Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
§ 40Rn.
75, beck-online). Eine entsprechende Praxis des Staatlichen Schulamtes, mit der über Art. 3 GG eine Selbstbindung des Beklagten und damit ein Anspruch der Klägerin auf Beförderung im Oktober 2018 einhergehen könnte, ist vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Der Beklagte bestreitet eine entsprechende Beförderungspraxis ausdrücklich (vgl. Schriftsatz vom
- Oktober 2025 [Bl. 195 d. GA], sowie Sitzungsniederschrift [Bl. 211 d. GA]). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Beförderungen in ihrem Kollegenkreis verweist, lassen sich diese nicht zur Begründung einer entsprechenden Verwaltungspraxis des Beklagten heranziehen. Unabhängig von der Frage, ob Einzelfälle überhaupt geeignet sind, eine Verwaltungspraxis zu begründen, fehlt es hierfür bereits an einer hinreichenden Vergleichbarkeit zum Fall der Klägerin. Die von der Klägerin benannte Kollegin, Frau I., wurde ausweislich der klägerischen Angaben im Schriftsatz vom
- Juni 2023 (Bl. 1 d. GA) knapp 3,5 Jahre nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit zur Fachlehrerin nach A 12 HBesG befördert. Diese Beförderung erfolgte jedoch bereits 1995, mithin über 20 Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, eine auch noch im Jahr 2018 bestehende Verwaltungspraxis des Staatlichen Schulamtes zu belegen. Die weitere an der Grundschule D. in C. tätige Kollegin, Frau J., die die Klägerin zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruchs benennt, wurde zum einen nicht bereits drei Jahre nach Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit von A 11 HBesG nach A 12 HBesG befördert, sondern (abzüglich ihrer Elternzeit) erst nach vier Jahren und fünf Monaten. Zudem erfolgte ihre Beförderung erst im Jahr 2024, mithin ebenfalls nicht im hier relevanten Zeitraum zwischen Oktober 2018 und April
- Im Übrigen wäre eine Beförderungspraxis, die allein auf eine Mindestdienstzeit von drei Jahren ab der Verbeamtung auf Lebenszeit abstellt – ohne jeglichen weiteren Bezug zum Leistungsgrundsatz –, regelmäßig rechtswidrig. Eine behördliche Selbstbindung an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis gibt es jedoch ohnehin nicht. Einen Anspruch auf Beförderung bereits zum
- Oktober 2018 kann die Klägerin auch nicht aus den Vorschriften des Hessischen Besoldungsrechts herleiten, insbesondere nicht aus der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12 in der Anlage I zum HBesG. Dieser Fußnote ist lediglich zu entnehmen, dass in diese Besoldungsgruppe nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden können (Unterstreichung durch das Gericht), die u. a. eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. Die dort vorgesehene dreijährige Dienstzeit stellt insofern zwar als „Mindestdienstzeit“ eine Voraussetzungen für eine Beförderung dar, begründet jedoch keinen Beförderungsanspruch. Ein Anspruch auf Beförderung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einer vom Beklagten abgegebenen Zusicherung. Entgegen der klägerischen Auffassung kommt dem E-Mail-Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom
- Juni 2015 nicht die rechtliche Bedeutung einer Zusicherung zu. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine Zusage ist die verbindliche Selbstverpflichtung einer Behörde gegenüber bestimmten oder bestimmbaren Adressaten, die auf ein künftiges Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist und einen entsprechenden Rechtsanspruch des Adressaten begründet (BeckOK
/Tiedemann,
- Ed.
- Oktober 2025,
§ 38Rn.
2 m.w.N., beck-online). Sie ist u. a. abzugrenzen von bloßen Auskünften oder Hinweisen, wobei es sich um eine bloße Wissenserklärung handelt, die sich in der Mitteilung dieses Wissens erschöpft. Ihr fehlt es an einem Selbstbindungswillen (vgl. BeckOK
/Tiedemann,
- Ed.
- Oktober 2025,
§ 38Rn.
3, beck-online). Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusage erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zweckes der Erklärung, verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 1996 - 2 C 39/95 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Januar 2009 - 5 LA 273/06 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- August 2009 - 13 A 2363/08 -, juris Rn. 7). Eine Zusage muss insbesondere in dem Sinne ausgelegt werden, dass das gewollte Ziel in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Oktober 1999 - 5 S 2149/97 -, juris Rn. 54). Hieran gemessen kann der Mitteilung des Staatlichen Schulamtes im E-Mail-Schreiben an die Klägerin vom
- Juni 2015 nicht die Bedeutung beigemessen werden, der Beklagte habe hiermit eine Beförderung der Klägerin nach Ablauf von drei Jahren nach Lebenszeiternennung, mithin zum
- Juni 2018, verbindlich zugesichert. Dies folgt schon daraus, dass die E-Mail nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde und somit nicht dem Schriftformerfordernis (vgl. § 3a Abs. 2 HVwVfG i.d.F. vom
- Januar 2010) Genüge getan ist. Die Schriftform hat gerade bei der Zusicherung die Bedeutung, Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt der Zusage zu vermeiden und dient der Rechtssicherheit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
- Juli 2006 - 14 ZB 03.710 -, juris Rn. 22). Darüber hinaus war die Verfasserin der E-Mail, Frau E., als Mitarbeiterin auf Sachbearbeitungsebene auch nicht befugt, Zusicherungen für eine Beförderung der Klägerin zu erteilen. Schließlich lässt sich auch aus den Begleitumständen nicht auf eine rechtlich verbindliche Zusage schließen. Die Klägerin hatte sich mit ihrem vorangegangenen E-Mail-Schreiben vom
- Juni 2015 lediglich informatorisch an das Staatliche Schulamt gewandt (mit der Bitte um eine „Info über eine Gehaltseinstufung in A 12“, Bl. 221 d. PA). Auf die erbetene Auskunft wurde ihr seitens des Staatlichen Schulamtes mitgeteilt, dass eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 nach einer dreijährigen Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin erfolge, im Fall der Klägerin mithin zum
- Juni
- Vor diesem Hintergrund war Zweck der Erklärung eine bloße Auskunft bzw. informatorische Mitteilung an die Klägerin, nicht jedoch eine verbindliche Zusage auf eine Beförderung nach Ablauf von drei Jahren. Für den Beklagten bestand darüber hinaus auch keine Veranlassung, der Klägerin bereits unmittelbar nach ihrer Lebenszeitverbeamtung eine solch weitreichende Zusicherung zu erteilen. Da schon keine Pflichtverletzung des Beklagten vorliegt, kommt es auf die Frage, ob dem Schadensersatzanspruch der Klägerin auch der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen steht, nicht mehr an. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Erklärung der Hinzuziehung des klägerischen Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig – entsprechend dem Antrag zu
- – kommt im Falle des Unterliegens nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 28.285,14 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Da die Klage eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist der Streitwert in Höhe der streitigen Geldleistung festzusetzen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Kläger hat diese in der Klageschrift in der festgesetzten Höhe beziffert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000367