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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 SB 80/23 Urteil Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen § 152 Abs. 1 SGB IX,

Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Leitsatz Ein neuer Verschlimmerungsantrag auf Zuerkennung eines höheren GdB und auf Zuerkennung von Merkzeichen begrenzt den vom vo

§ 48Abs.

1 Satz 1 SGB X liegt vor, wenn der geänderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt. Erforderlich ist eine Gegenüberstellung der objektiven Befunde, die der letzten bindend gewordenen Feststellung des Versorgungsamtes zugrunde lagen, und der Befunde, die nunmehr vorliegen. Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist seit

  1. Januar 2018 § 152 Abs. 1 SGB IX (bis
  2. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 SGB IX zuletzt in der Fassung des Artikel 2 Nr. 2 des Bundesteilhabegesetzes – BTHG – vom
  3. Dezember 2016). Danach stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2022 – B 9 SB 4/21 R – juris Rn. 20 mwN. und BSG, Urteil vom
  5. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 37 mwN.): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von der Norm abweichenden Zuständen und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. In diesem ersten Schritt müssen die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Im zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten, wobei in den VMG in der hier maßgeblichen Fassung bis zum
  6. Oktober 2025 folgende funktionelle Einheit bildenden Systeme benannt wurden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz und Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf (vgl. ausführlich: Mecke, Die Bildung des Gesamt-GdB im Lichte der Rechtsprechung des BSG, SGb 2023, 220, 224). Der sogenannte Einzel-GdB, der den Grad der Behinderung separat für eine einzelne Erkrankung bzw. Funktionseinschränkung im Bescheid ausweist, ist nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) des Gesamt-GdB, der dann im dritten Schritt – in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 c) VMG) – in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden ist. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 b) VMG). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des Gesamt-GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom
  7. Oktober 2022 – B 9 SB 4/21 R – juris Rn. 21 mwN. und BSG, Urteil vom
  8. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn 37 f). Im vorliegenden Verfahren vermag der Senat im Vergleich der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers, die dem Bescheid vom
  9. Januar 2017 – in der Gestalt, die er durch das Urteil vom
  10. Dezember 2018 gefunden hat – bzw. dem Bescheid vom
  11. November 2022 zugrunde lagen, keine

§ 48Abs. 1 Satz 1 SGB X anzunehmen, welche die Annahme eines höheren Gesamt-Gd

B als 50 bzw. als 60 (ab dem 8. April 2022) rechtfertigen könnte. Diese Auffassung stützt der Senat auf die vorliegenden medizinischen Berichte sowie auf die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen des beklagten Landes vom 11. Februar 2022 und vom 17. Oktober 2022. Zudem nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen weitere bzw. höhere Einzel-GdB bzw. ein jeweils höherer Gesamt-GdB von 100 zuzuerkennen seien, betrachtet der Senat die geltend gemachten Ansprüche als nicht nachgewiesen. Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten lassen sich zur Überzeugung des Senats keine weiteren und keine höheren Einzel-GdB mit hinreichender Sicherheit ableiten. Das Vorbringen des Klägers, mit dem er einen höheren Einzel-GdB aufgrund einer schweren Polyneuropathie geltend macht, vermag nicht zu überzeugen. Teil B Nr. 3.11 VMG sieht für Polyneuropathien vor: Bei den Polyneuropathien ergeben sich die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder Kombinationen von beiden. Der GdB motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen – z. B. bei Feinbewegungen – führen können. Eine schwere Polyneuropathie – wie von dem Kläger vorgetragen – ist jedoch gerade nicht nachgewiesen. Dr. M. hat