← Deutschland

SG Fulda 7. Kammer S 7 SO 57/18 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 4. März 2026, L 4 SO 116/23, Urteil Tenor 1. Der Bescheid vom 04.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2018 wird abgeändert.

§ 22Nr 73, juris, Rn.

17). Ein Anspruch des Klägers auf weitere Heizkosten gemäß § 35 Abs. 4 SGB XII (in der hier maßgeblichen und bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vom 22.12.2016). kommt ersichtlich nicht in Betracht, da der Beklagte insoweit die von dem Kläger an seinen Vermieter tatsächlich monatlich zu erbringenden Leistungen als Bedarf berücksichtigt hat. Der Kläger hat aber Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft im tenorierten Umfang gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 3, 4 XII. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Nach § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII haben Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe gemäß § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine vorherige Zustimmung des Beklagten im Sinne des § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit hilft auch nicht die Behauptung des Klägers weiter, ein Sachbearbeiter des Sozialamtes der Stadt Fulda, also des vorherigen Sozialhilfeträgers, habe die entsprechende Zustimmung erteilt. Zum einen erscheint dies ganz und gar lebensfremd, da die Kammer davon auszugeht, dass sich die entsprechenden Sachbearbeiter in den Sozialämtern mit dem Vorgehen in Umzugsfällen auskennen und danach handeln. Im Übrigen spricht aber auch der Aktenvermerk vom 26.03.2018 gegen diesen Vortrag, und schließlich handelte es sich bei dem von dem Kläger benannten Sachbearbeiter auch nicht um einen solchen des Beklagten. Eine entsprechende Zustimmung, könnte daher, selbst wenn sie - wofür nach dem Inhalt der vorliegenden Akten nichts spricht - tatsächlich erteilt worden wäre, allenfalls einen Amtshaftungsanspruch begründen, nicht aber den Beklagten im Hinblick auf die Höhe der künftig zu gewährenden Unterkunftskosten binden. Der Beklagte war nach alledem gemäß § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII in dem hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen für die Unterkunft des Klägers verpflichtet. Diese angemessenen Aufwendungen übersteigen allerdings die von dem Beklagten tatsächlich berücksichtigten. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 35 SGB XII ist entsprechend den durch die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu prüfen (BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R, juris, Rn. 14). Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne, hier der der Bestimmung einer Mietobergrenze. Diese Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bzw. vorliegend: § 35 SGB XII) in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen. Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Da die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, kann die Mietobergrenze weder der Höhe nach pauschal noch überregional definiert werden. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 19). Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums müssen zudem in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (BSG, Urteil vom 18.11.2014 14 - B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 13). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, welches das BSG wie folgt zusammenfasst und konkretisiert:

(1)Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
(2)Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
(3)Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
(4)Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223,

§ 22Nr 101, juris, Rn.

19, 20 m.w.N.). Steht auf diese Weise generell-abstrakt die Unangemessenheit fest, ist sodann weiter zu prüfen, ob der Hilfsbedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine Wohnung (konkret) anmieten kann (BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R, juris, Rn. 18). Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen § 27 Abs. 4, § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (BGBl I 2376: "Wohnraumförderungsgesetz") wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die "Bestimmungen" des jeweiligen Landes (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R, juris, Rn. 21). Für das Bundesland Hessen ist unter Zugrundelegung der in Hessen geltenden Richtlinien (Nr. 11 i. V. m. Anlage 1 des Erlasses über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnungsberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. nach § 17 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes sowie von Berechtigungsscheinen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung - §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom

  1. Juli 2014 - Staatsanzeiger für das Land Hessen - StAnz - Nr. 32 vom
  2. August 2014, S. 645 f. - Wohnraumfördererlass -), eine Wohnungsgröße für eine Person bis 50 m², für zwei Personen bis 60 m², für drei Personen bis 75 m² und für jede weitere Person max. 12 m² angemessen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
  3. November 2018 – L 6 AS 185/18 –, juris, Rn. 32 ). Hieran gemessen hat der Beklagte im vorliegenden Fall zutreffend eine angemessene Wohnungsgröße für den leistungsberechtigten Kläger von 50 m² bestimmt. Unzutreffend ermittelt hat der Beklagte hingegen die Referenzmiete bzw. den abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis. Hierzu hat der Beklagte, wie bereits ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts neben der Bestimmung der Nettokaltmiete durch Ermittlung des räumlichen Vergleichsmaßstabes und des maßgeblichen Wohnungsstandards auch die angemessenen kalten Betriebskosten abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen. Schon der Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II (für § 35 SGB XII gilt nichts anderes) zeigt, dass diese Kosten zu den Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen gehören und nicht - wie die Heizkosten - getrennt erfasst werden sollen. Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn durch den Rückgriff auf die Bruttokaltmiete sämtliche kalten Nebenkosten in die Überprüfung der vom Leistungsträger zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenze eingeflossen sind, da es darum geht, "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden. Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, juris, Rn. 33; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 32, m.w.N.; Beschluss vom 02.04.2014 – B 4 AS 17/14 B, juris, Rn. 6, m.w.N.; Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 33, m.w.N.; Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R –, BSGE 125, 29-38,

§ 22Nr 93, juris, Rn.

24). Insoweit nennt der Katalog des § 22c Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II als Erkenntnisquellen für die Bestimmung des Angemessenheitswerts Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken. Dass der Gesetzgeber diese Erkenntnisquellen allgemein für geeignet angesehen hat, Grundlage der Festlegung von Angemessenheitswerten zu sein, ergibt sich aus der Formulierung des § 22c Abs 1 Satz 1 SGB II. Soweit in ihnen keine Daten zusammengefasst sind, die sich auf die Betriebskosten als Teilelement abstrakt angemessener Unterkunftskosten beziehen, eröffnet § 22c Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II die Möglichkeit, auf andere örtliche oder ggf. überörtliche Betriebskostenübersichten (z.B. den vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellten Übersichten) zurückgreifen. (BSG, Urteil vom

