insoweit ist die Rüge der Vollmacht vorliegend vor dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242
) zurückzuweisen. Die Beklagte kann sich gegen die Kündigung bzw. den Herausgabeanspruch auch nicht damit verteidigen, dass die Klägerin ihr gegenüber zu einer Spende in Höhe der Monatsmieten verpflichtet gewesen sei und die Kündigung damit gegen Treu und Glaube (§ 242
) widerspreche. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Vereinbarung zur „Abwicklung des Mietvertrages“ (Anlage K3, Bl. 48 d. A.), in welcher die Spendenvereinbarung getroffen wurde, nicht gem. § 566
durch Kauf der Liegenschaft auf die Klägerin übergegangen. Nach § 566 Abs. 1
tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Einschränkung „aus dem Mietverhältnis“ bedeutet, Übergang nach § 566
nur solche Rechtsbeziehungen erfasst, die in §§ 535 ff.
geregelt sind oder typischerweise Inhalt von Mietverträgen werden. Rechte und Pflichten aus anderen Abreden gehen hingegen nicht über, selbst wenn sie mit dem Mietvertrag in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BGHZ 141, 160
/Herrmann, 63. Ed. 1.8.2022,
24). Nach der Auslegung des Mietvertrages und der späteren Vereinbarung ergibt sich hier, dass die getroffene Spendenvereinbarung vielmehr in einem bloßen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vereinbarungen des Mietverhältnisses steht. Dafür spricht zum einen, dass eine Spendenvereinbarung wie sie hier getroffen wurde, sicherlich als atypisch bezeichnet werden kann und jedenfalls nicht dem typischen Inhalt von Mietverträgen entspricht. Weiter spricht dafür, dass die weiteren Regelungen im Mietvertrag im Zusammenhang mit der Mietzinszahlung – so etwa die Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei Verzug der Mietzinszahlung und auch die Änderung der Miete bei Ausübung der Verlängerungsoption (§4 des Mietvertrages) nicht angepasst oder ersetzt wurden. Für einen untrennbaren Zusammenhang der Spendenvereinbarung mit dem Mietvertrag bestehen dementsprechend keine Anhaltspunkte. Eine mietrechtliche Qualifikation der Spendenvereinbarung liegt fern. Auch aus § 7 Abs. 2 des Kaufvertrages in Verbindung mit § 2 des Nachtrages des Kaufvertrages kann ein rechtlicher Übergang der Spendenvereinbarung auf die Klägerin nicht geschlossen werden. Bei entsprechender objektiven Auslegung der Kaufvertragsunterlagen gem. § 133, 157
ergibt sich nicht, dass die Klägerin die Spendenvereinbarung i.S. einer Schuldübernahme i.S.v. § 415
übernehmen wollte. Dagegen spricht schon der Wortlaut des Kaufvertrages bzw. des Nachtrages: In beiden Vertragsdokumenten wird davon gesprochen, dass der Käufer (die Klägerin) die Spendenverpflichtung „wirtschaftlich“ übernimmt. Die Wahl des Wortes „wirtschaftlich“ spricht dafür, dass hier kein rechtlicher Übergang der Spendenverpflichtung beabsichtigt war, sondern die Klägerin lediglich „wirtschaftlich“, dh. durch die zur Verfügungstellung der entsprechenden Geldmittel, die Spenden übernehmen sollte. Dies wird weiter gestützt durch die weitere Regelung in §2 des Nachtrages: „Er [der Käufer] ist verpflichtet, den Verkäufer ab dem 01.09.2021 von jeglicher Inanspruchnahme durch diesen Mieter im Hinblick auf die Spendenverpflichtung für den Zeitraum nach dem 01.09.2021 unverzüglich freizustellen.“ Es wird ausdrücklich von einer Freistellungsverpflichtung gesprochen, welche jedoch nur Sinn macht, wenn die Spendenverpflichtung weiter beim vorherigen Vermieter/ dem Verkäufer bleibt. Ansonsten bestünde keine Schuld, von welcher der Verkäufer freigestellt werden könnte. Der Kaufvertrag inklusive Nachtrag enthält mithin keinen Hinweis darauf, dass die Kaufvertragsparteien einen Übergang der Spendenverpflichtung vereinbaren wollten. Soweit die Beklagte diesbezüglich noch vorträgt, die angebliche Übernahme der Spendenverpflichtung habe zur Kaufpreisreduzierung geführt, führt auch dies – soweit man die Wahrheit dieser Behauptung unterstellt – nicht zwingendermaßen zu einer anderen Auslegung des Kaufvertrages. Denn eine Kaufpreisreduzierung liegt nicht nur bei der rechtlichen Übernahme der Spendenverpflichtung nahe, sondern auch bei der rein „wirtschaftlichen“ Bereitstellung der entsprechenden Mittel. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Spenden aus einem Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328
