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LG Limburg 4. Zivilkammer 4 O 288/25 Urteil

Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 10.12.2025 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin h

, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer solchen zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte behauptet, sie habe an die Verfügungsklägerin Selbstablesekarten mit dem Hinweis auf die Pflicht zur Selbstablesung übermittelt. Weder bei der Verfügungsbeklagten noch bei dem Drittanbieter, der die Selbstablesekarten versandt habe, seien Postrückläufer eingegangen. Entscheidungsgründe I.

  1. Die erlassene einstweilige Verfügung ist nach dem zulässigen Widerspruch bereits aufzuheben, weil die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wegen des Ablaufs der Vollziehungsfrist nach §§ 936, 929 Abs. 2 S. 1 ZPO mittlerweile unstatthaft ist. Die Vollziehungsfrist aus §§ 936, 929 Abs. 2 S. 1 ZPO für die einstweilige Verfügung des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 10.12.2025 ist mit Ablauf des 16.01.2026 verstrichen. Gem. §§ 936, 929 Abs. 2 S. 1 ZPO beträgt die Vollziehungsfrist für eine einstweilige Verfügung einen Monat seit dem Tag der Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller. Die Zustellung des Beschlusses zum Erlass der einstweiligen Verfügung an den empfangsbevollmächtigten Prozessvertreter der Verfügungsklägerin ist am 15.12.2025 erfolgt. Die Frist endete gem. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 16.01.
  2. Die Vollziehungsfrist aus §§ 936, 929 Abs. 2 S. 1 ZPO ist Ausdruck des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und soll zugunsten des Vollstreckungsschuldners den einstweiligen Rechtsschutz des Vollstreckungsgläubigers zeitlich begrenzen (vgl. OLG München Beschl. v. 30.09.2021 – 3 U 5812/21, BeckRS 2021, 29744, Rn. 11). Zur fristwahrenden Vollziehung der einstweiligen Verfügung war zwar nicht die vollständige Vollstreckung der einstweiligen Verfügung erforderlich, jedenfalls war aber zumindest die Beantragung einer tauglichen Vollstreckungsmaßnahme beim zuständigen Vollstreckungsorgan, also die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, notwendig (MüKoZPO/ Drescher ,
  3. Aufl. 2025, § 929, Rn. 13). Ob es sich bei der Wiederherstellung der Stromsperre um eine vertretbare Handlung gem. § 887 ZPO oder eine unvertretbare Handlung gem. § 888 ZPO handelt, kann dahinstehen, da die Verfügungsklägerin als Vollstreckungsgläubigerin bis zur mündlichen Verhandlung am 19.01.2026 keine Vollstreckungsmaßnahme beantragt hat, was auch im Termin am 19.01.2026 mitgeteilt worden und in einem Schreiben des Gerichts vom 30.01.2026 nochmals unwidersprochen festgehalten ist. Der Ablauf der Vollziehungsfrist ist der Disposition der Parteien entzogen (BeckOK-ZPO/ Elzer ,
  4. Ed., Stand: 01.12.2025, § 929, Rn. 26; MüKoZPO/ Drescher ,
  5. Aufl. 2025, § 929, Rn. 12).
  6. Im Übrigen steht der Verfügungsklägerin ein auf die Wiederherstellung der Stromversorgung gerichteter Verfügungsanspruch nicht zu, denn es besteht eine Berechtigung zur Unterbrechung derselben. Im Ausgangspunkt war die Verfügungsklägerin aufgrund der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung im Anschluss an die Abrechnung für das Jahr 2024 und rechtzeitiger vorheriger Androhung unter Hinweis über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung berechtigt, die Stromversorgung zu unterbrechen, § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV a.F.,

§ 41fAbs. 1 Satz 1 En

WG. Die Folgen der Unterbrechung stehen auch nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung, § 19 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 StromGVV a.F.,

