Tenor Die Angeklagten ...
(1)... und ...
(2)... werden wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Der unter der Asservatennummer 1664/20 sichergestellte Pkw … des Angeklagten ...
(2)... mit der … wird eingezogen. Anqewendete Vorschriften bezüglich beider Angeklagten: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 5, 25 Abs. 2 StGB bezüglich des Angeklagten ...
(2)... zudem: § 74 Abs. 1 StGB Gründe Der Angeklagte ...
(1)... wurde am … in … als einziges Kind seiner Eltern geboren. Sein Vater ist … im Bereich …, seine Mutter arbeitete als … in einem Unternehmen in … . Er ist deutscher und … Staatsangehöriger und verbrachte seine ersten beiden Lebensjahre überwiegend in … . Seine weitere Kindheit verbrachte er in …, wo er Kindergarten und Grundschule besuchte. Danach besuchte er die …schule in … und wechselte nach der zehnten Klasse auf die …Schule in …, wo er später das Abitur ablegte. Nach seinem anschließenden Zivildienst nahm er eine Ausbildung zum … bei der … auf, die er ca. im Jahr 2000 erfolgreich abschloss und in deren Anschluss er noch für einige Zeit als … arbeitete. Er verließ die … dann, um ein Studium … auf … an der Universität … aufzunehmen. Dort lernte er auch den Angeklagten ...
(2)... kennen. Nach dem ersten Staatsexamen 2008 nahm er das Referendariat an der …schule in … auf. Auch nach dem zweiten Staatsexamen im Jahr 2010 und dem Eintritt in den … war er an der ...schule bis zu seiner Inhaftierung als - zwischenzeitlich verbeamteter — … tätig. Als Kind trainierte er Judo, später in der Oberstufe und danach Thai- bzw. Kickboxen. 2014 bestand bei ihm der Verdacht einer Krebserkrankung, der jedoch im Folgejahr ausgeräumt werden konnte. In der Vergangenheit zog er sich eine Infektion mit Tripper und eine Infektion mit Hepatitis B zu, welche allerdings ausgeheilt sind. Eine Drogenabhängigkeit bestand bei dem Angeklagten ...
(1)... nie, Alkohol konsumierte er früher häufiger, seit einigen Jahren jedoch gar nicht mehr. Seit etwa Mai 2020 befindet sich der Angeklagte ...
(1)... wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in therapeutischer Behandlung und war deswegen zuletzt auch krankgeschrieben. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Eine feste Beziehung hatte er bislang nicht, er unterhielt jedoch zeitweise ein Stammfreierverhältnis zu der Zeugin ..., in dessen Rahmen es auch zu privaten Treffen kam. Im Jahr 2016 verdiente er ca. 3.300, - Euro netto im Monat, zuletzt bezog er als … ein Nettogehalt von etwa 3.700, - Euro. Noch bis in das Studium hinein wohnte der Angeklagte ...
(1)... bei seinen Eltern in ..., später zog er in eine 1-Zimmer-Mietwohnung in der ... in ..., in der er bis in das Jahr 2019 wohnte. Im Oktober 2019 kaufte er im Wege der Vollfinanzierung eine Eigentumswohnung in ..., in die er umzog. Zu seinen Eltern hat er nach wie vor ein enges Verhältnis. Der Angeklagte ...
(1)... ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte ...
(1)... befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Gießen vom 28.12.2020 seit dem 29.12.2020 in Untersuchungshaft. 2. Der Angeklagte ...
(2)... wurde am … in ... geboren. Sein Vater war in der … tätig, seine Mutter in der … . Er hat einen zwei Jahre jüngeren Bruder, ...
(2)..., zu dem er heute keinen Kontakt mehr hat. Die Familie lebte zunächst in ... in ..., wo der Angeklagte ...
(2)... die Schule bis zum zehnten Schuljahr besuchte, und zog dann nach ... . Der Angeklagte ...
(2)... absolvierte das Abitur an der … in ... und leistete sodann drei Monate lang Wehrdienst bis er diesen verweigerte und den Zivildienst in einer Jugendherberge in ... ableistete. Ab 2003 studierte er an der Universität … … auf … und legte 2007 oder 2008 das Erste Staatsexamen ab. Da er bereits im Studium das Interesse an einer Tätigkeit als ... verloren hatte, bemühte er sich zunächst um eine Doktorandenstelle, die er jedoch ohne ein Diplomstudium nicht angeboten bekam. Daher nahm er doch das Referendariat auf, welches er aber nach ca. zwei Jahren abbrach. Er absolvierte dann bei der … eine dreimonatige Ausbildung als … und war in der Folgezeit in diesem Gewerbe zwei bis drei Jahre lang selbständig tätig und verdiente durchschnittlich 5.000,- € netto im Monat. Über seinen Vater ergab sich dann eine Geschäftsgelegenheit in der …branche, weshalb der Angeklagte ...
(2)... das …geschäft 2013 wieder aufgab und mit seinem Vater gemeinsam in einer Firma tätig war, die zunächst auf die Mutter des Angeklagten und später dann auf ihn selbst angemeldet war und die im Wesentlichen davon profitierte, dass der Vater des Angeklagten in der ...branche gut vernetzt war und die Qualifikation besaß, bestimmte Prüfberichte im Bereich der …entwicklung abzuzeichnen. Obwohl das Geschäft allein auf dieser Berechtigung und den entsprechenden Leistungen beruhte, überließ der Vater des Angeklagten ...
(2)... diesem den Großteil der Gewinne. Der Angeklagte ...
(2)... hatte dadurch erhebliche Einnahmen in Höhe von 130.000,- € brutto im Jahr und zugleich viel Freizeit und konnte verschiedenen, auch kostspieligen Hobbys nachgehen. Bereits in den 1990er Jahren begann der Angeklagte ...
(2)... mit dem …sport. Er schaffte sich eine entsprechende Ausrüstung an und war bis zu seiner Inhaftierung Mitglied in einem …verein in … . Er erwarb diverse … und … überwiegend im Inland in verschiedenen … . Ebenfalls seit den 1990er Jahren interessiert er sich für … . Im Jahr 2010 begann er den …führerschein zu machen, wobei er aufgrund einer coronaren Herzerkrankung die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllte und weder … werden, noch die Berechtigung zum … erlangen konnte. Er nahm gleichwohl …stunden für das … und betätigte sich zudem im … . Daneben betrieb er das …, …, … und erwarb einen …führerschein. Zudem betrieb er …, im Jahre 2009 auch intensiv auf Wettkampfebene mit seiner damaligen Trainingspartnerin, der Zeugin ..., vormals ... . Mit der Aufkündigung des gemeinsamen …trainings durch die Zeugin ..., mit der sich der Angeklagte ...
(2)... eine Beziehung wünschte, was diese jedoch ablehnte, beendete der Angeklagte etwa im Frühjahr 2010 seine …aktivitäten. Im Jahr 2016 zeichnete sich bereits ab, dass die Einnahmen aus der Firma, die der Angeklagte ...
(2)... mit seinem Vater betrieb, immer weiter zurückgingen. 2017 wurde das Unternehmen abgewickelt. Der Angeklagte ...
(2)... nahm in der Folgezeit eine Tätigkeit im Logistikbereich am … in … auf, mit der er ca. 800,- bis 900,- Euro netto monatlich verdiente und lebte im Übrigen von seinen Rücklagen. Daneben beschäftigte er sich mit dem Programmieren von Software. Er bekam von seinem Onkel, dem Zeugen ..., ein Entwicklungsprogramm zur Verfügung gestellt, welches er für diesen testete und arbeitete an einem Verschlüsselungsprogramm, welches eine nicht dechiffrierbare kryptierte Kommunikation ohne Verwendung öffentlicher Schlüssel ermöglichen sollte. Der Angeklagte ...
(2)... ist ledig und kinderlos. Feste Bezie... führte er bislang nicht. Er besuchte regelmäßig Bordelle, mitunter auch gemeinsam mit dem Angeklagten ...
(1).... Ca. ab 2018 hatte der Angeklagte ...
(2)... eine Affäre mit einer Prostituierten, die er in einem Bordell in ... kennengelernt hatte. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung abgesehen von einem einmonatigen Auszug durchgehend mit seinen Eltern, nach dem Tod seines Vaters im Mai 20.. mit seiner Mutter zusammen, seit 2008 bis zuletzt in einem Haus in ... . Das zunächst angemietete Haus wurde von dem Angeklagten und seinem Vater im Februar 2016 erworben und der Kaufpreis durch einen Kredit finanziert. Das Haus gehörte beiden zu gleichen Teilen. Der Angeklagte ...
(2)... hat noch nie Drogen konsumiert und trinkt keinen Alkohol. Er ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte ...
(2)... befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen, Az. 510 Gs 401 Js 15083/20 vom 10.09.2020 seit dem 14.09.2020 in Untersuchungshaft. Il. a. Die Angeklagten lernten einander zwischen 2003 und 2007 während ihres …studiums beim gemeinsamen Besuch von Lehrveranstaltungen an der … Universität … kennen. Der zunächst lose und auf das Studium bezogene Kontakt, wie gemeinsames Lernen, intensivierte sich. Die Angeklagten verbrachten zunehmend auch außerhalb der Universität Zeit miteinander, zumal sie auch gemeinsame Interessen hatten, wie das Roulettespiel, außerdem besuchten beide regelmäßig — mitunter auch gemeinsam — Bordelle. Der Angeklagte ...
(1)... pflegte daneben noch eine Reihe weiterer enger Freundschaften und war insbesondere auch mit dem späteren Tatopfer, ..., seit ihrer gemeinsamen Schulzeit befreundet. Sie leisteten nach dem Abitur auch ihren Zivildienst gemeinsam beim ... im Bereich "Essen auf Rädern" ab. Seit dieser Zeit besuchten beide — auch gemeinsam — Swingerclubs und Bordelle. Zwischen ihnen bestand zwar eine Freundschaft, in der auch sehr persönliche Themen wie Beziehungsfragen diskutiert wurden, allerdings stellte der ... die Zuverlässigkeit des Angeklagten ...
(1)... bereits ab 2014 in Frage. Etwa ab 2010 diskutierten beide auch immer wieder sporadisch die Idee, selbst eine Art Swingerclub zu eröffnen. Der ... studierte nach dem Zivildienst in … … . Eine angestrebte Promotion in diesem Fach kam im Anschluss indes nicht zustande. Er bestritt seinen Lebensunterhalt zuletzt durch die finanzielle Unterstützung seiner Eltern und fertigte Übersetzungen für das Dolmetscher- und Übersetzungsbüro des Zeugen ... aus der … Sprache, die er von seiner Mutter gelernt hatte. Nach außen lebte der ... bescheiden. Er verfügte aber im November 2016 durch Zuwendungen aus dem Familienkreis sowie infolge einer Erbschaft über Guthaben auf mehreren Konten und Wertpapierdepots im Gesamtwert von ca. 380.000,- Euro. Der Angeklagte ...
(2)... unterhielt indessen trotz seiner vielfältigen Interessen und Hobbys keine Freundschaften außerhalb seines Familienkreises, so dass der Angeklagte ...
(1)... für ihn trotz der späteren Konflikte eine wichtige Bezugsperson war. Jedenfalls bis zum August 2013 war das Verhältnis der Angeklagten untereinander von den erwähnten Bordellbesuchen und anderen gemeinsamen Unternehmungen wie Schwimmen und Restaurantbesuchen geprägt und hatte einen freundschaftlichen und vertrauten Charakter. So schrieb der Angeklagte ...
(1)... am 14.04.2013 per SMS an den Angeklagten ...
(2).... "Ich habe ganz dollen durst! :-) lass uns schnellstmöglich was saufen gehen." und am 06.06.2013 kam es zu folgender Unterhaltung der Angeklagten per SMS: Angeklagter ...
(2)...: "Kein Puff vorerst" Angeklagter ...
(1)...: "Ok, dann wird man auch nicht krank." Angeklagter ...
(1)...: "Ich hab ihr richtig schön in den Arsch gespritzt!" Im August 2013 kam es zu einem noch im Einzelnen darzustellenden Vorfall, in dessen Folge sich das Vertrauensverhältnis zwischen den Angeklagten eintrübte. Sie hielten jedoch gleichwohl einen regelmäßigen Kontakt aufrecht. Dabei verfolgten die Angeklagten im Kontakt miteinander auch immer wieder geschäftliche Interessen. So stellte der Angeklagte ...
(1)... zu Beginn des Jahres 2015 dem Angeklagten ...
(2)... eine Gewerbeimmobilie in … (…) vor, die von einer Gesellschaft der Familie ... gehalten wurde, und für die der ... einen Käufer suchte. Dem Angeklagten ...
(2)... sagte das Objekt zwar zu, er entschied sich gleichwohl gegen den Erwerb. Im Sommer 2015 kaufte dann der Angeklagte ...
(2)... auf die Vermittlung des Angeklagten ...
(1)... hin das Anwesen … in … von dem Zeugen ..., entrümpelte/sanierte es und verkaufte es später wieder Zwischen dem Angeklagten ...
(2)... und dem ... bestand nur ein sporadischer Kontakt, der ausschließlich durch den Angeklagten ...
(1)... zustande kam. Auf dessen Initiative hin kam es zu einigen wenigen Treffen zu dritt, darunter ein Treffen in der Wohnung des Angeklagten ...
(1)... und eine gemeinsame Fahrt zu einem Café in … bei ... im Fahrzeug des Angeklagten ...
(2).... b. Der ... pflegte auch im Erwachsenenalter noch einen sehr engen Kontakt zu seinen Eltern, den Nebenklägern. Er telefonierte täglich mit ihnen, verschwieg jedoch auch Dinge aus seinem Leben, von denen er wusste oder annahm, dass sie von ihnen nicht gebilligt würden. Der Vater des ..., der Zeuge ..., hatte diesen schon seit geraumer Zeit an der ... GmbH beteiligt, der ein Grundstück mit Bürogebäude in … bei … gehörte. Da sich die angedachte Nutzung nicht fortsetzen ließ, erwogen die Gesellschafter den Verkauf der Immobilie. Am 07.01.2015 führte der ... mit dem Angeklagten ...
(1)... ein detailliertes Gespräch über die Immobilie und die Möglichkeit, diese zu verkaufen, wobei der Angeklagte ...
(1)... im Fall einer erfolgreichen Vermittlung eines Käufers eine Provision zugesagt bekam. Der ... erstellte ein Exposé für das Anwesen und überließ dieses dem Angeklagte ...
(1)... für die Suche nach einem Käufer. Dieses ließ der Angeklagte ...
(1)... auch dem Angeklagten ...
(2)... zukommen, der sich zunächst für die Immobilie interessierte, sich dann jedoch nicht weiter darum bemühte. Im Frühjahr 2016 trennten sich der ... und seine langjährige Partnerin, die Zeugin ... auf deren Initiative hin. Ihre gemeinsame Wohnung wurde aufgelöst, die Zeugin ... zog nach … und der ... in die von ihm bis zu seinem Tod bewohnte Mietwohnung in der … in ... . Im Zuge dieses Umzugs im Juli 2016 kam es zu einem heftigen Streit zwischen dem Angeklagten ...
(1)... und .... Letzterer hatte nicht — wie zuvor abgesprochen — die Umzugskisten fertig gepackt gehabt. Der Angeklagte ...
(1)... und auch die Zeugin ..., die beide ihre Hilfe für den Umzug zugesagt hatten, reagierten hierauf verärgert, wobei der Angeklagte ...
(1)... jedoch so erbost war, dass er die Wohnung verließ und nicht weiter bei dem Umzug half, und auch die Zeugin ... aufforderte, ebenfalls zu gehen, um ein Zeichen zu setzen, was diese indes nicht tat. ... war über das Verhalten des Angeklagten ...
(1)... enttäuscht und gab gegenüber der Zeugin ... und dem Zeugen ... an, dass er seine Freundschaft zu dem Angeklagten ...
(1)... überdenken, bzw. "neu kalibrieren" wolle. Unter dem Datum "..., den 27.07.2016 (Mi)" trug ... — als einen der letzten Einträge — in sein bereits seit dem Jahr 2009 in unregelmäßigen Abständen, aber fortdauernd bis zum 31.07.2016 elektronisch geführtes Tagebuch ein: "- …
- papa: maske, eigennütziges denken, keine substanz; wenn es hart auf hart kommt, fauler …;
- …, nicht vorgestelltz, ich ihm alle,
- nichts zu trinken gekauft;
- umzug: sein nachteil, blödsinn, aufrechnen ... aber: ich habe mein interesse zurückgestellt;
- abwertung von oben herab;
- … . .. der braucgtr sutzm vor ws, vor mir???
- …: "pack nicht zuviel, der soll selbst was packen; abgemacht war aber: den ganzen tag da ..., drohung: dann gehe ich, wenn das wieder so ist ... nachteil (ich müßte eigentlich aufnem gangbang sein)
- kein getränk geholt
- mich eigentlich runterbewetten,
- …: der hält nichts vin dir fazit: keine geschäfte — beide, er und … hängen nicht von mir ab; berater, … braucht das net; beide haben mit polizei zu tun …" Im August 2016 nahmen ... und die Zeugin ... ihre Beziehung wieder auf, nachdem sie über etwa drei Monate keinen Kontakt gehabt hatten, lebten aber jeweils noch in ihren neuen Wohnungen. Sie telefonierten oft mehrmals täglich miteinander. Zu der Zeugin ... unterhielt der ... eine Freundschaft, die sie im Jahr 2016, insbesondere nach der Trennung von der Zeugin ..., wieder intensivierten. Beide hatten sich vor längerer Zeit bei einem Klinikaufenthalt kennengelernt und über die Jahre nur sporadischen Kontakt gehabt. Daneben war der ... auch mit den Zeugen ... und ... befreundet. Für letzteren, der ein …büro führte, war er auch beruflich als … für die … tätig. c. aa. Der Angeklagte ...
