ein Abänderungsverfahren zulässig.
notwendigen Wertgrenzen, sodass der Antrag zurückzuweisen sei. Gegen diesen ihm am 3.3.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 2.4.2025 beim Amtsgericht eingegangenen und sogleich begründeten Beschwerde. Es sei davon auszugehen, dass zwar die wesentliche Wertänderung im Sinne des §§ 51 Abs. 1, 2 VersAusglG i.V.m § 225 Abs. 3
nicht eingetreten sei. Allerdings sei eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5
auch dann zulässig, wenn durch die Abänderung eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt werde. Bei dem für die verstorbene Ehefrau mitgeteilten Ausgleichswert von 7,7255 Entgeltpunkten ergeben sich nach Anwendung der Umrechnungsfaktoren (0,0313) 234,10 (gerundet 235) Wartezeitmonate. Damit seien die Voraussetzungen für eine Regelaltersgrenze im Sinne der §§ 35, 235 SGB VI gegeben. Der Antragsteller habe in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft erworben, aus der er nur deswegen keine Rente erhalten könne, weil er die Wartezeit nicht erfülle. Da sich die zu erwartende Rentenzahlung nicht allein daraus ergebe, dass der Antragsteller durch die nach § 10 VersAusglG durchzuführende interne Teilung eine Rentenzahlung erwarten könne, sondern auch daraus, dass er seine eigene, nachehezeitlich erworbene Rente nur dann ausgezahlt erhalte, wenn er im Rahmen eines Hin- und Her-Ausgleichs Anrechte aus der Deutschen Rentenversicherung der Ehefrau erhalte, seien die Abänderungsvoraussetzungen erfüllt. Gemäß § 31 VersAusglG sei jedoch ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person nach der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs aber vor Rechtskraft des Versorgungsausgleichs sterbe. Nach den vorliegend zu berücksichtigenden Salden sei die - verstorbene - Ehefrau dem Grunde nach immer noch versorgungsausgleichsberechtigt. Nach Befolgung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 31 VersAusglG auch in Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG Anwendung finde, sei daher von der Durchführung des Versorgungsausgleichs ab dem Monat, der auf die Antragstellung folge, abzusehen. Der Senat hat die Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgeklärt. Ausweislich der Auskunft vom 24. April 2025 ist auf Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 3.9.1993 für die vor Verbeamtung erzielten Anrechte eine Beitragserstattung erfolgt. Daraus resultieren daher keine Wartezeitmonate mehr. Aus den durch Zahlung von Rentenbeiträgen für einen Monat (Januar 2021) und durch Pauschalbeiträge eines Arbeitgebers für eine geringfügige Beschäftigung erworbenen Anrechten resultiert nach der Auskunft der DRV Bund vom 24.4.2025 eine Wartezeit für den Anspruch auf eine Regelaltersgrenze von 6 Monaten. Der monatliche Rentenwert beträgt aktuell 0,54 Euro (0,0133 EP). Der Senat hat die Beteiligten sodann darauf hingewiesen, dass in Anbetracht dieser bereits bestehenden Anrechte die Voraussetzungen einer Abänderung des Versorgungsausgleichs erfüllt sein dürften, weil der Antragsteller - beurteilt nach dem fiktiven, beidseitigen Erlebensfall - nach Durchführung des Abänderungsverfahrens ein eigenes Anrecht ausgezahlt erhalten könnte, dass derzeit mangels Erfüllung der Wartezeiten nicht ausgezahlt wird. Dem hat der Antragsteller zugestimmt; die anderen Verfahrensbeteiligten sind der Beschwerde sodann nicht mehr entgegengetreten. II. Die gemäß §§ 58 ff.
zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Abänderungsantrag sind erfüllt; der Antragsteller befindet sich bereits im Rentenbezug (§§ 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 2
). Wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt und vom Antragsteller im Rahmen der Beschwerde nicht beanstandet, erreichen die Wertveränderungen ausweislich der aktuell erteilten Auskünfte durch die Versorgungsträger nicht die absoluten Wertgrenzen der §§ 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3
bei Ehezeitende (24,50 Euro). Weder die Wertveränderung des Anrechts des Antragstellers (445,13 - 443,87 = 1,26 Euro) erreicht diesen absoluten Grenzwert, noch die bei der verstorbenen Ehefrau (403,73 - 389,08 = 14,65 Euro). Auch die Wertänderung in der VBL erreicht nicht den Grenzwert in Höhe von 65,80 €, das gilt sowohl bei Berücksichtigung des seinerzeit durch Dynamisierung ermittelten Betrages als auch bei Berücksichtigung des heute mitgeteilten leicht erhöhten Ehezeitanteils in Höhe von 162,44 €. Es liegt allerdings ein Fall des § 225 Abs. 4
vor, der gemäß § 51 Abs. 5 VersAusglG auch dann zur Abänderung des Versorgungsausgleichs berechtigt, wenn die Wertänderung nicht wesentlich ist. Weiter erforderlich ist dann, dass die Wartezeit auch tatsächlich kausal ist (OLG Celle FamRZ 2014, 479; OLG Nürnberg FF 2021, 203 Rn. 13 ff. mAnm Bergmann = FamRZ 2021, 849, 850 jeweils zu § 51 V VersAusglG iVm § 225 IV) und dass sich die Abänderung in der Gesamtbetrachtung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirkt, § 225 Abs. 5
(Borth, Versorgungsausgleich,
14, Wick, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2023, S. 627f.; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht,
31). Das ist vorliegend der Fall. Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ergeben hätte (BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21, mit Anm. Schwamb, NZFam 2022, 66). Gemäß § 225 Abs. 4
i.V.m. § 51 Abs. 5 VersAusglG ist eine Abänderung des Versorgungsausgleichs auch dann zulässig, wenn durch die Abänderung eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird. Ausgleichsberechtigt im Sinne dieser Norm ist eine empfangsberechtigte Person, es kommt nicht darauf an, wer im Saldo ausgleichsberechtigt ist, denn diese Nomenklatur ist nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts nur noch für den Fall des Versterbens eines Ehegatten maßgeblich, weil hier - ausnahmsweise - eine Gesamtbilanz zu erstellen ist (BeckOK BGB/Bergmann, 76. Ed. 1.11.2025, VersAusglG § 31 Rn. 4). Wie vom Antragsteller in Anwendung des § 52 Abs. 1 S.1 SGB VI richtig berechnet, wären zu Gunsten des Antragstellers durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten 235 Wartezeitmonate erfüllt (Teilung der Entgeltpunkte durch die Zahl 0,313 zur Ermittlung der Wartezeiten). Zum 31.7.2025 beliefen sich die Anrechte des Antragstellers aus der Deutschen Rentenversicherung, die er infolge einer freiwilligen Beitragszahlung und - später - der Pauschalverbeitragung durch den Arbeitgeber nach Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung erworben hat, auf monatlich 0,54 € (0,0133 Entgeltpunkte, Bl. 69 d.A. E-OLG). Auch wenn dieser Betrag denkbar gering erscheint, würde er (eine fiktive Betrachtung der versorgungsausgleichsrechtlichen Lage der Beteiligten unter Lebenden unterstellt) nur dann zur Auszahlung kommen, wenn der Versorgungsausgleich nach der nach dem 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzeslage durchgeführt wird. Damit sind die Voraussetzung des § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4
erfüllt. § 225 Abs. 4
setzt nicht voraus, dass bereits bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich erworbene Anrechte durch die Erfüllung weiterer Wartezeiten zur Auszahlung kommen, es reicht aus, wenn vor oder nach der Ehezeit erworbene Anrechte auszahlungsreif werden (Borth, Versorgungsausgleich
RZ 2021, 849) und der vom BGH (Beschluss vom 1.6.2022, XII ZB 54/22, NJW-RR 2022, 1225) entschiedenen Konstellation würde der Abänderungsantrag unter Lebenden gerade nicht nur dazu führen, dass der Antragsteller die Anrechte der Ehefrau im Wege des internen Ausgleichs nach § 10 VersAusglG mit 7,7255 EP gutgeschrieben erhielte. Bei der anzustellenden fiktiven Betrachtung kommen durch den nach Abänderung durchzuführenden Hin- und Her-Ausgleich zusätzlich die nachehezeitlich erworbenen Anrechte in der DRV Bund zur Auszahlung. Soweit der BGH und das OLG Nürnberg sich in Verfahren, in denen sich ausschließlich die zu übertragenden Anrechte künftig rentenwirksam zeigten, gegen die Anwendung der §§ 31, 51 VersAuslG entschieden haben, kann das für den vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend sein. Da sich bei hypothetischer Betrachtung unter Lebenden die Abänderung des Versorgungsausgleichs außerdem im Sinne des § 225 Abs. 5
