G muss darüber hinaus zur hinreichenden Individualisierung der Forderung angegeben werden, wie die Arbeitnehmer bzw. Bruttolöhne den Baustellen des Auftraggebers zugeordnet werden. Die Bürgenhaftung ist werkvertrags- bzw. baustellenbezogen ausgestaltet.
G Beiträge an den Kläger für ein von ihr beauftragtes polnisches Unternehmen in den Jahren 2019 und 2020 zu zahlen. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) i.V.m. dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nimmt er die Beklagte als Bürgin gemäß § 14 AEntG auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 27.213,15 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Mai 2019 bis April
bestehende Bürgenhaftung und mahnte mit Schreiben vom
seinen Angaben bislang erfolglos. Hinsichtlich der streitigen Tatsachenbehauptungen und der Rechtsansichten der Parteien in der ersten Instanz wird
GG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.213,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
G lägen vor. Die Beklagte habe die A in dem Zeitraum 2019/2020 mit der Erbringung von Hochbauarbeiten auf Baustellen in Deutschland beauftragt. Es könne dahingestellt bleiben, ob im Gesamtbetrieb der Subunternehmerin arbeitszeitlich betrachtet überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht worden seien. Denn jedenfalls seien die in Deutschland auf den Baustellen in C, D, E, F und B eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer als selbstständige Betriebsabteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV anzusehen. Auch wenn die Einzelheiten des Zusammenwirkens vor Ort durch den Kläger nicht dargelegt wurden, sei davon auszugehen, dass insbesondere Hochbauarbeiten nur dann durchzuführen waren, wenn die Gruppe der Arbeitnehmer aufeinander abgestimmt und koordiniert zusammengewirkt hat . Für die Koordination der Arbeiten habe der A jedenfalls die unstreitig in Deutschland unterhaltene Zweigniederlassung, welche mit Mauerwerk- und Betonarbeiten als Gewerbe angemeldet war, zur Verfügung gestanden. Auch die Höhe der Beiträge sei nicht zu beanstanden. Die von der Subunternehmerin gemeldeten Bruttolöhne stellten ein erhebliches Indiz dar, dass Bruttolöhne in dieser Höhe gezahlt worden seien. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ein Unternehmen gegenüber dem Kläger höhere Bruttolöhne meldet, als dies der Wirklichkeit entspricht, weil er sich somit einer höheren Beitragspflicht aussetzte. Die Bezeichnung der Baustelle in der G in F als Baustelle Böttcherkamp stünde dem nicht entgegen. Die Beklagte habe bestritten, dass es einen Werkvertrag über Arbeiten an dieser Adresse gegeben habe und hat die Glückstädter Straße als Adresse der G genannt.
dem allgemein zugänglichen Stadtplan der Hansestadt F liege die G örtlich zwischen den Straßen „Glückstädter Weg“ und „Böttcherkamp“. Schließlich sei auch die dreijährige Verjährungsfrist eingehalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird auf Bl. 143 - 155 der Vorakte verwiesen. Dieses Urteil ist der Beklagten am
gekommen. Auch aus der Anmeldung einer unselbständigen Niederlassung in Deutschland könne nicht ohne darüber hinausgehende Tatsachen vermutet werden, dass die Koordinierung aus der Niederlassung heraus erfolgt sei. Ferner meint die Beklagte, dass das Arbeitsgericht der Klageforderung jedenfalls nicht in der beantragten Höhe habe stattgeben dürfen. Die Beklagte habe mit der A keinen Werkvertrag über Arbeiten an der Anschrift in F abgeschlossen. Deshalb sei weder eine Rechnung durch die A für die Baustelle „Böttcherkamp“ an die Beklagte ausgestellt noch seien für diese Baustelle an die A Zahlungen der Beklagten erfolgt. Das Gericht habe den Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt. Das Arbeitsgericht habe ferner den Vortrag der Beklagten übergangen, dass der Anspruch
Im Oktober 2020 seien die Arbeiten seit Längerem abgeschlossen gewesen, der Kläger habe dann bis zum Schreiben vom 22 September 2022 fast zwei Jahre
dem ersten Informationsschreiben abgewartet und sei untätig geblieben. Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 12. März 2025 – 13 Ca 103/23 SK – abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, es sei zutreffend entschieden worden, dass die