(1)... verdiente zwar als … in der Besoldungsklasse A 13 ein Gehalt von etwa 3.300, - Euro netto im Monat, hatte aber nach Abzug der Lebenshaltungskosten (Miete, Lebensmittel, etc.) und der Kreditraten keinen ausreichenden Spielraum, um insbesondere seine Bordellbesuche zu finanzieren. Er sparte seit dem frühen Erwachsenenalter für Bordellbesuche andere Aufwendungen soweit wie möglich ein und rechnete auch alltägliche Anschaffungen wie eine Hose in Bordellbesuche um. Aufgrund seiner häufigen Bordellbesuche erhielt der Angeklagte ...
(1)... in seinem Freundeskreis den Spitznamen "…", abgeleitet aus seinem ersten Vornamen und der umgangssprachlichen Bezeichnung "…" für Bordell. Für Bordellbesuche gab der Angeklagten ...
(1)... regelmäßig Beträge von 350,- bis 500,- Euro pro Besuch aus, mitunter aber auch 900,- Euro für mehrere Prostituierte gleichzeitig und vereinzelt bis zu 2.000,- Euro am Tag. Um den dadurch entstehenden zusätzlichen Geldbedarf zu decken, schränkte er sich auch nach dem Eintritt in den … in einzelnen Lebensbereichen, namentlich dem Kauf von Kleidung so sehr ein, dass dies im Freundes- und Kollegenkreis schon auffällig war und er etwa durch den Zeugen …, einen ...kollegen, angesprochen wurde, ob er sich nicht etwas hochwertigere Kleidung zulegen wolle. Zum anderen suchte er aber auch abseits der Entführungspläne mit dem Angeklagten ...
(2)... nach Einkommensquellen aus illegalen Aktivitäten. So schlug er der Zeugin ... vor, sie solle von ihm beschafftes Falschgeld zum Bezahlen einsetzen, um echtes Geld als Wechselgeld zu erhalten, wofür er ihr eine Provision zwischen 10 und 20 Prozent in Aussicht stellte. Auch bot er ihr an, die Zusage für einen Kredit von 50.000,- Euro bei einer Bank zu bewerkstelligen, den sie in Empfang nehmen und sich sodann, ohne Zinsen und Tilgung zu erbringen, ins Ausland absetzen sollte. Beide Vorschläge lehnte die Zeugin ... ab. Ferner verkaufte der Angeklagte ...
(1)... dem Zeugen ... im Jahr 2015 mindestens zwei Mal je eine Konsumeinheit Kokain. Schon im Jahr 2013 oder 2014 erwog der Angeklagte ...
(1)... zudem, in der ... … in …, die damals noch im Eigentum des Zeugen ... stand, eine Cannabisplantage errichten zu lassen. Zu diesem Zweck sprach er den Zeugen ... an, der zusagte, mehrere Experten für den Anbau von Cannabis zu kennen, welche dies umsetzen könnten. Um die generelle Geeignetheit des Anwesens dafür zu beurteilen, fuhr der Zeuge ... einmal mit dem Angeklagten ...
(1)... in dessen Fahrzeug … nach ... und besichtigte mit diesem den Innenhof und die Scheune der .... Nachdem er diese generell für geeignet befunden hatte, nahm er Kontakt mit den ihm bekannten Cannabisexperten auf, und machte einen Termin für ein Treffen zwischen ihnen und dem Angeklagten ...
(1)... aus. Da dieser Termin von den unbekannt gebliebenen Personen aus dem Bekanntenkreis des Zeugen ... jedoch nicht eingehalten wurde, war der Angeklagte ...
(1)... verärgert und verfolgte die Pläne nicht weiter. bb. Der Angeklagte ...
(2)... hatte bis zum Jahr 2016 einen kostspieligen Lebensstil mit einem Fokus auf erlebnisorientierte Hobbys und Aktivitäten wie … und …, …, … und … gepflegt. Dies aufrechterhalten bzw. ausweiten zu können, war ihm ein zentrales Anliegen. So schrieb er im September 2015 in einem Brief an eine Bekannte, er wolle auf keinen Fall ein Leben in mittelmäßigen Verhältnissen, sondern "ein absolutes Topleben weit über dem Durchschnitt" führen. Im Jahr 2016 war er indes weit davon entfernt, seinen bisherigen und/oder angestrebten Lebensstil aus legalen Einkünften finanzieren zu können. So verfasste er unter dem Datum 01.12.2016 einen Brief an das Finanzamt, in welchem er bezüglich einer fälligen Steuervorauszahlung mitteilte, er habe stark rückläufige Einnahmen und könne keine Zahlung erbringen, daher bitte er darum, von dieser abzusehen oder sie jedenfalls zu stunden. Dies entsprach den tatsächlich stark rückläufigen Erträgen aus dem …geschäft mit seinem Vater, welche gegenüber rund 120.000,- Euro im Jahr 2015 im Jahr 2016 nur noch knapp 60.000, - Euro betrugen und später noch weiter zurückgingen (2017: ca. 14.500,- Euro, 2018: ca. 1.500,- Euro). Im Frühjahr 2017 veräußerte der Angeklagte ...
(2)... auch wegen der rückgängigen Einnahmen sein Fahrzeug … . Ab Juli 2018 war er im … des … für die Firma "…" für einen Monatslohn von durchschnittlich 800,- Euro netto tätig. Ein Versuch, in die besser vergütete … zu wechseln, scheiterte daran, dass er eine entsprechende Prüfung nicht bestand. Ab Dezember 2019 bezog er Leistungen der Arbeitsagentur.
- Beide Angeklagte hatten ein Interesse an Entführungen und Lösegelderpressungen, welches sie etwa seit 2010 immer wieder in Gesprächen miteinander auslebten, wobei sie verschiedene reale Fälle von Lösegelderpressungen dahingehend diskutierten, inwiefern die Übergabe des Lösegelds durch die jeweiligen Täter intelligent gestaltet werden könne oder aber inwieweit die Täter in bekannten Fällen "verbesserungswürdig" hätten handeln können, um einer Strafverfolgung wirkungsvoll zu entgehen. Spätestens ab 2013 nahmen diese Gespräche zunehmend die Gestalt realer Planungen an, wie die Entführung eines nahen Angehörigen einer vermögenden Person und die Forderung von Lösegeld zu bewerkstelligen seien und vor allem, wie eine daran anschließende Lösegeldübergabe zu organisieren sei, ohne dass es zur Verhaftung der Angeklagten käme. Am
- August 2013 besuchten die beiden Angeklagten eine Filiale des Schnellrestaurants … in der …straße in … . Dabei kam es zu einem Vorfall, den zumindest der Angeklagte ...
(1)... als einen Versuch des Angeklagten ...
(2)... auffasste, ihn durch die Gabe von Betäubungsmitteln handlungsunfähig zu machen und damit eine Entführung, wie man sie immer wieder durchgesprochen hatte, real zu üben. Beide waren mit dem Fahrzeug des Angeklagten ...
(2)... zu dem Schnellrestaurant gefahren und hatten unter anderem jeweils einen Becher Cola erworben, um diese mitzunehmen. Der Angeklagte ...
(1)... bemerkte sodann ein ungewöhnliches Verhalten des Angeklagten ...
(2)..., welches er so interpretierte, dass dieser den Inhalt eines Bechers heimlich mit einer Substanz versetzt habe und im Nachgang dann versucht habe, die Becher so auszutauschen, dass der Angeklagte ...
(1)... aus dem manipulierten Becher trinken würde. Der Angeklagte ...
(1)... vermutete, dass es sich bei der Substanz um ein Betäubungsmittel handeln könnte, und dass der Angeklagte ...
(2)... insofern die zuvor erörterten Entführungsideen real üben wollte. Er trank daraufhin nicht mehr aus dem Becher und stellte den Angeklagten ...
(2)... zur Rede, der den Vorwurf indes abstritt. Hierauf kam es zu einem Konflikt zwischen den Angeklagten. Der Angeklagte ...
(1)... organisierte noch im August 2013 ein Treffen mit dem Angeklagten ...
(2)... in seiner damaligen Wohnung in ... . Dazu bestellte er auch den Zeugen ... — einen seiner ehemaligen Schulfreunde — ein, mit dem er verabredet hatte, dass dieser sich als gewaltbereites Mitglied der Fußball-Hooligan-Szene gerieren sollte, um dem Angeklagten ...
(2)... den Eindruck zu vermitteln, dass der Angeklagte ...
(1)... durch eine Gruppierung aus diesem Bereich geschützt werde und ein Angriff auf diesen gerächt werden würde. Bei dem Treffen in der damaligen Wohnung des Angeklagten ...
(1)... trafen der Zeuge … und der Angeklagte ...
(2)... für einige Minuten aufeinander. Der Angeklagte ...
(2)... zeigte sich von der Drohkulisse indes kaum beeindruckt. In den nächsten Monaten und auch über die folgenden Jahre hielten die Angeklagten gleichwohl den Kontakt aufrecht und vertiefen ihre spätestens nun ernsthaften Pläne für eine Entführung. Sie entwarfen und diskutierten insbesondere Szenarien, in denen der Angeklagte ...
(2)... seine Befähigung zum Tauchen für eine Lösegeldübergabe einsetzen sollte. Das Lösegeld sollte dabei in eine wasserdichte Kiste gelegt werden, die auf einem Surfbrett o.ä. am Ufer eines Sees bereitgestellt würde. Danach würde die Konstruktion über eine Seilwinde auf den See hinausgezogen und an einer für Dritte nicht vorhersehbaren Stelle die Kiste ausgeklinkt, woraufhin sie auf den Seegrund sinken würde. Im Anschluss wäre sie dann bei einem Tauchgang durch den Angeklagten ...
(2)... geborgen worden. Der Angeklagte ...
(2)... plante die entsprechenden Vorrichtungen durch Skizzen, erwarb zur praktischen Umsetzung entsprechende Materialien, fertigte Vorrichtungen zumindest in Teilen an und zeigte sie dem Angeklagten ...
(1)..., der sie mit dem Angeklagten ...
(2)... auf ihre Tauglichkeit hin bewertete. Ferner fertigte er auch bereits vor dem Januar 2014 einen Koffer mit Papierausschnitten in der Form von Eurobanknoten an, um die Summe zu ermitteln, die in einem solchen Koffer als Lösegeld verpackt werden kann, und deren Gewicht abzuschätzen. Auch diesen Koffer zeigte er dem Angeklagten ...
(1).... Spätestens in der Zeit zwischen dem 02.08.2013 und März 2014 kamen die Angeklagten auch dahingehend überein, dass die entführte Person in jedem Fall getötet werden müsse, um das Risiko der Entdeckung und Identifzierung zu minimieren. Trotz der gemeinsamen Planungen misstrauten sich beide Angeklagten jedoch zumindest insgeheim aufgrund des Konflikts um den …-Vorfall im August 2013. Der Angeklagte ...
(1)... verfasste zwischen August 2013 und März 2014 ein Schreiben, in welchem er den Angeklagten ...
(2)... als alleinigen Planer und Ausführender einer zukünftigen Entführung darstellte und Details über dessen Person, die geplante Entführung und bereits erfolgte Vorbereitungshandlungen schilderte. Ferner führte er aus, dass er Angst vor dem Angeklagten ...
(2)... habe, der öfter davon gesprochen habe, dass man Mitwisser töten müsse, jedoch den Kontakt zu ihm nur langsam verringern wolle und zugleich "möglichst viel über seine Machenschaften" in Erfahrung bringen und Beweismaterial sammeln wolle. Tatsächlich handelte es sich indes um gemeinsame Pläne, jedoch wollte der Angeklagte ...
(1)... für den Fall, dass diese entdeckt würden oder die durchgeführte Entführung aufgeklärt werden würde, eine plausible Schutzbehauptung etablieren. In dem Schreiben heißt es: Verfasst von im August 2013 ...
(1)... (ergänzt 19.01.2014) … ... Dieser Text wird im Laufe der Zeit durch neue Erkenntnisse immer wieder ergänzt. Der von den folgenden Ausführungen betroffene Tatverdächtige ist: ...
(2)... ... ... Geburtstag: … … bereitet seit längerer Zeit die Entführung und den Mord einer Person vor. Dies möchte er am liebsten in einem großen Coup durchführen, indem er eine reiche Person oder einen ihrer Angehörigen entführt, Lösegeld erpresst und die Person anschließend tötet. Außerdem bereitet er, wie er es selbst einmal nannte "zum Üben" vor, eine willkürlich gewählte ("von der Straße weg") und / oder leicht erreichbare Person zu entführen. Ihm ist bewusst, dass er dabei eventuell wenig oder gar kein Geld erpressen könnte, da er die finanziellen Verhältnisse nicht kennt. Für seine Vorbereitungen nutzt ... neben seinem o.g. gemieteten Haus einen Keller, den sein Vater angemietet hat oder hatte (wer im Moment der Mieter ist weiß ich nicht genau). Der Keller ist in einem Industriekomplex in … in der … (Hausnummer weiß ich nicht) untergebracht. Seine Immobilien in ... nutzt er meines Wissens nicht, da er sie vermietet hat. Zu ...s Vorbereitungen gehört eine detaillierte Planung, z.B. beabsichtigt er für eine, aus seiner Sicht außergewöhnliche und sichere Geldübergabe, einen Hubschrauber bei der Geldübergabe zu nutzen. Dafür hat er (am …) einen Hubschrauberflugschein gemacht. Damit er den Hubschrauber transportieren und verstecken kann, will er einen Anhänger besorgen (stehlen oder rauben). Außerdem hat er bereits Handschellen, Festschnallgurte, eine Maske und ähnliches gekauft. … zeigte mir die zuletzt genannten Gegenstände mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er sie für eine Entführung nutzen will und sagte zu mir. "Setz die Maske doch mal auf, dann siehst Du, dass man Dich nicht mehr erkennen kann". Um den Umgang mit Schusswaffen zu üben und auch um legal in den Besitz einer Waffe zu gelangen ist ... in den Schützenverein … eingetreten. Nachdem ... früher meiner Meinung nach eher hypothetisch von derartigen Straftaten redete, nimmt dies nun doch sehr konkrete Züge an. Ich bin mir sicher, dass die Umsetzung nach dem Ende der Vorbereitungen, jedoch nicht vor 2016, erfolgen wird, da ... abwarten will, bis alle neuen Euro-Scheine in Umlauf gebracht wurden. Zu den Konkretisierungen, den bereits getroffenen Vorbereitungen und zu seinem Vorhaben, den großen Coup "zu üben", passt der Versuch mich am 02.08.2013 um ca. 21:30 Uhr zu entführen. Den Tatverlauf beschreibe ich im Folgenden. Nachdem wir im … in der …, … zwei Colas und ein Eis gekauft hatten, geschah folgendes: Ich trank direkt nach dem Befüllen meiner Cola etwa die Hälfte aus und wir verließen sogleich den … . Auf dem Weg zum Auto beobachtete ich zufälliger Weise, dass ... etwas in sein noch volles Getränk tat. Während wir beide im Auto saßen und ich mein Eis aß, griff ... nach beiden Colabechern, stieg aus und rief dabei "wo ist denn mein Schlüssel?" Warum sollte man die Colas mit aus dem Auto nehmen, wenn man einen Schlüssel sucht?! Er musste es tun, um unbemerkt die Becher tauschen zu können, sodass ich den "vergifteten" Becher bekam. Da ich aus dem einen schon etwa die Hälft getrunken hatte, der andere aber noch voll war, bemerkte ich nachdem ... beide Becher wieder im Auto abstellte anhand des Gewichts, dass ein Austausch stattgefunden hatte. Er hatte mir den Becher hingestellt, in den er etwas hineingetan hatte, was mir zum Glück auffiel. Ich trank die Cola unter Nennung eines Vorwands nicht. Er drängte mich mehrmals dazu, gab dann schließlich auf und konnte, da ich nun nicht betäubt war, die Entführung nicht durchführen. Hätte er mich erfolgreich betäubt, hätte er die Entführung durchgeführt und mich anschließend getötet, da ich ihn jederzeit hätte belasten können. Im Nachhinein ist mir klar, dass ich damals während seiner versuchten Entführung direkt die Polizei hätte rufen sollen, die den Becher hätte sicherstellen können. Dafür ist es nun zu spät und Beweise sind keine mehr vorhanden. Da sich vieles nach Mutmaßung anhört, verzichte ich vorerst auf eine Anzeige. Ich werde stattdessen versuchen, die sich im Laufe der Zeit ergebenden Beweise für eine andere Entführung und weitere Straftaten zu sammeln. Während der versuchten Entführung, bei der er sich (aus meiner Sicht zum Glück) amateurhaft benahm, gab es zahlreiche Hinweise, aufgrund derer ich stutzig wurde, was mir das Leben rettete. Vor allem sein impulsives Verhalten und der nicht gut durchdachte Plan verrieten ihn (siehe "Schlüsselsuche"). Außerdem soll durch die folgenden Fragen, die er mir dabei innerhalb kurzer Zeit stellte, verdeutlicht werden, was seine Absicht war: Er informierte sich über viele Details meines Lebens, z.B.. •Schaute er in meinen zu Hause liegenden Terminkalender, was ich zufällig beobachtete •Fragte er mich nach dem, für den nächsten Tag geplanten Treffen mit meinen Eltern (er machte einen erschrockenen Gesichtsausdruck als er sich durch unser Gespräch daran erinnerte, dass meine Eltern ihn von Angesicht her kannten) •Fragte er, ob mein Handy eine PIN-Sicherung hat (er hätte dann in meinem Namen SMS für versäumte Termine schreiben können, z.B. an meine Eltern) •Wollte er wissen, -ob ich meine EC-PIN aufgeschrieben habe (falls ich sie mal vergessen würde) und ob mein PC passwortgeschützt ist (um z.B. Kontodaten zu sammeln) •Fragte er mich nach meinen finanziellen Verhältnissen und dem Baujahr meines Wagens. Er gab auf meine Rückfrage hin zu, dass ihn der momentane Verkaufswert interessiere Schlussfolgerung und weitere Gefahr Um mich effektiv vor ... zu schützen, erscheint es mir sinnvoll den Kontakt zu ihm über einen längeren Zeitraum hinweg immer mehr zu verringern, jedoch gleichzeitig möglichst viel über seine Machenschaften in Erfahrung zu bringen, um ihn dann anzeigen zu können. Dies ist zwar recht gewagt, jedoch weiß ich keinen anderen Ausweg, zumal meines Erachtens die momentane Beweislage zu gering ist, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Da ... nicht weiß, dass ich den Entführungsversuch als solchen bemerkt hatte, fühle ich mich relativ sicher und ich nutze jede Chance, um mehr Information zu sammeln. Trotzdem vermeide ich es, mich mit ihm an unsicheren, z.B. abgelegenen, nicht-öffentlichen. Orten zu treffen. Weil ... denkt, ich wüsste von nichts, war und ist er mir gegenüber recht auskunftsfreudig. Er meint wohl auch deshalb mir "alles" erzählen zu können, weil er ohnehin vor hat mich zu entführen und zu töten. Dies lässt sich meiner Meinung nach u.a. an einigen seiner Verhaltensweisen und (verbalen) Ausführungen erkennen, z.B. sagte er, dass man jeden Mitwisser töten muss. Da er sich, auch aufgrund seines fast schon psychopatischen Größenwahns, mir überlegen fühlt, fallen ihm einige seiner Nachlässigkeiten in Bezug auf sein "professionelles Kriminellen Dasein" und sein "verplappern" nicht auf, was seine Redseligkeit mir gegenüber fördert. Nachdem ich einige Zeit lang kaum Kontakt zu ... hatte und die Gefahr "schlummerte", hat die Bedrohung für mich seit kurzem wieder zugenommen. ... hat in letzter Zeit des Öfteren unter fadenscheinigen Vorwänden versucht, mich in Situationen zu locken, in denen er mich als Geisel hätte nehmen können, um wiederrum Geld zu erpressen und mich anschließend zu töten. Ich habe es bisher immer geschafft Ausreden zu finden, weshalb ich mich nicht mit ihm treffen konnte. Seither stimme ich lediglich Treffen bei mir zu Hause zu, bei denen ich mich einigermaßen sicher fühle. Die Zeit drängt nun etwas, aber ich denke, dass ich bald genug Beweismaterial gegen ... gesammelt haben werde, um ihn anzeigen zu können. Falls ich es nicht mehr schaffe die Polizei zu informieren, weil … mich doch vorher getötet hat, habe ich diese Daten über die bisherigen Vorgänge vorsichtshalber einer Person meines Vertrauens übergeben: ... … … ... Geburtstag: … Mein Tod sollte dann Indiz oder zusammen mit diesem Schreiben sogar Beweis genug sein. Weitere Hinweise auf kriminelle Vorhaben • ...
