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SG Frankfurt 9. Kammer S 9 AS 1036/18 Gerichtsbescheid

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,

  1. August 2025, L 7 AS 300/24, Urteil nachgehend BSG Kassel,
  2. Januar 2026, B 7 AS 65/25 B, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor
  3. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern für den Leistungszeitraum vom
  5. September 2017 bis
  6. Mai 2018 Leistungen nach dem SGB II anstatt als Darlehen, als Zuschuss zu erbringen. Der im Jahr 1973 geborene Kläger zu 1), der deutscher Staatsangehöriger ist, und seine im Jahr 1984 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), die türkische Staatsangehörige mit einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis ist, sowie die beiden in den Jahren 2006 und 2007 geborenen Kinder der Kläger zu 1) und zu 2), die Kläger zu 3) und zu 4), die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind, verließen die Bundesrepublik Deutschland im Februar 2014 und zogen in die Türkei, wo der Kläger zu 1) einer Beschäftigung nachging. Nachdem der Kläger zu 1) seine Beschäftigung in der Türkei verloren hatte, kehrten die Kläger nach Deutschland zurück und beantragten mit Antrag vom
  7. September 2016 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten (Bl. 2ff. der VA). Im Rahmen der Anlage VM gab der Kläger zu 1) an, Eigentümer einer Eigentumswohnung zu sein. Den Verkehrswert der Eigentumswohnung gab er mit 110.000,00 € an, wobei er außerdem angab, dass die Wohnung noch mit 50.000,00 € Darlehensverbindlichkeiten belastet sei. Weiterhin gab der Kläger zu 1) an über 2 Konten zu verfügen, eines mit der IBAN DEXXX1 (G.) und eines mit der IBAN TRXXX2 (Bl. 12ff. der VA). Die Kläger wurden mit Einweisungsverfügung der Stadt Steinbach vom
  8. September 2016 zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in eine Notunterkunft eingewiesen (Bl. 19 der VA). Mit Bewilligungsbescheid vom
  9. November 2016 gewährte der Beklagte den Kläger für den Leistungszeitraum vom
  10. September 2016 bis
  11. August 2017 zuschussweise Leistungen nach dem SGB II (Bl.160ff. der VA). Ab Februar 2017 zogen die Kläger dann in eine Wohnung in A-Stadt. Ab dem
  12. Februar 2017 begann der Kläger zu 1) eine Beschäftigung bei der Firma H. GmbH, die jedoch mit Schreiben vom
  13. Juni 2017 zum
  14. August 2017 gekündigt wurde (Bl. 277 der VA). Im Juni 2017 legte der Kläger zu 1) dem Beklagten weitere Unterlagen vor. Daraus ergab sich, dass der Kläger zu 1) jedenfalls seit Februar 2017 über ein weiteres Konto bei der F.-bank verfügt. Mit E-Mail vom
  15. Juli 2017 (Bl. 345 der VA) beantragte der Kläger beim Beklagten die Weitergewährung von Leistungen ab September
  16. Mit vorläufigen Änderungsbescheid vom
  17. Juli 2017 (Bl. 349ff.) änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom
  18. September 2016 bis
  19. August
  20. Mit Ablehnungsbescheid vom
  21. Februar 2018 (Bl. 483ff. der VA) lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund des Antrags vom
  22. Juli 2017 ab und begründete dies damit, dass der Kläger zu 1) Eigentümer einer Eigentumswohnung sei, so dass das zu berücksichtigende Vermögen über dem Vermögensfreibetrag liege. Gegen diesen ablehnenden Bescheid vom
  23. Februar 2018 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom
  24. März 2018 (Bl. 499 der VA) Widerspruch ein. Die Eigentumswohnung sei nicht sofort verwertbar, so dass ein Darlehen zu gewähren sei. Mit Bewilligungsbescheid vom
  25. April 2018 gewährte der Beklagte den Klägern für den Leistungszeitraum vom
  26. September 2017 bis
  27. August 2018 darlehensweise Leistungen nach dem SGB II (Bl. 520ff. der VA). Mit „Abhilfebescheid“ vom
  28. Mai 2018 hob der Beklagte den Bescheid vom
  29. Februar 2018 auf. Mit Schreiben vom
  30. Juni 2018 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom
