weisen, dass die von ihnen produzierten und in Verkehr gebrachten (Neu-)Fahrzeuge über eine sogenannte Typgenehmigung verfügen, die behördlicherseits (in Deutschland vom Kraftfahrtbundesamt) ausgestellt wird. Zur Erlangung dieser Typgenehmigung müssen die Fahrzeuge u.a. bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Der Fahrzeughersteller stellt anschließend für jedes einzelne produzierte Fahrzeug eine sog. EG-Übereinstimmungsbescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass das hergestellte Fahrzeug mit dem in einer erteilten EG-Typgenehmigung beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt. Für die Erlangung einer Typgenehmigung war bis zum 31.08.2017 die VO (EG) Nr. 715/2007 maßgeblich. Danach wurden die relevanten Abgaswerte unter Laborbedingungen gemessen. Hierbei durchliefen die Testfahrzeuge einen gesetzlich vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven bestand (sogenannter Neuer Europäischer Fahrzyklus (NEFZ)). Bei von der Volkswagen AG entwickelten und hergestellten Motoren des Typs EA 189 wurde eine Motorsteuergerätesoftware installiert, die dazu führte, dass Abgase beim Durchfahren des NEFZ in den Motor zurückgeführt wurden, bevor sie überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichten. Die Software erkannte, wenn das Fahrzeug den NEFZ durchfährt. Die Software kannte zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuerten. Im NOx-optimierten Modus 1, der im NEFZ aktiv war, kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, war der Modus 0 aktiv. Weil es im normalen Straßenbetrieb praktisch ausgeschlossen ist, den NEFZ
zufahren, befand sich das Fahrzeug mit der verbauten Software im normalen Straßenverkehr durchgehend im Modus
weise zu belegen. Die Volkswagen AG entwickelte in der Folge ein Softwareupdate für die betroffenen Motoren, durch das das Abgasrückführungssystem überarbeitet wird. Das Softwareupdate führt dazu, dass das Fahrzeug nur noch in einem durch das Update veränderten Modus 1 sowohl im Zulassungslauf als auch auf der Straße betrieben wird. Das Kraftfahrtbundesamt bestätigte gegenüber der Volkswagen AG durch Bescheid vom 03.11.2016, dass diese Maßnahme geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Die Volkswagen AG informierte die ihr bekannt gewordenen Fahrzeughalter über die Notwendigkeit der Durchführung des für die Halter kostenlosen Updates. Das Kraftfahrtbundesamt kontaktierte in der Folgezeit wiederholt Halter von betroffenen Fahrzeugen, die das Update nicht durchführen ließen, und informierte diese darüber, dass bei einer Nichtvornahme des Updates die Halterdaten an die zuständige örtliche Zulassungsbehörde übermittelt würden, die dann die weiteren erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen hätte. Insoweit müsse auch mit einer Untersagung des Betriebs des Fahrzeuges gerechnet werden. III. Das Kraftfahrtbundesamt untersuchte im
gang zu den Ermittlungen betreffend den Motor EA 189 auch andere Motoren der Volkswagen AG sowie Motoren anderer Hersteller, darunter auch Motoren in von der Beklagten hergestellten Fahrzeugen. Dabei kam es teilweise und aus verschiedenen Gründen zu Beanstandungen gegenüber dem jeweiligen Hersteller durch das Kraftfahrtbundesamt bis hin zu Rückrufbescheiden. Das Fahrzeug des Klägers ist von einer solchen Beanstandung bzw. einem solchen Rückruf allerdings nicht betroffen. Auch die niederländische Typgenehmigungsbehörde RDW überprüfte im Jahr 2017
Offenlegung der Funktionsweise des AGR-Systems durch die Beklagte die Typgenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nochmals, ohne dass es aber zu Beanstandungen gekommen wäre. Der Kläger behauptet gleichwohl, auch in seinem Fahrzeug sei eine von der Beklagten gezielt entwickelte und verbaute unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden. Ein unzulässiges Thermofenster sorge für eine Reduzierung der Abgasrückfuhr bei kälteren bzw. wärmeren Umgebungstemperaturen. Der Kläger behauptet zudem, ihm sei es bei der Kaufentscheidung auch darauf angekommen, ein Auto zu erwerben, welches jedenfalls die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Er hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben, wenn er gewusst hätte, dass es mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet und daher seit Kauf der Gefahr der Betriebsuntersagung ausgesetzt sei. Der Kläger meint, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826,31 BGB bzw. § 831 BGB. Er sei durch die Beklagte bzw. durch deren Mitarbeiter vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Diese hätten die beschriebene manipulierende Motorsteuerungssoftware gezielt entwickelt, in die Fahrzeuge eingebaut und die Fahrzeuge in Verkehr gebracht. Dies sei geschehen, um durch die verfälschten Messergebnisse die Kaufentscheidungen von potentiellen Kaufinteressenten manipulierend zu beeinflussen. Die Beklagte hafte jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Der Kläger beantragt I. vorrangig als Hauptanträge, 1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 13.299,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise:
] Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel; 2. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet. II. hilfsweise bezogen auf den Antrag zu I. 1. für den Fall der Unbegründetheit des Antrags auf den sogenannten großen Schadensersatz gemäß Antrag zu I. 1.: 1. a): die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 11.203,86 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
] Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel; 2. die Beklagtenpartei zu verurteilen [hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist], aus der Motor-Steuerungssoftware des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … die Softwarefunktion, die die Temperatur ermittelt, um die Öffnung des Abgasrückführungsventils zu verringern [die AGR-Rate zu reduzieren], zu beseitigen; 3.
dem klägerischen Vortrag keine Haftung der Beklagten. Dabei kann der Kläger von vornherein nur Umstände für sich in Anspruch nehmen, die ihn bzw. sein Fahrzeug betreffen. Ob die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung bzw. dem Vertrieb von anderen Fahrzeugen oder anderen Motoren gegenüber anderen Fahrzeugkäufern zum Schadensersatz verpflichtet ist oder sein könnte, hat für das vorliegende Verfahren keine ausschlaggebende Bedeutung. Soweit der Bundesgerichtshof zur sog. Diesel-Problematik bei VW-Motoren der Reihe EA 189 den Klägern teilweise Schadensersatzansprüche zuerkannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 354/19; ders., Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 367/19; ders., Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 397/19; Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris), ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit nichts anderes. Auch die Maßgaben aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023, C-100/21 (ECLI:EU:C:2023:229) sowie des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21, juris) führen vorliegend nicht zu einem Klageerfolg. Im Einzelnen: 2. Es bestehen keine eigenen quasi-vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte
1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB.
3 BGB kommt die sog. Sachwalterhaftung eines Dritten, der nicht Vertragspartner ist, bei einer Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch den Dritten in Betracht, wenn er hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (Vertrauensdisposition). Sachwalter in diesem Sinne ist daher, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (vgl. nur BGH, Urt. v. 29.01.1997 – VIII ZR 356/95, juris). Das kann im Hinblick auf die Beklagte vorliegend aber nicht angenommen werden. Die Beklagte hat lediglich das Fahrzeug des Klägers einschließlich des darin verbauten Motors hergestellt. Es ist in keiner Form erkennbar, dass sie über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Vertrauen in den Kaufgegenstand hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch genommen und auf diese Weise einem oder beiden Vertragspartnern eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat. Allein, dass die Beklagte für „…-Qualität“ steht, begründet ein solches besonderes Vertrauen in keinem Fall, zumal nicht erkennbar ist, dass der Kläger das Fahrzeug gerade wegen eines „…-Motors“ gekauft hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so handelte es sich vielmehr lediglich um das immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen auf die „Seriosität“ und „Qualität“ der Beklagten. Auch dass die Beklagte durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung besonderes Vertrauen im vorgenannten Sinn für sich in Anspruch genommen oder gar eine Garantie gegenüber dem Endkunden abgegeben hätte, kann nicht angenommen werden. Dies würde bedeuten, dass andere Hersteller einen geringeren Grad des Vertrauens für sich in Anspruch nehmen würden, dass also etwa der Hersteller XYZ beim Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung weniger vertrauenswürdig ist. Das wiederum wird weder weiter vorgetragen noch ist es ersichtlich. Freilich muss vielmehr angenommen werden, dass alle Hersteller in Bezug auf das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung gleiches Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, nämlich das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen. Prüf- und Gütezeichen können haftungsrechtlich deshalb regelmäßig nicht als Garantiezusage des Herstellers verstanden werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.1974 – VI ZR 48/73, juris). Nichts anderes gilt schließlich unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Die Rechtsfigur der Prospekthaftung beruht auf dem Gedanken, dass der Emissionsprospekt oftmals die einzige Informationsquelle für den interessierten Kapitalanleger ist. Der Prospekt muss daher alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformation zurückzuführen sind. Andere Informationsquellen sind dem Interessenten regelmäßig nicht zugänglich. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.1990 – VII ZR 340/88, juris). Ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht für Pkw-Käufer nicht. Diese können sich vielmehr durch Fachzeitschriften, wissenschaftliche Veröffentlichungen und Probefahrten selbst informieren und sind daher nicht im gleichen Maße von Eigenangaben des Herstellers abhängig (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 – 7 U 134/17, juris). 3. Gleichermaßen scheidet ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges aus.