(2)... hat vor, eine metallische Kiste zu bauen, in die er das Lösegeld legen lassen kann, bevor er sie mit dem Hubschrauber abholt. Die Kiste soll, wie ein Faraday'scher Käfig, auch die Strahlung eines möglicher Weise eingebrachten Peilsenders abschirmen. Um die Maße einer solchen Kiste möglichst gut zu kennen, fertigte er Papierstreifen in den exakten Abmessungen von den Geldscheinarten an, in denen das Lösegeld für den großen Coup gezahlt werden soll. Die Papierkisten, in denen sich diese Papierstreifen (noch) befinden, hatte (und hat) er in seinem Keller in ... gelagert. ... ließ sie mich anheben (deutlich vor dem 02.08.2013), mit dem Hinweis: "dann bekommst Du mal ein Gefühl dafür, wie schwer so etwas ist". •lm Dezember 2013 kaufte ...
(2)... ein Flugnachtsichtgerät von einem …, den er bei seinen Hubschrauberflügen kennengelernt hatte. Das Gerät will ... nach eigenen Angaben dazu nutzen, um die Lösegeldübergabe per Hubschrauber auch bei Dämmerung oder nachts durchführen zu können. •... ...
(2)... kaufte im Januar 2014 bei o.g. … Waffen, u.a. eine Pistole mit Schalldämpfer. •Um sich auf seine kriminelle Karriere vorzubereiten, hatte er im Jahr 2013, zur "mentalen Stärkung", sowohl in ... als auch vor dem Vereinshaus des Schützenvereins ... Scheiben von Autos eingeschlagen. Besonders dreist: vor dem Vereinshaus in ... parkte er mit seinem … neben dem Auto, dessen Scheibe er einschlug, wie er mir selbst stolz erzählte. •... hatte in einem Fitnessstudio in … einen … mit Vornamen … kennengelernt, der gemäß ...s Aussage Drogen an- und verkauft. ... ...
(2)... plant einen Deal mit ihm einzugehen, bei dem er den … töten will, um sich finanzielle Mittel zu beschaffen, z.B. indem er die Drogen weiter verkauft. Um ... anzuzeigen oder gar der Polizei dabei zu helfen ihn zu überführen reichen die bisherigen Daten meines Erachtens nicht, weshalb ich weiter abwarte. Ich kann z.B. nicht genau sagen, wer der … ist und wann das Geschäft stattfand, den Deal mit und die Tötung des …, schob ... auf, was er mir auch mitteilte. Die Scheibenzerstörungen brachten die Geschädigten sicherlich bereits zur Anzeige, jedoch möchte ich meine "Tarnung" für solche "niederen" kriminellen Aktivitäten nicht auffliegen lassen. " Der Angeklagte ...
(1)... übergab zwischen Januar und März 2014 einen von ihm unterzeichneten Ausdruck dieses Textes in einem offenen Umschlag an den Zeugen … zur Aufbewahrung für den Fall, dass ihm, dem Angeklagten ...
(1)..., etwas zustoßen sollte. Tatsächlich sollte dieses Vorgehen dazu dienen, sich im Fall einer Aufdeckung der Entführungspläne bzw. einer tatsächlich durchgeführten Entführung plausibel als unschuldig darstellen zu können. Der Zeuge ... verwahrte den ihm übergebenen Brief absprachegemäß auf und händigte ihn im Zuge seiner polizeilichen Vernehmung im hiesigen Verfahren im Jahr 2020 den Ermittlungsbeamten aus. In der Folgezeit ergänzte der Angeklagte ...
(1)... den in einer am 04.08.2013 erstellten Textdatei auf seinem Computer gespeicherten Text des Briefes lediglich um die neue Anschrift des Zeugen .... Tatsächlich sammelte der Angeklagte ...
(1)... jedoch keinerlei Beweise gegen den Angeklagten ...
(2)..., sondern betrieb mit diesem die Vorbereitungen für eine Entführung mit Lösegelderpressung weiter. Der Angeklagte ...
(2)... entwarf zur Umsetzung der gemeinsamen Pläne einen Klinkenmechanismus für die vorgesehene Lösegeldübergabe und fertigte zumindest einen Prototyp der zugehörigen Seilvorrichtung an. Auch stellte er Berechnungen darüber an, welches Volumen bestimmte Bargeldsummen haben bzw. welche Summe in ein bestimmtes Behältnis verpackt werden kann. Zudem speicherte er ein Bild des Bauunternehmers ... aus ... auf einem USB-Stick, da er diesen als potentielles Opfer einer Lösegelderpressung ausgemacht hatte. Dem Angeklagten ...
(1)... teilte der Angeklagte ...
(2)... all diese Vorbereitungshandlungen mit, zeigte ihm das abgespeicherte Bild und die hergestellte Seilvorrichtung und einen von ihm mit Geldscheinimitaten aus Zeitschriftenausschnitten befüllten Koffer. Der Angeklagte ...
(1)... besprach und bewertete all dies im Rahmen der weiteren Planung mit dem Angeklagten ...
(2)... . Zumindest auch um den Umgang mit scharfen Schusswaffen für die Durchführung einer Entführung und die Tötung des Entführungsopfers zu üben, suchten beide Angeklagten den Schützenverein … in ... auf. Der Angeklagte ...
(2)... beantragte im Mai 2013 die Aufnahme in diesen Verein und in der Folgezeit die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, die im August 2014 erfolgte. Er erwarb mit dieser Erlaubnis noch im Jahr 2014 eine Pistole Walther P 38 im Kaliber 9 mm und eine Pistole High Standard im Kaliber .22. Zwischen 2014 und 2016 trainierte er regelmäßig auf der vereinseigenen Schießanlage und nahm an einzelnen Wettbewerben teil. Der Angeklagte ...
(1)... trat dem Schützenverein ... zwar nicht als Mitglied bei, schoss jedoch auf der Schießanlage als Gast am 11.06.2015, 26.01.2016 und 03.05.2016, die letzten beiden Male jeweils gemeinsam mit dem Angeklagten ...
(2).... In Verfolgung ihrer Entführungsideen erwarben die Angeklagten in der Zeit um den Jahreswechsel 2014/2015 zudem gemeinsam eine scharfe Schusswaffe im Kaliber 7,65 mm mit Munition und Schalldämpfer bei dem Zeugen ... . Der Angeklagte ...
(1)... war mit dem Zeugen ..., den er beim Training in einer Kampfsportschule in ... kennengelernt hatte, zu dieser Zeit bereits länger befreundet. Auch außerhalb des gemeinsamen Trainings trafen sich der Zeuge ... und der Angeklagte immer wieder sporadisch zu gemeinsamen Cafébesuchen. Dabei war dem Angeklagten ...
(1)... bekannt, dass der Zeuge ... über Kontakte in das kriminelle Milieu verfügte und selbst mit Waffen und Rauschgift handelte. In der Zeit um den Jahreswechsel 2014/2015 herum brachte der Angeklagte ...
(1)... zu einem von ihm telefonisch erbetenen Treffen mit dem Zeugen ... den Angeklagten ...
(2)... mit. Bei diesem Treffen erklärte der Angeklagte ...
(1)... im Beisein des Angeklagten ...
(2)... dem Zeugen ..., dass sie auf der Suche nach einer scharfen Schusswaffe, gleich welchen Kalibers mit Schalldämpfer seien und fragte, ob der Zeuge eine solche besorgen könne. Auf die Frage des Zeugen, wozu sie eine solche Waffe benötigten, erklärten sie ihm, man wolle eine Person erpressen oder einschüchtern. Der Zeuge ... bot zunächst an, sich diesbezüglich einmal umzuhören. Nachdem der Zeuge eine Pistole im Kaliber 7,65 mm mit Schalldämpfer zum Preis von 2.500, - Euro von einer Person, die er nur unter dem Namen "…" kannte, angeboten bekommen hatte, kontaktierte er zunächst den Angeklagten ...
(1)... und verabredete ein weiteres Treffen. Der ... hatte sich jedoch ausbedungen, diese Waffe später noch einmal für einen Zeitraum von etwa einer Woche ausleihen zu dürfen. Nachdem die Angeklagten dem Zeugen ... den von ihm verlangten Kaufpreis von 3.000, - Euro übergeben hatten und sich auch mit der "Rückausleihe" der Waffe einverstanden erklärt hatten, beschaffte der Zeuge die Waffe mit drei bis sechs Schuss scharfer Munition im Magazin und Schalldämpfer von dem ... und übergab sie bei einem weiteren Treffen entweder im Hof seiner Wohnanschrift oder in der Nähe der gegenüberliegenden Postfiliale an beide Angeklagten. Etwa einen Monat nach der Übergabe kontaktierte der ... den Zeugen ..., damit dieser die Waffe von den Angeklagten zurückhole. Der Zeuge ... wiederum informierte den Angeklagten ...
(1)..., welcher die Waffe darauf alleine an den Zeugen ... zurückgab. Zu der geplanten Weitergabe an den ... kam es indes nicht, da dieser den Zeugen ... zu einem gemeinsamen Überfall mit der Waffe auf eine Spielhalle bewegen wollte, was dieser jedoch ablehnte. Der Zeuge ... kontaktierte darauf erneut den Angeklagten ...
(1)..., damit dieser die Waffe wieder bei ihm abhole. Der Angeklagte ...
(1)... traf den Zeugen ... daraufhin am 02.02.2015 bei der Postfiliale am … in ..., wo er die Waffe von ihm wiederum übergeben bekam. Als es in der Folgezeit noch einmal zu einer Anfrage bei dem Zeugen ... durch den ... kam, ihm die Waffe nochmals zu überlassen, erklärte der Angeklagte ...
(1)... hierauf angesprochen dem Zeugen ..., er habe die Waffe vergraben und finde sie nicht mehr. Zu einer weiteren Rückgabe der Waffe an den Zeugen ... kam es daraufhin nicht mehr. 3. Beide Angeklagten hatten den Plan, einen Menschen zu entführen, zu töten und von dessen Angehörigen Lösegeld zu erpressen, über die Zeit immer wieder durchdiskutiert und wie bereits dargelegt weiterentwickelt. Beide wollten sich mit der durch eine Lösegelderpressung zu erlangenden Geldsumme jeweils einen ausschweifenden Lebensstil ermöglichen. Spätestens im Oktober 2016 konkretisierten sich die Entführungspläne der Angeklagten hinsichtlich des potentiellen Opfers auf ... . Sie planten, den ... in ihre Gewalt zu bringen, um das Entführen eines Menschen zumindest zu üben, möglicherweise auch, um von dessen Eltern Lösegeld zu erpressen. Insofern war dem Angeklagten ...
(1)... aufgrund der langjährigen engen Freundschaft zu dem ..., dessen Eltern er auch kannte und mehrfach bei Ihnen zuhause war, bekannt, dass diese sehr wohlhabend waren. Bei der Tat sollte, was gemeinsames Element aller von ihnen erwogenen Entführungsszenarien war, das Opfer — hier also der ... — in jedem Fall getötet werden, um eine Anzeige und Identifizierung zu vermeiden. Speziell auf ihn bezogen, war dies zwischen ihnen auch deshalb fest verabredet und waren sie dazu entschlossen, da dieser sie persönlich kannte und daher als Täter bei der Polizei benennen hätte können. Der gemeinsame Tatplan sah vor, entweder ... unter dem Vorwand der Besichtigung der … des Angeklagten ...
(2)... zu einer Autofahrt zu bewegen, sich seiner unter Einsatz einer scharfen, geladenen und schallgedämpften Pistole während der Fahrt zu bemächtigen, ihn unter weiterer Bedrohung mit der Waffe in die ... zu verbringen, dort ein Körperglied abzutrennen, um mit diesem Lebendbeweis eine Lösegeldforderung an die Eltern ... zu richten, und ... anschließend zu töten und die Leiche zu beseitigen. Oder die Angeklagten wollten lediglich das Entführen und Töten eines Menschen und die Beseitigung des Leichnams als Vorbereitung einer tatsächlich "gewinnbringenden" Entführung üben. Dazu sollte in jedem Fall eine scharfe, geladene und schallgedämpfte Pistole noch während der Fahrt zum Einsatz kommen, um den ... zunächst damit in die Gewalt der Angeklagten zu bringen. Für den Fall etwaiger Gegenwehr von ... war dessen unmittelbare Tötung in den gemeinsamen Tatplan aufgenommen. In Umsetzung des Tatplanes spiegelte der Angeklagte ...
(1)... ... vor, es biete sich nun die realistische Möglichkeit, die schon länger zwischen den beiden diskutierte Idee, einen Swingerclub zu eröffnen, zu verwirklichen, da er jemanden kenne, der eine hierfür geeignete Immobilie anbiete. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 16.11.2016 verabredete der Angeklagte ...
(1)... mit ..., dass sie beide am 17.11.2016 nachmittags zu einer Immobilie fahren sollten, um diese zu besichtigen und ihre Eignung für die Eröffnung eines Swingerclubs zu beurteilen. Der Hintergrund war, dass ... generell Interesse an der Eröffnung eines Swingerclubs oder einer ähnlichen Einrichtung hatte und darüber bereits bei früheren Gelegenheiten mit beiden Angeklagten, vor allem aber seit vielen Jahren immer wieder mit dem Angeklagten ...
(1)... gesprochen hatte. ... telefonierte jedenfalls am 01.11.2016 ab 18:59 Uhr für knapp 40 Minuten mit dem Angeklagten ...
