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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 321/25 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 26. Mai 2025, S 24 AS 855/21 , Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, B 7 AS 23/25 R Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialger

§ 22Nr.

113 Rn. 13; grundlegend bereits: BSG, Urteil vom

  1. November 2006 – B 11b AS 1/06 R –, BSGE 97, 265, Rn. 28 f.; aus der Literatur etwa: Lauterbach, in: Rolfs/Knickrehm/Deinert, BeckOGK, SGB II, § 22 – Stand:
  2. Dezember 2021 – Rn. 28 ff. und Luik, in: Luik/Harich, SGB II,
  3. Aufl. 2024, § 22 SGB II Rn. 92 ff.). Das Kopfteilprinzip dient zugleich der Abgrenzung der Bedarfe von Beziehern existenzsichernder Leistungen von den Bedarfen anderer Personen, die dieselbe Wohnung nutzen. Denn es ist nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II, Angehörigen einer Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen, auch wenn die Aufwendungen für die Wohnung angemessen oder mangels Kostensenkungsaufforderung als angemessen anzuerkennen sind (vgl. nochmals BSG, Urteil vom
  4. Januar 2021 – B 14 AS 35/19 R –,

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113, Rn. 14; außerdem BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 50/13 R –,

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82, Rn. 14, 22). Dabei erfolgt die Aufteilung nach Köpfen grundsätzlich abstrakt und ohne Rücksicht darauf, ob die Wohnung von allen Bewohnerinnen und Bewohnern mit gleicher Intensität genutzt wird und ob alle gleichmäßig zur Tragung der Aufwendungen für die Unterkunft beitragen oder nicht. Der Umstand, dass die Mutter der Klägerin sich nach deren Vorbringen tatsächlich nicht an den Unterkunftskosten beteiligt hat und, so die Klägerin, nicht beteiligen konnte, steht der Anwendung des Kopfteilprinzips daher grundsätzlich nicht entgegen. b) Einer der Ausnahmefälle, die eine Abweichung vom Kopfteilprinzip rechtfertigen, ist vorliegend nicht ersichtlich. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 – 5 C 68.85 –, BVerwGE 79, 17) hat es auch das Bundessozialgericht – und dem folgt der Senat – als möglich und notwendig angesehen, im Einzelfall vom Kopfteilprinzip abzuweichen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 – B 14 AS 17/17 R –, BSGE 125, 146, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R –, BSGE 113, 270, Rn. 20 ff. und BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 50/13 R –,

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82, Rn. 16 ff.; grundsätzlich: BSG, Urteil vom

  1. November 2006 – B 11b AS 1/06 R –, BSGE 97, 265, Rn. 19; aus der Literatur z.B.: Luik, in: Luik/Harich, SGB II;
  2. Aufl. 2024, § 22 SGB II Rn. 94 ff.). Soweit im hiesigen Zusammenhang von Belang hat das Bundessozialgericht eine Abweichung vom Kopfteilprinzip zunächst bei gemeinsam in einer Wohnung, aber nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bejaht, wenn eine andere Aufteilung bei objektiver Betrachtung aufgrund eines schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vereinbarten notariellen Vertrags und der daraus folgenden Stellung als Eigentümer angezeigt (BSG, Urteil vom
  3. November 2012 – B 14 AS 36/12 R –,

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63, Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin geltend gemacht, mit Rücksicht auf die fehlende Leistungsfähigkeit konkludent mit ihrer Mutter vereinbart zu haben, dass sie die gesamten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernehmen werde. Eine entsprechende Abrede dürfte, weil zu Lasten eines Dritten, des Beklagten gehend, nach § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam sein, nachdem die Klägerin selbst hilfebedürftig war und eine entsprechende vertragliche Gestaltung also nur dazu dienen konnte, eine höhere Verpflichtung des Beklagten zu bewirken. Davon unabhängig ist eine entsprechende Regelung aber – anders als bei einer notariellen und vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit geschlossenen Abrede – gerade nicht geeignet, eine Abweichung vom Kopfteilprinzip zu rechtfertigen. Dem Beweisangebot der Klägerin zum Bestehen einer solchen Abrede musste der Senat daher nicht nachgehen. Weiter hat das Bundessozialgericht eine Abweichung vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfanteilen in Fallgestaltungen erörtert, in denen durch eine Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Kopfanteilen eine Bedarfsunterdeckung in Frage stand (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 50/13 R –,

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82, Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom

  1. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R –, BSGE 113, 270, Rn. 20; BSG, Urteil vom
  2. Februar 2008 – B 14/11b AS 55/06 R –,

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9, Rn. 18). Namentlich hat das Bundessozialgericht eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei vorübergehender Ortsabwesenheit eines Partners (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –,

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42) und insbesondere auch beim sanktionsbedingten Wegfall des Leistungsanspruchs bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bejaht (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R –, BSGE 113, 270). Der Grundsicherungsträger könne die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnung in diesem Falle nicht darauf verweisen, den Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei dem sanktionierten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geltend zu machen. Auch könne ihnen nicht angesonnen werden, ihren tatsächlichen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig nachzukommen oder das Entstehen beziehungsweise eine weitere Erhöhung von Mietschulden hinzunehmen. Dagegen hat das Bundessozialgericht eine Abweichung vom Kopfteilprinzip verneint, wenn der Leistungsträger im Verhältnis zu einem Bewohner der Wohnung Leistungen versagt hat (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Februar 2018 – B 14 AS 17/17 R –, BSGE 125, 146, Rn. 20 f.) oder ein Bewohner der Wohnung keinen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung oder der Sozialhilfe gestellt hat und/oder sehr wahrscheinlich vom Leistungsbezug ausgeschlossen war (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Juni 2018 – B 4 AS 23/17 R –,

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98; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 55/06 R –,

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9). c) Nach Auffassung des Senats ist in einer Fallgestaltung wie der hiesigen eine Abweichung vom Kopfteilprinzip nicht gerechtfertigt. Das gilt unabhängig davon, ob die Mutter der Klägerin – wie von dieser geltend gemacht – im Streitzeitraum tatsächlich bedürftig war. Der Senat hatte dieser Frage daher nicht nachzugehen und weist daher nur darauf hin, dass die Hilfebedürftigkeit der Mutter der Klägerin nach den bekannten Umständen naheliegt, andererseits ihre sichere Feststellung angesichts des Versterbens und der aus anderen Gründen erfolgten Ablehnung ihrer Anträge auf existenzsichernde Leistungen voraussichtlich kaum mehr möglich sein dürfte. Die vorliegende Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Mutter der Klägerin als weitere Bewohnerin der Wohnung dem Grunde nach und nicht nur vorübergehend vom Leistungsbezug ausgeschlossen war – der Beklagte hatte ihre Anträge auf existenzsichernde Leistungen auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II beziehungsweise § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII abgelehnt – und die die Klägerin und ihre Mutter sich (dennoch) für das Zusammenleben in einer Wohnung entschieden haben: Beide haben die Wohnung gemeinsam bezogen; auch im Mietvertrag ist die Mutter genannt. Wenn sich eine Leistungsberechtigte – wie die Klägerin – unter entsprechenden Umständen entscheidet, mit einer weiteren von existenzsichernden Leistungen dem Grunde nach und nicht nur vorübergehend ausgeschlossenen Person zusammen zu wohnen, kann sie nach Auffassung des Senats nicht verlangen, dass ihr existenzsichernde Leistungen für die gesamte, von ihr aber nur anteilig beziehungsweise gemeinsam mit der weiteren Person genutzte Wohnung bewilligt werden. Das gilt nur umso mehr, wenn die Wohnung gemeinsam bezogen wird und dabei die maßgeblichen Umstände bereits absehbar sind und die Wohnung auf die gemeinsame Nutzung angelegt ist, wie dies vorliegend erkennbar der Fall ist. In diesem Falle kann vielmehr die leistungsberechtigte Hilfebedürftige – unabhängig von der mietvertraglichen Gestaltung im Außenverhältnis zum Vermieter – nur erwarten, dass bei der Bemessung der ihr zustehenden Leistungen zur Existenzsicherung ihr Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt wird. Sofern die weitere Person den sie betreffenden Ausschlussgrund für den Bezug existenzsichernden Leistungen nicht beseitigen kann oder will, ändert dies nichts daran, dass die Wohnungsnutzung auch durch sie bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen ist. Das gilt nach Auffassung des Senats unabhängig davon, ob sich die Wohnung auch unter Berücksichtigung nur des Wohnbedarfs der Klägerin als kostenangemessen darstellen würde oder nicht. Der Senat hatte auch dieser Frage daher nicht im Einzelnen nachzugehen und weist daher nur darauf hin, dass dies im konkreten Fall angesichts der Größe der angemieteten Unterkunft (nach Mietvertrag und Mietbescheinigung über 80 Quadratmeter) und der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (760,- Euro monatlich) eher fernliegt. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass es nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II, wirtschaftlich gegebenenfalls leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehenden Person dauerhaft ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen, auch wenn diese kostenangemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 35/19 R –,