GB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Für eine relevante Täuschung durch die Beklagte ist nichts ersichtlich. Dass die Beklagte den Kläger durch Täuschung veranlasst hätte, ein Fahrzeug zu erwerben, welches nicht gebrauchstauglich, nicht zulassungsfähig oder mit einem bewusst versteckten gravierenden Mangel versehen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Dass der Kläger auf eine bestimmte Funktionsweise des Abgas(-rückführungs-)systems oder anderer Komponenten des Fahrzeuges besonderen Wert legt, konnten weder die Beklagte noch die anderen am Erwerbsgeschäft Beteiligten ahnen. Ob das Fahrzeug im Übrigen mangelfrei ist, muss der kaufrechtlichen Haftung vorbehalten bleiben. Ungeachtet des Vorgesagten kann dahinstehen, ob – eine Täuschung des Klägers über die Funktionsweise des Abgassystems unterstellt – gerade dieser Umstand kausal für den Erwerb des Fahrzeugs war, der Kläger somit eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung
GB in Form des Abschlusses des Kaufvertrages getroffen hat. Es fehlt nämlich jedenfalls an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und Vermögensschaden. Vorteil und Schaden müssen auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil muss zulasten des geschädigten Vermögens gehen. Der Täter muss damit einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass dieser Vorteil „die Kehrseite des Schadens“ ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 218/03, juris). Daran fehlt es hier (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris).
, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Maßgabe von § 31 BGB hat eine juristische Person für die Handlungen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter einzustehen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das
seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei der Annahme eines solchen Verhaltens ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. So genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben, wobei beispielsweis das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt für sich genommen nicht als verwerflich im vorgenannten Sinne eingestuft wird (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris). Bei der hier allein denkbaren mittelbaren Schädigung setzt ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zudem voraus, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. v. 07.05.2019 – VI ZR 512/17, juris). Am Maßstab des Vorgesagten kann bereits aufgrund des Vortrags des Klägers nicht von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schädigung seines Vermögens ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Erwerbern der von ihr hergestellten Fahrzeuge im Zeitpunkt des Erwerbs bewusst
teile zugefügt haben könnte, die eine Intensität erreichten, die eine Bejahung der Voraussetzungen des § 826 BGB im Verhältnis der Parteien rechtfertigen würden. Bei der Diesel-Thematik, über die unter Schlagwörtern wie „Dieselskandal“ oder „Abgasskandal“ berichtet wurde und noch wird, handelte es sich – wie allgemein bekannt ist – insbesondere in der Zeit
der Ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG vom 22.09.2015 um eines der alle Arten von Medien über einen längeren Zeitraum beherrsehenden Themen – und zwar herstellerübergreifend. Auch gegenwärtig ist das Thema in den Medien noch präsent, insbesondere, weil immer mehr Fahrzeuge und Hersteller damit in Verbindung gebracht wurden und werden. Es erscheint fernliegend, dass der Kläger von dieser öffentlich geführten Debatte vor dem Kaufvertragsschluss nichts mitbekommen hat. Dies behauptet er auch nicht. Vielmehr ist der Vortrag des Klägers allenfalls dahingehend zu verstehen, dass er beim Kauf seines Fahrzeugs keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass auch dieses Fahrzeug bzw. dieser Fahrzeugtyp von Manipulationen betroffen sein könnte. War der Kläger aber im Grundsatz über (mögliche) Manipulationen im Zusammenhang mit der Motorsteuerungssoftware von Diesel-Fahrzeugen informiert, fehlt es bereits – ungeachtet der Frage, ob das Fahrzeug des Klägers überhaupt betroffen ist und dies der Beklagten im Sinne von § 826 BGB angelastet werden kann – an einer sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte bzw. an einer Kausalität für den behaupteten Schadenseintritt. Wenn der Kläger behauptet, der Motor seines Fahrzeuges sei ebenfalls von Manipulationen betroffen, ist nicht ersichtlich, worauf er im Erwerbszeitpunkt sein Vertrauen gestützt haben will. Kam es dem Kläger darauf an,