  1. September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, SozR 4 (vorgesehen), juris, Rn. 26). Es ist nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von - möglichst lokalen oder regionalen - Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen. Auch gegen die Zugrundelegung des Medians ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht. (BSG, Urteil vom
  2. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), juris, Rn. 41). Es ist nach alledem gerade nicht so, dass, wie der Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2021 vorträgt, das BSG bei der Prüfung eines Unterkunftskostenkonzepts grundsätzlich die Nettokaltmiete zugrunde legt. In dem von dem Beklagten zitierten Urteil des BSG vom 17.09.2020 zu dem Aktenzeichen B 4 AS 22/20 R wird ganz im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen unter Anwendung der Produkttheorie auch die Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten erfordert (BSG, a.a.O., Rn. 23). Zudem hat das BSG in der zitierten Entscheidung (Rn. 40) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dem dortigen konkreten Fall mangels hinreichender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht beurteilt werden könne, ob auch die kalten Betriebskosten rechtmäßig ermittelt wurden. Dem für den hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum maßgeblichen Konzept des Beklagten über die Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II/§ 35 SGB XII (Fortschreibung zum 01.11.2017), welches, um den Anforderungen des BSG an die Schlüssigkeit eines Unterkunftskostenkonzepts zu genügen, dementsprechend sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten zu entwickeln ist (BSG, Urteil vom
  3. März 2010 – B 8 SO 24/08 R –, SozR 4-3500 § 29 Nr 1, juris, Rn. 16), mangelt es ganz offensichtlich daran, dass es der Beklagte unterlassen hat, neben der (nach Auffassung des Beklagten) angemessenen Nettokaltmiete auch die angemessenen kalten Betriebskosten abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen. Dem Kläger wird daher gerade nicht die Möglichkeit gegeben, innerhalb des die Angemessenheit bestimmten Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen und die Möglichkeiten der Produkttheorie ausschöpfen zu können. Denn es sind Fälle denkbar, dass in demselben Vergleichsraum Wohnungen mit gleich hoher Bruttokaltmiete vorhanden sind, dennoch aber vom Beklagten im Ergebnis nicht dieselben Kosten der Unterkunft als Bedarf berücksichtigt werden. Dies nämlich dann, wenn eine Wohnung eine Nettokaltmiete aufweist, welche die von dem Beklagten ermittelte angemessene Nettokaltmiete übersteigt. Noch deutlicher wird die Problematik, wenn für die Wohnung mit der unangemessen hohen Nettokaltmiete im Ergebnis eine geringere Bruttokaltmiete zu zahlen ist als für eine Vergleichswohnung mit einer Nettokaltmiete innerhalb der Angemessenheitsgrenze. Schließlich bleibt zu berücksichtigen, dass es auch nicht den Tatsachen entspricht, soweit der Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2021 sinngemäß vorträgt, dass die kalten Nebenkosten als zum Wohnen erforderlicher Bedarf anerkannt werden. Zum einen ist dem Gericht aus anderen Fällen bekannt, dass dies keinesfalls der Regelfall ist. Zum anderen macht dies auch der Beklagte bereits in dem Ausgangsbescheid vom 04.06.2018 deutlich, indem dort auf Seite 3 (Nebenkostenbelehrung) ausgeführt wird, das Heiz- und Nebenkosten gemäß § 35 SGB XII in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien, jedoch nur, sofern diese „angemessen“ seien. Darüber hinaus wird der Kläger dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Angemessenheit ein Wasserverbrauch „in der Regel“ von max. 45 m³ je Person und Abrechnungsjahr anerkannt werde. Hierdurch macht der Beklagte bereits selbst hinreichend deutlich, dass sich Hilfesuchende keinesfalls darauf verlassen können, dass der Sozialhilfeträger stets sämtliche kalten Nebenkosten, welche mietvertraglich zu zahlen sind, als Unterkunftskostenbedarf berücksichtigt. Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar und die Angemessenheit nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (bzw. hier: § 35 SGB XII) ebenfalls (BSG, Urteil vom
  4. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223,

§ 22Nr 101, juris, Rn.

16 ff.). Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird. Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter (bzw hier: Sozialhilfeträger) ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen. Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen (BSG a.a.O., Rn. 26 ff.). Zur Herstellung der Spruchreife bei der Bestimmung abstrakt angemessener Aufwendungen für Unterkunft kann das Gericht allerdings nur auf schon vorhandene Datengrundlagen zurückgreifen. Diese Datengrundlagen müssen die vergleichsraumbezogene, zeit- und realitätsgerechte Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte gewährleisten können (BSG, Urteil vom

  1. September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, SozR 4 (vorgesehen), juris, Rn. 24 ff.). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG, Urteil vom
  2. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), juris, Rn. 30). Hieran gemessen verspricht es keinen Erfolg, dem Beklagten weitere Gelegenheit zu geben, den zuvor festgestellten Mangel des dortigen Unterkunftskostenkonzepts zu beheben, da dies offensichtlich nicht möglich ist. Der Beklagte wurde im vorliegenden Verfahren im April 2020, also bereits ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung, unter anderem auf die Bedenken des Gerichts an der Zugrundelegung ausschließlich der Nettokaltmiete hingewiesen (vergleiche gerichtliche Verfügung vom 09.04.2020 (Bl. 104 ff. der Gerichtsakte), ohne dass vor dem 31.03.2021 hierzu irgendeine Reaktion erfolgte. Für das Gericht ist daneben nicht ersichtlich, inwieweit für das Zuständigkeitsgebiet des Beklagten statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment vorhanden sein sollten. Gleiches gilt für das Vorliegen sonstiger Werte aus Mietverhältnissen des gesamten hier einschlägigen Mietmarktes sowie für weiterer Erkenntnisquellen wie Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken bzw. örtliche oder ggf. überörtliche Betriebskostenübersichten. Auch der Beklagte hat entsprechende Erkenntnisquellen in seiner Stellungnahme vom 31.03.2021 nicht benannt, so dass das Gericht davon ausgeht, dass diese, soweit es das Zuständigkeitsgebiet des Beklagten anbelangt, nicht existieren. Die Möglichkeiten der Amtsermittlung durch das Gericht sind damit erschöpft. Sofern sich - wie vorliegend - erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft mehr treffen lassen, es also an lokalen Erkenntnismöglichkeiten fehlt, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen zu übernehmen. Allerdings kann die Übernahme der tatsächlichen Kosten nicht unbegrenzt erfolgen. Es gibt eine "Angemessenheitsgrenze nach oben" durch die verhindert werden soll, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Die Grenze findet sich in den Tabellenwerten zu § 12 WoGG. Die Heranziehung der Tabellenwerte ersetzt damit die für den Vergleichsraum und den konkreten Zeitraum festzustellende Referenzmiete nicht, sondern dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen. Ferner wird ein "Sicherheitszuschlag" von 10% zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 26, 27; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R, juris, Rn. 15; Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R, juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom
  3. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223,