(1)... und noch zweimal am 05.11.2016 um 15:45 Uhr für rund 6 Minuten und um 18:31 Uhr für 13 Sekunden. Auch versendete der ... in November noch sieben SMS-Nachrichten an den Angeklagten ...
(1)..., zuletzt am 13.11.2016 um 18:54 Uhr. Ob der Angeklagte ...
(1)... ... offenbarte, dass es sich bei der Immobilie um die ... … in ... handelte, die zuvor dem Zeugen ... gehört hatte, konnte nicht festgestellt werden. Am Mittwoch, den 16.11.2016, telefonierte ... mit der Zeugin … um 13.52 Uhr über den Internetdienst Skype, wobei er ihr mitteilte, dass er ein Haus anschauen wollte, ein solcher Termin sei bereits einmal abgesagt worden und nun klappe es aber doch. Später suchte ... gegen 15:15 Uhr das Haus seiner Eltern in ... auf, wo er sich bis etwa 17:50 Uhr aufhielt. Sodann tätigte der ... um 17:58 Uhr einen Einkauf in der Apotheke im … in ... . Dabei erwarb er ausschließlich nicht verschreibungspflichtige Präparate, namentlich Folsäuretabletten, ein Nasenspray und eine cortisonhaltige Hautsalbe. Letztere war in der Apotheke nicht vorrätig, weshalb dort ein Abholschein erstellt wurde. Die Salbe sollte am Folgetag nachgeliefert werden und konnte sodann durch ... abgeholt werden. Am Abend des 16.11.2016 telefonierte ... mit der Zeugin ... um 21:24 Uhr. In dem Gespräch teilte er der Zeugin mit, dass er sich eine Immobilie ansehen wolle und gab auf deren Rückfrage, warum er angesichts seines gerade erst erfolgten Umzugs dies vorhabe, an, sie wisse doch von seiner Geschäftsidee mit …, also dem Angeklagten ...
(1).... Am 17.11.2016 befand sich der Angeklagte ...
(1)... am Vormittag zur Blutentnahme in der Arztpraxis "...". Er hatte an diesem Tag keine …verpflichtungen. Der Angeklagte ...
(2)... fuhr am Nachmittag des 17.11.2016 mit seinem Fahrzeug … zu der damaligen Wohnung des Angeklagten ...
(1)... in der … in ..., um diesen — wie verabredet — abzuholen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Kleinwagen in der Ausführung als Dreitürer, d. h. die Sitze auf der Rückbank sind nicht durch separate Türen zu besteigen, sondern es muss hierfür mindestens ein Vordersitz umgeklappt werden. Von dort aus fuhren die beiden Angeklagten mit dem Fahrzeug des Angeklagten ...
(2)... zu der Wohnung des ... in der … in ... . Der Angeklagte ...
(1)... begab sich in die Wohnung, um ... zu holen, während der Angeklagte ...
(2)... im Auto wartete. Um 18:45 Uhr wurde das Betriebssystem von ...s Laptop benutzerinduziert ordnungsgemäß heruntergefahren. Frühestens zu diesem Zeitpunkt verließ ... seine Wohnung. Sodann stiegen der Angeklagte ...
(1)... auf der Rückbank und ... auf dem Beifahrersitz in das Fahrzeug ... des Angeklagten ...
(2)... ein und fuhren Richtung ... . Zunächst hielten sie jedoch auf Bitten des ... einmal an der Apotheke im … in ... an, wo ... die bereits am Vortag gekaufte und bezahlte Cortisonsalbe abholte, sowie an der Esso-Tankstelle in der … in ..., wo der ... sich noch Tabakwaren und/oder ein Getränk kaufte. Sodann fuhren der Angeklagte ...
(2)... als Fahrer, der ... als Beifahrer und der Angeklagte ...
(1)... auf der Rückbank sitzend in Richtung …, wobei sie nicht die schnellste Route über die Autobahn A … nahmen, sondern über Landstraßen fuhren. Dabei ging der ... davon aus, dass sie auf dem Weg zu einer Immobilie seien, um diese zu besichtigen und deren Eignung für einen Swingerclub zu bewerten und er von den mit ihm bekannten bzw. im Fall des Angeklagten ...
(1)... sogar langjährig befreundeten Angeklagten anschließend wieder unversehrt nach Hause gebracht werden würde. Den Angeklagten war bewusst und es kam ihnen gerade darauf an, dass ... darauf vertraute, dass von ihnen keine Gefahr für ihn ausgehen würde, und er sich deshalb mit ihnen gemeinsam auf diese Fahrt begeben hatte. Um 19:30 Uhr rief der ... von seinem Mobiltelefon aus die Zeugin … an, mit der er befreundet war, und sprach 81 Sekunden lang mit ihr über das gegenseitige Befinden. Nach diesem Zeitpunkt ist im Familien- und Freundeskreis kein Lebenszeichen des ... mehr bekannt geworden. Im weiteren Verlauf der Fahrt richtete der Angeklagte ...
(1)... — nach wie vor auf der Rückbank sitzend — eine scharfe und geladene Pistole mit aufgeschraubtem Schalldämpfer noch während der Fahrt auf .... Daraufhin kam es zu einer Abwehrbewegung des ... gegen die Waffe in den Händen des Angeklagten ...
(1)... und ein Schuss traf den Dachhimmel des Fahrzeugs leicht rechts einer gedachten Mittellinie im vorderen Fahrzeugteil und beschädigte die Innenverkleidung sowie das Fahrzeugblech, so dass in letzterem eine Beule mit Lackabplatzungen verblieb. Sodann feuerte der Angeklagte ...
(1)... — wie zuvor mit dem Angeklagten ...
(2)... für den Fall der körperlichen Gegenwehr des ... verabredet — bereits jetzt mehrfach auf dessen Kopf, um ihn zu töten. Daraufhin hielt der Angeklagte ...
(2)... bei nächster Gelegenheit am Fahrbahnrand an. Sodann stiegen beide Angeklagten über die Fahrerseite aus, wobei der Fahrersitz für das Aussteigen des Angeklagten ...
(1)... umgeklappt werden musste. Sodann öffnete einer der beiden Angeklagten die Beifahrertür und feuerte nochmals mehrfach auf den Kopf und/oder den Oberkörper des zu diesem Zeitpunkt bereits bewegungslosen ..., um sicherzugehen, dass dieser tatsächlich getötet wird. ... wurde von mehreren Schüssen zumindest im Kopfbereich getroffen und verstarb an den Schussverletzungen binnen kürzester Zeit. Die Angeklagten setzten sodann die Fahrt fort und begaben sich zu der ... in der … in ..., wo sie mit dem Fahrzeug in den Innenhof fuhren und sodann das Hoftor wieder verschlossen. Bei diesem Gebäudekomplex handelt es sich um eine im Ortskern des ländlich geprägten kleinen Dorfes gelegene alte ..., deren vier Gebäudeteile einen Innenhof von etwa 90 m 2 Fläche umschließen, der von keiner Seite aus von außerhalb des Grundstückes einsehbar ist. Zur Straße ist der Komplex durch ein großes Holztor abgegrenzt, das zum Befahren des Innenhofs vollständig zur Seite geschoben werden kann, und in dem sich zum Betreten zu Fuß eine kleinere Tür befindet. Der vom Tor aus rechte Gebäuderiegel ist zum Wohnhaus ausgebaut, der dem Tor gegenüberliegende und der linke Teil wurden als Scheune genutzt. In dem vom Eingangstor links abgehenden Gebäudeteil sind ebenerdig nebeneinander zwei kleinere Lagerräume, von denen im hinteren die Heizung installiert ist, vorhanden. Die Angeklagten verbrachten den Leichnam des ... gemeinsam vom Auto in den links neben dem Einfahrtstor gelegenen Nebenraum und beließen ihn dort, nahmen jedoch sein Handy an sich. Sodann reinigten sie über einen längeren Zeitraum das erheblich mit Blut verschmutzte Fahrzeug. Als sie hiermit fertig waren, fuhr der Angeklagte ...
(2)... den Angeklagten ...
(1)... nach ... zurück und ließ ihn bei dessen Wohnung aussteigen. Auf der Rückfahrt bemerkten die Angeklagten auf dem Handy des ... einen Anrufversuch des Zeugen ..., der ab 00:58 Uhr am 18.11.2026 mehrfach versuchte, seinen Sohn telefonisch zu erreichen. Entweder in der Wohnung des Angeklagten ...
(1)... oder bereits zuvor in der ... in ... zog der Angeklagte ...
(1)... einige der von ihm bei der Tötung des ... und dem Bewegen von dessen Leichnam getragenen Kleidungsstücke, namentlich ein Paar schwarze Lederhandschuhe "Rover & Lakes" (Eigenmarke der Firma Kaufhof) in Größe 8.5, einen beige-schwarzen Pullover, ein helles Hemd, eine graue Hose und ein paar braune Lederslipper, aus und überließ sie dem Angeklagten ...
(2).... Die Vereinbarung der Angeklagten diesbezüglich war, dass der Angeklagte ...
(2)... diese Gegenstände ebenso wie den Leichnam, die mitgeführten Sachen des ... und weitere Tatspuren (Reinigungsmaterialien, etc.) unauffindbar beseitigen sollte. Der Angeklagte ...
(2)... behielt die vorgenannten Kleidungsstücke des Angeklagten ...
(1)... jedoch entgegen dieser Abrede und bewahrte sie auf, um für die Zukunft ein Druckmittel gegen den Angeklagten ...
(1)... zu haben. Vor oder nach der Tat entwendete er zu diesem Zweck auch Haare des Angeklagten ...
(1)... aus dessen Wohnung von einer Bürste oder einem Kamm des Angeklagten ...
(1)... und bewahrte diese ebenfalls auf. Zuletzt lagerte der Angeklagte ...
(2)... sowohl die Tatkleidung des Angeklagten ...
(1)... als auch die entwendeten Haare, diese in einem Gefrierbeutel verpackt, in einem weißen Plastikeimer (durch Säckchen mit Silikatgel gegen Schimmel oder sonstigen Verfall geschützt) zuletzt in dem von ihm angemieteten Keller in der … in ..., wo sie bei der Durchsuchung am 03.06.2020 von der Polizei aufgefunden wurden. Der Angeklagte ...
(1)... setzte nach der Tat seinen Alltag unverändert fort. Schon am Morgen nach dem Tatgeschen nahm er wieder seine …verpflichtungen in der ... in ... wahr. Im Verlauf des 18.11.2016 kamen insbesondere bei der Zeugin ... und den Eltern des ... erste Sorgen über dessen Verbleib auf, da er nicht erreichbar war. Am 19.11.2016 trafen sich der Angeklagte ...
(1)..., die Zeugin ..., der Zeuge ... und der Zeuge ... in ..., um die Suche nach ... zu beginnen. Der Angeklagte ...
(1)... täuschte hier wie auch im weiteren Verlauf der Vermisstensuche — wie mit dem Angeklagten ...
(2)... verabredet — vor, dass er keine Kenntnis vom Verbleib des ... habe. Bei diesem Treffen kam die Idee auf, die Wohnung des ... nach Hinweisen abzusuchen. Der Angeklagte ...
(1)... begab sich daraufhin zu den Eltern des ..., der Zeugin ... und dem Zeugen ..., um den Wohnungsschlüssel abzuholen. Dabei bekundete er, nicht zu wissen, wo der ... sei, brachte aber einen Swingerclub bei ..., das "…" ins Gespräch, um so einen — falschen — Ansatz für die Suche zu etablieren. Der Zeuge ... händigte den Schlüssel nicht aus, da er sich hinsichtlich der Absuche nach Hinweisen zuvor lediglich mit dem Zeugen ..., nicht aber auch mit dem Angeklagten ...
(1)... verabredet hatte, sondern fuhr mit zu der Wohnung des ..., wo er, der Angeklagte ...
(1)... und der Zeuge ... gegen 20 Uhr zusammentrafen. In der Wohnung fanden sie die Balkontür angelehnt vor, wie ... sie oft beim Verlassen der Wohnung zum Lüften hinterließ. Das Ladekabel für sein Handy, das er bei längeren Abwesenheiten stets mitzunehmen pflegte, war noch vor Ort ebenso wie sein Laptop nebst Ladekabel. Im Einvernehmen mit dem Zeugen ... schaltete der Zeuge ... den Laptop des ... ein, insbesondere um in dem elektronisch geführten Tagebuch nach Hinweisen auf dessen Aufenthalt zu suchen. Der letzte Eintrag in diesem Tagebuch datierte auf den 31.07.2016. Weder in dem Tagebuch noch in den ebenfalls eingesehenen E-Mail-Postfächern des ... fanden sich jedoch Hinweise auf den Grund für dessen Verschwinden. Noch am 19.11.2016 erstattete der Zeuge ... bei der Polizeistation ... eine Vermisstenanzeige betreffend .... Auch im Freundeskreis des ... wurde die Suche nach ihm weiter betrieben. Es kam zu mehreren Treffen in ..., an denen auch der Angeklagte ...
(1)... teilnahm. Auf die durch die Zeugin ... und die Zeugin ... bekannt gewordene Verabredung zur Immobilienbesichtigung angesprochen, leugnete der Angeklagte ...
(1)... diese vehement. Im Verlauf dieser Treffen brachte er, um von seiner eigenen Beteiligung abzulenken, indes diverse altemative Erklärungsansätze für das Verschwinden des ... auf, namentlich dieser könne eine ältere reiche Dame kennengelernt haben und mit ihr nach Mallorca ausgewandert sein, als Sexsklave in einem Keller festgehalten werden, wozu der Angeklagte ...
(1)... anmerkte, dann habe der ... zumindest einen schönen Tod gehabt, oder er könne ein Drogenimperium aufgebaut und sich ins Ausland abgesetzt haben. Die Vermisstensuche im Freundeskreis wurde neben den Treffen über eine WhatsApp-Gruppe koordiniert, an welcher der Angeklagte ...
(1)... jedoch nicht beteiligt war, allein schon deswegen, da er im Jahr 2016 kein internetfähiges Mobiltelefon besaß. Es wurde in verschiedenen Cafés und Kneipen nach dem ... geforscht, allerdings ohne Ergebnisse. Der Angeklagte ...
(1)... übernahm im Rahmen der Suche die Nachforschung in der Esso-Tankstelle in der … in ..., wo der ... regelmäßig und auch am 16. und 17.11.2016 noch eingekauft hatte, insbesondere gab er im Freundeskreis an, dort nach Videoaufzeichnungen fragen zu wollen. Später teilte er dem Zeugen ... mit, der Betreiber habe keine Informationen herausgegeben. Ob dies der Wahrheit entsprach, konnte nicht mehr festgestellt werden. Am 25.11.2016 gegen 14 Uhr telefonierte der Zeuge PK … mit dem Angeklagten ...
(1)... im Rahmen der Vermisstensuche. Der Angeklagte ...
(1)... gab ihm gegenüber an, er wisse über ..., den er seit 23 Jahren kenne, wohl mehr Details als dessen übrige Bekannte. Besonders erwähnenswert sei ein Vorfall aus dem Dezember 2015, als es bei einem Sexualkontakt zwischen dem ... und einem anderen Mann zu einem Zwischenfall mit sehr viel Blut gekommen sei, weshalb sich ... um eine Infektion mit HIV gesorgt habe. Im Mai 2016 habe er einen entsprechenden Test gemacht, der aber keine Klarheit habe bringen können und sei deshalb völlig aufgelöst gewesen. Später habe ... ihm, dem Angeklagten ...
(1)..., jedoch auf Nachfrage kurz mitgeteilt, alles sei in Ordnung, was ihm jedoch merkwürdig vorgekommen sei. Auch sei ... in letzter Zeit wohl wegen der Trennung von der Zeugin ... sehr lethargisch gewesen und habe stark unter seiner Schuppenflechte gelitten. Ferner habe er zuletzt immer einen Daueralkoholpegel gehabt und sei auch unter Alkoholeinfluss Auto gefahren. ... sei auch nüchtern schon immer ein sehr schlechter Autofahrer gewesen und seine, des Angeklagten ...
(1)..., erste Vermutung sei ein Autounfall gewesen. Der Angeklagte ...
(1)... betonte zudem, er habe sowohl suizidale Absichten als auch eine spontane Auszeit als Hintergrund für das Verschwinden des ... in Erwägung gezogen. Allerdings habe dieser sich zuverlässig täglich bei seinen Eltern gemeldet, auch wenn er diese über seine Aktivitäten oft angelogen habe. Im Jahr 2017 fuhren der Zeuge ... und der Angeklagte ...
(1)... in verschiedene Swingerclubs und fragten dort nach dem .... Nachdem die Vermisstensuche nach ... ergebnislos blieb und auch keine neuen Ansätze für Nachforschungen mehr aufkamen, ging der Angeklagte ...
(1)... wieder seinen Interessen und Freundschaften nach. So verfasste er im März 2017 einen Mitgliedsantrag für den Schützenverein ..., wo er sodann auch Mitglied wurde, und schoss mehrmals dort und in einem Schießkino mit dem Zeugen ... . Der Angeklagte ...
(2)... fuhr nach der Tat von der Wohnung des Angeklagten ...
(1)... nach ..., wo er sich in das damals mit seinen Eltern bewohnte Haus begab. Schon ab dem 18.11.2016 entfaltete er Aktivitäten, um die Spuren der Tat zu beseitigen. Insbesondere kümmerte er sich um die Beseitigung des Leichnams und die Reinigung des Tatfahrzeugs ... bzw. den überwiegenden Austausch der spurenbehafteten Teile. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt besorgte sich der Angeklagte ...