Aufdeckung des Abgasskandals ein Fahrzeug zu erwerben, welches keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Motorsteuerungssoftware mit den entsprechenden Rechtsvorschriften weckt, hätte er sich dies von der Beklagten oder vom Verkäufer erläutern und ggf. zusichern lassen können. Dem Kläger ist auch kein relevanter Vermögensschaden entstanden. Der Kläger hat vielmehr ein Fahrzeug erworben, welches fahrtauglich, jederzeit einsetzbar und grundsätzlich auch werthaltig war und ist. Dem Kläger drohte zu keiner Zeit eine vorzeitige Stilllegung des Fahrzeuges oder ein sonstiger relevanter
teil (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.09.2021 – 24 U 208/20 , juris). Selbst wenn die Untersuchungen der Behörden noch Unzulässigkeiten zu Tage bringen sollten, ist nicht mit einer Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger oder anderen schwerwiegenden
teilen zu rechnen. Wie die Erfahrungen aus dem „Abgasskandal“ insgesamt zeigen, ist allenfalls mit der Notwendigkeit von geringen Eingriffen in die Motorsteuerung, meist in Form lediglich eines Updates der Software, zu rechnen, um etwaige Unregelmäßigkeit, zu beseitigen. Bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff entstehen (derzeit) unvermeidbar Schadstoffe wie Kohlendioxid (CO₂) und Stickoxide (NOx). Diese dürfen von dem Fahrzeug aber nur unter Einhaltung von gesetzlichen Grenzwerten an die Umwelt abgegeben werden. Die Grenzwerte wurden von der europäischen Gesetzgebung für Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5 deutlich verschärft, für Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 noch mehr. Für Motoren- und Kraftfahrzeughersteller bedeutet dies regelmäßig, durch weitere, komplexe technische Einrichtungen am Fahrzeug, bspw. durch Katalysatoren, Abgasrückführungssysteme etc., den Schadstoffausstoß des Motors vor einer Abgabe an die Umwelt erheblich reduzieren zu müssen. Entscheiden sich Hersteller in dieser Situation für technische Einrichtungen, deren Zulässigkeit nicht abschließend geklärt oder gar zweifelhaft ist (zu den unterschiedlichen Auffassungen zur Zulässigkeit eines sog. Thermofensters vgl. etwa die
weise bei OLG Frankfurt, Urt. v. 09.12.2020 – 17 U 294/19, juris; zudem auch EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020, C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040), kann von einer sittenwidrigen Täuschung späterer Fahrzeugkäufer grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. auch BGH, Beschl. V. 19.01.2021 – VI ZR 433/19; ders., Beschl. V. 09.03.2021 – VI ZR 889/20, juris; ders., Urt. v. 13.07.2021 – VI ZR 128/20, alle juris). Selbst bei einem bewussten Verbauen von nicht ganz regelkonformen Fahrzeugteilen könnte von einer sittenwidrigen Schädigung der (potentiellen) Käufer allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die „Manipulation“ für die Sicherheit und/oder die Nutzbarkeit des Fahrzeuges Relevanz hätte oder das Fahrzeug bewusst unwahr angepriesen wurde. All dies ist hier nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung unter bestimmten Umständen einen Sachmangel darstellen kann (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 für den Fall, dass ein
trägliches Softwareupdate nicht aufgespielt wurde). Denn dies hat allein für kaufvertragliche Mängelgewährleistungsrechte Auswirkungen. Die vom Kläger geltend gemachten Umstände bzw. Mängel sind danach
Gewährleistungsrecht oder aufgrund von Garantieansprüchen (vorliegend nicht streitgegenständlich) bzw.
