GO), der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige einstweilige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Den Antragstellern kommt jedenfalls kein Anordnungsanspruch zu. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin sämtlichen, an die Antragsteller zu 1) und zu 2) gerichteten Schriftverkehr ausschließlich über den bevollmächtigten Antragsteller zu 3) führt und jegliche Kontaktaufnahme gegenüber den Antragstellern zu 1) und 2) unterlässt. Als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren kommt im Hinblick auf allgemeine Verwaltungsverfahren – mangels anderweitiger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des vorgelegten Schreibens der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2025 geht es den Antragstellern hierum – allein § 14 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in Betracht.
VfG soll sich die Behörde an einen Bevollmächtigten wenden, wenn ein solcher für das Verfahren bestellt ist.
VfG kann die Behörde sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Hieraus folgt kein Anspruch der Antragsteller zu 1) und 2), dass sich die Antragsgegnerin ausschließlich an ihren Bevollmächtigten wenden dürfte und auch kein solcher des Antragstellers zu 3), dass sich die Antragsgegnerin nur exklusiv an ihn zu wenden hätte. Es handelt sich bei § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG lediglich um eine Sollvorschrift (im Gegensatz zur Mussvorschrift im Verwaltungsstreitverfahren
GO und derjenigen im Verwaltungszustellungsverfahren
ZG]). Die Beteiligten bleiben taugliche Adressaten und ein subjektives Recht folgt aus § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG nicht (Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Stand: Mai 2025, § 14 VwVfG, Rn. 24; Dombert, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz,
GO, 100 Abs. 1 ZPO jeweils zu 1/3 zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat die Einzelrichterin in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Antragsteller für die Hauptsache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro angesetzt. Dieser Wert ist angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5 des genannten Streitwertkatalogs). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000384
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.