(2)... bei einem Schrotthändler für das Fahrzeug passende Teile, namentlich Fahrer- und Beifahrersitz, Teppich, Rückbank und Innenverkleidung des Dachhimmels und tauschte die spurenbehafteten Teile, die er sodann entsorgte, gegen diese aus. Im Zeitraum vom 23. bis zum 25.11.2016 hielt sich der Angeklagte ...
(2)... in ... im Umfeld des … auf, am 25.11.2016 nahm er morgens an einer Verhandlung des Amtsgerichts … in einer gegen ihn geführten Verkehrsordnungswidrigkeitensache teil. Am 29.11.2016 verfasste der Angeklagte ...
(2)... ein Kündigungsschreiben betreffend seine Mitgliedschaft im Schützenverein ..., der die Kündigung mit Schreiben vom 10.12.2016 bestätigte. Spätestens ab dem 01.12.2016 hatte der Angeklagte ...
(2)... das Anwesen ... in ... zum Verkauf auf der Anzeigenplattform "EbayKleinanzeigen" angeboten. Der als Makler tätige Zeuge … wurde auf das Inserat aufmerksam und kontaktierte den Angeklagten ...
(2).... Noch am 01. oder am 02.12.2016 besichtigte der Angeklagte ...
(2)... gemeinsam mit dem Zeugen ..., den er als Makler beauftragt hatte, das Anwesen ... in .... Dabei zeigte er dem Zeugen ... den Innenhof und alle Räumlichkeiten mit Ausnahme der Scheune, in der noch Stroh lagerte. Am 10.12.2016 besichtigte der Angeklagte ...
(2)... das Anwesen mit dem Zeugen ..., der Interesse am Erwerb hatte. Am 16.12.2016 verkaufte der Angeklagte ...
(2)... das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag an den Zeugen .... Nachdem dieser am 23.12.2016 einen weiteren Besichtigungstermin wahrgenommen hatte, bei dem er Brandschäden und vermeintlichen Rattenkot entdeckte, trat er vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung zurück. Der Angeklagte ...
(2)... verkaufte das Anwesen letztlich im Februar 2017 an die Eheleute .... In der Zeit zwischen dem 18.11. und dem 10.12.2016 entfernte der Angeklagte ...
(2)... den Leichnam des ... von der ... und beseitigte ihn auf eine Weise, dass trotz intensiver Ermittlungen und Suchmaßnahmen bis heute weder die Leiche noch Teile hiervon aufgefunden wurden. Ob der Angeklagte ...
(2)... — wie von ihm geschildert — die inneren Organe entnahm und in einem Waldstück in der Nähe des Flugplatzes von ... vergrub, sodann den übrigen Leichnam mittels einer Säge zerteilte und in mehreren Baueimern einbetonierte und diese sodann im … See versenkte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Am 11.01.2017 kaufte der Angeklagte ...
(2)... bei der Filiale der … in … 500 Schuss der Munitionssorte 22lfb Mini.Magnum HV, jeweils 500 Schuss der Munitionssorten .22lfb Subsonic HP 40grs., 100 Schuss der Munitionssorte .22lfb Subsonic HP 40 grs. sowie 250 Schuss der Munitionssorte 9mm Luger FMJ 124grs. zu einem Gesamtpreis von 207,90 Euro. Der gesamte Bestand dieser Munition wurde bei der späteren Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten ...
(2)... am 03.06.2020 aufgefunden. Ebenfalls bereits im Januar 2017 veräußerte der Angeklagte ...
(2)... jedoch seine beiden legal besessenen Schusswaffen P38, Kaliber 9mm und High Standard, Kaliber .22 an verschiedene Waffenhändler. 4. Die Angeklagten trafen sich bis ins Jahr 2019 hinein regelmäßig ein- bis zweimal im Monat in der ehemaligen Wohnung des Angeklagten ...
(1).... Die Treffen verabredeten sie zumeist telefonisch oder per SMS, wobei auch der Angeklagte ...
(1)... Treffen vorschlug, verlegte oder absagte. Die Angeklagten pflegten nach wie vor einen freundschaftlichen Umgangston miteinander und tauschten etwa Neujahrsgrüße oder Glückwünsche zum Geburtstag aus. Sie hielten sich auch über ihre jeweiligen Kenntnisse betreffend die Tötung des ... gegenseitig informiert. So teilte der Angeklagte ...
(1)... dem Angeklagten ...
(2)... mit, wie die Vermisstensuche im Freundes- und Familienkreis ablief, insbesondere dass die Vermisstenakte von den Familienangehörigen des ... nicht eingesehen werden konnte. Der Angeklagte ...
(2)... berichtete wiederum dem Angeklagten ...
(1)... davon, dass er die Leiche des ... zerteilt, die inneren Organe im Wald vergraben und die übrigen Teile nach dem Abbrennen mit einem Gasbrenner einbetoniert und in einem tiefen Gewässer versenkt habe. Die Angeklagten besprachen auch mögliche Entdeckungsrisiken, etwa die Aufnahme des Fahrzeugs am 17.11.2016 durch eine Verkehrskamera oder die Überwachungskamera der Tankstelle, an welcher der ... noch eingekauft hatte, und wie man diese Risiken bei einer weiteren Entführung vermeiden könnte. Darüber hinaus diskutierten und entwickelten sie weiter ihre gemeinsamen Entführungspläne, die sich jedoch zunächst nicht näher konkretisierten. 5. Nachdem der Angeklagte ...
(1)... im Oktober 2019 eine Eigentumswohnung in der ... in ... erworben hatte und dorthin umgezogen war, teilte er seine neue Anschrift dem Angeklagten ...
(2)... nicht mit. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich bereits innerlich von der Mitwirkung an einer weiteren Entführung mit dem Angeklagten ...
(2)... distanziert, ihm dies jedoch nicht mitgeteilt. Der Angeklagte ...
(1)... hielt seine neue Wohnanschrift auch weiter vor dem Angeklagten ...
(2)... geheim. Aus diesem Grund fanden die letzten beiden Treffen der Angeklagten auch nicht, wie regelmäßig zuvor, an oder in der Wohnung des Angeklagten ...
(1)... statt, sondern im Café … in .... Dort trafen sich die beiden Angeklagten am 27.11.2019 und am 30.01.2020. Spätestens bei dem letzten Treffen im Januar 2020 eröffnete der Angeklagte ...
(2)... dem Angeklagten ...
(1)..., dass er in den kommenden Monaten den Plan der Entführung eines Angehörigen einer reichen Person, dessen Tötung und der Erpressung von Lösegeld in die Tat umsetzen wolle und von dem Angeklagten ...
(1)... dessen Mitwirkung dabei erwarte. Der Angeklagte ...
(1)... lehnte dies zunächst nicht rundheraus ab, sondern vertröstete den Angeklagten ...
(2)..., indem er ihm mitteilte, er wolle es sich noch überlegen. Am 09.03.2020 warf der Angeklagte ...
(2)... — nachdem er keine Rückmeldung erhalten hatte — eine Postkarte in den Briefkasten der Eltern des Angeklagten ...
(1)..., mit der Aufforderung an diesen ein, ihn einmal anzurufen. In der Folgezeit kam es trotz der beginnenden Eskalation des Konfliktes zwischen den Angeklagten noch zu mehreren Telefonaten zwischen ihnen. So telefonierten sie am 10.03.2020 ab 17:32 Uhr für mehr als eineinhalb Stunden miteinander. Am 14.03.2020 beobachtete der Angeklagte ...
(2)... die Wohnanschrift der Eltern des Angeklagten ...
(1)... aus seinem Fahrzeug heraus, wobei ihn der Angeklagte ...
(1)... bemerkte. Am Abend des 14.03.2020 telefonierten beide Angeklagten ab 19:59 Uhr zweimal für rund sechs bzw. neun Minuten miteinander. Am 02.04.2020 sendete der Angeklagte ...
(2)... folgende SMS an den Angeklagten ...
(1)...: "Morgen abend 19 uhr am … in ... (…, plz …). das ist nördlich des Amtsgerichts und der Polizeistation). Es gibt wichtige Informationen für dich. sei pünktlich, sonst könnte mein nächster termin bei deiner Gerichtsverhandlung sein! ausreden werden NICHT akzeptiert!" Der Angeklagte ...
(1)... erschien zu diesem Treffpunkt nicht, woraufhin der Angeklagte ...
(2)... am 03.04.2020 folgende SMS an ihn sendete: "wie unhöflich von dir nicht rechtzeitig abzusagen. aber du bist bestimmt total im Stress aber vielleicht nicht mehr lange. Ich verzeihe dir. bis bald und liebe grüße" Am 04.04.2020 telefonierten die Angeklagten ab 20:24 Uhr für rund 19 Minuten miteinander. Der Angeklagte ...
(2)... erkannte spätestens jetzt, dass der Angeklagte ...
(1)... nicht mehr an einer (neuen) Entführung mitwirken wollte und vielmehr versuchte, sich ihm zu entziehen. Zwischen dem 03.03.2020 und dem 08.05.2020 speicherte der Angeklagte ...
(2)... daher in seinem PC mindestens 24 verschiedene Entwürfe für Schreiben, in denen er den Angeklagten ...
(1)... zu Treffen aufforderte und/oder ihm in Aussicht stellte, dessen Beteiligung an der Tötung des ... aufzudecken, wenn er nicht seinen Anweisungen folge. Die Schreiben löschte er allesamt noch vor der Sicherstellung seines PCs am 03.06.2020, jedoch waren sie noch rekonstruierbar. Die Schreiben waren teilweise an die Eltern des Angeklagten ...
(1)..., teilweise an diesen selbst gerichtet. Sie enthielten allesamt die mehr oder weniger verklausulierte, teilweise aber auch offen ausgesprochene Drohung, er könne die berufliche Existenz des Angeklagten ...
(1)... vernichten und ihn Strafhaft bringen, da er Beweise dafür habe, dass dieser den ... getötet habe. Der Angeklagte ...
(1)... wird in den meisten Schreiben darüber hinaus aufgefordert, Kontakt mit dem Angeklagten ...
(2)... aufnehmen oder zu einem in den jeweiligen Schreiben bezeichneten Treffen zu erscheinen. Unter anderem schrieb er unter dem Datum 08.04.2020: " Hallo …, offensichtlich hast Du den Ernst deiner Lage noch immer nicht vollständig erfasst, denn Du sitzt immer noch auf einem sehr hohen Ross, lamentierst herum und erzählst die Geschichte vom toten Hund. Was soll ein ..., der seit Wochen Spardienst schiebt und jetzt Osterferien hat so Wichtiges zu tun haben, dass er noch nicht einmal ein paar Stunden Zeit hat für einen dezenten Plausch. Mit Verlaub: Dass ist einfach nur BULLSHIT und eine Beleidigung unsererseits, die wir nicht länger hinnehmen werden. Da die Sache keinen weiteren Aufschub mehr duldet, kommt nun diese Vorabinformation und zwar an die von dir genannte Wohnanschrift an der du doch angeblich auch wohnst. Soviel zum Thema Lügen schaffen große Probleme. Du solltest doch mittlerweile gemerkt haben, dass Du es hier nicht mit irgendwelchen Deppen zu tun hast. Wir werden nicht mehr locker lassen und dies wird auch so bleiben es sei denn, Du stellst dich endlich deiner Verantwortung. Erst hatten wir überlegt diesen Brief als offenen Brief bei deinen Eltern einzuwerfen, aber das können wir ja immer noch tun falls nötig. Solltest Du wirklich geglaubt haben, dich durch einen Umzug, das Abschalten deines Mobiltelefons, eine neue Festnetznummer, das Nichtnennen deiner wirklichen Anschrift, das Anrufen mit einer unterdrückten Telefonnummer uns dauerhaft entziehen zu können, dann bist Du entweder schrecklich dumm (und darauf gibt es durch dein Verhalten bedingt mittlerweile schon ein paar Hinweise) Oder Du hast die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Egal was Du auch immer geplant hattest, es ist jetzt definitiv vorbei. Machst Du noch einen Fehler an der falschen Stelle, dann landest Du mit ziemlicher Sicherheit im Knast und es ist vorbei mit dem entspannten …leben sowie der Pension in ein paar Jahren. Durch dein Verhalten bist zu einem echten Sicherheitsrisiko geworden und deine Zukunft hängt an einem seiden Faden. Was bisher passierte: • Du hast einer Person deine Pistole vor das Gesicht gehalten, bei der du es besser nicht getan hattest. • Du hast einer Person in deiner Wohnung einen Vollidioten präsentiert, der auch noch die Frechheit hatte Drohungen auszusprechen. • Du hast … umgebracht. Alle Beweise sind auch noch vorhanden und würden dich auch bei einem Indizienprozess mit höchster Wahrscheinlichkeit für immer in den Knast bringen. Das ...leben und das gewohnte Privatleben wären aber einhundertprozentig vorbei, denn wie Du ja weist reicht schon der geringste Verdacht um einen … zu kicken. Überall haften deine Genspuren an. Die KTU kann diese auch nach Jahrzehnten noch eindeutig dem Täter zuordnen. Bringst Du uns auch um, dann werden ALLE Beweise definitiv an den Staatsanwalt geschickt, aber damit sagen wir dir bestimmt nichts, was Dir nicht ohnehin schon klar ist. • Du hast einer Person den Tod angedroht - nun gut die hält das schon aus. • Du hast uns in essentiellen Dingen belogen: Wir haben den Hausmeister kontaktiert, wir haben deine Kontodaten, die deiner Eltern sowie die der Familie … abfragen lassen. Leider decken sich unsere Ergebnisse nicht so ganz mit deinen Ausführungen. Zudem haben wir die angeblich gesperrte Akte eingesehen, wobei das Ergebnis sehr erhellend war. • Du hast uns hingehalten und uns um unseren möglichen Gewinn betrogen. • Was die ... mit dir machen würden liegt auf der Hand, ist generell aber nicht unser Stil, denn du warst im Ernstfall sowieso fällig. Die Drecksarbeit machen dann die Staatsdiener. • Wir haben alle vereinbarten Dinge eingehalten nur Du nicht. Was ist geplant? Nun das ist ganz einfach: Wir machen jetzt dass, was Du uns bereits empfohlen hast. Dazu fahren wir alleine in den Urlaub. Allerdings hat sich das Ziel geändert. Wir werden jetzt genau das Spiel zu Ende spielen, dass Du angefangen hast. Bevor wir das aber tun geben wir dir eine letzte Gelegenheit dich zu der Sache zu äußern. Dies ist aber nur in einem persönlichen Gespräch möglich. Wenn wir die Sache durchziehen und es schief gehen sollte, dann bist Du genauso dran wie wir. Du kannst also ganz einfach erkennen, dass ein Austeigen aus diesem Zug generell nicht mehr möglich ist. Du kannst dich nur noch in die Ecke setzen und hoffen, dass wir es schaffen. Ja …, da hast du dir eine schone Scheisse eingebrockt. Es hatte so nicht kommen müssen, aber du hast es so gewollt und daran ist einzig und allein dein wirklich dämliches Verhalten Schuld. Noch etwas zum Schluss: Du sagst immer, du hattest etwas Großes geleistet. Glaub mir du hast bisher nichts geleistet, denn einen Vollidioten umzubringen, dass erledigen in Kolumbien … nach der …. Falls Du wieder kneifen solltest, dann weißt du ja jetzt was passieren wird. Mit freundlichen Grüssen" und unter mit Dateispeicherdatum 06.05.2020: "…, anscheinend hältst du uns für blöd. Du hast den Bogen überspannt und deshalb bekommst du jetzt die erste Quittung für deine letzten Aufführungen. Du führst hier nicht die Regie und uns vor allem nicht weiter an der Nase herum. Du hast uns bedroht, belogen und betrogen und dafür wirst Du dich nun verantworten müssen. Kommst Du nicht am Sonntag, den 17. Mai 2020 um exakt 16 Uhr zum … vor ... und es kommt hierbei zu einer Einigung, dann wirst du dich sehr bald auf der Anklagebank bzw. im Knast wiederfinden. Beweise sind nämlich noch reichlich vorhanden, da man sich vor solchen Arschlöchern wie dir immer vorsehen muss. Sicherlich wirst du für diesen Termin von deinen Eltern vom üblichen Beisammensein freigestellt werden. Deine Pistole solltest Du diesmal aber lieber zu Hause lassen. Auch sonstige Aktivitäten solltest Du lieber unterlassen, denn wir sind auf jeden erdenklichen Fall vorbereitet und wir werden gegebenenfalls auch sofort handeln. Du hast Dich ziemlich verkalkuliert. Machst Du noch einen Fehler Oder überziehst uns mit deinem dummen Geschwätz, so starten wir den Ballon und dann kannst Du deinen ...job plus Pension garantiert vergessen. Aber Du wolltest diesen Job nach eigener Angabe sowieso nicht mehr langer ausüben. Es ist übrigens auch keine so gute Idee uns mit dem Tode zu bedrohen. Wenn Du uns aber um Geld betrügst, dann ist dies völlig inakzeptabel. Eins solltest Du wissen: Wir hören erst dann auf, wenn wir haben was uns zusteht und dabei werden wir alle Mittel ausschöpfen. Hättest Du uns deinen wahren Wohnort bekannt gemacht (keine Angst wir kennen ihn schon lange), dann hätten deine Eltern diesen Brief jetzt nicht gelesen. Es schadet aber auch nicht, wenn sie sehen wie dumm du bist und was Dir eventuell noch blühen wird. Nach deinen schlechten Vorstellungen gibt es nun keinen Grund mehr sich an irgendetwas zu halten und wir werden bedarfsweise noch viel deutlicher werden. Ihr könnt die Sache also schon am Samstag im Familienkreis diskutieren. Du bist wirklich einer der größten Blindgänger und Blindgänger kommen auf den Müll. Am Sonntag trittst Du an, sonst kannst Du packen!" Am 27.04.2020 mietete der Angeklagte ...
