17). Ein Anspruch des Klägers auf weitere Heizkosten gemäß § 35 Abs. 4 SGB XII (in der hier maßgeblichen und bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vom 22.12.2016). kommt ersichtlich nicht in Betracht, da der Beklagte insoweit die von dem Kläger an seinen Vermieter tatsächlich monatlich zu erbringenden Leistungen als Bedarf berücksichtigt hat. Der Kläger hat aber Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft im tenorierten Umfang gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 3, 4 XII. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Nach § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII haben Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe gemäß § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine vorherige Zustimmung des Beklagten im Sinne des § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit hilft auch nicht die Behauptung des Klägers weiter, ein Sachbearbeiter des Sozialamtes der Stadt Fulda, also des vorherigen Sozialhilfeträgers, habe die entsprechende Zustimmung erteilt. Zum einen erscheint dies ganz und gar lebensfremd, da die Kammer davon auszugeht, dass sich die entsprechenden Sachbearbeiter in den Sozialämtern mit dem Vorgehen in Umzugsfällen auskennen und danach handeln. Im Übrigen spricht aber auch der Aktenvermerk vom 26.03.2018 gegen diesen Vortrag, und schließlich handelte es sich bei dem von dem Kläger benannten Sachbearbeiter auch nicht um einen solchen des Beklagten. Eine entsprechende Zustimmung, könnte daher, selbst wenn sie - wofür nach dem Inhalt der vorliegenden Akten nichts spricht - tatsächlich erteilt worden wäre, allenfalls einen Amtshaftungsanspruch begründen, nicht aber den Beklagten im Hinblick auf die Höhe der künftig zu gewährenden Unterkunftskosten binden. Der Beklagte war nach alledem gemäß § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII in dem hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen für die Unterkunft des Klägers verpflichtet. Diese angemessenen Aufwendungen übersteigen allerdings die von dem Beklagten tatsächlich berücksichtigten. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 35 SGB XII ist entsprechend den durch die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu prüfen (BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R, juris, Rn. 14). Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne, hier der der Bestimmung einer Mietobergrenze. Diese Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bzw. vorliegend: § 35 SGB XII) in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen. Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Da die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, kann die Mietobergrenze weder der Höhe nach pauschal noch überregional definiert werden. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 19). Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums müssen zudem in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (BSG, Urteil vom 18.11.2014 14 - B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 13). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, welches das BSG wie folgt zusammenfasst und konkretisiert:
19, 20 m.w.N.). Steht auf diese Weise generell-abstrakt die Unangemessenheit fest, ist sodann weiter zu prüfen, ob der Hilfsbedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine Wohnung (konkret) anmieten kann (BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R, juris, Rn. 18). Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen § 27 Abs. 4, § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (BGBl I 2376: "Wohnraumförderungsgesetz") wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die "Bestimmungen" des jeweiligen Landes (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R, juris, Rn. 21). Für das Bundesland Hessen ist unter Zugrundelegung der in Hessen geltenden Richtlinien (Nr. 11 i. V. m. Anlage 1 des Erlasses über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnungsberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. nach § 17 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes sowie von Berechtigungsscheinen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung - §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom
24). Insoweit nennt der Katalog des § 22c Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II als Erkenntnisquellen für die Bestimmung des Angemessenheitswerts Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken. Dass der Gesetzgeber diese Erkenntnisquellen allgemein für geeignet angesehen hat, Grundlage der Festlegung von Angemessenheitswerten zu sein, ergibt sich aus der Formulierung des § 22c Abs 1 Satz 1 SGB II. Soweit in ihnen keine Daten zusammengefasst sind, die sich auf die Betriebskosten als Teilelement abstrakt angemessener Unterkunftskosten beziehen, eröffnet § 22c Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II die Möglichkeit, auf andere örtliche oder ggf. überörtliche Betriebskostenübersichten (z.B. den vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellten Übersichten) zurückgreifen. (BSG, Urteil vom
16 ff.). Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird. Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter (bzw hier: Sozialhilfeträger) ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen. Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen (BSG a.a.O., Rn. 26 ff.). Zur Herstellung der Spruchreife bei der Bestimmung abstrakt angemessener Aufwendungen für Unterkunft kann das Gericht allerdings nur auf schon vorhandene Datengrundlagen zurückgreifen. Diese Datengrundlagen müssen die vergleichsraumbezogene, zeit- und realitätsgerechte Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte gewährleisten können (BSG, Urteil vom
101, juris, Rn. 30). Die vorgenannte "Angemessenheitsgrenze nach oben" errechnet sich nach alledem wie folgt: Nach § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV) in der hier maßgeblichen und bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung ergeben sich die Mietstufen für Gemeinden aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV gilt für die Gemeinde A-Stadt die Mietstufe II. Der Höchstbetrag für Miete und Belastung gemäß § 12 Abs. 1 WoGG beläuft sich damit bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied auf 351 €, woraus zuzüglich des vorgenannten Zuschlages von 10 % ein Höchstbetrag von 386,10 € resultiert. Mietvertraglich zu zahlen war von dem Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Bruttokaltmiete von 470 €, so dass die Unterkunftskosten dennoch abstrakt unangemessen sind. Steht, wie vorliegend, generell-abstrakt die Unangemessenheit der Unterkunftskosten fest, ist in einem letzten Schritt zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort des Hilfebedürftigen tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R, juris, Rn. 18; Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R, juris, Rn. 15). Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich angemietete Unterkunft auch in unangemessenem Umfang zu übernehmen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R, juris, Rn. 29). Dabei liegt die Darlegungslast für das Bestehen einer konkreten Unterkunftsalternative beim Leistungsträger (BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R, juris, Rn. 23) und dafür, dass der Hilfebedürftige sich überhaupt bzw. hinreichend um eine solche bemüht hat, bei diesem (HessLSG, Urteil vom 16.12.2011 – L 7 AS 110/08 , L 7 AS 9/10 , juris, Rn. 49 ). Vorliegend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass für den Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit bestand, eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung mit einer Bruttokaltmiete bis zu einem Höchstbetrag von 386,10 € auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Wohnungsmarkt anzumieten. Dem Gericht ist aus vergleichbaren Klageverfahren in der Vergangenheit positiv bekannt, dass der Beklagte auch für Einpersonenhaushalte regelmäßig den örtlichen Wohnungsmarkt in seinem Zuständigkeitsgebiet auswertet und verfügbare Wohnungen selbst zu den von ihm ermittelten Angemessenheitswerten nachweisen kann. Das Gericht hat daher keine Zweifel, dass dem Beklagten dies bei Unterkunftskosten, die diesen Angemessenheitswert um 46,10 € monatlich übersteigen, erst recht gelingen wird. Hinzu kommt, dass der Kläger ganz offensichtlich keinerlei Bemühungen unternommen hat, eine kostengünstigere Unterkunft anzumieten. Auch ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb der abstrakt angemessene Unterkunftskostenbedarf des Klägers aufgrund besonderer personenbezogener Umstände zu modifizieren sein sollte. Der Kläger hat nach alledem einen Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 01.05.2018 bis 30.06.2018 in Höhe von 46,10 €/Monat, insgesamt damit (für 14 Monate) in Höhe von 645,40 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000349
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