Deutschland entsandten polnischen gewerblichen Arbeitnehmer eine fiktive Betriebsabteilung bildeten. Die Anforderungen durch die Rechtsprechung seien insoweit gering, es reiche aus, dass die Arbeitnehmer durch den Inhaber selbst oder einen Bauleiter koordiniert eingesetzt würden. Er vertritt die Ansicht, dass die Einwendungen der Beklagten auch in Bezug auf die Höhe der Beitragsforderung nicht erheblich seien. Dass es sich für die Beklagte von Anfang an erkennbar in F um deren Baustelle zum Bauvorhaben in der G F gehandelt habe, habe er ausreichend erläutert und sei vom Arbeitsgericht zurecht so bestätigt, zumal die Beklagte seinerzeit offenbar in F nur diese Baustelle mit der Hauptschuldnerin bzw. den entsendeten Arbeitnehmern bearbeitet habe. Schließlich meint er, die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt. Denn mit Schreiben vom 22. September 2022 sei die Beitragsforderung - auch baustellenbezogen - hinreichend konkret außergerichtlich geltend gemacht worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin eine Betriebsabteilung i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV bildeten. Die Falschbezeichnung im Hinblick auf die Baustelle in F ist irrelevant. Die Beitragsforderung ist auch weder
Der Kläger hat insbesondere rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Frist des § 195 BGB seine Beitragsforderung baustellenbezogen individualisiert. A. Die Berufung der Beklagten ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1
G liegen grundsätzlich vor. 1. Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet
G für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines
unternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem
unternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
G wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Gemäß § 8 AEntG haben Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
1 Nr. 1 fallen, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr
3 zustehenden Beiträge zu leisten.
G gelten die zwingenden Regelungen des AEntG, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags überwiegend Bauleistungen gemäß § 101 Abs. 2 SGB III erbringt.
2 Satz 2 SGB III werden alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erfasst. Die Regelung ist damit weitgehend inhaltsgleich mit § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Die Bürgenhaftung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG
dem allgemein zugänglichen Stadtplan der Hansestadt F liege die G örtlich zwischen den Straßen „Glückstädter Weg“ und „Böttcherkamp“. Das Bauvorhaben sei damit hinreichend individualisiert. Die Feststellungen des Arbeitsgerichts hierzu sind zutreffend. Die richtige Adresse der G in F lautet „Glückstädter Weg 70 F. Richtig ist aber auch, dass diese Schule zwischen den Straßen „Glückstädter Weg“ und „Böttcherkamp“ liegt. Daher kann es keine ernsthaften Zweifel daran liegen, dass die Baustelle betreffend die G von Anfang an gemeint gewesen war (vgl. zu Fehlern bei Individualisierung der Forderung Zöller/Seibel 36. Aufl. § 690 Rn. 13) . Die Beklagte trägt auch nicht im Ansatz vor, dass sie in F im streitgegenständlichen Zeitraum mehrere Baustellen unterhalten hat und es daher ernsthaft eine Verwechslungsgefahr gegeben haben könnte. b) Kein Tatbestandsmerkmal der Bürgenhaftung ist es, dass zuvor der Hauptschuldner erfolglos in Anspruch genommen worden ist. Der Bürge haftet,
G wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Im Übrigen hat der Kläger die Beiträge auch gegenüber der Hauptschuldnerin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden gerichtlich geltend gemacht. Er erwirkte am 27. Juni 2023 - 4 Ca 526/22 SK - ein Versäumnisurteil, die Vollstreckung in Polen blieb
seinen Angaben aber bislang erfolglos. Gerade für solche Konstellationen hat der Gesetzgeber die Bürgenhaftung eingeführt. Auf ein Verschulden der Bürgin kommt es nicht an. Die Haftung tritt vielmehr verschuldensunabhängig ein. II. Die in Polen ansässige A war
G verpflichtet, Beiträge zum Urlaubsverfahren an den Kläger zu entrichten. 1. Sie hat nämlich in Deutschland zumindest eine selbständige Betriebsabteilung unterhalten, innerhalb derer die baugewerblichen Arbeiten gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 101 Abs. 2 SGB III durch die entsandten Arbeitnehmer erbracht worden sind. a) § 101 Abs. 2 SGB III definiert als Baubetrieb Folgendes: Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.
