(1)Der Schutzbereich eines Werks erstreckt sich auf alle Werkumgestaltungen, in denen dessen Eigenart erhalten bleibt und so ein übereinstimmender Gesamteindruck entsteht (BGH, GRUR 2023, 571 Rn. 28 – Vitrinenleuchte m.w.N.). Die Grenze des Schutzbereichs ist erst erreicht, wenn die neue Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in einer Weise abweicht, dass in der neuen Gestaltung die Elemente im Rahmen einer Gesamtschau verblassen, die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründen, und daher nicht mehr wiederzuerkennen sind (BGH, GRUR 2023, 571 Rn. 29 – Vitrinenleuchte; BGH, GRUR 2022, 899 Rn. 58 – Porsche 911 m.w.N.). Die Erkennbarkeit hat zwei Ebenen: Zum einen die tatsächliche Frage, ob und welche schutzfähigen Merkmale des Ausgangswerks in der neuen Gestaltung wahrnehmbar sind, zum anderen die wertende Frage, ob die wahrnehmbaren Unterschiede aus dem Schutzbereich herausführen (Dreier/Schulze/Raue, UrhG,
- Aufl. 2025, § 23 Rn. 42). Wird ein schutzfähiger Teil des vorbestehenden Werks wahrnehmbar und unverändert übernommen, dann fällt diese Übernahme als Teilvervielfältigung in den Schutzbereich des vorbestehenden Werks. Wird das gesamte Werk oder werden Teile lediglich in veränderter Form übernommen, dann kommt es darauf an, ob die Änderungen so weitgehend sind, dass die neue Gestaltung einen hinreichenden Abstand einhält und damit den Schutzbereich des vorbestehenden Werks verlässt. Hierbei hängt die Beantwortung der Frage, welchen Abstand die neue Gestaltung vom vorbestehenden Werk einhalten muss, um den Schutzbereich des Urheberrechts zu verlassen, davon ab, wie stark die im vorbestehenden Werk zum Ausdruck gekommene künstlerische Schöpfung ist. Eine geringe Schöpfungshöhe führt zu einem engen Schutzbereich, der weitgehend auf eine (fast) identische Übernahme beschränkt ist. Je stärker sich ein Werk schutzunfähigen, gemeinfreien Gestaltungselementen annähert oder im Wesentlichen aus ihnen besteht, desto sorgfältiger muss geprüft werden, was den noch schutzfähigen Kern ausmacht und ob dieser übernommen worden ist. Werke mit großer Individualität haben demgegenüber einen weiten Schutzbereich, der sich auch auf ähnliche und sogar „Gestaltungen mit einem weiteren Abstand“ zum Original erstrecken kann. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Individualität des älteren wie des neuen Werks (Dreier/Schulze/Raue, UrhG,
- Aufl. 2025, § 23 Rn. 44 ff. m.w.N.).
(2)In Anwendung dieser Grundsätze stellt die von Herrn P veröffentlichte Version – selbst unter der Annahme, dass das KI-System auf den Text selbst Einfluss genommen hätte – eine durch KI erstellte, aber den Schutzbereich des Originaltextes nicht verlassende Bearbeitung dar. Sie übernimmt die grobe Struktur, nämlich die Einleitung („...“, „...“, „„...“), die Retrospektive („...“, „„...“, „„...“, „...), die Reaktion („...“, „.“, „...“), die Erleuchtung („...“) und den Trotz („...“). Ebenso wird der Textstil der kurzen prägnanten Zwei- bis Dreiwortsätze beibehalten, sowohl in der Struktur wie auch inhaltlich. Dass dem Text in der veröffentlichten Fassung ein einleitender und ausleitender Chor („...“) hinzugefügt wurde, ändert hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Musikgutachters ist jedenfalls dies für den Liedtext gerade nicht prägend und führt dementsprechend nicht aus dem Schutzbereich heraus. Zusätzlich hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie auch diesen Teil durch Eingabe des entsprechenden Texts im Rahmen der Schaffung des Musikwerks erschaffen habe. Ob diese Veränderungen durch KI oder durch die Klägerin selbst erfolgten, ist letztlich ohne Belang, da sie jedenfalls in den Schutzbereich des Originaltextes fallen. b. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Die Kammer ist hinreichend davon überzeugt, dass die Klägerin den Originaltext erschaffen hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. c. Die Beklagte hat jedenfalls in das Recht der Klägerin am Originaltext eingegriffen. Das von der Beklagten unstreitig veröffentlichte Lied „Y“ der Künstlerin A greift mit seinem Liedtext (im Folgenden: „A-Text“) in das Recht der Klägerin am Originaltext ein. Zweifelsfrei handelt es sich nicht um eine identische Übernahme. Der A-Text folgt zunächst auch einer etwas anderen Struktur und leitet ebenso wie der von Herrn P veröffentlichte Text mit dem Chor „Y“ ein, der nicht zum Schutzbereich des Originaltexts – aber möglicherweise zu der auch von der Klägerin geschaffenen veröffentlichten Version – gehört. Zudem ist die Einleitung „...“ nicht enthalten. Der A-Text übernimmt dennoch die grundlegende Struktur, dass nämlich die Verfasserin „...“ gewesen sei, also die Retrospektive, die Reaktion und die Erleuchtung und zwar teils wortlautidentisch, wie folgt: Originaltext (Ausschnitt) A-Text (Ausschnitt) ... ... Auch dieser wortlautidentische Teil im Originaltext erreicht – bereits für sich – die oben dargestellte Schöpfungshöhe. Es handelt sich gerade nicht nur um Schlagworte, sondern vielmehr einen durch den individuellen Charakter der Klägerin geprägten Ausdruck ihrer Gedanken in sprachlicher Form: die stakkatoartige Wiedergabe von Gedanken. Darüber hinaus spricht gegen ein Verblassen des Originaltexts, dass im A-Text nicht nur Bestandteile des Originaltexts identisch übernommen wurden, sondern dass im übrigen, anders formulierten, Text die „Fabel“, wie es der Musikgutachter M bezeichnet, beibehalten und lediglich textlich umformuliert wurde. Die Einkleidung und teilweise Abänderung im angegriffenen A-Text stellt daher – jedenfalls in Bezug auf diese für sich schutzfähigen Bestandteile – eine unfreie Bearbeitung dar, da die Individualität auch im A-Text erkennbar ist und auch in der Gesamtbetrachtung hiernach nicht verblasst. Die Kammer geht insoweit auch nicht davon aus, dass es sich um eine Zweitschöpfung handelt, worauf sich die Beklagte und die Nebenintervenienten auch nicht berufen. Der Künstlerin A war der Text der Klägerin unstreitig vorab bekannt, was sie durch ihre Äußerungen in Social Media-Beiträgen untermauert hat. d. Soweit die Beklagte sich darauf zurückzieht, dass sie ihrer Vertragspartnerin gegenüber zur Veröffentlichung verpflichtet sei, dringt sie hiermit nicht durch. Auf ein Verschulden kommt es im Rahmen des Unterlassungsantrags nicht an.