(2)... in der … in ... einen Kellerraum an. In der Folgezeit verbrachte er in diesen Kellerraum den Eimer, in dem er die am 17.11.2016 bei der Tötung des ... getragenen Kleidungsstücke sowie einen Beutel mit Haaren des Angeklagten ...
(1)..., einem Rasiereraufsatz und eine Pinzette aufbewahrte. Zudem lagerte er hier weitere Gegenstände ein, die der Planung, Vorbereitung und letztlich Ausführung einer Entführung mit Lösegelderpressung dienen sollten. So fertigte er aus Fernsehzeitschriften, Prospekten, nicht mehr benötigten Ausdrucken etc. 20 Bündel Geldscheinimitate an, die er in einem Reisetrolley verstaute. Ebenso beinhaltete der vorbezeichnete Koffer einen Zettel mit der Aufschrift: "-Schwimmkörper -Tag Heuer Aquaracer 300m - Übergabekoffer 49x34x20cm - Karabiner - Kanaldeckel als Grundgewicht". Der Angeklagte ...
(1)... nahm das Verhalten des Angeklagten ...
(2)... als bedrohlich war. Da er die zuvor gemeinsam entwickelten Entführungspläne kannte, sich aber von einer Umsetzung inzwischen innerlich und auch gegenüber dem Angeklagten ...
(2)... distanziert hatte, sah er es als realistisch an, dass der Angeklagte ...
(2)... ihm nach dem Leben trachten könnte, um ihn als Mitwisser der gemeinsamen Tat zu beseitigen. Er nahm im April 2020 zu mehreren Sicherheitsfirmen Kontakt auf, um sich bei einem etwaigen Treffen mit dem Angeklagten ...
(2)... begleiten zu lassen, was diese letztlich jedoch sämtlich ablehnten. Auch suchte er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach schusssicheren Westen im Internet. Aufgrund der von ihm wahrgenommenen Lebensgefahr durch den Angeklagten ...
(2)... fragte der Angeklagte ...
(1)... auch bei dem Zeugen ... an, ob dieser bereit sei, den Angeklagten ...
(2)... zu töten und bot ihm dafür 10.000, - Euro an. Dazu erklärte er, dass er sich anschließend selbst um die Beseitigung der Leiche kümmern würde. Der Zeuge ... lehnte das Ansinnen des Angeklagten ...
(1)... indes rundweg ab. Am 13.05.2020 warf der Angeklagte ...
(2)... in den Briefkasten der Eltern des Angeklagten ...
(1)... an deren Wohnhaus mit der Anschrift … in … ein Schreiben mit folgendem Inhalt ein: "Hallo ..., wir lassen uns von dir nicht langer verarschen und werden unsere Interessen in jedem Fall durchsetzen. Deine Eltern werden jetzt dumme Fragen stellen. Was machst du aber, sobald entscheidende Leute dumme Fragen stellen. Sollte dieser Fall eintreten, musst du garantiert noch einmal für längere Zeit umziehen. Als ... wirst du dann garantiert nicht mehr arbeiten müssen, was hierbei aber auch der einzige Vorteil sein dürfte. Machst Du also noch einen Fehler oder überziehst uns mit deinem dummen Geschwätz, so starten wir den Ballon unter Garantie. Spare Dir zudem weitere Morddrohungen und lasse deine Pistole und/oder andere Leute lieber daheim. Wir sind auf jeden erdenklichen Fall vorbereitet und werden u.U. sofort adäquat handeln. Du wirst also am Sonntag, den 17. Mai 2020 um exakt 16 Uhr am … vor ... antreten um zu erfahren wie es weitergeht. Solltest du nicht kommen, so tritt der Ernstfall ein. " Dem Schreiben lagen farbige Ausdrucke von fünf Fotos bei. Diese zeigten Teile der am Tatabend vom Angeklagten ...
(1)... getragenen Kleidung, namentlich das helle Hemd, ein paar dunkle Lederhandschuhe, einen gelb-schwarzen Pullover, ein paar sichtlich verschmutzte schwarze Herrenschuhe sowie eine ...graue Hose, jeweils mit der daneben liegenden Ausgabe Nr. 5/2020 der TV-Programmzeitschrift "nurTV" für den Zeitraum vom 11.04. bis 08.05.2020 zum Nachweis der Aktualität der Bilder. Damit wollte der Angeklagte ...
(2)... den Angeklagten ...
(1)... überzeugen, dass er ausreichend Beweismittel habe, um dessen Beteiligung an der Tötung des ... belegen zu können und ihn so dazu bewegen, doch an der zunächst gemeinsam geplanten Entführung mitzuwirken. Der Angeklagte ...
(1)... erkannte die abgebildeten Kleidungsstücke als die von ihm am Abend des 17.11.2016 getragene Kleidung. Er wusste daher ab diesem Zeitpunkt, dass der Angeklagte ...
(2)... im Besitz von Spurenträgern war, die ihn anhand von DNA-Spuren, Blutspuren und Schmauchspuren in Verbindung zu der Tötung des ... bringen konnten. Der Angeklagte ...
(1)... fasste nun den Entschluss, durch eine Anzeige gegen den Angeklagten ...
(2)..., in deren Zuge er die ihn belastenden Beweismittel vermeintlich unverfänglich erklären wollte, um so zum einen das aus ihnen resultierende Bedrohungspotential zu beseitigen, diesem zuvorzukommen und seine Beteiligung an der Tötung des ... zu verschleiern und zum anderen den Angeklagten ...
(2)... durch ein Strafverfahren von weiteren Aktionen gegen ihn abzuhalten. Am 15.05.2020 suchte der Angeklagte ...
(1)... daher die Polizeistation ... auf und gab an, das Tötungsdelikt zum Nachteil des ... anzeigen zu wollen. Er wurde zunächst durch den Zeugen POK … als Zeuge vernommen und dann an das Fachkommisariat … in ... verwiesen, wo eine weitere Vernehmung am selben Tag durch die Zeugen … und KHK … stattfand, in deren Verlauf der Angeklagte ...
(1)... als Beschuldigter belehrt wurde, zunächst unter dem Aspekt einer etwaigen Strafvereitelung. Am 27.05.2020 wurde der Angeklagte ...
(2)... bei einer legendierten Kontrolle der Kriminalpolizei an dem Parkplatz der ... in ..., der Dienststelle des Angeklagten ...
(1)..., angetroffen, wobei er einen GPS-Tracker auf dem Beifahrersitz und unter der Fußmatte des Beifahrersitzes zwei Kabelbinder, einen Seitenschneider, eine Schere ein Gummi und ein Klettband mit sich führte, um das Fahrzeug des Angeklagten ...
(1)... verfolgen und so dessen neuen Wohnort ausfindig machen zu können. Wegen der Zuständigkeit für den Tatort ... wurde der Angeklagte ...
(1)... am 28.05.2020 durch die Zeugen KHK … und KOK'in … (vormals …) in … erneut vernommen und nun auch wegen der Tötung des ... als Beschuldigter belehrt. Am 03.06.2020 wurde das Wohnhaus des Angeklagten ...
(2)... und seiner Mutter, der Zeugin ... durchsucht. Es ergaben sich dabei Hinweise auf Lagerräume des Angeklagten ...
(2)... in der … in ... und in …, mit deren Durchsuchung sich der Angeklagte ...
(2)... einverstanden erklärte. A. zur Person 1. Angeklagter ...
(1)... Die Feststellungen zur Person des Angeklagten ...
(1)... beruhen auf dessen Angaben, bestätigt und ergänzt durch die im Wege der Hauptverhandlung bei Erstattung des mündlichen Gutachtens getätigten zeugenschaftlichen Angaben des psychiatrischen Sachverständigen …, gegenüber dem der Angeklagte im Rahmen der Exploration diese Angaben tätigte, und den diesbezüglichen Angaben der Zeugen ..., ..., ..., ... . Der Angeklagte ...
(1)... hat sich zu seinem Werdegang und zu seinen persönlichen Verhältnissen in der oben geschilderten Weise umfassend eingelassen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einlassung unrichtig sein könnte, bestehen nicht. Vielmehr korrespondiert die Einlassung zu dem äußeren Werdegang des Angeklagten und zu seinen persönlichen Verhältnissen mit den sonstigen Beweisergebnissen. Die Feststellung, dass der Angeklagte ...
(1)... nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug. 2. Angeklagter ...
(2)... Die Feststellungen zur Person des Angeklagten ...
(2)... beruhen auf dessen Angaben, bestätigt und ergänzt durch den verlesenen von dem Angeklagten ...
(2)... gefertigten tabellarischen Lebenslauf sowie die Angaben der Zeuginnen ... und ... . Der Angeklagte ...
(2)... hat sich zu seinem Lebenslauf und seinen persönlichen Verhältnissen umfassend und wie festgestellt eingelassen. Hier bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte für unrichtige Angaben, sondern werden diese von den sonstigen Beweisergebnissen gestützt. Die Feststellung, dass der Angeklagte ...
(2)... nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug. B. zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und auf den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln. 1. Einlassung des Angeklagten ...
(1)... a) Der Angeklagte ...
(1)... hat sich in der Hauptverhandlung von Beginn an zur Person und zur Sache eingelassen, allerdings hat er zunächst keine Fragen der Verteidigung des Angeklagten ...
(2)... beantwortet. Ab dem 02.11.2022, also etwa eineinhalb Jahre nach Beginn der Hauptverhandlung, hat er sich dann auch durch die Verteidiger des Angeklagten ...
(2)... befragen lassen und deren Fragen zu allen Aspekten seiner bisherigen Einlassung umfassend beantwortet. Daneben hat er immer wieder spontane Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet und umfangreiche Stellungnahmen abgegeben, in denen er sich mit der Bewertung von Akteninhalten oder Vorgängen in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt hat. Polizeilich wurde der Angeklagte ...
(1)... ebenfalls mehrfach und umfangreich vernommen. Initial meldete sich der Angeklagte ...
(1)... am 15.05.2020 bei der Polizeistation ... und zeigte den Angeklagten ...
(2)... wegen des Mordes an ... an. Seine Angaben wurden dort lediglich zusammenfassend durch den Zeugen POK … aufgenommen, bevor er an das Kommissariat … in ... überstellt wurde, wo er noch am selben Tag unter anderem durch den Zeugen KHK … unter Anfertigung einer Tonaufzeichnung, die in der Hauptverhandlung durch Vorspielen in Augenschein genommen wurde, vernommen wurde. Am 28.05.2020 wurde der Angeklagte erneut in der Zuständigkeit des Kommissariats … des Polizeipräsidiums … durch die Zeugen KHK … und KOK'in …, ehemals …, unter Anfertigung einer Bild- und Tonaufzeichnung, die in der Hauptverhandlung durch Vorspielen in Augenschein genommen wurde, vernommen. Zudem äußerte er sich im Termin zur Haftbefehlsverkündung am 29.12.2020, von dem die Zeugin Richterin am Landgericht … berichtete, nochmals zur Sache. aa) Hauptverhandlung aaa) In der Hauptverhandlung hat er angegeben, der Angeklagte ...
(2)... habe im Laufe ihrer Bekanntschaft begonnen, auch illegale Ideen zur Geldbeschaffung ins Gespräch gebracht und vor allem ein Interesse an Entführungen entwickelt. Er selbst habe das nicht ernst genommen und als ein bloßes Interesse an bekannten realen Entführungsfällen und insbesondere der Problematik der Lösegeldübergabe aufgefasst. Der Angeklagte ...
(2)... habe oft davon gesprochen, was die Täter realer Entführungen seiner Meinung nach falsch gemacht hätten. Am August 2013 sei es jedoch zu einem Vorfall gekommen, der ihm klargemacht habe, dass der Angeklagte ...
(2)... tatsächlich eine Entführung und Lösegelderpressung selbst durchführen wolle. An diesem Tag habe dieser ihm erzählt, er habe eine Prüfung für den … bestanden und wolle ihn daher einladen. Als der Angeklagte ...
(2)... um ihn abzuholen in seine Wohnung gekommen sei, habe er sich auffällig benommen und ihn — den Angeklagten ...
(1)... — nach anstehenden Terminen, Passwörtern, dem Wert seines Autos und ähnlichen Dingen. Sie seien dann gemeinsam zu einer Filiale des Schnellrestaurants … gefahren. Beim Verlassen der Filiale habe der Angeklagte ...
(2)... ihre beiden Getränkebecher getragen und sei hinter ihm gelaufen. Beim Umdrehen habe er dann gesehen, dass der Angeklagte ...
(2)... den Deckel eines Getränkebechers abgezogen gehabt und sodann wieder verschlossen habe. Beim Einsteigen in das Fahrzeug des Angeklagten ...
(2)... habe dieser dann unter dem Vorwand, seinen Schlüssel zu suchen, das Fahrzeug nochmal verlassen, mutmaßlich um die Becher zu vertauschen und den manipulierten Becher ihm zukommen zu lassen. Er habe jedoch nichts mehr von dem Getränk zu sich genommen. Danach sei der Angeklagte ...
(2)... mit ihm zu einem Kellerraum gefahren, den er nicht verorten könne, da er ihm dort etwas zeigen wolle. Dort habe er ihm Handschellen präsentiert und ihn aufgefordert, diese zum Ausprobieren anzuziehen, was er abgelehnt habe. Auf sein Bitten habe der Angeklagte ...
(2)... ihn dann wieder nach Hause gefahren. Er habe das Geschehen als Versuch aufgefasst, ihn zu entführen, mutmaßlich um dies zu üben, allerdings habe er sich dies erst im Nachgang zusammengereimt. Danach habe er zum nächsten Treffen mit dem Angeklagten ...
(2)... in seiner — des Angeklagten ...
(1)... — Wohnung den Zeugen ... dazu gebeten. Dieser habe sich als gewaltbereiter Fußball-Hooligan gerieren sollen, der zu einer entsprechenden Gruppierung gehöre, unter deren Schutz der Angeklagte ...
(1)... stehe. Bei diesem Treffen habe er dem Angeklagten ...
(2)... dann erklärt, dass er keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle. Der Angeklagte ...
(2)... habe jedoch weiterhin hartnäckig den Kontakt gesucht. Dass er an dem Tag des …-Besuchs versucht habe, ihn zu entführen habe der Angeklagte ...
(2)... zwar geleugnet, ihm aber offenbart, dass er tatsächlich eine Entführung planen wolle, um hierdurch Lösegeld zu erpressen. Dabei habe er auch geäußert, er wolle eine Entführung mit ihm gemeinsam planen und durchführen. Da er den Angeklagten ...
(2)... für einen gefährlichen Psychopathen gehalten habe, habe er keine Chance gesehen, nun den Kontakt noch zu beenden, vielmehr habe er interessiert getan, da ihm dies am Sichersten erschienen sei. Er habe sich so einerseits vor dem Angeklagten ...
(2)... schützen wollen, andererseits habe er ihn so auch ausspähen wollen, um ihn irgendwann mit genügend Beweisen anzeigen zu können. Der Angeklagte ...
(2)... habe ab dann sehr viel über Entführungsszenarien und seine Vorbereitungshandlungen erzählt und sei insofern immer konkreter geworden. Auffällig sei indes gewesen, dass er über die Frage, wie man sich des Entführungsopfers bemächtigen sollte, kaum nachgedacht habe. Sein Fokus habe auf der Lösegeldübergabe gelegen. Hierfür habe er auch das … erlernt. Diese Befähigung habe er für eine sehr lukrative Erpressung mit einem Lösegeld von 20 bis 40 Millionen Euro vorgesehen gehabt. Er habe daneben auch den Plan einer Wasserübergabe entwickelt, der mit der Zeit mehr im Vordergrund gestanden habe als der Einsatz eines … . Dazu habe das Lösegeld in einen Metallkoffer gelegt werden sollen, der eine Ortung verhindern solle. Dieser solle wiederum auf einem Boot oder Surfbrett befestigt sein, das der Angeklagte ...
(2)... dann mit einem Seil auf den See habe hinausziehen wollen. Mittels eines Auslösemechanismus habe dann die Kiste von dem Surfbrett ins Wasser versenkt werden sollen, wo sie der Angeklagte ...
(2)... nach einiger Zeit — wenn die Polizei das Gebiet nicht mehr überwache — durch einen Tauchgang habe bergen wollen. Im Jahr 2013 habe der Angeklagte ...
(2)... ihm auch einen Koffer gezeigt, den er mit Papierzuschnitten in Form von Geldscheinen befüllt gehabt habe, und habe über das Gewicht und die Abmessungen gesprochen. Daneben habe der Angeklagte ...