in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 vielmehr ausgeführt, dass bei dem Kläger eine „geringe Polyneuropathie“ vorliegt und dass das Gangbild völlig ungestört ist. Auch aus dem Bericht des Universitätsklinikums Klinikum Frankfurt am Main 30. April 2015 ergibt sich keine schwere Polyneuropathie. Darin wird vielmehr nur ausgeführt, dass eine Polyneuropathie nach einer Chemotherapie bestehen bleiben kann, dass aber häufig eine leichte Verbesserung zu beobachten sei. Vor dem dargelegten Hintergrund vermag der Senat keine schwere Polyneuropathie und auch nicht die Voraussetzungen eines höheren Einzel-GdB als 30 als nachgewiesen zu betrachten. Auch der Hinweis des Klägers auf eine 4-stufige-Beinvenenthrombose führt nicht zur Berücksichtigung eines weiteren bzw. höheren Einzel-GdB. Aus dem Bericht des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 1. August 2014 ergibt sich gerade, dass bei dem Kläger nur ein „Zustand nach“ 4-Etagen-Beinvenenthrombose rechts vorliegt, die bis März 2011 mit einer therapeutischen Antikoagulation behandelt wurde. Gleiches ergibt sich aus dem Bericht des Cardioangiologischen Centrums Bethanien vom 7. September 2017, so dass der Senat keine Anhaltspunkte zu erkennen vermag, dass im hier maßgeblichen Zeitraum insoweit eine Behinderung vorliegen könnte, die zu einer Anerkennung eines weiteren oder eines höheren Einzel-GdB führen kann. Vielmehr ist das beklagte Land nachvollziehbar davon ausgegangen, dass für die Gefäßerkrankung des Klägers mit einer „Arteriellen Verschlusskrankheit (AVK) Stadium II“ aufgrund des Berichts des Cardioangilogischen Centrums Bethanien vom 11. April 2022 ein Einzel-GdB von 20 ab dem 8. April 2022 gerechtfertigt ist, zumal Schmerzen aufgrund der Verschlusskrankheit beim Gehen nicht dokumentiert sind. Vor diesem Hintergrund ist ein höherer Einzel-GdB als 20 nicht gerechtfertigt, da schon Teil B Nr. 9.2.1 VMG einen Einzel-GdB von 20 nur bei arteriellen Verschlusskrankheiten „mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II mit Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von mehr als 500 m“ vorsieht. Zutreffend und überzeugend wird in der gutachterlichen Stellungnahme des beklagten Landes vom 17. Oktober 2022 auch ausgeführt, dass die chronisch venöse Insuffizienz (ohne Stauungsödem und ohne Umfangsdifferenz) und die Antikoagulationsbehandlung mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Dies entspricht den Vorgaben in Teil B Nr. 9.2.3 VMG und in Teil B Nr. 16.10 VMG. Soweit der Kläger sich auf eine Kokzygodynie, auf drei Spinalkanalstenosen und auf einen Bandscheibenvorfall beruft, vermag der Senat keinen höheren GdB als 10 für die Funktionsstörung der Wirbelsäule als nachgewiesen zu betrachten. Zwar hat der Kläger insoweit insbesondere einen OP-Bericht des Dr. H. vom 29. November 2021, einen Bericht der Radiologie Nuklearmedizin Adickesallee vom 11. Juli 2023 und einen Arztbrief des Dr. J. vom 22. September 2023 vorgelegt. Aus diesen ärztlichen Berichten ergeben sich jedoch gerade keine konkreten dauerhaften Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, die eine höhere GdB-Bewertung zulassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich gemäß Teil B Nr. 18.9 VMG der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte ergibt. Dazu enthalten die vorgelegten Berichte jedoch gerade keine aussagekräftigen Informationen, so dass für den Senat dauerhafte mittelgradige funktionelle Auswirkungen, die jedenfalls für einen GdB über 10 erforderlich wären, nicht nachgewiesen sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Niereninsuffizienz hat das beklagte Land einen Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Dr. M. hat in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 eine normale Nierenfunktion beschrieben und einen guten Allgemeinzustand. Somit ist gemäß Teil B Nr. 12.1.3 VMG allenfalls ein Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigten. Konkrete Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlechterung der Nierenfunktion lassen sich den vorliegenden Arztberichten nicht entnehmen, so dass der Senat die Voraussetzungen