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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 SLa 529/25 SK Urteil 1. Die Herstellung sog. Tiny Häuser, die auf einem Fahrgestellt montiert sind und d

Leitsatz 1. Die Herstellung sog. Tiny Häuser, die auf einem Fahrgestellt montiert sind und damit durch einen PKW bewegt werden können, sind als Bauwerke i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen. Wes

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

In der Entscheidung heißt es auszugsweise: Wird eine Kühlzelle im Außenbereich aufgestellt, ist diese selbst ein Bauwerk. Es handelt sich dann um ein auf dem Erdboden ruhendes, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestelltes Gebilde (BAG 16. November 2022 - 10 AZR 183/20 - Rn. 27, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Auf die Größe der errichteten Kühlzelle wurde in dieser Entscheidung gerade nicht abgestellt (BAG 16. November 2022 - 10 AZR 183/20 - Rn. 35, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

(2)Danach gilt, dass auch Tiny Häuser als Bauwerke im Tarifsinne anzusehen sind. Sie sind mit bauliche Material hergestellt. Der Rahmenkonstruktion besteht aus Holz. Wände und Decken bestehen aus Metall oder Holz. All dies sind Materialien, die typischerweise in der Baubranche zum Einsatz kommen. Die Elemente müssen miteinander verschraubt werden. Fenster und Türen werden im Wege des Trocken- und Montagebaus eingebaut. Ferner muss die Isolierung montiert werden. Damit das Tiny Haus, die vom Kunden gewünscht, fertiggestellt wird, muss darüber hinaus der Innenausbau erfolgen, wobei dabei typische Ausbauarbeiten anfallen, wie die Verlegung von Elektroleitungen, Verlegung von Böden usw. M.a.W. fallen insoweit die gleichen Arbeiten an, die auch bei der Errichtung und dem Ausbau eines Hauses, welches auf einem Grundstück errichtet wird, anfallen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Umstand nicht entscheiden, dass das Tiny Haus auf einem Fahrgestellt montiert wird und deshalb mobil ist. Zwar setzt der Begriff eines Bauwerks im Tarifsinne, den die Tarifvertragsparteien nicht selbst näher definiert haben, im Grundsatz voraus, dass die bauliche Anlage entweder mit dem Boden fest verbunden ist oder zumindest kraft eigener Schwere auf dem Boden ruht und nicht ohne weiteres bewegt werden kann. Schon bisher ist es allerdings anerkannt, dass z.B. Wohn- und Lagercontainer, die mit einem gewissen Aufwand unter Einsatz von Kränen und Tiefladern bewegt werden können, zu den Bauwerken zu zählen sind (BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 32, NZA 2021, 1729; Hess. LAG 11. August 2017 - 10 Sa 41/17 - Rn. 50 , Juris) . Auch bei sonstigen baulichen Anlagen ist es nicht ausgeschlossen, dass diese an einen anderen Standort verbracht werden können. Fertighäuser, Gewächshäuser oder Masten können, wenn auch mit einem gewissen Aufwand, abgebaut und an einem anderen Standort wieder aufgebaut werden, ohne dass der Charakter als Bauwerk verloren ginge. Der Bauwerksbegriff des § 1 VTV ist deshalb nicht so zu verstehen, dass eine Mobilität der baulichen Anlage dem Anwendungsbereich des VTV zwingend entgegenstehen würde. Wie dem Wortlaut aus § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV zu entnehmen ist ("…nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung…"), kommt es maßgeblich auf den Zweck und das Gepräge des Betriebes an. Der Zweck besteht bei einem Tiny Haus darin, dass dieses an einen vom Auftraggeber gewünschten Standort verbracht wird, um dort dauerhaft, wenn auch nicht für immer, zu stehen, damit dort Benutzern ein Bewohnen des Hauses ermöglicht wird. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht darin ein wesentlicher Unterschied zu Wohnmobilen. Letztere haben den Zweck, den Nutzern - insbesondere auf Urlauben - einen häufigen Ortswechsel zu ermöglichen. Dies ist bei Tiny Häusern anders. Diese sind, häufig auch aufgrund ihrer Größe, darauf angelegt, ein dauerhaftes Bewohnen zu ermöglichen und nicht häufig bewegt zu werden. Sie sind letztlich eher Ferien-, Wochenend- oder Bootshäusern etc. vergleichbar und nicht Wohnmobilen. Ob die Nutzer des Tiny Hauses in der Praxis von der theoretisch bestehenden Möglichkeit der Mobilität häufig Gebrauch machen oder nicht, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zweck des Tiny Hauses darin besteht, ein Bewohnen an einem längerfristig gewählten Standort zu ermöglichen, nicht aber eine Mobilität dieser Anlage im Sinne eines häufigen Bewegens zu gewährleisten. Aus § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV kann kein Gegenschluss gezogen werden. Dort ist geregelt, dass Betriebe, die Isolierarbeiten an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erbringen, gleichfalls unter den betrieblichen Anwendungsbereich des VTV fallen sollen. Da nach dem oben Gesagten ein Tiny Haus eine bauliche Anlage bzw. Bauwerk ist, ist es auch kein Landfahrzeug. Im Gegensatz zu einem Wohnmobil besitzt es keine Motorisierung, kann durch sich selbst also nicht bewegt werden, sondern allenfalls durch einen PKW oder LKW gezogen werden. Diese rechtliche Qualifikation im Tarifsinne deckt sich mit der rechtlichen Einordnung, die in anderen Rechtsgebieten vorgenommen wird. Nach h.M. sind Tiny Häuser als bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts anzusehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg 22. Juni 2023 - OVG 10 S 15/23 - BeckRS 2023, 16296; VG München 8. Mai 2023 - M 8 S 23.2010 - Juris; Struzina ZfBR 2020, 731; Umlauf ZfBR 2025, 25, 27) . Umstritten ist bauordnungsrechtlich allenfalls die Frage, ob eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren möglich ist (Lechner/Busse in Busse/Kraus Bayerische Bauordnung Stand: Dezember 2025 Art. 57 Rn. 45a) . Tiny Häuser sind jedenfalls auch nicht als sog. Fliegende Bauten einzuordnen (Umlauf ZfBR 2025, 25, 27) . Selbst Wohnmobile, wenn sie dauerhaft auf einen bestimmten Platz, z.B. auf einem Campingplatz, abgestellt werden, können den Charakter als bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts erlangen. Zu den Anlagen, die dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sind vor allem Fahrzeuge zu rechnen, die wie Gebäude benutzt werden, wie Wohnwägen, Verkaufs- oder Imbissstände, die für eine gewisse Dauer aufgestellt und an Ort und Stelle bestimmungsgemäß genutzt werden (BeckOK Bauordnungsrecht Hessen/Spannowsky/Pützenbacher Stand: 01.01.2020 § 2 Rn. 6) . Auch im Steuerrecht sind Tiny Häuser bewertungsrechtlich als Gebäude anzusehen (vgl. BFH 24. Mai 2022 - IX R 22/21 - Rn. 22, ErbbauZ 2024. 141) .
  1. bb)Die im Übrigen benannten Tätigkeiten wie Dachdecker-, Installationsarbeiten usw. unterfallen ebenfalls § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.
  2. cc)Wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, sind die einzelnen Ausnahmegewerke i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV nicht zusammenzuzählen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte unter die Ausnahmevorschrift nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV fiel. Danach sind Betriebe des Schreinerhandwerks ausgenommen, soweit nicht überwiegend besondere, dort genannte bauliche Tätigkeiten erbracht worden sind. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Tätigkeiten durch eine gelernte Fachkraft das Schreinerhandwerks beaufsichtigt und kontrolliert wurden (vgl. BAG 18. September 2024 - 10 AZR 162/23 - Rn. 33, AP Nr. 423 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 19, Juris; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, Juris) . Einen diesbezüglichen Vortrag hat die Beklagte allerdings nicht gehalten. Nachdem das Arbeitsgericht bereits in seinem Urteil darauf hingewiesen hatte, wäre es spätestens im Rahmen der Berufungsbegründung angezeigt gewesen, einen eventuell fehlenden Sachvortrag nachzureichen und den entsprechenden Vortrag zu ergänzen. Dies ist nicht erfolgt. 2. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris; BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143) . Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. 3. Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Dies folgt aus § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG. Anhaltspunkte dafür, dass die Allgemeinverbindlicherklärung (kurz: AVE) 2018 unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Daran ändert sich im vorliegenden Fall nichts dadurch, dass die Beklagte seit dem 1. Juni 2020 Mitglied der C war.