G genügt es, wenn die Bauleistungen innerhalb einer selbständigen Betriebsabteilung erbracht werden. Gemäß § 6 Abs. 10 AEntG gilt die Begriffsbestimmung für einen Betrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung auch im Rahmen des AEntG, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag diesbezüglich eigenständige Definition vornimmt. Somit kommt es auch für ausländische Betriebe auf die Regelungen in § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV an (vgl. BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 548/14 - Rn. 14, NZA-RR 2015, 655; ErfK/Franzen 25. Aufl. § 6 AEntG Rn. 3) . b)
diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die entsandten Arbeitnehmer in Deutschland in einer selbstständigen Betriebsabteilung überwiegend bauliche Arbeiten verrichtet haben. aa) Eine Gesamtheit i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, d.h. geführt und geleitet, arbeitszeitlich überwiegend außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführt (vgl. BAG
2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV schließlich baugewerbliche Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ausführen (Hess. LAG 9. August 2024 - 10 SLa 87/24 SK - Rn. 77, Juris) . bb) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, dass die entsandten Arbeitnehmer eine Gesamtheit im Sinne dieser Regelung bildeten.
O zu. Es spricht bereits der erste Anschein dafür, dass Arbeitgeber von diesem Recht auch Gebrauch machen und Arbeitnehmer damit nicht „unkoordiniert" auf Baustellen in einem anderen Land eingesetzt werden (Hess. LAG 9. August 2024 - 10 SLa 87/24 SK - Rn. 78, Juris) . Ob die wesentliche Steuerung und Anleitung der Arbeitnehmer aus Deutschland und aus Polen heraus erfolgte, ist ohne Belang. Wird eine Gruppe der Arbeitnehmer zur Entsendung auf eine Baustelle
Deutschland entsandt, so sind diese Arbeitnehmer aufgrund der räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb durch besondere Bedingungen in der Weise miteinander verknüpft, dass sie grundsätzlich als einer vom Arbeitgeber geschaffenen betrieblichen Einheit angehörig anzusehen sind (Hess. LAG 18. September 2015 - 10 Sa 1780/14 - Rn. 56 , Juris) . Auch Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV sprechen im vorliegenden Fall dafür, die
Deutschland entsandten Arbeitnehmer als selbständige Betriebsabteilung zu qualifizieren. Die Tarifvertragsparteien haben diese Norm mit Wirkung zum
Deutschland erfassen, weil in diesen Fällen typischerweise kein inländischer Betrieb vorhanden ist. Ähnlich hat das Bundesarbeitsgericht in einem jüngeren Urteil formuliert: „Sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen, ist für diese im Regelfall davon auszugehen, dass es im Geltungsbereich des VTV keine Betriebsstätte gibt, aber die Gesamtheit als „funktionaler Baubetrieb“ vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst sein soll“ (BAG
Deutschland entsandten Arbeitnehmer von dort aus organisatorisch betreut werden (vgl. BAG
G steht nicht das Günstigkeitsprinzip entgegen. Eine Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren kommt dort nicht in Betracht, wo es auf Grund des gebotenen Günstigkeitsvergleichs in Bezug auf das materielle Recht gar nicht zu einer Anwendung der deutschen Urlaubsvorschriften kommt ( vgl. BAG
Dabei begegnet es keinen Bedenken, von den Monatsmeldungen der Hauptschuldnerin an die ULAK auszugehen. 1. Steht fest, dass ein vom Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragter anderer Unternehmer zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmer beschäftigt hat und macht die ULAK gegen den Unternehmer als Bürgen Beitragsansprüche geltend, darf die dem Grunde
gerechtfertigte Klage nicht abgewiesen werden. Bei einer solche Sachlage müssen die Tatsacheninstanzen entweder zur Höhe des Urlaubskassenbeitrags Feststellungen treffen oder diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ermitteln (vgl. BAG