für einen höheren Einzel-GdB nicht als nachgewiesen zu betrachten vermag. Für die Herzerkrankungen des Klägers ist ebenfalls kein höherer Einzel-GdB als 10 anzuerkennen. Zwar ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht des Cardioangiologischen Centrums Bethanien vom 10. August 2023, dass bei dem Kläger eine Coronarstenose und eine Dreigefäßerkrankung vorliegen sowie aus dem Bericht der Hochtaunus-Kliniken vom 11. Januar 2021, dass bei dem Kläger damals ein Vorhofflimmern und ein Linksschenkelblock dokumentiert wurden. Allerdings ergeben sich aus diesen Berichten keine dauerhaften Leistungseinbußen. Dies ist jedoch für die Bemessung des GdB gemäß Teil B Nr. 9 Satz 1 VMG sowie gemäß Teil B Nr. 9.1 VMG entscheidend. Denn für die Bemessung des GdB ist danach weniger die Art einer Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße. Im hier maßgeblichen Zeitraum ergeben sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten zudem keine Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion, so dass dafür insbesondere gemäß Teil B Nr. 8.3 VMG kein weiterer Einzel-GdB anerkannt werden kann. Der vom Kläger geltend gemachte Verlust der Milz nach dem 8. Lebensjahr bedingt gemäß Teil B Nr. 16.1 VMG lediglich einen Einzel-GdB von 10. Für die geltend gemachten Darmbeschwerden und die Inkontinenz hat das beklagte Land einen Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten ergeben sich keine Hinweise, dass insoweit gemäß Teil B Nr. 10.2.2 VMG oder gemäß Teil B Nr. 10.2.4 VMG ein höherer Einzel-GdB gerechtfertigt sein könnte. Soweit bei dem Kläger ausweislich des OP-Berichtes von Prof. Dr. K. vom 19. September 2024 eine Schultertotalendoprothese implantiert worden ist, kann der Senat dies aufgrund des bis zum 10. März 2024 begrenzten Streitgegenstandes nicht berücksichtigen. Ob sich dies Gesamt-GdB-erhöhend auswirken kann, wird der Kläger im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des beklagten Landes vom 25. November 2025 klären können. Hinsichtlich aller weiteren vorgetragenen Erkrankungen des Klägers vermag der Senat keine Anhaltspunkte zu erkennen, die dafür sprechen könnten, dass insoweit weitere Einzel-GdB oder höhere Einzel-GdB zu berücksichtigen sein könnten. Das beklagte Land hat daher im hier streitgegenständlichen Zeitraum nachvollziehbar und überzeugend anhand der vorliegenden Befunde zunächst einen Gesamt-GdB von 50 angenommen, und zwar ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 aufgrund einer Nervenstörung der Gliedmaßen, von einem Einzel-GdB von 20 aufgrund einer Nierenfunktionseinschränkung, von einem Einzel-GdB von 20 aufgrund einer psychischen Störung, von einem Einzel-GdB von 20 aufgrund einer Darmerkrankung nach Feingewebeverlust im Analbereich, von einem Einzel-GdB von 10 aufgrund einer Funktionsstörung der Wirbelsäule, von einem Einzel-GdB von 10 aufgrund einer Hauterkrankung, von einem Einzel-GdB von 10 aufgrund einer Funktionsstörung im Hüftgelenk beidseits und von einem Einzel-GdB von 10 aufgrund einer Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit und Fingerbeweglichkeit rechts. Auch der Einzel-GdB von 10 für den Milzverlust ändert daran nichts. Denn vor dem Hintergrund dieser Einzel-GdB ist die Bildung eines Gesamt-GdB von zunächst 50 nicht zu beanstanden. Ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB von 30 aufgrund einer Nervenstörung der Gliedmaßen kann der Gesamt-GdB aufgrund des Einzel-GdB von 20 für die Nierenfunktionsstörung und des Einzel-GdB von 20 aufgrund der Darmerkrankung insgesamt auf 50 erhöht werden. Alle weiteren Behinderungen des Klägers mit einem Einzel-GdB von 10 oder 20 können den Gesamt-GdB nicht weiter erhöhen. Denn gemäß Teil A Nr. 3 Buchst.

  1. d)
  2. ee)VMG in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 2. Oktober 2025 führen – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB von 10 bedingen (wie der Milzverlust), nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 – wie etwa hier bei einer leichten psychischen Störung gemäß Teil B Nr. 3.7 VMG – ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Diese in Teil A Nr. 3 Buchst.