. Die entsprechenden kaufvertraglichen Regelungen stellen vorliegenden keinen Vertrag zugunsten Dritter in der Gestalt dar, als dass die Beklagte daraus direkt Forderungsrechte bezüglich der Spenden gegen die Klägerin erworben hat. Der Rechtserwerb eines Dritten i.S.d. § 328
kann sich zwar auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben, es gelten jedoch die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Rechtsgeschäften (BeckOK
/Janoschek, 63. Ed. 1.8.2022,
87). Für die von der Beklagten vorgenommene Auslegung spricht hier zwar, dass die Leistung der Spende primär im Interesse der Beklagten liegt, dies ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter (vgl. BeckOK
/Janoschek, 63. Ed. 1.8.2022,
23). Wie jedoch bereits ausgeführt ergibt sich aus der Auslegung des Kaufvertrages und des Nachtrages hierzu eben nicht, dass die Kaufvertragsparteien der Beklagten Forderungsrechte gegen die Klägerin direkt einräumen wollten. Vielmehr sollte der vorherige Vermieter und Verkäufer einen Freistellungsanspruch gegen die Klägerin erhalten. Auch ein sonstiger Ausschluss der Kündigung wegen Verstoß gegen Treu und Glaube gem. § 242
kann hier nicht angenommen werden. Mit Blick auf die Relativität der Rechtsverhältnisse hätte die Beklagte hier vielmehr die Spendenverpflichtung gegenüber ihrem Vertragspartner – der Voreigentümer – geltend machen müssen, dieser Weg stand der Beklagten auch ohne Weiteres frei. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte außerdem einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses bzw. Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe gem. §§ 535, 546a
i.V.m. dem Mietvertrag in Höhe von Für die Monate November 2021 und Dezember 2021 schuldet die Beklagte gem. § 535
die noch ausstehenden Nettomiete in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR. Auf die dolo-agit Einrede kann sich die Beklagte, wie ausgeführt, nicht berufen. Nach § 546a
schuldet die Beklagte der Klägerin zudem für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses (d.h. ab 01.01.2022) Nutzungsentschädigung. Nach § 546a
kann die Klägerin als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für die vergleichbare Sache ortsüblich ist. Vorliegend verlangt die Klägerin die vereinbarte Miete. Soweit die Parteien darüber streiten, ob sich die Nutzungsentschädigung entsprechend §4 des Mietvertrages zum 01.07.2022 sich ebenfalls um 2,50/m 2 erhöht hat, gilt folgendes: Der Vermieter kann eine Erhöhung der Nutzungsentschädigung verlangen, wenn er bei wenn er bei Fortbestehen des Mietverhältnisses die vereinbarte Miete hätte erhöhen können, sei es auf Grund vertraglicher Vereinbarung einer Staffelmiete, Mietanpassungs- oder Wertsicherungsklausel oder sei es kraft Gesetzes (MüKoBGB/Bieber, 8. Aufl. 2020,
11 m.w.N.). Soweit der Beklagte sich darauf berufen möchte, dass in Schmidt-Futterer/Streyl
55 vertreten werde, dass der zum Zeit der Vertragsbedingung geschuldete Mietzins maßgeblich sei, verkennt die Beklagte, dass diese Ansicht sich auf Mieterhöhungen bezieht, die nicht schon im Mietvertrag angelegt sind, dh. beispielsweise Mieterhöhungen gem. § 558, 559
. Vorliegend war die Mieterhöhung jedoch bereits im Mietvertrag angelegt und unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von vertraglich angelegten Mieterhöhungen wie beispielsweise einer Staffel- oder Indexmiete. Dementsprechend beträgt die Nutzungsentschädigung für die Monate Januar bis August 2022 wie beantragt insgesamt 53.650,00 EUR. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1
. III. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286
. Die Beklagte befand sich in Verzug. Die Höhe hat die Klägerin bei einem zutreffenden Gegenstandswert von 83.000,00 EUR richtig berechnet (Geschäftsgebührt 1,3 2.029,30 EUR, Auslagen 20,00 EUR, MwSt. 19% 389,37 EUR). Hinsichtlich des Zinsanspruch aus § 291, 288
kann die Klägerin jedoch lediglich einen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen, denn es handelt sich bei den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Entgeltforderung i.S.v. § 288 Abs. 2
. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 7, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 S. 1, 41 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000284
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