ZPO grundsätzlich auch erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien ohne Beweiserhebung festzustellen, was es für wahr und was es für unwahr erachtet ( vgl. BGH
diesen Grundsätzen ist die Beitragsforderung auch der Höhe
nicht zu beanstanden. a) Der Kläger hat die Monatsmeldungen als Anlage K3 in der ersten Instanz vorgelegt. Die Kammer geht davon aus, dass die angegebenen Werte auch von der Hauptschuldnerin stammen. Zwar hat dies die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dies wird aber für unerheblich gehalten. Es spricht nichts dafür, dass sich der Kläger die dort angegebenen Bruttolöhne möglicherweise selbst ausgedacht hat und diese frei erfunden seien. Einen Beweis dafür, dass die Meldungen nicht von der Hauptschuldnerin stammten, hat die Beklagte auch nicht angetreten. Es spricht der erste Anschein dafür, dass die gemeldeten Bruttolöhne durch die Hauptschuldnerin zutreffend sind, da kein Unternehmer ein Interesse daran haben kann, höhere Beiträge zum Urlaubskassenverfahren leisten zu müssen, als er tatsächlich muss. Die von der Hauptschuldnerin angegebenen Werte sind daher im Grundsatz belastbar und tauglich für eine Schätzung
b) Substantiierte Einwände gegen die Berechnung der Klageforderung sind von der Beklagten nicht erhoben worden. Insbesondere ist mit dem für F angesetzten Beitrag nicht ein Beitrag für eine „fremde“ Baustelle zugrunde gelegt worden. Es handelt sich um eine bloße Falschbezeichnung, die an Grund und Höhe der Beitragspflicht aber nichts ändert. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. IV. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es auch nicht treuwidrig
Der Anspruch ist nicht in zeitlicher Hinsicht verwirkt. In der Berufungsbegründung machte die Beklagte u.a. geltend, bereits im Oktober 2020 seien die Arbeiten seit Längerem abgeschlossen gewesen, der Kläger habe dann bis zum Schreiben vom 22 September 2022 fast zwei Jahre
dem ersten Informationsschreiben abgewartet und sei untätig geblieben. Dabei wird übersehen, dass die Verwirkung stets es ein Zeit- und Umstandsmoment erfordert (vgl. Müko-BGB/Schubert
G gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren
Der älteste Beitrag stammt aus Mai
1 Nr. 3 ZPO. a) Der prozessuale Anspruch einer Klage der ULAK auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist jeweils der auf der Grundlage des VTV in einem Kalendermonat für die gewerblichen Arbeitnehmer anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt die Sozialkasse Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Die Sozialkasse hat dann prinzipiell darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (vgl. BAG
GG, 688 ff. ZPO nicht vereinbar (vgl. BAG
G, hat sie zur hinreichenden Individualisierung der Forderung nicht nur den Beitragsmonat und die Bruttolohnsummen mitzuteilen, sondern auch die Zuordnung der Arbeitnehmer und damit der Bruttolöhne zu den einzelnen Baustellen. Denn der Bürge haftet
G nicht (pauschal) für alle Arbeitnehmer, die bei dem Subunternehmer gearbeitet haben, sondern nur für diejenigen, die im Rahmen des zugrunde liegenden Werkvertrags eingesetzt waren. Die Bürgenhaftung ist somit werkvertragsbezogen bzw. baustellenbezogen ausgestaltet. Für eine verjährungsunterbrechende rechtzeitige Individualisierung der Forderung muss dem Bürgen daher grundsätzlich baustellenbezogen mitgeteilt werden, wie sich die Beitragsforderung zusammensetzt. b)
diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Forderung rechtzeitig und hinreichend individualisiert geltend gemacht worden ist. Der Kläger hat vorgetragen, dass er die Beklagte außergerichtlich mit Schreiben vom
GG nicht vor. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000366
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