  3. d)
  4. ee)VMG enthaltenen Erhöhungsverbote gelten ausnahmslos, auch wenn mehrere mit einem Einzelwert von 10 beurteilte (leichte) Funktionsbeeinträchtigungen unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 40; BSG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – B 9 SB 69/20 B – juris Rn. 7 mwN.). Für den Zeitraum ab dem 8. April 2022 hat das beklagte Land zudem in nicht zu beanstandender Weise einen Gesamt-GdB von 60 zuerkannt, und zwar unter Berücksichtigung einer neu zu berücksichtigenden arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine mit einem Einzel-GdB in Höhe von 20. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat im hier streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf einen höheren Gesamt-GdB als 50 bis 7. April 2022 noch einen Anspruch auf einen höheren GdB als 60 ab dem 8. April 2022 zu erkennen. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass der Kläger weitere Ermittlungen des Senats mangels Mitwirkung unmöglich gemacht hat. Er hat im Berufungsverfahren auf die Nachfrage des Berichterstatters ausdrücklich erklärt, dass er die Einholung eines Sachverständigengutachtens ablehnt, und sich auch nach dem Hinweis des Berichterstatters auf die möglichen Folgen dieser Ablehnung nicht zu einer Mitwirkung bei einem Sachverständigengutachten bereit erklärt. Vielmehr hat der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er eine schnelle Entscheidung ohne weitere Ermittlungen wünscht (vgl. etwa: Schreiben vom 25. August 2024: „… kann ich Ihren Wunsch nach weiterer Sachverhaltsaufklärung nicht nachvollziehen“; Schreiben vom 13. August 2025: „Ich lehne ein weiteres Gutachten dementsprechend ab, da dieses ausschließlich der Verzögerung dient.“). Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die von dem Kläger behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen betrachtet werden und dass nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast die Nicht-eweislichkeit des Gesundheitszustandes des Klägers zu seinen Lasten geht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a/7 AL 102/04 R – juris Rn. 15; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN). Gemäß § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung verpflichtet. Es trifft sie eine Mitwirkungslast, die zwar nicht unmittelbar erzwungen werden kann, bei der die Beteiligten jedoch – wie im vorliegenden Fall – die Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen haben (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN). Im Rahmen der Mitwirkungslast sind Beteiligte auch gehalten, sich im gerichtlichen Verfahren ärztlich untersuchen zu lassen, soweit ihnen dies zumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 14a mwN). Hier sind im Fall des Klägers für den Senat keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb es für ihn unzumutbar gewesen sein könnte an einer Untersuchung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens mitzuwirken, die dazu gedient hätte, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere die Bewegungsmaße und die Gehfähigkeit des Klägers, objektiv feststellen zu lassen. Zu weiteren Ermittlungen bei den behandelnden Ärzten bestand keine Veranlassung: Vielmehr hat der Kläger ersichtlich alle aus seiner Sicht relevanten Unterlagen vorgelegt; auch sonst bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass dies weitere Aufklärung ermöglicht hätte. Soweit der Kläger meint, dass er aufgrund seiner in den Jahren 2009 und 2010 diagnostizierten Krebserkrankungen noch einen Gesamt-GdB von 100 beanspruchen könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Kläger verkennt, dass ihm aufgrund seiner früheren Krebserkrankung nach hier eingetretenem Ablauf der Heilungsbewährung kein GdB von 100 mehr zusteht. Die Heilungsbewährung ist ein sozialrechtliches Institut, das vorsieht, dass nach Behandlung bestimmter Krankheiten, insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkrankungen, eine Heilungsbewährung abzuwarten ist (vgl. Teil B Nr. 1
  5. c)VMG). Der Zeitraum der Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre bzw. gemäß Teil B Nr. 10.2.2 VMG bei Darmkrebs zwei oder fünf Jahre. In dieser Zeit der Heilungsbewährung ist pauschal ein höherer GdB anzunehmen als in der Regel aufgrund der infolge des Organschadens bzw. der Therapiefolgen tatsächlich bedingten Funktionsbeeinträchtigungen gerechtfertigt wäre. Dabei sollen neben der Rezidivgefahr insbesondere auch die weiteren vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind, berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995 – 9 RVs 14/94 – juris Rn. 13). Dies unabhängig davon, ob diese Folgewirkungen im konkreten Fall tatsächlich eingetreten sind oder nicht. Die hinsichtlich der häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten angegebenen GdB-Anhaltswerte sind auf den „Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen". Sie beziehen den „regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein". Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 SB 4/10 R – juris Rn. 22). Wegen dieser Pflicht der Versorgungsbehörden, trotz der grundsätzlich vorgesehenen Pauschalierung besonders gelagerten Einzelfallkonstellationen zu Gunsten der Betroffenen Rechnung zu tragen, begegnen die Regeln über die Heilungsbewährung keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 14). Nach rückfallfreiem Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung tritt insoweit eine