  31. April 2018 ein und beantragte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss (Bl. 588ff. der VA). Mit Widerspruchsbescheid vom
  32. August 2018, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am
  33. August 2018 zugestellt (Bl. 629 der VA) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  34. April 2018 zurück (Bl. 610ff. der VA). Der Beklagte begründete die Zurückweisung damit, dass bei den Klägern aufgrund der Eigentumswohnung verwertbares Vermögen vorhanden sei, deren Verwertung keine Hindernisse entgegenstünden, so dass lediglich darlehensweise Leistungen nach dem SGB II gewährt werden könnten. Am
  35. September 2023 haben die Kläger Klage erhoben. Sie seien unstreitig hilfebedürftig. Die Verwertung der Eigentumswohnung sei nicht innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten zu bewerkstelligen gewesen, so dass die Leistungserbringung als Zuschuss hätte erfolgen müssen. Die Kläger beantragen wörtlich, den Antragsgegner zu verurteilen, den Bescheid vom 27.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 15.09.2018 (WS. XY1) teilweise aufzuheben und den Klägern ab
  36. September 2017 bis 31.05.2018 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Zuschuss unter Berücksichtigung der tatsächlich aktuellen Unterkunftskosten zu bewilligen und auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Eigentumswohnung sei als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Verwertungshindernisse bestünden nicht. Am
  37. Januar 2022 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Das Gericht hat die Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom
  38. Januar 2022 um die Vorlage von Kopien von Kontoauszügen aller ihrer Konten bei der F.-bank, der G. Bank, sowie des Bausparkontos und des Kontos in der Türkei für den Zeitraum vom
  39. September 2017 bis
  40. Mai 2018 aufgefordert. Trotz Erinnerungen vom
  41. März 2022 und
  42. April 2022 ist hierauf keine Reaktion der Kläger erfolgt. Mit Betreibensaufforderung vom
  43. Juni 2022 hat das Gericht die Kläger aufgefordert, die oben genannten Kontoauszüge vorzulegen. Mit Schriftsatz vom
  44. September 2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, dass das Konto in der Türkei längst geschlossen sei. Im Übrigen sei aufgrund des Kostenaufwandes nicht einzusehen, dass die Kläger für den oben genannten Zeitraum ihre Kontoauszüge vorlegen. Mit Schreiben vom
  45. September 2022 hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Kontoauszüge zur Prüfung der Bedürftigkeit der Kläger erforderlich sei. Im Übrigen sei bezüglich des Kontos in der Türkei kein Nachweis bezüglich der Schließung vorgelegt worden. Mit gerichtlichem Schreiben vom
  46. Mai 2023 wurde der Prozessbevollmächtigte der Kläger letztmals um Stellungnahme gebeten, ob die angeforderten Kontoauszüge vorgelegt werden. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom
  47. August 2023 zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung geworden ist. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 S. 1 SGG). Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Klage ist unbegründet. Der Darlehensbewilligungsbescheid des Beklagten vom
  48. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom
  49. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf zuschussweise Leistungen für den Zeitraum vom
  50. September 2017 bis
  51. Mai 2018, da zur Überzeugung der Kammer schon nicht feststeht, dass die Kläger im streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom
  52. September 2017 bis
  53. Mai 2018 hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II waren. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das
  54. Lebensjahr vollendet und das
  55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten grundsätzlich Sozialgeld, das die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen umfasst (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs.
