Amtsgerichts Frankfurt am Main ( 382 C 266/23 ) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten
Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Fluges von B nach C der planmäßige Anschlussflug nach D nicht hätte erreicht werden können. Der (umgebuchte) Flug startete planmäßig um 13:46 Uhr in C und erreichte sein Ziel D planmäßig um 15:18 Uhr. Der Fluggast trat seine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Flug am 09.05.2022 an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 25.10.2022 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Ausgleichsleistung bis zum 08.11.2022 auf. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der Umbuchung am 14.04.2022 handele es sich um eine Nichtbeförderung i. S.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.11.2022 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Nichtbeförderung sei nicht gegeben. Die Beklagte habe vielmehr lediglich schon frühzeitig für den Fluggast eine Ersatzbeförderung organisiert, um eine Verspätung am Endziel gering zu halten. Im Fall der Annahme einer Nichtbeförderung und der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung würde man die Beklagte dafür bestrafen, dass sie dem Fluggast hat behilflich sein wollen. Die Konsequenz wäre dann, dass Fluggesellschaften ihre Passagiere stranden lassen, wenn sie ohnehin zur Zahlung verpflichtet seien. Dies sei nicht im Sinne
Verbraucherschutzes. Die Klägerin habe auch
halb keinen Anspruch, weil eine relevante Verspätung von mehr als drei Stunden nicht eingetreten sei. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Nichtbeförderung i. S.
Die Vorschrift
Fluggastrechte-VO passe nicht auf den vorliegenden Fall, in dem absehbar gewesen sei, dass der Flug nicht erreicht werden könne. Es könne kaum von einer Nichtbeförderung gesprochen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen vorausschauend den Fluggast davor bewahre, zu stranden und vorzeitig eine sinnvolle Neuplanung vornehme. Der EuGH habe bereits entschieden, dass einem Fluggast, der für einen Flug mit Anschlussflug über eine einzige Buchung verfüge, keine Ausgleichszahlung zustehe, wenn seine Buchung gegen seinen Willen geändert worden sei mit der Folge, dass er den ersten Teilflug seiner gebuchten Beförderung nicht angetreten habe, obwohl dieser Flug durchgeführt worden sei, und dass er auf einen späteren Flug umgebucht worden sei, der es ihm ermöglicht habe, den zweiten Teilflug seiner gebuchten Beförderung anzutreten und damit sein Endziel zur planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Dies spreche dafür, wenn – wie hier – die planmäßige Ankunftszeit nicht eingehalten werde, auf die Grundsätze der Ausgleichspflicht bei großer Verspätung abzustellen. Die Verspätung habe indes unter drei Stunden betragen. Gegen dieses den Parteien am 14.02.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.03.2025 Berufung eingelegt und diese am 05.05.2025 innerhalb verlängerter Frist begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, es liege eine antizipierte Nichtbeförderung vor. Der Fluggast sei ohne eigenes Zutun von der Beklagten eigenmächtig auf einen anderen Flug umgebucht worden. Dadurch sei ihm die ursprünglich gebuchte Beförderung verwehrt worden, worin eine Nichtbeförderung zu erblicken sei. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06.02.2025 zum Aktenzeichen 382 C 266/23 aufzuheben. 2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.11.2022 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es könne nicht ernsthaft von einer Fluggesellschaft verlangt werden, dass sie die Verspätung
Fluggastes am Endziel sehenden Auges geschehen lasse, obwohl eine frühere Alternativbeförderung möglich gewesen wäre. Dass ein Anspruch der Klägerin nicht bestehe, folge auch aus der Rechtsprechung
EuGHs, nach der ein Anspruch
Fluggastes auf Ausgleichszahlung selbst dann nicht bestehe, wenn der Fluggast im Fall einer drohenden großen Verspätung sich selbst einen Ersatzflug buche, mit dem er das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreiche. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 600,00 EUR gem. Artt. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO. Die durch die Beklagte am Vortag
geplanten Fluges …. - für den der Fluggast unstreitig über eine bestätigte Buchung verfügte - vorgenommene Umbuchung
Fluggastes auf den Flug . stellt eine Nichtbeförderung i. S.
