Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 23. April 2025, 17 U 33/24, Urteil nachgehend BGH, VZR 103/25 Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, das gesamte Anwesen …, …, eingetragen im Grundbuch von …, Bl. …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, bestehend aus Einfamilienhaus bestehend aus Erdgeschoss und Dachgeschoss - sowie die Freifläche geräumt an die Klägerin herauszugeben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.300,00 € vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Räumung einer Liegenschaft in … . Dem Rechtstreit liegt – im Wesentlichen – der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erwarb die streitgegenständliche Liegenschaft mit notariellem Kaufvertrag aus Dezember 2015 zum Alleineigentum. Die Klägerin und der Beklagte zogen sodann im Oktober 2016 dort ein. Die Parteien lebten zum damaligen Zeitpunkt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, wobei die nichteheliche Lebensgemeinschaft später beendet wurde. Die Klägerin selbst zog zwischenzeitlich aus der streitgegenständlichen Liegenschaft aus, verblieb sodann zunächst kurz bei ihrer Schwester und einer Freundin und fand schließlich eine Unterkunft im Unter-/Kellergeschoss, wo sie aktuell noch wohnhaft ist. Die Klägerin behauptet, sie habe mit Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Februar 2023 den Beklagten mündlich aufgefordert, die Liegenschaft bis Ende Mai 2023 zu räumen. Es seien auch weitere mündliche Räumungsaufforderungen erfolgt. Der Beklagte habe sich Ende Mai 2023 endgültig geweigert, die Liegenschaft zu räumen. Die Klägerin behauptet weiterhin, ein lebenslanges Wohnrecht zu Gunsten des Beklagten sei nie vereinbart worden. Vielmehr habe die Klägerin es zur Bedingung gemacht, dass Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung das jeweilige Einverständnis ihrer beiden Töchter … und … sei. Während die Zeugin … einverstanden war, habe die Zeugin … erklärt, dass sie keinesfalls mit der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechts zu Gunsten des Beklagten einverstanden sei. Aus diesem Grund sei die Vereinbarung nicht zustande gekommen, was sie dem Beklagten auch erklärt habe und diesem auch bekannt sei. Die Klägerin behauptet ferner, sie habe eine testamentarische Verfügung betreffend eines Wohnrechts verfasst, da sie dem Beklagten nach ihrem Ableben ein (widerrufliches) Wohnrecht habe einräumen wollen, was aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bestanden habe. Das am 29.04.2017 durch die Klägerin verfasste Testament beinhalte u.a. den folgenden Passus: „Ich möchte Herrn …, geboren am … in …, zu meinem Nachlassverwalter einsetzen. Er hat somit ein Wohnrecht auf Lebenszeit, mietfrei in …. …“ Diese testamentarische Verfügung habe sie nunmehr widerrufen. Die Klägerin ist der Ansicht, es sei weder ein Leihvertrag noch ein sonstiges den Beklagten berechtigendes Rechtsverhältnis zur Nutzung der Liegenschaft gegeben. Vielmehr sei es so, dass die Einräumung der Mitbenutzung wegen der vormaligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf tatsächlicher und nicht auf rechtlicher Grundlage basiert habe. Die Klägerin beantragt, Den Beklagten zu verurteilen, das gesamte Anwesen …, …, eingetragen im Grundbuch von …, Bl. …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, bestehend aus Einfamilienhaus -bestehend aus Erdgeschoss und Dachgeschoss-sowie die Freifläche geräumt an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihm mit Vereinbarung vom 15.12.2015 (Bl. 51 d.A.) und vom 16.01.2015 ein lebenslanges Wohnrecht gewährt. Einen Vorbehalt habe es nie gegeben. Jedenfalls habe die Klägerin dies nicht gegenüber dem Beklagten geäußert. Grund für das Wohnrecht sei gewesen, dass der Beklagte der Klägerin einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung bzw. Renovierung der streitgegenständlichen Liegenschaft zur Verfügung gestellt habe. Die Liegenschaft sei für den Altersruhestand gekauft worden. Der Beklagte behauptet weiterhin, die Klägerin habe ihn bis jetzt noch nie aufgefordert, das Anwesen zu räumen oder auszuziehen. Vielmehr sei die Klägerin ohne Ankündigung ausgezogen und ohne dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft zuvor beendet gewesen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, es sei jedenfalls ein Leihvertrag zustande gekommen, wenn man davon ausgehen wolle, dass ein Wohnrecht nicht bestehe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 15.01.2024 (Bl. 173ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. A. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe und Räumung der streitgegenständlichen Liegenschaft aus §§ 985, 1004 BGB. I. Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft, der Beklagte ist unmittelbarer Besitzer. II. Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB. 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde zwischen den Parteien kein Leihvertrag über die streitgegenständliche Liegenschaft geschlossen. Die Parteien haben vormals eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt. Bei einer solchen Gemeinschaft stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht. Die Einräumung der Mitnutzung einer Liegenschaft ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 30.04.2008, Az.: XII ZR 110/06). So liegt der Fall hier. Zwar ist auch der Abschluss eines Leihvertrags über den von den Parteien gemeinsam genutzten Wohnraum grundsätzlich möglich. Hierzu bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Parteien gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus dem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und einer besonderen und rechtlich bindenden Regelung zuführen wollten. Ein solcher Vertragsschluss liegt deshalb nicht schon konkludent in dem Umstand, dass sich die Parteien vormals zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengeschlossen hatten und der Beklagte in der Liegenschaft der Klägerin mitwohnte. Solche besonderen Anhaltspunkte sind vorliegend gerade nicht ersichtlich – dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen „Wohnrecht“ (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer 2.) oder den finanziellen Leistungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Liegenschaft. Denn unstreitig haben die Parteien – vor dem Hintergrund der finanziellen Investitionen des Beklagten - über die Vereinbarung eines „Wohnrechts“ gesprochen, es kam jedoch letztlich gerade nicht zu einem Vertragsabschluss (vgl. hierzu nachstehende Ziffer 2.). Da die Parteien ihre Beziehung nicht erkennbar besonders geregelt haben, handelt es sich bei der gemeinsamen Nutzung der streitgegenständlichen Liegenschaft um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine rechtliche Bindung begründet. Auf eine Kündigung kam es daher bereits nicht an. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ihm mit Vereinbarungen vom 15.12.2015 und vom 16.01.2015 ein lebenslanges Wohnrecht gewährt. Der Abschluss der Vereinbarungen ist zwischen den Parteien streitig. Die Kammer hat hierüber Beweis erhoben durch Vernehmung der beiden Zeugen … und … . Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass der Abschluss der Vereinbarungen über ein Wohnrecht unter der Bedingung stand, dass die beiden Zeuginnen … und … hiermit einverstanden gewesen sind. Weiterhin steht nach der Beweisaufnahme fest, dass dies dem Beklagten auch bekannt war und die Zeugin … ihr Einverständnis nicht erteilt hat, sodass die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung letztlich nicht zustanden gekommen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.