§ 48

SGB X ein, als jetzt nach medizinischer Erfahrung regelmäßig die Krebserkrankung in dem Sinne überwunden ist, dass eine unmittelbare Lebensbedrohung nicht mehr besteht, und außerdem die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung in aller Regel entfallen oder wenigstens gemindert sind, so dass eine von den konkreten Verhältnissen unabhängige abstrakte Einschätzung des GdB nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies bedeutet, dass die zunächst abstrakte Bewertung der unterstellten körperlichen und seelischen Auswirkungen der Erkrankung als nicht mehr angemessen angesehen wird und daher die Neufeststellung des GdB notwendig wird. Somit ist für die Zeit nach Ablauf der Heilungsbewährung der GdB nach den konkreten Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsstörungen zu bemessen, was eine Herabsetzung des GdB rechtfertigen kann (vgl. zu der Herabsetzung des GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung: BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 36 ff.; BSG, Urteil vom
  2. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 13 ff.). Im Fall des Klägers war im hier maßgeblichen Zeitraum ab dem
  3. Dezember 2019 die Heilungsbewährung lange abgelaufen, ohne dass es zu einem Rezidiv gekommen ist. Die Rezidivfreiheit haben etwa Dr. M. in seinem Bericht vom
  4. Februar 2014 ebenso wie das Universitätsklinikum Frankfurt am Main in seinem Bericht vom
  5. August 2014 bestätigt. Auch soweit der Kläger vorträgt, dass bei ihm ein Basalzellkarzinom diagnostiziert worden sei, vermag die Argumentation des Klägers nicht zu überzeugen. Denn gemäß Teil B Nr. 17.13 VMG ist für ein Basalzellkarzinom noch nicht einmal in einer Phase der Heilungsbewährung ein Einzel-GdB von 50 oder 80 zu berücksichtigen. Hierfür hat Teil B Nr. 17.13 VMG eine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund des Basalzellkarzinoms am Rücken eine Gesamt-GdB-relevante Beeinträchtigung des Klägers besteht. Soweit der Kläger meint, dass ihm der geltend gemachte Gesamt-GdB von 100 zustehe, weil das beklagte Land den Verschlimmerungsantrag vom
  6. Dezember 2019 (Schreiben vom
  7. Dezember 2019) nicht beschieden habe und gesetzliche Fristen abgelaufen seien, geht dies an der Sach- und Rechtslage vorbei. Zum einen ist es unzutreffend, dass das beklagte Land den Verschlimmerungsantrag vom
  8. Dezember 2019 nicht beschieden hat. Mit Bescheid vom
  9. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. März 2022 hat das beklagte Land diesen Antrag sogar ausdrücklich beschieden. Dass die Entscheidung nicht im Sinne des Klägers ausgefallen ist, führt nicht dazu, dass es an einer Entscheidung des beklagten Landes fehlt. Dabei hat sich das beklagte Land ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme vom
  11. Februar 2022 mit den nachvollziehbaren Gesundheitsstörungen des Klägers auseinandergesetzt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für jede einzelne Erkrankung ein einzelner Bescheid bekanntgegeben wird. Denn wie bereits dargelegt sind die sogenannten Einzel-GdB für die einzelnen Behinderungen nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) für den Gesamt-GdB, über den das beklagte Land und die Gerichte zu entscheiden haben. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den geltend gemachten Gesamt-GdB von 100 aufgrund eines Fristablaufes geltend machen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers sieht das SGB IX keine 6-Monats-Frist vor, nach deren Ablauf ihm der gewünschte Gesamt-GdB zustehen könnte. § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX sieht lediglich vor: „Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen (…) entsprechend.“ Diese Regelungen, die der Verfahrensbeschleunigung dienen, vermitteln dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf den gewünschten GdB. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der 1947 geborene Kläger noch erwerbstätig ist. Schon aus diesem Grunde kann sich der Kläger auf diese Vorschrift nicht berufen. Zudem regelt das Gesetz – anders als etwa § 13 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung oder § 18 Abs. 3, 4 SGB IX – im Rahmen des § 152 SGB IX gerade keine „Sanktion“ und gerade keine „Fiktion“ für den Fall, dass diese Fristen nicht eingehalten werden (vgl. dazu: Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
  12. Aufl., § 152 SGB IX (Stand:
  13. Oktober 2023), Rn. 23). Schließlich ist in dem Verfahren L 3 SB 125/21 auch keine gerichtliche Entscheidung oder gerichtliche Zusage nachvollziehbar, auf die sich der Kläger im vorliegenden Verfahren berufen kann. Vielmehr hat der Kläger in diesem Verfahren seine Berufung zurückgenommen. Soweit der Kläger sich darauf berufen möchte, dass er andere „Krebspatienten“ kenne, die aufgrund ihrer Krebserkrankung einen unbefristeten GdB erhalten hätten, hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es darauf im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ankommt. Selbst wenn deren Fallkonstellationen vollkommen identisch mit dem Fall des Klägers wären, was nicht ersichtlich ist, könnte sich der Kläger auf die – dann rechtswidrige – Begünstigung in den anderen Fällen nicht berufen. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sehen weder das SGB IX noch das Verfassungsrecht vor. Somit kann der Kläger nicht für sich (selbst bei unterstellter Sachverhaltsidentität) eine Dritten rechtswidrig gewährte Begünstigung einfordern (vgl. dazu etwa: Wollenschläger in Huber/Voßkuhle, GG,
