Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 4. März 2026, L 4 SO 97/23, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist ein Er
§ 2
HAG/SGB IX sei erst dann erreicht, wenn nicht mehr durchgehend ein qualifizierter allgemeiner Schulabschluss angestrebt werde. Die Erlangung des geringstmöglichen Schulabschlusses – hier: des einfachen Hauptschulabschlusses – beende die Schulausbildung eines Schülers noch nicht. § 2 HAG/SGB IX stelle nicht auf die Beendigung der Schulform, sondern auf die Beendigung der Schulausbildung ab, die an verschiedenen Schulen absolviert werden könne. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Beklagten zu verurteilen, an ihn 56.744,87 € sowie die Verwaltungskostenpauschale nach § 16 Abs. 3 SGB IX in Höhe von 2.837,24 €, mithin insgesamt 59.5821,11 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine vorgerichtlich dargelegte Auffassung. Der Leistungsempfänger habe hier gerade nicht ununterbrochen eine Schule besucht, um einen höheren Schulabschluss zu erreichen, sondern um sich beruflich zu orientieren. Das folge auch daraus, dass er die C.-Schule zum Zwecke eines höheren Schulabschlusses weiter hätte besuchen können. Die Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten sind beigezogen worden. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird hierauf verwiesen. Die Beteiligten haben jeweils schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die als Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte (BSG, Urteil vom 25. September 2014 – B 8 SO 7/13 R –, BSGE 117, 53-64, SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 = juris Rn. 16) und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers ist § 16 Abs. 1 SGB IX, der den allgemeinen Erstattungsregelungen in §§ 105 ff. SGB X vorgeht. Danach erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften, wenn ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX Leistungen erbracht hat, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist. Dieser Erstattungsanspruch umfasst die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten für die gegenüber dem Leistungsempfänger im streiterheblichen Zeitraum vom 18.10.2020 bis zum 31.01.2022 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe besteht hier nicht. Denn der Kläger war selbst sachlich zuständig für die Leistungen. Die sachliche Zuständigkeit wird in § 2 HAG/SGB IX geregelt. Nach § 2 Absatz 1 HAG/SGB IX sind im Bundesland Hessen die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Insoweit stellt sich hier die Frage, ob die Schulausbildung des Leistungsempfängers mit dem Erreichen des (einfachen) Hauptschulabschlusses seitens des Leistungsempfängers an der C.-Schule in B-Stadt bereits beendet wurde. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Zwar lässt der Wortlaut von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX eine sichere Beantwortung dieser Frage nicht zu. Danach ist von einer „Beendigung der Schulausbildung“ spätestens bei „Beendigung der Sekundarstufe II“ auszugehen. Nach dem Hessischen Schulgesetz ist auch die Berufsfachschule im Sinne von § 41 Teil der Sekundarstufe II. Somit ließe sich vertreten, dass auch der Bildungsgang zur Berufsvorbereitung (BzB) und die zweijährige Berufsfachschule an der D.-Schule zur Beendigung
§ 2Abs.
1 führen können. Denn hierbei handelt es sich nach ihrer noch darzulegenden Konzeption jeweils um Berufsfachschulen im Sinne von § 41 Hessisches Schulgesetz (HSchG) . Für die Beendigung der Schulausbildung bereits mit dem Erreichen des (einfachen) Hauptschulabschlusses spricht indes die Gesetzesbegründung zu § 2 HAG/SGB IX, wonach die Zuständigkeit des örtlichen Trägers mit der Beendigung einer ersten allgemeinen Schulausbildung enden soll (Hess. Landtag, Drucks. 19/6413, S. 14). Nach dem Wunsch des Gesetzgebers soll die Zuständigkeit der Kommunen zudem grundsätzlich mit Vollendung des
- Lebensjahres entfallen. Der Leistungsberechtigte vollendete das
- Lebensjahr am 19.02.