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113 Rn. 22). Soweit das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung im Falle einer wirtschaftlich selbst nicht leistungsfähigen weiteren Bewohnerin einer Wohnung darauf abgestellt hat, dass diese Ansprüche gegen einen anderen Sozialleistungsträger haben könnte, steht dem nach Auffassung der Senat der Fall gleich, dass die weitere Person einem (von der Hilfebedürftigkeit unabhängigen) Ausschlussgrund von bedarfsdeckenden Sozialleistungen unterliegt: Ob die andere Person in diesem Falle erfolglos einen Antrag auf existenzsichernde Leistungen stellt oder hierauf – wie in der vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 14. Juni 2018 entschiedenen Fallgestaltung (BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 – B 4 AS 23/17 R –,

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98) – von vornherein verzichtet, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Soweit die Klägerin schließlich auf die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter als Grund für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip verweist, ist das Argument im hiesigen Zusammenhang nicht recht nachvollziehbar: Die Pflegebedürftigkeit könnte – wenn sie im hiesigen Zusammenhang überhaupt von Relevanz sein sollte – doch allenfalls zu einem über deren Kopfteil hinausgehenden Wohnbedarf ihrer Mutter führen und müsste damit zu einer Verringerung des bei der Berechnung ihrer Leistungen berücksichtigungsfähigen Anteils führen. Daher hatte der Senat der Frage, ob die Mutter der Klägerin tatsächlich pflegebedürftig war und welche Auswirkungen auf ihre Wohnbedarfe dies gegebenenfalls hatte, nicht nachzugehen. d) Ermessen hinsichtlich der Anwendung oder der Abweichung vom Kopfteilprinzip ist den Grundsicherungsträgern nicht eingeräumt. Vielmehr handelt es sich bei dem Leistungsanspruch wegen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung aus §§ 7 ff., § 19, § 22 SGB II um einen gebundenen Anspruch. Für die Ausübung von Ermessen – deren Fehlen die Klägerin gefügt hat – bestand daher von vornherein kein Raum. Auch kann vor diesem Hintergrund nicht streitentscheidend sein, ob der Beklagte hierzu interne Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die in Fällen wie dem hiesigen eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erlauben oder gar vorgeben. Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin war schon aus diesem Grunde nicht nachzugehen; überdies sind aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass entsprechende Verwaltungsvorschriften existieren, so dass es sich insoweit letztlich um eine Behauptung ins Blaue hinein handelt.

  1. Auch sonst sind Umstände, die einen höheren Leistungsanspruch der Klägerin begründen könnten, nicht ersichtlich. Namentlich hat der Beklagte den der Klägerin zustehenden Regelbedarf zutreffend berücksichtigt. Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung vom
  2. März 2021 für die Zeit vom
  3. Juli 2019 bis
  4. Juni 2020 und der sich hieraus ergebenden Nachzahlungsverpflichtung der Klägerin ist bereits nicht ersichtlich, dass sie einen Bedarf im Streitzeitraum begründen könnten. Im Übrigen ist der Beklagte nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Abrechnung angesichts der hierzu vorgelegten Unterlagen inhaltlich nicht nachvollziehbar sei und daher einen berücksichtigungsfähigen Bedarf nicht begründet. Bei der Anrechnung des bedarfsmindernden Einkommens der Klägerin ist ein Fehler weder ersichtlich noch von ihr geltend gemacht. Daher kann für die Leistungsberechnung auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Auch unter Veranlassungsgesichtspunkten und nach Ausübung des insofern bestehenden Ermessens des Senats sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer auch nur anteiligen Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der der Klägerin entstehenden Rechtsverfolgungskosten führen könnten. V. Der Senat hat sich entschieden, die Revision zuzulassen, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob entgegen der von ihm für richtig erachteten Auffassung (auch) bei Fallgestaltungen wie der hiesigen – die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Bewohnerin der Wohnung dem Grunde nach und nicht nur vorübergehend vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist und die Beteiligten sich (dennoch) für das Zusammenleben in einer Wohnung entschieden haben – unter Bedarfsgesichtspunkten eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gerechtfertigt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000293

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