, § 269 Abs. 1 ZPO (vgl. u.a. BeckOGK/Strube, Stand 1.9.2025,
18) bzw. bis zum Erlass eines Festsetzungsbeschlusses in Analogie zu § 696 Abs. 4 ZPO (vgl. Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025,
2; Prütting/Helms/Bömelburg 7. Auflage 2026,
3; auch Haußleiter/Eickelmann, 2. Aufl. 2017,
37) möglich sei. Vorliegend fand aber bisher keine mündliche Verhandlung statt; für die vertretene Analogie zu § 696 Abs. 4 ZPO fehlt es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage. Denn § 696 Abs. 4 ZPO betrifft nicht den Fall der Rücknahme des Mahnantrages, der dem hiesigen verfahrenseinleitenden Antrag iSd. § 250 Abs. 1
vergleichbar ist, sondern die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens iSd. § 696 Abs. 1 ZPO, zu dem der Antrag nach § 255 Abs. 1
das „Pendant“ ist. Denn trotz der Rücknahme iSd. § 696 Abs. 4 ZPO bleibt die Anhängigkeit der Mahnsache bestehen; kostenrechtliche Folgen iSd. § 269 Abs. 3 ZPO treten nicht ein (vgl. BeckOGK/Gräve, Stand 1.1.2026, ZPO § 696 Rn. 18 mwN). Hiermit ist die Situation, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgenommen wird, nicht vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit besteht vielmehr zum Antrag nach § 255 Abs. 1
. Bei dessen Rücknahme liegt eine Analogie zu § 696 Abs. 4 ZPO nahe, weil nach Beginn der mündlichen Verhandlung im streitigen Verfahren das Interesse des Antragsgegners, wie bei § 269 Abs. 1 ZPO zu einer Sachentscheidung zu gelangen, schützenswert erscheint (dazu vgl. BeckOGK/Strube, Stand 1.9.2025,
17). Zudem findet § 22 Abs. 1 Satz 2
in Familienstreit- und damit Unterhaltssachen iSd. § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1
, zu denen auch das vereinfachte Unterhaltsverfahren gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2022 - XII ZB 450/21, NZFam 2023, 306 mAnm Kischkel), keine Anwendung, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
. Die Kosten beider Instanzen sind dem antragstellenden Land aufzuerlegen, weil dies der Billigkeit entspricht. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Antrag aus den Gründen des Hinweises vom 30.01.2026 unzulässig gewesen sein. Im Übrigen war der Antrag mangels Eltern-Kind-Verhältnis auch von Anfang an unbegründet. Auf die Frage der Kenntnis des antragstellenden Landes von der erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung des Antragsgegners betreffend das Kind, dem das antragstellende Land Unterhaltsvorschuss gewährte und dessen auf es übergegangenen Unterhaltsansprüche vorliegend verfolgt werden sollten, kommt es nicht entscheidend an. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG und berücksichtigt zehn Rückstands- und zwölf laufende Monate geforderten Unterhalts à 227 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000442
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.