dem Lauterkeitsrecht (allerdings nicht durch den Kläger) zu verfolgen. Sofern die Beklagte gegen Bestimmungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens verstoßen haben sollte, wäre es – ebenso wie bei der Verwirklichung ggf. hierauf beruhender Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände – Aufgabe des Staates bzw. der EU, dies zu verfolgen. 6. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG.
nationalem Rechtsverständnis ist die herrschende Rechtsprechung insoweit zunächst davon ausgegangen, dass die genannten Bestimmungen bereits keine Rechtsnormen sind, die zumindest auch dazu dienen sollen, einen Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen, es sich also nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris). Der Schutz eines Einzelnen ist nämlich nicht bereits dann bezweckt, wenn er als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht wird, sondern nur dann, wenn der Gesetzgeber dem Einzelnen selbst die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der das Verbot übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 27.11.1963 – V ZR 201/61, juris).
dem der Europäische Gerichtshof dies anders entschieden hat (EuGH, Urt. v. 21.03.2023, C-100/21, ECLI:EU:C:2023:229), sind auch die nationalen Gerichte gehalten, dies so zu bewerten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21, juris) Grundsätze aufgestellt, wie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung zu tragen ist, wie im Folgenden summiert: - Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs fällt in den persönlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. - Vom Schutzbereich umfasst ist nicht nur der Neuwagenkauf, sondern auch der Gebrauchtwagenkauf. - Geschützt ist das auf der Übereinstimmungsbescheinigung beruhende und unionsrechtlich geschützte Vertrauen des Käufers auf die Ordnungsmäßigkeit des erworbenen Kraftfahrzeugs. Ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, hätte erfahrungsgemäß in Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen. - Für die Anwendung eines solchen Erfahrungssatzes ist nicht von Bedeutung, ob dem Käufer bei dem Erwerb des Kraftfahrzeugs die vom Fahrzeughersteller ausgegebene unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegen und ob er von deren Inhalt Kenntnis genommen hat. - Beruft sich der Fahrzeughersteller auf eine Verhaltensänderung vor Abschluss des streitgegenständlichen Erwerbsgeschäfts, kann die Verhaltensänderung die Anwendung des Erfahrungssatzes in Frage stellen. Dies darzulegen und zu beweisen ist wiederum Sache des Fahrzeugherstellers. - Unzutreffend ist eine Übereinstimmungsbescheinigung, wenn das betreffende Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, weil die Bescheinigung dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausweist. Auf den Inhalt der zugrundeliegenden EG-Typgenehmigung kommt es dabei nicht an. - Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist deshalb die Feststellung, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts verbaut ist. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist der Kläger. Die Anforderungen an den Tatsachenvortrag des Klägers zum Vorhandensein einer Abschalteinrichtung dürfen dabei aber nicht überspannt werden. Der Kläger darf aber auch nicht willkürlich, aufs Geratewohl und ohne greifbare Anhaltspunkte Behauptungen aufstellen. - Dem Anspruchsgegner obliegt dagegen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig ist. - Ein Schadensersatzanspruch
2 BGB setzt Verschulden voraus, wobei Fahrlässigkeit genügt und durch einen Rechtsverstoß das Verschulden des Herstellers vermutet wird. - Ein entlastend wirkender Verbotsirrtum kann vorliegen, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, so, · wenn die tatsächlich erteilte EG-Typgenehmigung die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung in allen ihren
2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten umfasst, · wenn bei entsprechender
frage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde die Unbedenklichkeit der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in allen für die Beurteilung
2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten bestätigt worden wäre (hypothetische Genehmigung) · u.U., wenn zuvor der Rechtsrat eines unabhängigen, für die hier zu klärenden Fragen fachlich qualifizierten Berufsträgers eingeholt worden war · nur ausnahmsweise aufgrund selbst angestellter Überlegungen · nicht aber allein aufgrund des Umstandes, dass gewisse Abschalteinrichtungen (z.B. Thermofenster) allgemeiner Industriestandard waren. - Allerdings kann der Fahrzeugkäufer keine Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts (sog. „großer“ Schadensersatz) verlangen. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 schützen zwar das Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit allen maßgebenden Rechtsakten beim Fahrzeugkauf. Der Schutz erstreckt sich aber nicht auf das Interesse des Käufers, nicht an dem Vertrag festgehalten zu werden. - Im Raum steht vielmehr der Ersatz des Differenzschadens, soweit dem Fahrzeugkäufer durch den Vertragsschluss ein Vermögensschaden entstanden ist. - Das Bestehen eines Schadens ist