- Die Klägerin kann gemäß ihrem Antrag entsprechend dem Tenor der Beschlussverfügung zu 1.c aus § 97 Abs. 1 UrhG auch Unterlassung der Bewerbung der streitgegenständlichen Werke verlangen. Denn mit dem Vertriebsrecht gemäß § 16 UrhG kann auch die Bewerbung von verletzenden Werken verboten werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 665 Rn. 25 – Dimensione Direct Sales und Labianca; BGH, GRUR 2007, 871 Rn. 33 – Wagenfeld-Leuchte; Dreier/Schulze/Raue, UrhG,
- Aufl. 2025, § 17 Rn. 29). So liegt der Fall hier.
- Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).
- Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht jeweils auf § 890 ZPO.
- Ferner kann die Klägerin gemäß ihrem Antrag entsprechend dem Tenor der Beschlussverfügung zu
- Auskunft verlangen. Nach § 101 Abs. 1 UrhG kann, wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. So liegt der Fall hier: Die Beklagte verletzt das Urheberrecht der Klägerin in gewerblichem Ausmaß. Die Auskunft entspricht in dem hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch zur Entscheidung stehenden Umfang derjenigen Auskunft, die nach § 101 Abs. 3 UrhG geschuldet ist. Dem steht auch nicht der Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da die Auskunft in diesem Umfang gemäß § 101 Abs. 7 UrhG auch im einstweiligen Verfügungsverfahren angeordnet werden kann. Die Auskunftspflicht ist auch im begehrten Umfang verhältnismäßig, § 101 Abs 4 UrhG.
- Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Dieser wird zwar im Urheberrecht nicht vermutet. Es ist aber unstreitig, dass das streitgegenständliche Lied erstmals am ....10.2025 veröffentlicht wurde. Die Klägerin hat hiernach seit ihrer Kenntnis vom ....10.2025 nicht zu lange zugewartet, sondern am ....11.2025 ihren Eilantrag gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen die Klägerin auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen gewesen wäre. Der Einwand der Beklagten, dass ihr Interesse an einem ungestörten Weitervertrieb bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage dem Verbotsinteresse der Klägerin vorgehe und sich der Streitgegenstand nicht für ein Eilverfahren eigne, weil stets ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, verkennt, dass gewerbliche Schutzrechte nach der gesetzgeberischen Intention ausdrücklich im Eilverfahren geltend gemacht werden können sollen und diesen Rechten damit bei Bedarf Durchsetzung zu verschaffen ist. Denn durch einen solchen Einwand, wie ihn die Beklagte erhebt, würde faktisch allen urheberrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen für die Schutzfähigkeit ggf. ein Sachverständigengutachten erforderlich wird, der Eilrechtsschutz entzogen, was einerseits der Rechtsschutzgewähr aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Sachs/Sachs/von Coelln, GG,
- Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 148a) und andererseits dem Gedanken des Art. 9 der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG widerspräche. Das Beweismaß ist im Eilverfahren insoweit nach § 294 ZPO gegenüber § 286 ZPO zulässigerweise auf die Glaubhaftmachung abgesenkt und erlaubt daher die summarische und dem Eilrechtsschutz angemessene Beurteilung des Sachverhalts. Insoweit ist es den Parteien gemäß § 294 Abs. 2 ZPO unbenommen, – wie hier – Privatgutachten einzureichen (vgl. Schüttpelz, Einstweilige Verfügung,
- Aufl. 2026, Rn. 240 m.w.N.; Stein/Jonas/Thole, ZPO, ZPO,
- Aufl. 2018, § 294 Rn. 10), die das Gericht sodann würdigen kann. Dass hierdurch eine unzulässige Verkürzung der Rechte der Beklagten eintreten würde, ist nicht ersichtlich. III.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO, da der Widerspruch erfolglos war.
- Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf 29.750,- € festgesetzt (§ 3 ZPO), nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in geringem Umfang zurückgewiesen wurde und der übrige Teil Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000287