§ 22Nr.

101, juris, Rn. 30). Die vorgenannte "Angemessenheitsgrenze nach oben" errechnet sich nach alledem wie folgt: Nach § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV) in der hier maßgeblichen und bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung ergeben sich die Mietstufen für Gemeinden aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV gilt für die Gemeinde A-Stadt die Mietstufe II. Der Höchstbetrag für Miete und Belastung gemäß § 12 Abs. 1 WoGG beläuft sich damit bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied auf 351 €, woraus zuzüglich des vorgenannten Zuschlages von 10 % ein Höchstbetrag von 386,10 € resultiert. Mietvertraglich zu zahlen war von dem Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Bruttokaltmiete von 470 €, so dass die Unterkunftskosten dennoch abstrakt unangemessen sind. Steht, wie vorliegend, generell-abstrakt die Unangemessenheit der Unterkunftskosten fest, ist in einem letzten Schritt zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort des Hilfebedürftigen tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R, juris, Rn. 18; Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R, juris, Rn. 15). Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich angemietete Unterkunft auch in unangemessenem Umfang zu übernehmen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R, juris, Rn. 29). Dabei liegt die Darlegungslast für das Bestehen einer konkreten Unterkunftsalternative beim Leistungsträger (BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R, juris, Rn. 23) und dafür, dass der Hilfebedürftige sich überhaupt bzw. hinreichend um eine solche bemüht hat, bei diesem (HessLSG, Urteil vom 16.12.2011 – L 7 AS 110/08 , L 7 AS 9/10 , juris, Rn. 49 ). Vorliegend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass für den Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit bestand, eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung mit einer Bruttokaltmiete bis zu einem Höchstbetrag von 386,10 € auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Wohnungsmarkt anzumieten. Dem Gericht ist aus vergleichbaren Klageverfahren in der Vergangenheit positiv bekannt, dass der Beklagte auch für Einpersonenhaushalte regelmäßig den örtlichen Wohnungsmarkt in seinem Zuständigkeitsgebiet auswertet und verfügbare Wohnungen selbst zu den von ihm ermittelten Angemessenheitswerten nachweisen kann. Das Gericht hat daher keine Zweifel, dass dem Beklagten dies bei Unterkunftskosten, die diesen Angemessenheitswert um 46,10 € monatlich übersteigen, erst recht gelingen wird. Hinzu kommt, dass der Kläger ganz offensichtlich keinerlei Bemühungen unternommen hat, eine kostengünstigere Unterkunft anzumieten. Auch ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb der abstrakt angemessene Unterkunftskostenbedarf des Klägers aufgrund besonderer personenbezogener Umstände zu modifizieren sein sollte. Der Kläger hat nach alledem einen Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 01.05.2018 bis 30.06.2018 in Höhe von 46,10 €/Monat, insgesamt damit (für 14 Monate) in Höhe von 645,40 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000349

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.