  56. S. 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II. Gemäß § 9 Abs. 4 SGB ist hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II. Die Kläger haben schon nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum vom
  57. September 2017 bis
  58. Mai 2018 überhaupt hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II waren, da sie nicht – wie vom Gericht gefordert – Kopien von Kontoauszügen aller ihrer Konten bei der F.-bank, der G. Bank, sowie des Bausparkontos bei der K. und des oder der Konten in der Türkei für den Zeitraum vom
  59. September 2017 bis
  60. Mai 2018 vorgelegt haben. Kontoauszüge bzgl. der Kontos bei der G. Bank finden sich im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum nur für den Zeitraum vom
  61. Oktober 2017 bis
  62. Dezember 2017 (Bl. 473ff. der VA) und bzgl. der Kontos bei der F.-bank im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum nur für den Zeitraum vom
  63. Oktober 2017 bis
  64. Dezember 2017 (Bl. 477ff. de VA). Kontoauszüge bzgl. des Bausparkontos bei der K. wurden ebenso wenig vorgelegt, wie Kontoauszüge bzgl. des oder der Konten in der Türkei. Bzgl. der letzteren hat der Kläger im Antrag vom
  65. September 2016 ein Konto mit der IBAN TRXXX2 (Bl. 12ff. der VA) angegeben. Aus der Verwaltungsakte ergeben sich jedoch Hinweise auf ein zweites Konto mit der IBAN TR XXX3 (Bl. 82ff. der VA). Das Gericht war aufgrund der Umstände des Falls auch berechtigt, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 103 SGG) die Vorlage der Kontoauszüge zu verlangen. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) im Antrag vom
  66. September 2016 – entgegen dem späteren Vortrag – noch angegeben hat, über ein türkisches Konto zu verfügen. Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) das bei der F.-bank bestehende Konto und das Bausparkonto nicht im Antrag vom
  67. September 2016 angegeben hat. Angesichts der unvollständigen und widersprüchlichen Angaben der Kläger über die allein in ihrer Sphäre liegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse, war das Gericht berechtigt die Kontoauszüge für den streitgegenständlichen Zeitraum anzufordern um die Bedürftigkeit der Kläger zu überprüfen. Die Kläger sind dem – trotz mehrfacher Hinweise – nicht nachgekommen. Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit tragen die Kläger als hilfesuchende Personen (vgl. hierzu LSG Bayern Urt. v. 10.3.2022 – L 16 AS 813/18, BeckRS 2022, 13957 Rn. 28, beck-online). Die materielle Beweislast bzw. Feststellungslast regelt, wen die Folgen treffen, wenn das Gericht eine bestimmte Tatsache letztlich nicht feststellen kann (non liquet) (LSG Bayern Urt. v. 10.3.2022 – L 16 AS 813/18, BeckRS 2022, 13957 Rn. 28, beck-online). Es gilt der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (LSG Bayern Urt. v. 10.3.2022 – L 16 AS 813/18, BeckRS 2022, 13957 Rn. 28, beck-online). Es ist daher Sache der Kläger, den Sachverhalt unter Vorlage geeigneter Unterlagen so darzulegen und nachzuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch besteht. Kommt ein Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 103 S. 1 Hs. 2 SGG nicht nach, sind die Gerichte trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 S. 1 SGG nur eingeschränkt verpflichtet, weiter zu ermitteln (LSG Bayern Urt. v. 10.3.2022 – L 16 AS 813/18, BeckRS 2022, 13957 Rn. 28, beck-online). Die Kammer sieht aufgrund der fehlenden Vorlage der angeforderten Unterlagen, auch keine andere Möglichkeit die finanzielle Situation der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom
  68. September 2016 bis
  69. Mai 2017 aufzuklären. Aufgrund dessen, ist aus Sicht der Kammer die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Insofern haben die Kläger schon aufgrund der nicht nachgewiesen Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II keinen Leistungsanspruch gegen den Beklagten. Auf die Frage der Verwertbarkeit der Eigentumswohnung kommt es daher nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000451

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