wirtschaftlich günstig für den Antragsteller auswirken würde, weil sich - unterhalb der Wertgrenzen des § 225
- die Gesamtbilanz der Versorgungsanrechte zu seinen Gunsten verschoben hat, greifen auch die vom Bundesgerichtshof restriktiv angestellten Erwägungen nicht (Beschluss v. 1.6.2022 XII ZB 54/22, FamRZ 2022, 1177). Danach muss sich die Abänderung in der Gesamtbetrachtung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirken. Das ist der Fall, wenn sich - wie gezeigt - der Gesamtsaldo zu Gunsten des Antragstellers verbessert, weil die verstorbene Ehefrau infolge der sog. „Mütterrente“ eine höhere ehezeitliche Rente erzielt hat. Die verstorbene Ehefrau hat diese Mütterrente auch bei Lebzeiten noch ausgezahlt erhalten. Die rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom
nur in Betracht kommt, wenn die Änderung eines Werts eines Anrechts für die Erfüllung der Wartezeit kausal geworden ist, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Das OLG Rostock schließt hier von dem für die Einführung des in § 51 VersAusglG zentralen Aspekt der Wertänderung auf die Anwendung des § 51 Abs. 5VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4
. Das ist nach Auffassung des entscheidenden Senats allein deswegen nicht richtig, weil die § 225 Abs.4
gerade davon absieht, die Wertveränderung (und deren Wesentlichkeit) als Voraussetzung für ein Abänderungsverfahren anzusehen. Soweit ferner darauf abgestellt wird, dass die hier vorgenommene Interpretation des § 225 Abs. 4
dazu beitragen könnte, dass Antragsteller eine die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung aushöhlende Fehlerkorrektur erreichen, sind diese allgemein angestellten Erwägungen nicht geeignet, Abänderungsverfahren als unzulässig anzusehen. Das Gesetz strebt die Änderung mit dem Ziel, Wartezeiten aufleben zu lassen, an. Wenn nun auch noch die fiktive Betrachtung des Abänderungsantrags des Antragstellers unter Lebenden ergibt, dass der Antragsteller einen geringeren Betrag an die Ehefrau abgeben müsste, dann erfüllt diese Interpretation den Gesetzeszweck. Damit wird auch nicht eine nach der Rechtsprechung des BGH unzulässige Fehlerkorrektur eröffnet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 197/23 -, NJW-RR 2024, 201), sondern der Antragsteller macht geltend, was ihm - unter Lebenden - als Resultat eines Abänderungsverfahrens zustehen würde. Allein der Umstand, dass der Antragsteller infolge der gefestigten Rechtsprechung des BGH, wonach § 31 VersAusglG in den Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18), wirtschaftlich weit über diesen Betrag hinaus profitieren wird, rechtfertigt nicht eine abweichende Auslegung zu Lasten des Antragstellers. Aus § 225 Abs 4
ergibt sich nicht, dass Ziel des Abänderungsantrags der tatsächliche Erhalt der durch die zusätzlichen Wartezeitmonate erworbenen Rente sein muss (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt im Fall eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurückerhält ( BGH, Beschlüsse vom
. Der Senat übt das eröffnete Ermessen in Kostensachen so aus, dass der Antragsteller als einzig wirtschaftlich vom Verfahren Profitierender die Kosten zu tragen hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.2.2021, 2 UF 176/20 , FamRZ 2021, 1362). Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im Verfahren seine Interessen durchsetzt und die Hinterbliebenen/Erben der verstorbenen Ehefrau lediglich formal zu beteiligen waren (eine Hinterbliebenenrente wurde nicht gezahlt), wäre es unbillig, letztere mit Kosten des Verfahrens zu belasten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt § 50 Abs. 3 FamGKG. Die Festsetzung des Werts nach § 50 Abs. 1 FAmGKG wäre mit dem Aufwand und Schwierigkeitsgrad des in erster Instanz über vier Jahre geführten, komplexen Verfahrens nicht mehr ermessensgerecht. In Anbetracht der abweichenden Auffassung des OLG Rostock ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 Nr. 2
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