  14. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 218 mwN.). Eine Befragung von Zeugen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Auch aus dem Umstand, dass dem Kläger jedenfalls bis Dezember 2017 ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 100 ausgestellt war, kann der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht ableiten. Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises begründet kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der zugrunde liegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (vgl. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
  15. Aufl., § 152 SGB IX (Stand:
  16. Oktober 2023), Rn. 77; BSG, Urteil vom
  17. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 26). Zudem resultiert hier die Ausstellung des ursprünglichen Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 100 gerade daraus, dass das beklagte Land dem Kläger ursprünglich aufgrund seiner Krebserkrankungen einen GdB von 100 zuerkannt hatte und es auch nach der Herabsetzung des GdB während der Dauer des dagegen gerichteten Klage- und Berufungsverfahrens – wegen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Verfahrens – daran festgehalten hatte. Dies führt aber nicht dazu, dass sich der Kläger auch nach Abschluss des Verfahrens L 3 SB 121/17 noch hierauf berufen kann. Aus den dargelegten Gründen vermag der Senat dem Kläger keinen höheren Gesamt-GdB zuzusprechen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Voraussetzungen des Merkzeichens „G“. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen gesundheitlicher Merkmale (hier des Merkzeichens „G“), die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen sind, ist § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX. Nach § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne von § 229 Abs. 1 SGB IX, für die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ einzutragen ist. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Gemäß Teil D Nr. 1 Buchstabe b) Satz 2 VMG kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegen, nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (vgl. Teil D Nr. 1 Buchstabe b) Satz 3 VMG sowie Teil D Nr. 1 Buchstabe d) bis f) VMG). Für den Senat ist insbesondere nicht nachwiesen, dass der Kläger dauerhaft nicht in der Lage ist, 2.000 Meter in einer halben Stunde zu gehen. Dafür liegen keine nachvollziehbaren ärztlichen Unterlagen vor und eine Untersuchung durch einen Sachverständigen hat der Kläger abgelehnt. Der Nachweis kann zudem nicht durch die Vorlage der Verordnung eines Rollators geführt werden. Zudem ist auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Voraussetzungen des Merkzeichens „B“ erfüllt. Der Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“ richtet sich nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Hiernach sind zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt (§ 229 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Nähere Maßstäbe zu den Voraussetzungen des Merkzeichens „B“ ergeben sich aus der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) (vgl. etwa Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  18. September 2022 – L 3 SB 96/19 – juris Rn. 35 f). Teil der D Nr. 2 VMG regelt für das Merkzeichen „B“ insbesondere: a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. (…) Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. (…) c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen. Insbesondere sind bereits die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H", an deren Vorliegen das Merkzeichen „B“ anknüpft, bei dem Kläger nicht erfüllt. Mangels Anspruchs auf einen höheren GdB oder auf die Merkzeichen „G“ und „B“ ist auch die Leistungsklage des Klägers auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen „G“ und „B“ nicht begründet. Alle weiteren Anträge des Klägers, etwa gerichtet auf eine „Sachaufklärung der Falschbehauptung von Frau Richterin XT. gemäß Anlage 1 meines Widerspruches vom
  19. Dezember 2025 (Anlage B)“, sind bereits unzulässig. Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision war im vorliegenden Verfahren teilweise zuzulassen, soweit der Senat der Auffassung ist, dass am
  20. März 2024 aufgrund des weiteren Verschlimmerungsantrages des Klägers eine zeitliche Zäsur und damit eine Begrenzung des Streitgegenstandes eingetreten ist. Die Rechtsfrage nach dem Eintreten einer zeitlichen Zäsur durch einen Änderungsantrag ist nach Auffassung des Senats im Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen ist die Revision für den Zeitraum bis zum
  21. März 2024 nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000324

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