- Auch dies spricht mithin zumindest dagegen, dass der Besuch der zweijährigen Berufsfachschule ab August 2021 nach den Vorstellungen des Gesetzgebers noch unter die allgemeine Schulausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX zu fassen ist. Entscheidend für die Frage, ob die Schulausbildung hier mit Erreichen des (einfachen) Hauptschulabschlusses bereits im Sinne von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX beendet war, und somit für die Abgrenzung der Zuständigkeit, ist nach Auffassung des Gerichts aber letztlich das vordergründige Ziel des Schulbesuchs. Dass es auch dem Gesetzgeber hierauf ankommt, zeigt sich darin, dass er in der Gesetzesbegründung ausführt, Ziel des Schulbesuchs müsse der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein. Dementsprechend ist zu klären, zu welchem Zweck ein BzB sowie eine zweijährige Berufsfachschule nach ihrer Konzeption grundsätzlich besucht werden und wie sich dies an der D.-Schule tatsächlich darstellt. Hierfür sind die Ziele dieser Schulformen in den Blick zu nehmen. Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (BzB) sind nach § 1 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom
- August 2006 (BerVorbAPrV HE) Bestandteil der Berufsschule und richten sich an Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ziel, ihnen den Übergang in die Berufsausbildung, in weiterführende Bildungsgänge oder in ein Arbeitsverhältnis zu erleichtern. Vermittelt werden zur Berufsvorbereitung Allgemeinbildung und berufliche Basisqualifikation. In den Bildungsgängen besteht die Möglichkeit, den Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zu erreichen. Zudem besteht ergänzend die Möglichkeit, einen dem Hauptschulabschluss bzw. dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu erreichen. Nach den Angaben auf der Internetseite der D.-Schule (abrufbar unter: https://www.D.-Schule.de/schule/abteilung-berufsschule/; abgerufen am 22.09.2023) sind die BzB eine Vollzeitschulform und gibt deren Besuch einen Einblick in Theorie und Praxis des gewählten beruflichen Schwerpunktes. Im Vordergrund stehen die Förderung der Ausbildungsreife, die Entwicklung der beruflichen Handlungsfähigkeit und die Persönlichkeitsentwicklung. Es besteht die Möglichkeit, einen BzB-Abschluss (erfolgreich abgelegte Projektprüfung für das jeweils gewählte Berufsfeld), einen Hauptschul-Abschluss (erfolgreich abgelegte Projektprüfung und schriftliche Prüfung in Deutsch und Mathematik) sowie einen qualifizierenden Hauptschul-Abschluss (erfolgreich abgelegte Projektprüfung und schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und Englisch) zu machen. Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. An drei Tagen wird der berufsbezogene Unterricht im Klassenverband des gewählten Schwerpunktes angeboten (Lernfeldunterricht). Dieser teilt sich auf in den fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht. Die verbleibenden Stunden verteilen sich auf den allgemeinbildenden Unterricht (Deutsch, Mathematik, Englisch, Powi, Ethik, Sport). Diese Fächer werden schwerpunktübergreifend unterrichtet. Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung eines BzB, nicht nur allgemein, sondern auch in der konkreten Ausgestaltung an der D.-Schule, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Erwerb eines Schulabschlusses hier grundsätzlich nicht im Vordergrund steht und dass der Schulbesuch schwerpunktmäßig der beruflichen Orientierung dient. Zwar ist auch der Erwerb eines (qualifizierenden) Hauptschulabschlusses möglich. Zwingend mit einem BzB verbunden ist der Erwerb eines Hauptschulabschlusses hingegen nicht, was sich auch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BerVorbAPrV HE ergibt, wonach ein solcher Abschluss zusätzlich erworben werden „kann“. Die – sich an den BzB anschließende – zweijährige Berufsfachschule vermittelt gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen vom
- Dezember 2011 (BerFSchul2APrO HE 2011) Schülerinnen und Schülern eine breit angelegte fachrichtungsbezogene Grundbildung, die schwerpunktorientiert auf eine berufliche Ausbildung vorbereitet. Sie verbindet die Hinführung zur Berufs- und Arbeitswelt mit dem Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses. Nach den Angaben auf der Internetseite der D.-Schule ist die dortige zweijährige Berufsfachschule für Hörgeschädigte eine weiterführende berufliche Vollzeitschule, in der berufliche Bildung und weiterführende Allgemeinbildung miteinander verbunden werden. Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten aus verschiedenen Berufsfeldern und sie ermöglicht den Realschulabschluss. Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Als Fremdsprache wird Englisch unterrichtet. Die Berufsfachschule ist bei normalem Ablauf der Ausbildung nach zwei Jahren beendet. Sie endet mit einer Abschlussprüfung. Zu diesem Zeitpunkt soll ein Ausbildungsplatz gefunden sein. Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung erfolgt auch der Besuch einer zweijährigen Berufsfachschule, und zwar wiederum auch in der konkreten Ausgestaltung an der D.-Schule, nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich in erster Linie zur beruflichen Orientierung und lediglich ergänzend zum Zwecke des Erreichens eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses ( § 41 Abs. 2 HSchG ). Der Schwerpunkt der beruflichen Orientierung bzw. der Vorbereitung auf einen Ausbildungsplatz ergibt sich auch daraus, dass bei einer sich anschließenden betrieblichen Ausbildung das erste Ausbildungsjahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden kann (vgl. § 1 Abs. 2 BerFSchul2APrO HE 2011). Die Umstände des konkreten Einzelfalles stehen dieser Annahme des Gerichts nicht entgegen. Ausweislich der Verwaltungsakte des Klägers (Bl. 100) erfolgte der Schulwechsel des Leistungsempfängers vordergründig zur Erlangung der Ausbildungsreife und beruflichen Orientierung. Seinen (einfachen) Hauptschulabschluss hatte der Leistungsempfänger bereits an der C.-Schule gemacht. Dass der Besuch der D.-Schule hier überwiegend zum Zwecke der Erlangung eines allgemeinen Schulabschlusses erfolgte, erachtet das Gericht vor diesem Hintergrund als fernliegend. Nach alledem ist, womit das Gericht auch der dargelegten Intention des Landesgesetzgebers folgt, bereits mit dem Erreichen des (einfachen) Hauptschulabschlusses an der C.-Schule in B-Stadt die Beendigung
§ 2Abs.
1 HAG/SGB IX anzunehmen. Ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 16 Abs. 1 SGB IX scheidet aus. Auch die geltend gemachte Verwaltungspauschale im Sinne von § 16 Abs. 3 SGB IX kann der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen nicht geltend machen, da dieser das Bestehen eines Erstattungsanspruchs voraussetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000358