Maßgabe der Differenzhypothese zu ermitteln, also
Maßgabe eines Vergleichs der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Ein Vermögensschaden des Käufers im Sinne der Differenzhypothese liegt vor, wenn der Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage ohne das haftungsbegründende Ereignis ein rechnerisches Minus ergibt bzw. der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt. Der Geschädigte wird durch Gewährung des Differenzschadens wegen der Enttäuschung des Käufervertrauens so behandelt, als wäre es ihm in Kenntnis der wahren Sachlage und der damit verbundenen Risiken gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat. Insofern unterscheidet sich der Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht von dem unter den Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB zu gewährenden „kleinen“ Schadensersatz. - Verfügt das Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dem Käufer Maßnahmen bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 FZV drohten. Die damit einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicherheit, das erworbene Kraftfahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags herab, weil schon in der Gebrauchsmöglichkeit als solcher ein geldwerter Vorteil liegt. - Der Umstand, dass es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist, lässt einen Schaden nicht entfallen. Es genügt die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist. Entscheidend ist zudem der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so dass spätere Maßnahmen der Hersteller und auch des Kraftfahrtbundesamtes keine Bedeutung haben. - Die Schadenshöhe ist
Ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe ist regelmäßig nicht erforderlich. - Aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts ist das Schätzungsermessen auf eine Bandbreite von mindestens 5 % des gezahlten Kaufpreises einerseits und höchstens 15 % des gezahlten Kaufpreises andererseits begrenzt. - Bei der Schätzung des Schadens innerhalb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % sind zu berücksichtigten der objektive Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen
teile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen. Dabei sind der Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist allerdings eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung. - Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus sind das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie der Grad des Verschuldens
Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer verhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung zu tragen. - Ohne Relevanz ist etwaiger Vortrag der Parteien dahingehend, dass die Verkaufspreise von Kraftfahrzeugen der betroffenen Baureihen tatsächlich nicht mit Rücksicht auf die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen gesunken seien oder der Schaden im konkreten Fall unter 5 % bzw. über 15 % liege. - Hinsichtlich einer etwaigen Vorteilsausgleichung durch Anrechnung von Nutzungsersatz und Restwert des Fahrzeuges gelten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe zum „kleinen“ Schadensersatz
Das bedeutet insbesondere: · Soweit die erlangten Nutzungsvorteile zusammen mit dem Restwert des Fahrzeugs den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (= gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen, sind diese schadensmindernd anzurechnen. · Beruft sich der Fahrzeughersteller auf die
trägliche Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update, kann damit eine Schadensminderung verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert, was voraussetzt, dass es nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet. · Die Vorteilausgleichung kann der Gewährung auch eines Schadensersatzes aus § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist. - Bei dem Differenzschaden und dem „großen“ Schadensersatz handelt es sich nicht um unterschiedliche Streitgegenstände, sondern nur um unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung. Wenngleich
dem Vorgesagten ein Schadensersatzanspruch nicht von vornherein versagt ist, liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vor. Es kann dahinstehen, ob das Fahrzeug des Klägers eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen aufweist und ob bzw. inwieweit der Kläger hierzu substantiiert vorgetragen hat (zur Substantiierungslast vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.07.2023 – 35 U 5534/22, BeckRS 2023, 19539). Dem Kläger steht aus den