  3. a)Streitgegenständlich sind nur Beitragsforderungen bis Februar 2020. Der Verbandsbeitritt zum 1. Juni 2020 könnte sich allenfalls auf Beitragsforderungen ab diesem Zeitraum auswirken.
  4. b)Darüber hinaus kann aber auch nicht zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie in den Genuss der Einschränkung der AVE gelangt ist.
  5. aa)Um Tarifkonkurrenz muss vermeiden, sieht der VTV eine Einschränkung in der AVE vor. Da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt, ist die Beklagte hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Die AVE-Einschränkung sieht in Ziff. 1 Abs. 4 Nr. 5 vor, dass die AVE sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilung mit Sitz im Inland erstreckt, die unmittelbar oder mittelbar tarifgebundenes Mitglied des Bundesverbandes Holz- und Kunststoff sind (Mitgliedschaft) und von einem Rahmen- oder Manteltarifvertrag dieses Verbandes oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die zum in Anhang 3 Abschnitt II aufgeführten fachlichen Geltungsbereich gehören (Fachlichkeit). Der dort genannte Geltungsbereich eines Muster- Tischlertarifvertrages verlangt u.a., dass in dem Betrieb zu mindestens 20 % Schreinertätigkeiten von einem fachlich qualifizierten Arbeitnehmer im Schreinerhandwerk angeleitet und überwacht wurden.
  6. bb)Nach diesen Grundsätzen kann zugunsten der Beklagten nicht ab Juni 2020 von einer Einschränkung der AVE zugunsten von Schreinerbetrieben ausgegangen werden. Dazu hätte die Beklagte mindestens vortragen müssen, dass in dem Betrieb überwiegend solche Tätigkeiten erbracht worden sind, die zum Schreinerhandwerk zu zählen sind. Davon kann nicht ausgegangen werden. Nach dem Sachvortrag der Beklagten und Feststellungen des Arbeitsgerichts ist für das Kalenderjahr 2020 von Folgendem auszugehen: Im Kalenderjahr 2020 fielen 1.182,25 Arbeitsstunden für die Errichtung der Tiny Häuser an, 3.378,50 Stunden für Dachdeckertätigkeiten, 458,50 Stunden für Carports, 1.046,25 Stunden für Zimmererarbeiten, 374,94 Stunden für Tischlerei- und Schreinerarbeiten, 10,75 Stunden für das Gießen einer Betonplatte, 41,25 Stunden für Pflasterarbeiten und 299,25 Stunden für Aufräum-, Lager- und sonstige Arbeiten in der Werkstatt. Insgesamt sind somit 6.791,69 Stunden angefallen. Darauf entfielen 3.378,50 Stunden allein auf Dachdeckerarbeiten. Addiert man hierzu die 10,75 Stunden für das Gießen einer Betonplatte und die 41,25 Stunden für Pflasterarbeiten, so sind 3.430,50 Stunden angefallen, die "nichts mit Holz" zu tun haben und nicht als Schreinerarbeiten eingeordnet werden können. Dies macht bereits mehr als die Hälfte der betrieblichen Arbeitszeit aus. Im Übrigen im Übrigen fehlt es an einem Vortrag zu der Frage, ob Fachleute des Schreinerhandwerks beschäftigt worden sind (s. oben). 4. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die Beitragsansprüche sind ausreichend individualisiert geltend gemacht worden. Die Mahnanträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründung (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 19, NZA 2022, 1354) . Für den Lauf der Frist gilt § 199 Abs. 1 BGB. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VTV reicht für die Hemmung die Anhängigkeit bei Gericht aus. Die älteste Forderung Januar 2019 ist bereits mit Mahnantrag vom 31. Juli 2020 geltend gemacht worden. Die dreijährige Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 1 VTV ist beachtet worden. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen Divergenz zu dem Urteil der Kammer 12 vom 4. April 2023 - 12 Sa 577/22 SK - zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000364

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