Gem. Art. 2 lit. j) Fluggastrechte-VO ist eine Nichtbeförderung die Weigerung
Luftfahrtunternehmens, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichende Reiseunterlagen. Wenn – wie vorliegend - ein Fluggast, der auf einen Flug mit einer bestimmten Flugnummer gebucht war, von einem Luftfahrtunternehmen vorzeitig auf einen anderen Flug mit einer anderen Flugnummer umgebucht wird, liegt hinsichtlich
ursprünglich gebuchten Fluges eine Nichtbeförderung vor, wenn der ursprüngliche Flug weiter durchgeführt und nicht annulliert wird (EuGH, Urt. v. 26.10.2023, C-238/22; BGH, RRa 2015, 184; LG Landshut, RRa 2016, 79; AG Düsseldorf, RRa 2018, 134; BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 4, Rn. 8 ff.; Tonner/Bergmann/Blankenburg, Reiserecht, § 4, Rn. 88 f.; Führich/Staudinger, Reiserecht, § 39, Rn. 26). Aus der Sicht
Fluggastes, der der Umbuchung nicht zugestimmt hat, stellt die Umbuchung nämlich eine Weigerung
Luftfahrtunternehmens dar, ihn mit dem vorgesehenen Flug zu befördern. Die Umbuchung lässt sich dementsprechend in eine Verweigerung der vorgesehenen Beförderung und die Buchung auf einen anderen Flug zerlegen (vgl. BGH, RRa 2009, 89). Da die Gründe der Nichtbeförderung unerheblich sind, die Nichtbeförderung i. S.
GH, Urteil vom 04.10.2012, C-22/11; BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 4, Rn. 5), ist es dabei irrelevant, dass die Beklagte dem Fluggast „behilflich“ sein wollte und für ihn eine „sinnvolle Neuplanung“ vorgenommen hat. Auch eine zu einem solchen Zweck vorgenommene Umbuchung ist von dem Begriff der Nichtbeförderung gem. Art. 4 Fluggastrechte-VO erfasst (vgl. auch AG Düsseldorf, RRa 2018, 134). Der Annahme einer Beförderungsverweigerung steht auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend um die Umbuchung eines Teilfluges auf dem einheitlichen Flug von B nach D handelte und der Fluggast sein Endziel D mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreichte. Zwar stellt die Umbuchung eines Fluggastes, der über eine einheitliche Buchung verfügt, nach der Rechtsprechung
EuGHs (EuGH, Urteil vom 30.04.2020, C-191/19) keine relevante Umbuchung dar und der Fluggast hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO, wenn seine Buchung gegen seinen Willen geändert wird mit der Folge, dass er den ersten Teilflug nicht antritt, die Umbuchung auf einen späteren Flug es ihm aber dennoch ermöglicht, den zweiten Teilflug seiner Buchung anzutreten und damit sein Endziel zur planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Eine solche besondere Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Umbuchung die Teilstrecke C-D und damit nicht die erste Teilstrecke betraf und die Umbuchung es dem Fluggast gerade nicht ermöglichte, am Zwischenziel wieder in seine ursprüngliche Flugplanung „einzusteigen“ und seinen Anschlussflug und damit auch sein Endziel planmäßig zu erreichen. Vielmehr hat der Fluggast D erst mit einer Verspätung von knapp drei Stunden erreicht. Das Erfordernis einer relevanten Verspätung kann entgegen dem Amtsgericht und der Ansicht der Beklagten auch nicht auf Fälle wie dem vorliegenden ausgedehnt werden, in welchem das Luftfahrtunternehmen eine Umbuchung unstreitig
halb vornahm, weil absehbar war, dass der Fluggast seinen Anschlussflug nicht wird erreichen können und den Fluggast davor bewahren wollte, zu „stranden“. Bei der Nichtbeförderung auf einem Flug und der (relevanten) Verspätung eines Fluges handelt es um zwei unterschiedliche und voneinander zu trennende Anspruchstatbestände nach der Fluggastrechte-VO. Erfüllt – wie oben bereits ausgeführt - eine Umbuchung trotz der „begrüßenswerten“ Motivation