folgenden Gründen kein Schadensersatzanspruch zu: So ist von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum der Beklagten auszugehen, da auch im Falle der Offenlegung sämtlicher technischer Details der Abgassteuerung davon auszugehen ist, dass die zuständige Behörde seinerzeit die EG-Typgenehmigung für das Fahrzeugmodell erteilt hätte (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschl. V. 01.08.2023 – 1 U 24/23, BeckRs 2023, 19541; OLG Köln, Beschl. V. 26.07.2023 – 3 U 96/22, BeckRs 2023, 19531; OLG München, Beschl. v. 25.07.2023 – 34 U 1617/23, BeckRs 2023, 19537; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 24.07.2023 – 13 U 104/22, BeckRs 2023, 19540; OLG Koblenz, Urt. v. 14.07.2023 – 16 U 21/23, BeckRs 2023, 19535; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.07.2023 – 13 U 527/21, BeckRs 2023, 17848; OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 13.07.2023 – 7 U 4/21, BeckRs 2023, 17815; OLG Schleswig, Urt. v. 13.07.2023 – 10 U 51/23, BeckRS 2023, 17868; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 07.07.2023 – 4 U 283/22, BeckRs 2023, 17874). Dass dies heute anders anders bewertet wird, ist nicht relevant. Zudem fehlt es an einem Schaden des Klägers. Wie allgemein bekannt ist, sind die Marktpreise für gebrauchte Dieselfahrzeuge aller Hersteller
Bekanntwerden des Dieselskandals wegen desselben stark gefallen. Beim Kauf des Klägers im Januar 2020 war ein etwaiger Minderwert des Fahrzeuges wegen einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen bereits vollständig eingepreist. Damit kommt auch die Zubilligung des Mindestbetrages von 5 % des Kaufpreises nicht in Betracht. Auch unter Berücksichtigung der Maßgabe des Bundesgerichtshofs, dass ein Differenzschaden im Falle des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Rechtsgründen nicht verneint werden kann ( BGH , siehe oben) und des europarechtlichen Gebots wirksamer und abschreckender Sanktionen (BGH siehe oben) setzt ein Ersatzanspruch im Einzelfall die Feststellung eines konkreten Vermögensschadens voraus, der
der Differenzhypothese zu ermitteln ist. Soweit im Regelfall zugunsten des Käufers Vermutungen greifen (siehe oben), sind diese vorliegend widerlegt. Schließlich scheitert ein Anspruch des Klägers auch daran, dass durch Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeuges der seinerzeit gezahlte Kaufpreis bereits überschritten wird. Für die Schätzung des Wertes der gezogenen Nutzungen ist es angemessen, zunächst eine Gegenüberstellung von Kaufpreis, gefahrenen Kilometern und Gesamtlaufleistungserwartung des Fahrzeuges vorzunehmen (BGH, Urt. v. 13.04.2021 – VI ZR 274/20, juris). Sodann kann bei besonderen Umständen eine Korrektur des so ermittelten Wertes geboten sein. So ist es z.B. bei regelmäßig genutzten Fahrzeugen, die aber nur eine geringe Gesamtlaufleistung aufweisen, angemessen, die gezogenen Nutzungen mit jedenfalls 5 % des Neuwagenpreises pro Jahr der Nutzung zu bemessen (so auch OLG Koblenz, Urt. v. 16.12.2019 – 12 U 696/19, juris). Vorliegend errechnen sich danach bei einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, Rn. 58 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2023 – 23 U 47/21, BeckRS 2023, 17837, zu einem Audi A6 3.0 TDI), einer Laufleistung bei Kauf von 8.774 km und bei Klageerhebung von jedenfalls 146.302 km sowie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen von 176.640 km und einem Kaufpreis von 20.960,01 EUR brutto für die gefahrenen 167.866 km Nutzungsvorteile von 18.200,00 EUR. Eine Anpassung des Wertes ist hierbei nicht geboten. Für das Fahrzeug ist
den Angaben der Beklagten von einem Restwert von mindestens 10.000,00 EUR auszugehen. Da der Kläger hierzu keine Angaben gemacht, den Angaben der Beklagten zum Restwert indes auch nicht widersprochen hat, war dieser Wert zugrunde zu legen. Davon abgesehen, wäre auch bei Behauptung eines wesentlich niedrigeren Restwerts der Schaden kompensiert gewesen. Die Vorteile sind von Rechts wegen in Abzug zu bringen, so dass sich
den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung selbst bei Annahme eines Schadens bei Vertragsschluss kein verbleibender Schaden mehr ergibt. Schadensersatzansprüche aus § 831 BGB kommen
alledem nicht mehr in Betracht, weil bereits ein Haftungsgrund
BGB nicht besteht. Weitere – naheliegende – Ansprüche sind nicht ersichtlich. Die erhobene Zinsforderung sowie der Klageantrag zu II. 2 zur Feststellung eines angeblichen Annahmeverzuges, und die Hilfsanträge zu II. 1., der Mangelbeseitigungsanspruch
II. 2. sowie die Feststellungsanträge zu II. 3 sind ebenfalls unbegründet. Diese teilen das Schicksal des Antrags zu I. 1., da alle eben voraussetzen, dass es einen Haftungsgrund geben würde, was vorliegend aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000494
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