(2)bb) des Revisionsurteils ist ein Sachmangel im Streitfall zu bejahen, wenn die Klimaanlage sich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befunden haben sollte, der ihre einwandfreie Funktion beeinträchtigte, nämlich entweder dann, wenn der Klimakompressor einen funktionshindernden Riss gehabt hat, oder dann, wenn die Funktion zwar erst nach Gefahrübergang ausgefallen ist, dies aber infolge einer vertragswidrigen Beschaffenheit des Fahrzeugs im Sinne einer „in Anbetracht ihres Alters und ihrer Qualitätsstufe“ nicht einwandfreien Beschaffenheit. Davon hat die Kammer im Folgenden auszugehen.
- Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klimaanlage des streitgegenständlichen Fahrzeugs schon bei Gefahrübergang eine nach diesen Maßstäben vertragswidrige Beschaffenheit aufwies. Der Zeuge 1, den der Kläger zwecks Ermittlung und im folgenden auch zur Behebung des Defekts an der Klimaanlage hinzuzog und beauftragte, hat nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass nicht nur eine, sondern gleich zwei technische Ursachen die ordnungsgemäße Funktion der Klimaanlage hinderten, nämlich ein Mangel der Dichtung des „hinteren Deckels“ und zusätzlich ein Haarriss des „vorderen“ Deckels auf der Seite der Magnetkupplung. Der Zeuge vermochte auf Nachfrage des Gerichts zwar die Denkmöglichkeit nicht völlig auszuschließen, dass der Haarriss bei der Reparatur aufgetreten sein könnte, er hat aber mit Bestimmtheit ausgeschlossen, dass der Riss beim Abziehen der Magnetkupplung verursacht worden ist, weil er den Deckel mit dem Haarriss selbst im Zuge der Arbeiten überhaupt nicht demontiert habe. Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Schilderung oder an hinreichender Sachkunde des Zeugen sind nach dem persönlichen Eindruck der Kammer weder veranlasst noch vorgetragen, und bei dem Zeugen, Inhaber einer Werkstatt für Oldtimer- bzw. Youngtimerfahrzeuge, handelt es sich – wie auch seine Sachdarstellung belegt hat – hinsichtlich der in Rede stehenden technischen Gegebenheiten um einen Fachmann. Somit stellte zwar schon die fehlerhafte Abdichtung des „hinteren“ Deckels am Klimakompressor im Sinne der vorstehenden Grundsätze einen Mangel des Fahrzeugs dar, weil er die ordnungsgemäße Funktion der Klimaanlage ausschloss. Dies würde den geltend gemachten Ersatzanspruch für sich alleine allerdings nicht in voller Höhe rechtfertigen, weil zur Behebung nur dieses Fehlers eine Neuabdichtung des Kompressorgehäuses ausreichend gewesen wäre; entsprechend ist der Zeuge ja zunächst auch verfahren. Der weitere Verlauf der technischen Prüfungen hat aber gezeigt, dass dies zur Schadensbehebung nicht ausreichte, sondern ein Austausch des Kompressors erforderlich war. Auch wenn der Zeuge hinsichtlich des Haarrisses im „vorderen“ Deckel nicht gänzlich auszuschließen vermochte, dass er erst nach Gefahrübergang aufgetreten sein könnte, kommt es doch entscheidend darauf an, dass er diesen Deckel bei den Arbeiten – ausdrücklich – nicht ausgebaut, also mechanisch weder auf Druck, auf Zug oder durch Biegung beansprucht hat. Dabei kann er einen vorher noch nicht vorhandenen Haarriss folglich kaum verursacht haben; jedenfalls und zumindest hätte ein noch nicht ausgeprägter Riss hierbei bei ordnungsgemäßer (vereinbarungsgemäßer) Materialbeschaffenheit weder eintreten können noch dürfen. Diese Umstände begründen die Überzeugung der Kammer, dass die Darstellung des Klägers zutrifft, das Fahrzeug sich nach den vorstehend dargestellten Maßstäben der Revisionsentscheidung bei Gefahrübergang nicht in einem seinem Alter und seiner Qualitätsstufe entsprechenden Zustand befunden haben kann.
- Dass der Kläger dem Beklagten den Mangel durch E-Mail vom 31.5.2021 zwar angezeigt und um „akzeptablen Vorschlag“ gebeten, ihm aber keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 BGB entgegen, weil der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers durch E-Mail vom 3.6.2021 als „Nötigung“ zurückwies und mitteilte, er betrachte die „Angelegenheit als vollumfänglich abgeschlossen“. Dies konnte und durfte der Kläger nur als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung verstehen, so dass ein nochmaliges Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung reine Förmelei und offensichtlich nicht erfolgversprechend gewesen wäre.
- Entsprechend der Begründung des Revisionsurteils hat der Beklagte schuldhaft gehandelt, denn er hat jedenfalls die in der Verweigerung einer Nacherfüllung liegende Pflichtverletzung zu vertreten (Revisionsurteil, Ziff. 3 b bb), S. 19 unten/20).
- Der Schadensersatzanspruch ist in voller Höhe begründet, insbesondere erscheint ein noch weitergehender Abzug unter dem Aspekt einer wertverbessernden Instandsetzung („neu für alt“) nicht veranlasst, da der Kläger seine Forderung bereits auf die hälftige Schadenssumme beschränkt hat und auch der Beklagte keine Umstände dargelegt hat, die dies als unzureichenden Abzug erscheinen lassen könnten.
- Die als Nebenforderung geltend gemachte Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten des Klägers ist unter dem Gesichtspunkt erforderlicher Rechtsverfolgungskosten (§ 286 BGB) begründet.
- Die Verzinsung von Haupt- und Nebenforderung folgt aus § 291 BGB.
- Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Beklagten folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- Die Voraussetzungen für eine erneute Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000332