Luftfahrtunternehmens den Tatbestand der Nichtbeförderung und die Anspruchsvoraussetzungen
3, 7 Fluggastrechte-VO kann für einen Ausgleichsanspruch
Fluggastes nicht als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine relevante Verzögerung von mehr als drei Stunden gefordert werden. Damit würden die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchstatbestände miteinander vermengt. Die Anwendung
Erfordernisses einer relevanten Verspätung auf die vorliegende Fallkonstellation ist dementsprechend weder dogmatisch überzeugend, noch lässt sie sich mit dem Ziel der Fluggastrechte-VO, ein hohes Schutzniveau
Fluggastes sicherzustellen, und der insoweit gebotenen weiten Auslegung der anspruchsgewährenden Vorschriften der Fluggastrechte-VO vereinbaren. Es ist auch unschädlich, dass sich der Fluggast zur Beförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug nicht am Flugsteig eingefunden hat. Verweigert nämlich ein Luftfahrtunternehmen im Vorfeld eines Fluges die Beförderung, so haben die Fluggäste auch dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben (EuGH, Urt. v. 26.10.2023, C-238/22; BGH, RRa 2015, 184). Die Beförderungsverweigerung ist auch gegen den Willen
Fluggastes erfolgt. Wenn das Luftverkehrsunternehmen, das absehen kann, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, den Fluggästen schon im Vorfeld unmittelbar mitteilt, dass sie nicht mit dem gebuchten Flug befördert werden können, enthält es den Fluggästen die in der Fluggastrechte-VO vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung ihres Willens vor. Angesichts
sen kann eine Beförderungsverweigerung gegen deren Willen nicht
halb verneint werden, weil die Fluggäste der Umbuchung nicht ausdrücklich widersprochen haben (BGH, RRa 2015, 184). Schließlich liegt auch kein vertretbarer Grund für eine Nichtbeförderung i. S. v. Art. 2 lit. j) Fluggastrechte-VO vor. Dass die Beklagte den Fluggast unstreitig davor bewahren wollte zu „stranden“ und eine Neuplanung zur Verhinderung einer noch größeren Verspätung vornahm, entlastet sie nicht. Die Verspätung eines Teilflugs ist schon nicht dem Fluggast, der über eine einheitliche Buchung verfügt und eine einheitliche Beförderung von seinem Abflugort bis zu seinem Endziel gebucht hat, zuzurechnen, sondern stammt vielmehr aus der Risikosphäre
Luftfahrtunternehmens, so dass ein vertretbarer Grund gemäß Art. 2 lit. j) Fluggastrechte-VO ausscheidet (vgl. BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 2, Rn. 70 f., Art. 4, Rn. 37 a). Unabhängig davon, fehlt es auch
halb an einem vertretbaren Grund i. S. v. Art. 2 lit. j), weil ein solcher gerade den Flug betreffen muss, auf dem die Beförderung verweigert wird (AG Düsseldorf, RRa 2018, 134). Die Beförderung
Fluggastes auf dem Flug …von C nach D wäre der Beklagten aber ohne weiteres möglich gewesen. Die Beklagte war
halb nicht berechtigt, dem Fluggast eigenmächtig und ohne vorherige Nachfrage die Beförderung auf diesem Flug zu verweigern, zumal es vorliegend durchaus (zeitlich) in Betracht kam, dass der Fluggast – aus welchen Gründen auch immer - trotz Verspätung
ersten Teilflugs an der gebuchten zweiten Teilstrecke festhält und eine alternative Anreise an das Zwischenziel C wählt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO), da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung
EuGHs und
BGHs geklärt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000299
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