§ 41fAbs. 1 Satz 2 Var. 1 En

WG. Das Gericht sieht dabei, dass sich die Forderungen der Verfügungsbeklagten auf einen länger zurückliegenden Zeitraum, namentlich die Jahre 2021, 2022 und 2023 beziehen, woraus sich bei einer späteren Abrechnung für einen Gesamtzeitraum von drei Jahren naturgemäß eine erhebliche Gesamtsumme ergeben kann. Der Verfügungsklägerin ist überdies zugutezuhalten, dass sie nach Geltendmachung der Forderung unmittelbar mit der Antragsgegnerin in Kontakt getreten ist, bereits nennenswerte Zahlungen geleistet hat und sich zu Ratenzahlungsvereinbarungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bereiterklärt hat. Hinzu tritt ferner die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Verfügungsklägerin mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrem nicht berufstätigen Ehemann sowie drei gemeinsamen Kindern und der nach Unterbrechung der Stromversorgung brach liegenden Unternehmung, welche die Lebensgrundlage der Verfügungsklägerin und ihrer Familie darstellt. Demgegenüber stehen indes folgende gewichtige Aspekte Es war bereits während der ersten beiden Jahre zu fehlgeschlagenen SEPA-Abbuchungen gekommen. Der

mangels Mitteilung von Zählerständen entstandene Zahlungsrückstand ist zudem erheblich und beläuft sich noch immer auf mehr als 30.000 Euro. Unabhängig vom Zugang der konkreten Selbstablesehinweise ist es dabei auch an der Verfügungsklägerin als Betreiberin des Gewerbes zur Entnahmestelle, das Entstehen eines erheblichen Zahlungsrückstandes durch Verbrauchsschätzungen zu verhindern. So ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Vertragsschlusses auf die Ablesepflicht und die Folgen der fehlenden Mitteilung hingewiesen wurde. Die Zahlungen der Klägerin im Jahr 2025 sind zwar, wie bereits dargelegt, nennenswert, erfolgten jedoch unregelmäßig und blieben zumeist hinter dem festgesetzten Abschlag zurück. Seit Mitte Oktober 2025 werden keinerlei Zahlungen mehr geleistet. Schließlich ist trotz der dargestellten persönlichen Betroffenheit der Verfügungsklägerin zu beachten, dass es sich um die Stromversorgung des von ihr betriebenen Gewerbes handelt, und nicht um ihren Privathaushalt. In einer Gesamtschau erscheint eine Unterbrechung der Stromversorgung vor diesem Hintergrund verhältnismäßig. Im Übrigen legt die Verfügungsklägerin nicht hinreichend dar, dass hinreichende Aussicht besteht, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommt, § 19 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 StromGVV a.F.,

§ 41fAbs. 1 Satz 2 Var. 1 En

WG. Die Verfügungsklägerin ist derzeit nicht in der Lage, die ausstehende Verbindlichkeit zu begleichen. Auch von der Verfügungsbeklagten angebotene Ratenzahlungsvereinbarungen kann die Verfügungsklägerin derzeit nicht eingehen. Der berechtigten Stromunterbrechung stehen auch weder eine Verjährung noch eine Verwirkung entgegen. Von dem tatsächlichen Zählerstand erfuhr die Verfügungsbeklagte erst im Jahr 2024. Gegen die Vorgehensweise einer eigenen Ablesung durch einen Marktpartner in einem Turnus von drei Jahren, wenn keine Selbstablesung erfolgt, ist mit Blick auf das vorliegende Massengeschäft nichts zu erinnern. Vor diesem Hintergrund kann auch eine Verwirkung schon mangels Zeitmoments nicht zum Zuge kommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO. III. Der Gegenstandswert wird auf 15.487,15 Euro festgesetzt. Die Festsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Vorliegend war der Streitwert auf einen Anteil von 50% des von der Antragsgegnerin zuletzt aufgerufenen Forderungsrückstands als Hintergrund der Sperre der Stromzufuhr festzusetzen, weil er im einstweiligen Verfügungsverfahren mit seinem vorläufigen Sicherungscharakter regelmäßig niedriger anzusetzen ist als im Hauptsacheverfahren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000326

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