(2)... sich Gedanken darüber gemacht, wie man das Lösegeld waschen könne. Er habe die Forderung von Lösegeld in Fremdwährungen, vornehmlich Schweizer Franken oder Gold erwogen. Er habe auch von einem ... mit Kontakten zur russischen Mafia erzählt, den er beim … kennengelernt habe und anderen Kontakten in das kriminelle Milieu. Von diesem ... habe er auch Waffen und ein Nachtsichtgerät gekauft. Eine Pistole mit Schalldämpfer, die er dort erworben habe, habe er ihm — dem Angeklagten ...
(1)... — auch einmal gezeigt. Daneben habe er von einem ... namens … berichtet, den er aus dem Fitnessstudio in ... kenne und der mit Drogen handele. Auch habe der Angeklagte ...
(2)... davon gesprochen, eine Entführung üben zu wollen. Dazu habe er irgendeine Person wahllos entführen wollen, um dies zu testen. Er habe auch davon berichtet, kleinere Übungen bereits durchgeführt zu haben, etwa indem er auf dem Parkplatz des Schützenvereins … eine Autoscheibe eingeschlagen oder einer wildfremden Person Tränengas ins Gesicht gesprüht habe, jeweils ohne erwischt zu werden. Auch habe er bei einer Fortbildung am Flughafen einen Metalldetektor geklaut. Er habe sein Wissen über die Entführungsideen und -vorbereitungshandlungen des Angeklagten ...
(2)... in einer Art Gedächtnisprotokoll aufgeschrieben und dieses dem Zeugen ... übergeben. Weitergehende Beweise gegen den Angeklagten ...
(2)... habe er nicht gesammelt. Ende 2014 oder Anfang 2015 sei das Interesse des Angeklagten ...
(2)... an Entführungen seinem Eindruck nach abgeebbt. Dieser habe vielmehr legale Geschäfte verfolgt, habe berichtet, zu Geld gekommen zu sein und in ... Immobilien gekauft zu haben und die Pacht einer Tankstelle erwogen. Zu dieser Zeit habe er dem Angeklagten ...
(2)... auch das Exposé der Immobilie in … gezeigt, für welche ... und der Zeuge ... einen Käufer gesucht hätten. In dieser Zeit habe er auch den Verkauf der ... in der ... in … durch den Zeugen ... an den Angeklagten ...
(2)... vermittelt. Da er den Angeklagten ...
(2)... aufgrund dieser Entwicklungen für weniger gefährlich gehalten habe, sei er nicht mehr besorgt um seine Sicherheit gewesen. Er sei sogar mit dem Angeklagten ...
(2)... in dessen Schützenverein zum Schießen mitgekommen. Wie es zu seiner Verabredung mit ... und dem Angeklagten ...
(2)... für den 17.11.2016 gekommen sei, wisse er heute nicht mehr genau. Die Idee habe sich aus den vorangegangenen Treffen zu dritt ergeben, bei denen ... und der Angeklagte ...
(2)... die Eröffnung eines Swingerclubs als gemeinsames Projekt diskutiert hätten. Er wisse aber noch, dass er … ermahnt habe, sich den Termin aufzuschreiben, da dieser generell vergesslich gewesen sei. bbb) Der Angeklagte ...
(1)... hat sich in der Hauptverhandlung zum Kerntatgeschehen dahingehend eingelassen, am 17.11.2016 habe er keinen … gehabt. Morgens habe er einen Untersuchungstermin in der Gemeinschaftspraxis … wahrgenommen, wo er zur Blutentnahme nüchtern habe erscheinen müssen. Unter anderem deswegen sei es ihm nicht so gut gegangen. Zu Hause habe er dann … korrigiert. Den Termin mit dem Angeklagten ...
(2)... habe er gar nicht mehr im Sinn gehabt und sei überrascht gewesen, als dieser bei ihm aufgetaucht sei. Er habe dann zunächst nicht mitkommen wollen, sich aber von dem Angeklagten ...
(2)... überreden lassen, zumal er zuvor ja seine Teilnahme zugesagt habe. Der Angeklagte ...
(2)... sei etwa zehn Minuten in seiner Wohnung gewesen. Dass dieser dort etwas deponiert hätte, sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefallen. Beim Verlassen der Wohnung habe er weder eine Tasche noch einen Rucksack mitgenommen, auch habe er weder Handschuhe getragen, noch solche mitgenommen. Er sei in das Auto des Angeklagten ...
(2)..., den ..., auf der Beifahrerseite eingestiegen, dieser sei dann mit ihm zur Wohnung des ... gefahren. Ob er selbst sein Handy mitgenommen habe, wisse er nicht. Im Innenraum des Fahrzeugs sei es unaufgeräumt gewesen, er habe dort Taschen oder Ähnliches liegen sehen. An der Wohnanschrift des ... sei er, der Angeklagte ...
(1)..., ausgestiegen und in die Wohnung gegangen, um ... abzuholen. Die Fahrt dorthin habe 15 bis 20 Minuten gedauert. Ob der ... beim Verlassen der Wohnung etwas dabeigehabt habe, wisse er nicht, für gewöhnlich habe dieser jedoch eine Umhängetasche mit sich geführt. Als sie zu dritt in das Auto des Angeklagten ...
(2)... eingestiegen seien, habe er auf der Rückbank Platz genommen, der ... auf dem Beifahrersitz und der Angeklagte ...
(2)... auf dem Fahrersitz. Der ... habe noch zur Apotheke im … in ... gewollt und zu der Tankstelle in seiner Straße, wo er noch Tabak ("Kippchen") habe kaufen wollen. Sie seien zu beiden Orten gefahren, der ... sei jeweils ausgestiegen und dann wieder zum Auto zurückgekommen. Dann sei der Angeklagte ...
(2)... mit ihnen über die Landstraße nach … gefahren. Die Stimmung sei gut gewesen, man habe über Swinger-Clubs gesprochen. Nicht weit vor dem Ziel in ... habe der Angeklagte ...
(2)... auf offener Landstraße in einer Haltebucht angehalten und gesagt, man solle doch mal sehen, wie schön es hier sei. Zu diesem Zeitpunkt sei es dunkel gewesen und man habe nicht viel gesehen. Der Angeklagte ...
(2)... sei ausgestiegen, er selbst und auch der ... glaube er, seien im Auto geblieben. An dem Anwesen … in ... habe der Angeklagte ...
(2)... das Hoftor geöffnet und sei mit ihnen im Auto auf den Innenhof gefahren, wo er das Auto abgestellt habe. Das Hoftor habe der Angeklagte ...
(2)... sodann wieder geschlossen. Sie hätten dann zu dritt das Anwesen besichtigt. Die Besichtigung habe nur etwa 10 Minuten gedauert. Der Angeklagte ...
(2)... habe dann vorgeschlagen, sich noch einmal zu dritt in das Auto zu setzen, um zu schauen, wo man parken könne bzw. wie die Ansicht beim Hereinfahren sei. Dabei habe er sich auf die Rückbank gesetzt, ... sich auf den Beifahrersitz und er selbst sich auf den Fahrersitz. Kurz darauf habe er ein Klacken gehört und dass ... tief eingeatmet habe. Er habe sodann auf der Rückbank den Angeklagten ...
(2)... gesehen, der eine riesige Pistole mit Schalldämpfer in der rechten Hand gehalten habe. Er selbst sei geschockt gewesen und habe geschrien. ... habe nichts mehr geäußert, sondern nur noch ein röchelndes Geräusch von sich gegeben. Der Angeklagte ...
(2)... habe sodann nochmal auf ... geschossen, wobei es erneut zu dem Klackgeräusch gekommen sei. Daraufhin sei der Kopf des ... nach unten gesackt. Der Angeklagte ...
(2)... habe die Haltung der Waffe sodann verändert und habe von oben nach unten noch einmal in den Nacken- oder Rückenbereich des ... geschossen. Möglicherweise habe es auch noch einen vierten Schuss des Angeklagten ...
(2)... gegeben, der breit gegrinst habe und zu ihm gesagt habe, er solle ruhig sein und aussteigen. Er selbst sei daraufhin ausgestiegen und nach ihm auch der Angeklagte ...
(2).... Dieser sei um das Fahrzeug herum zur Beifahrerseite gelaufen. Durch die geöffnete Beifahrertür habe der Angeklagte ...
(2)... sodann einmal auf den Oberkörper des ... geschossen und dann den Kopf des ... in der Hand haltend einen aufgesetzten Kopfschuss angebracht. Der ... sei zusammengesackt gewesen. Der Angeklagte ...
(2)... habe ihn dann aufgefordert zu helfen. Er, der Angeklagte ...
(2)..., habe die bei den Schüssen getragenen Lederhandschuhe ausgezogen und ihm zugeworfen. Darunter habe der Angeklagte ...
(2)... Kunststoffhandschuhe getragen. Auf Aufforderung des Angeklagten ...
(2)... habe er sich die Lederhandschuhe nun angezogen. Der Angeklagte ...
(2)... habe nun eine kleinere, hellere Waffe zur Hand genommen, gesagt, diese sei geladen und reiche für ihn, den Angeklagten ...
(1)..., aus. Er habe ihm dann befohlen, ... aus dem Auto zu heben. Er habe sich gefügt und ... zunächst parallel zum Fahrzeug abgelegt. Dann habe er auf Befehl des Angeklagten ...
(2)... einen Wasserbottich geholt und Wasser hineingefüllt. Dann habe der Angeklagte ...
(2)... ihm befohlen, den Kopf des ... in den gefüllten Bottich zu drücken, was er ebenfalls getan habe. Er sei erstaunt gewesen, wie wenige Verletzungen bei ... sichtbar gewesen seien. Beim Tragen habe er lediglich ein kleines Loch im Hinterkopf des ... gesehen, aus dem Blut ausgetreten sei. Sodann hätten der Angeklagte ...
(2)... und er ... in den Schuppen, einen kleinen Nebenraum etwa vier Meter von der Hofmitte entfernt, getragen, wobei er die Füße des ... gefasst habe und der Angeklagte ...
(2)... ihn unter den Achseln gehalten hätte. Sie hätten die Leiche ca. einen Meter weit in diesen Raum getragen und dann abgelegt. Eine Plane o.ä. sei ihm auf dem Boden nicht aufgefallen. Danach habe er das Fahrzeug putzen müssen. Dazu habe er einen Eimer, Tücher, Handtücher zur Verfügung gehabt. Die Lederhandschuhe habe er dabei ausgezogen und vom Angeklagten ...
(2)... Putzhandschuhe erhalten. Er habe das Auto dreimal geputzt. Der Angeklagte ...
(2)... habe nur wenig gemacht. Es sei Blut in der Mittelkonsole gewesen sowie Schmauchspuren und eine Beule am Dachhimmel von innen. An einer Stelle seien auch Haare mit Knochen oder Gehirnmasse gewesen. Irgendwann habe der Angeklagte ...
(2)... gesagt, das Auto sei sauber genug, um nicht aufzufallen. Einen Einweganzug habe der Angeklagte ...
(2)... an dem Abend nicht getragen. Der Angeklagte ...
(2)... habe dann einen Metalltopf mit Deckel gebracht und ihn angewiesen, das Handy des ... dort hineinzulegen und den Topf auf der Rückfahrt festzuhalten. Sie seien zurück nach ... gefahren. Auch beim Einsteigen habe der Angeklagte ...
(2)... noch eine Pistole einstecken gehabt, wobei er nicht wisse, wo genau diese gesteckt habe. Er wisse auch nicht mehr, ob es sich hierbei um die Waffe gehandelt habe, mit der auf den ... geschossen wurde. Auf der Fahrt habe das Handy im Topf, den er auf dem Schoß gehalten habe, einmal geklingelt. Er habe auf Aufforderung des Angeklagten ...
(2)... in den Topf geschaut und gesehen, dass nach der Anzeige des Displays "Papa" der Vater des ... angerufen habe. Der Angeklagte ...
(2)... habe ihm gesagt, er solle nicht drangehen, was er auch befolgt habe. Der Angeklagte ...
(2)... habe ihn gegen drei oder vier Uhr morgens nach Hause gebracht. Zunächst habe er in der Nähe der Wohnung des ... angehalten, wo er ihm befohlen habe, das Handy des ... aus dem Topf zu nehmen, es auseinander zu nehmen, zu säubern, auszuschalten und es samt Topf in einen Müllsack zu werfen. Der Angeklagte ...
(2)... sei mitgekommen in seine, des Angeklagten ...
(1)..., Wohnung und habe ihm dort befohlen, sich auszuziehen und alle Sachen in einen Müllsack zu werfen, den der Angeklagte ...
(2)... dann an sich genommen habe. Woher der Angeklagte ...
(2)... die Müllsäcke gehabt habe, wisse er nicht. Der Angeklagte ...
(2)... habe auch in der Wohnung noch eine Pistole bei sich gehabt, wobei er sich nicht mehr erinnere, wie genau er diese getragen habe und/oder ob er sie eingesteckt habe. In seiner, des Angeklagten ...
(1)..., Wohnung habe der Angeklagte ...
(2)... auch eigene Gegenstände, darunter ein Mobiltelefon und vielleicht auch ein Portemonnaie, vom Wohnzimmerschrank an sich genommen. Er schließe daraus, dass er diese bei der Abholung am Nachmittag des 17.11.2016 dort abgelegt habe, könne sich aber nicht erklären, was der Sinn dieser Handlung gewesen sein könnte. Der Angeklagte ...
(2)... habe ihm verboten, über die Tat zu sprechen, andernfalls werde er ihn und seine Eltern umbringen. ccc) Betreffend die Phase nach der Tat hat der Angeklagte ...
(1)... angegeben, zwei Tage nach der Tat sei der Angeklagte ...
(2)... unangekündigt bei ihm zuhause erschienen und habe berichtet, dass alle Spuren der Tat, also auch das Fahrzeug, beseitigt worden seien. In 2016 sei es zu drei bis vier weiteren solchen unangekündigten Besuchen des Angeklagten ...
(2)... gekommen. Nach der ausdrücklichen Drohung in der Tatnacht, ihn oder seine Eltern zu töten, falls er die Tat offenbare, habe der Angeklagte ...
(2)... eher knappe Drohungen ausgesprochen, etwa: "Du weißt ja, dass du die Klappe halten musst!". Auch habe er immer wieder seine Kontakte zur russischen Mafia angesprochen. Er habe durchgehend Angst um sein Leben und das seiner Eltern gehabt. Ab 2017 habe der Angeklagte ...
(2)... seine Besuche dann angekündigt. Ab dem 05.01.2017 habe es in unregelmäßigen Abständen 35 Besuche in seiner damaligen Wohnung in ... bis zuletzt am 23.10.2017 gegeben, die er sich in seinen Kalender eingetragen habe. Der Angeklagte ...
(2)... habe immer wieder über Einzelheiten der Tat gesprochen, was er als sadistisch empfunden habe. Er habe ihn — den Angeklagten ...
(1)... auch immer wieder dazu befragt, wo er — der Angeklagte ...
(2)... Fehler gemacht habe und was man hätte besser machen können. So sei es darum gegangen, dass er am Abend des 17.11.2016 außerhalb des Tankstellengeländes geparkt habe, um nicht auf einer Videoaufzeichnung der Tankstelle zu erscheinen, und ob dies ausreichend gewesen sei, oder ob die Kameras auch außerhalb des Geländes liegende Bereiche erfassten. Auch habe er alternative Vorgehensweisen mit ihm diskutiert, etwa ... in dessen Wohnung zu töten, was weniger Hinweise auf den Täter erzeugt, dafür aber mehr Spuren verursacht hätte. Einmal habe er auch gefragt, wie es gewesen wäre, wenn das Erschießen des ... sich während der Fahrt ereignet hätte. Der Angeklagte ...
(2)... habe zudem versucht, ihm einzureden, dass er — der Angeklagte ...
(1)... — auf ... geschossen habe. Die Tatbegehung im Fahrzeug habe der Angeklagte ...
(2)... nicht als problematisch bewertet, vielmehr seien so Schreie nach außen nicht so laut zu hören und die Spuren, namentlich Blut und Schmauch, blieben auf den Innenraum des Autos begrenzt. Er habe auch vom Austausch der betroffenen Autoteile berichtet. Einige Zeit nach der Tat habe er den Angeklagten ...
(2)... auch einmal gefragt, warum er ... getötet habe, worauf er keine Antwort erhalten habe. Allerdings habe der Angeklagte ...
(2)... gesagt, er bereue die Tat nicht, da er aus dieser Erfahrung gelernt habe. Auch über neue Entführungsvorhaben habe der Angeklagte ...
(2)... viel gesprochen, und ihn — den Angeklagten ...
(1)... — zu verschiedenen Details und Abschnitten einer solchen Tat nach seiner Meinung gefragt, die er dann auch geäußert habe. Der Angeklagte ...
(2)... habe etwa erwogen, für die Entführung der Frau eines reichen Unternehmers eine Ferienwohnung anzumieten. Sein Plan sei es gewesen, diese zu entführen, ihr bei lebendigem Leib einen Finger abzuschneiden und sie dann zu töten. Die Lösegeldübergabe habe dann am … stattfinden sollen. Später habe er dann auch offenbart, welche Funktion der Angeklagte ...
(1)... bei einer Entführung haben solle, nämlich bei der Lösegeldübergabe zu helfen, indem er beobachte, ob das Erpressungsopfer alleine oder aber von der Polizei überwacht zur Übergabestelle komme, und sodann den Angeklagten ...
(2)... über die Beobachtung informiere. Er habe in der Zeit ab der Tat weiterhin versucht, sich bei dem Angeklagten ...
(2)... beliebt zu machen ("einzuschleimen") um ihn letztlich überführen zu können. Nachdem er im Oktober 2019 nach ... in seine Eigentumswohnung umgezogen sei, habe es nur noch Treffen im Café … in ... gegeben. Der Umzug sei erfolgt, um sich dem Angeklagten ...
(2)... zu entziehen. Zu dieser Zeit habe der Angeklagte ...
(2)... ebenfalls von Entführungsplänen gesprochen. Einmal — möglicherweise bei einem der Treffen im Café … 2019 und 2020 — habe der Angeklagte ...
(2)... ihm ein ausgedrucktes Foto von einem potentiellen Entführungsopfer — einem Mann im Saal der Frankfurter Börse — gezeigt, welches er dabei möglicherweise auch angefasst habe. Auch die Seilvorrichtung für die Lösegeldübergabe habe der Angeklagte ...
(2)... ihm gezeigt und er habe sie auch angefasst, was er als Teil des Plans des Angeklagten ...
(2)... bewerte, belastende Spuren gegen ihn — den Angeklagten ...
(1)... — zu erzeugen. Dass er nicht mehr bei einer Entführung habe mitmachen wollen, sei für den Angeklagten ...
(2)... nicht mehr akzeptabel gewesen. Er habe diesbezüglich auch gesagt, er — der Angeklagte ...
(1)... — wisse zu viel. Dann habe er bemerkt, dass der Angeklagte ...
(2)... ihm nachspioniere, als er ihn am 14.03.2020 in der Nähe der Anschrift seiner Eltern gesehen habe. bb) Bei seiner ersten Vernehmung am 15.05.2020 durch den Zeugen PK … gab der Angeklagte ...
(1)... — als Zeuge — an, ... und der Angeklagte ...
(2)... hätten den Plan gehabt, gemeinsam einen Swingerclub zu eröffnen und dafür ein passendes Gebäude gesucht. Als sie eines in ... gefunden hätten, habe der Angeklagte ...
(2)... vorgeschlagen, dort mal gemeinsam hinzufahren. Man sei dann gegen 16:00 Uhr zu dritt nach ... in dem ... des Angeklagten ...
(2)... gefahren, wobei der Angeklagte ...
(2)... ihn zuerst abgeholt habe und man dann ... in ... abgeholt habe. Sie seien dann lange Zeit gefahren und im ... in ... angekommen. Dort sei man auf das Grundstück gefahren und ausgestiegen. Der Angeklagte ...
(2)... habe dann gesagt, man solle sich wieder ins Auto setzen, diesmal aber mit anderer Sitzplatzbelegung. Als sie dann im Fahrzeug gesessen hätten, habe es ein klackendes Geräusch gegeben. Er habe sich umgedreht und gesehen, dass ... tief eingeatmet habe und nach hinten gesackt sei. Dann habe er den Angeklagten ...
(2)... mit einer großen Pistole mit aufgeschraubtem Schalldämpfer gesehen. Damit habe er noch ein paar Mal auf den Kopfbereich des ... geschossen, der nun nach vorn zusammengesackt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Nackenstütze des Beifahrersitzes ausgebaut gewesen. Der Angeklagte ...
(2)... sei dann ausgestiegen und habe nochmal auf ... geschossen, ein oder zwei Mal auch indem er dessen Kopf in die Hand genommen habe und aufgesetzt in die Stirn geschossen habe. Er halte die Waffe für eine des Kalibers .22, er kenne sich diesbezüglich ein wenig aus, da er selbst im Schützenverein sei. Beim Schießen habe der Angeklagte ...
(2)... schwarze Lederhandschuhe getragen. Diese habe er dann ausgezogen und darunter noch Gummihandschuhe angehabt. Die Lederhandschuhe habe der Angeklagte ...
(2)... ihm dann gegeben und er habe sie angezogen. Der Angeklagte ...
(2)... habe dann noch eine zweite Waffe hervorgeholt, die etwas heller als die erste gewesen sei und einen kürzeren Schalldämpfer gehabt habe. Auf Anweisung des Angeklagten ...
(2)... habe er dann einen Wasserbottich geholt. Dorthinein habe er ... drücken müssen, der anscheinend tot gewesen sei. Dann habe er die Leiche in einen Nebenraum schleppen müssen. Sodann hätten sie zu zweit das Auto mit den Handschuhen geputzt. Dann seien sie zurück gefahren. Die eine Waffe habe links in der Seitentür gelegen, die andere habe der Angeklagte ...
(2)... wohl eingesteckt gehabt. Das Handy des ... habe auf die Anweisung des Angeklagten ...
(2)... in einem Topf gelegen, habe aber gleichwohl einmal geklingelt, das sei ein Anruf des Zeugen ... gewesen. Auf Anweisung des Angeklagten ...
(2)... habe er dann das Handy ausgeschaltet. Der Angeklagte ...
(2)... habe ihn dann nach Hause gefahren und dort aussteigen lassen, habe ihm aber noch gesagt, er werde ihn oder einen Familienangehörigen töten, wenn er etwas verrate. Ein bis zwei Tage später sei der Angeklagte ...
(2)... noch einmal zu ihm gekommen und habe Klamotten von ihm haben wollen. Er habe auch gesagt, dass er die Leiche beseitigt habe, indem er die Innereien im Wald vergraben, Teile verbrannt und die Knochen in Eimern einbetoniert in einem See versenkt habe, jedoch nicht wo. Nun sei er wegen des Briefs und der Bilder im Briefkasten seiner Eltern zur Polizei gekommen, weil er Angst um sein Leben habe. cc) Ebenfalls noch am 15.05.2020 gab der Angeklagte ...
(1)... in der Vernehmung unter anderem durch den Zeugen KHK …, ..., - als Zeuge und im Laufe der Vernehmung als Beschuldigter hinsichtlich einer Strafvereitelung belehrt — an, ... ... und der Angeklagte ...
(2)... hätten sich verabredet, das Haus des Angeklagten ...
(2)... in ... anzuschauen, da die beiden die Idee gehabt hätten, dort einen Swingerclub zu eröffnen. Gegen 16 Uhr habe der Angeklagte ...
(2)... ihn mit dessen Fahrzeug ... abgeholt und man sei zur Wohnung des ... gefahren. Ob dort nur er oder auch der Angeklagte ...
(2)... in die Wohnung gegangen seien, wisse er nicht mehr. Zur Weiterfahrt sei er selbst auf die Rückbank des Fahrzeugs gegangen, der Angeklagte ...
(2)... sei gefahren und ... habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Sie hätten auf ...s Wunsch noch bei der Apotheke im … und einer Tankstelle in der … Straße gehalten, wo dieser noch eine Salbe abgeholt bzw. Tabak gekauft habe. Sie seien dann nicht über die Autobahn sondern Landstraßen gefahren, wozu der Angeklagte ...
(2)... bemerkt habe, so könne man sich die Gegend noch anschauen. Es habe dann noch einen Stopp an der Landstraße gegeben, bei dem der Angeklagte ...
(2)... ausgestiegen sei und wieder auf die Gegend hingewiesen habe und dass man hier auch eine Party mal nach draußen verlegen könne. Dies sei schon nahe bei ... gewesen, allerdings könne er die Stelle nicht identifizieren. Sie seien dann weiter zu der ... gefahren und habe sich die Liegenschaft kurz angeschaut. Das Hoftor sei dabei geschlossen gewesen. Dann habe der Angeklagte ...
(2)... sie aufgefordert, sich noch einmal in das Auto zu setzen, damit man ein Gefühl dafür bekäme, wie es wäre, wenn man in den Hof hineinfährt. Dabei sei der Angeklagte ...
(2)... selbst auf den Rücksitz "gehuscht", ... habe sich auf den Beifahrersitz gesetzt und er selbst auf den Fahrersitz. Dann habe es ein Klackgeräusch gegeben, ähnlich dem Klopfen mit dem Finger auf den Tisch. Er selbst habe sich umgedreht und habe ... tief einatmen sehen. Der Angeklagte ...
(2)... habe eine Pistole mit aufgeschraubtem Schalldämpfer in der Hand gehalten. Diese sei schwarz gewesen und allein der Schalldämpfer sei ca. 20 — 30 cm lang gewesen. Er schätze, dass es sich um eine Pistole im Kaliber .22 gehandelt habe, da dieses Kaliber ohnehin leise sei und mit Schalldämpfer dann noch leiser. Da er mal im Schützenverein gewesen sei, kenne er sich diesbezüglich ein wenig aus. Der Angeklagte ...
(2)... habe dann nochmal auf ... auf den Kopf geschossen. Die Nackenstütze des Beifahrersitzes habe da gefehlt, wobei er nicht mehr wisse, ob dies schon während der Fahrt der Fall gewesen sei. Dann habe der Angeklagte ...
(2)... ihn angewiesen, aus dem Fahrzeug auszusteigen, was er getan habe. Auch der Angeklagte ...
(2)... sei dann ausgestiegen, habe die Beifahrertür geöffnet und dann noch einmal auf ... geschossen, eher in Richtung Oberkörper, sei an diesen herangetreten und habe noch einen Schuss in dessen Stirnbereich aus extrem kurzer Distanz, möglicherweise sogar aufgesetzt, abgegeben. Im Auto sei nicht viel Blut zu sehen gewesen. Es habe Schäden im Auto gegeben und später habe der Angeklagte ...
(2)... auch davon berichtet, dass er Reparaturen vorgenommen habe. Ein Geschoss habe eine Ausbeulung im Dachhimmel verursacht. Dann habe der Angeklagte ...
(2)... ihn aufgefordert, beim Tragen der Leiche zu helfen. Zuvor habe er aber einen dort stehenden Wasserbottich holen sollen, eine Art übergroßen Eimer. Dieser sei dann von ihm mit Wasser befüllt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei im Hof auch sehr helles Licht angegangen. Dann habe der Angeklagte ...
(2)... die Lederhandschuhe, die er bis dahin getragen habe, abgestreift und ihm gegeben. Darunter habe er dünne Einwegputzhandschuhe getragen. Er, der Angeklagte ...
(1)..., habe sich diese dann angezogen. Mit den Lederhandschuhen habe er den Kopf des leblosen ... in dem Bottich unter Wasser tauchen sollen, was er auch getan habe. Der Angeklagte ...
(2)... habe seinerseits den Kopf noch einmal untergetaucht. Im Anschluss daran habe der Angeklagte ...
(2)... auf einmal zwei Waffen in der Hand gehalten, die eine etwas heller als die zunächst benutzte, beide aber etwa gleich groß. Die hellere Waffe habe einen kleinen runden Aufsatz darauf gehabt, den er ebenfalls als Schalldämpfer einordnen würde. Er habe dann auf Anweisung des Angeklagten ...
(2)... diesem geholfen, die Leiche in einen Nebenraum (von der Straße aus) links neben dem Zufahrtstor zu tragen und sie dort mit ihm abgelegt. Er selbst habe dabei die Leiche an den Füßen gehalten. Der Angeklagte ...
(2)... habe Handy und Brieftasche des ... an sich genommen. Das Handy habe er in einen metallenen Topf gelegt. Dies interpretiere er, der Angeklagte ...
(1)..., so, dass dadurch nach dem Prinzip des Farradayschen Käfigs die Strahlung habe abgeschirmt werden sollen, was er für nicht funktional und auch unlogisch halte, weil das Handy ja auf der Hinfahrt nicht abgeschirmt gewesen sei. Dann habe er mit dem Angeklagten ...
(2)... das Auto geputzt. Im Bereich der Mittelkonsole, also bei der Handbremse, und am Armaturenbrett sei schon viel Blut gewesen, auch kleinere Hautfetzen oder Gehirnteile. Der Angeklagte ...
(2)... habe die Pistole nach wie vor in der Hand gehalten, aber auch mitgeputzt. Irgendwann habe er gesagt, es sei jetzt sauber genug und habe ihn angewiesen, auf der Beifahrerseite einzusteigen und den Topf mit dem Handy des ... zu halten. Auf der Rückfahrt habe das Handy im Topf dann geklingelt und der Angeklagte ...
(2)... habe ihn angewiesen, nachzusehen, wer das sei. Auf dem Display habe er erkannt, dass der Anruf vom Zeugen ... gekommen sei. Das sei schon spät in der Nacht, also etwa gegen zwei Uhr gewesen. Sie seien dann in ... in der Nähe von ...s Wohnung vorbeigekommen und dort habe der Angeklagte ...
(2)... ihn angewiesen, es auszuschalten, noch einmal zu säubern und es dann in einen Beutel zu werfen. Dann habe der Angeklagte ...
(2)... ihn nach Hause gefahren und ihn dort in der Wohnung angewiesen, seine Kleidung in einen großen Sack zu werfen, den er dabeigehabt habe. Der Angeklagte ...
(2)... habe zu ihm gesagt, er solle niemandem etwas sagen, sonst würde er oder einer seiner Leute den Angeklagten ...
(1)... oder jemanden aus dessen Familie umbringen. Damit habe der Angeklagte ...
(2)... auf seine angeblichen Kontakte zu einem Mitglied der russischen Mafia angespielt. Daher habe er aus Angst nicht die Polizei informiert. Auch bei der Vermisstensuche nach ... sei er in einem Zwiespalt gewesen. Er habe versucht, alle wahren Informationen über ... mitzuteilen, aber aus Angst, selbst getötet zu werden, zugleich verschwiegen, dass der Angeklagte ...
(2)... diesen erschossen habe. Wenige Tage nach der Tat sei der Angeklagte ...
(2)... unangekündigt bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe ihm berichtet, dass er die Leiche mit einem Gasbrenner behandelt, zerstückelt, die Innereien im Wald vergraben und die Überreste, also Knochen, einbetoniert und in einem tiefen Gewässer versenkt habe. Er interpretiere das Vorgehen des Angeklagten ...
(2)... so, dass dieser gezielt seine Kleidung kontaminiert habe. Auch seien auf den Bildern seiner Schuhe gräuliche Flecken zu erkennen, die vielleicht Beton seien könnten. Daher vermute er, der Angeklagte ...
(2)... habe auch beim Beseitigen der Leiche seine, des Angeklagten ...
(1)..., Schuhe und möglicherweise auch Kleidung getragen, um ihn so durch gefälschte Spuren zu belasten. Damit habe er ihn erpressbar machen wollen, um seine Mitwirkung an der Entführung der Frau oder Tochter eines Bauunternehmers zu erzwingen, namentlich bei der Lösegeldübergabe. Der Angeklagte ...
(2)... sei in der Zeit nach der Tat auch öfter bei ihm zu Hause gewesen. Dabei habe er immer wieder gefragt, was man bei der Tatausführung noch besser habe machen können. Auch habe er ihn angewiesen, sich wie bei einem Rollenspiel vorzustellen, er selbst, der Angeklagte ...
(1)..., habe geschossen. Dem sei er nachgekommen und habe dann selbst so geredet, als sei er der Täter gewesen, was ihm dann sogar psychisch gutgetan und bei der Bewältigung des Geschehens etwas geholfen habe. Auf die Frage, ob man möglicherweise an den von ihm beschriebenen Waffen auch seine Spuren finden würde, gab der Angeklagte ...
(1)... an, er halte das für möglich, da er vor der Tat mit den Waffen des Angeklagten ...
(2)... auf dem Schießstand beim Schützenverein geschossen habe. dd) In seiner polizeilichen Vernehmung vom 28.05.2020 durch die Zeugen KHK … und KOK'in …, vormals …. wurde der Angeklagte ...
(1)... eingangs auch hinsichtlich der Ermordung des ... als Beschuldigter belehrt. Er gab dann an, der Angeklagte ...
(2)... sei am 17.11.2016 etwa gegen 16 Uhr bei ihm vorbeigekommen, da er mit ihm und ... zuvor verabredet habe, man wolle zusammen das Haus des Angeklagten ...
(2)... in ... anschauen. Wie die Verabredung genau zustande gekommen sei, wisse er nicht mehr, das sei aus den vorangegangenen Treffen zu dritt und dem gemeinsamen Interesse von ... und dem Angeklagten ...
(2)... an der Eröffnung eines Swingerclubs entstanden. Er habe dem ... diesbezüglich noch gesagt gehabt, er solle sich den Termin aufschreiben, da dieser so vergesslich gewesen sei. Sowohl der Angeklagte ...
(2)... als auch ... hätten ihn gebeten, zu der Besichtigung mitzukommen, obwohl es ja eigentlich um deren gemeinsames Projekt gegangen sei. Im Auto des Angeklagten ...
(2)... seien sie dann zur Wohnung des ... in ... gefahren. Ob er alleine oder sie beide zu der Wohnung hochgegangen seien, wisse er nicht mehr genau. Jedenfalls seien sie dann zu dritt in das Auto des Angeklagten ...
(2)... gestiegen und zunächst auf die Bitte des ... noch zur Apotheke im … in ... gefahren, wo dieser etwas zu besorgen gehabt habe und anschließend auch noch zu einer …-Tankstelle an der …, wo ... ausgestiegen sei und Tabak, Zigarettenpapiere oder beides gekauft habe. Sie seien dann über die …straße vorbei an einer … Tankstelle und … Richtung ... gefahren, allerdings nicht über die Autobahn sondern über Landstraßen. Der Angeklagte ...
(2)... habe auf dem Fahrersitz gesessen, .